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ARCHIV: Rundschreiben II Nr. 05/2012 über Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege; Durchführung von § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII

vom 10. August 2012, in der Fassung vom 19. November 2014 17. Dezember 2015

I. Nachrang der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII

Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII , die im Haushalt von Verwandten oder anderen Pflegepersonen untergebracht sind (sog. wirtschaftliche Hilfen), kommen nur dann in Betracht, wenn Hilfe zur Erziehung nach §§ 32 bis 35 SGB VIII oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII durch den Jugendhilfeträger gewährt wird.

Wird bei der Verwandtenpflege bzw. der Pflege durch andere Personen die Hilfe ausschließlich zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts für das minderjährige Kind benötigt, ist sie als Leistung der Sozialhilfe gem. § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII zu gewähren.

Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen der Sozialhilfe für das minderjährige Kind keine Stellungnahme oder kein Bescheid des Jugendamtes vor, so ist vor der Gewährung der Hilfeleistung nach dem SGB XII durch den Sozialdienst des Jugendamtes festzustellen, ob für die Pflegeperson ggf. Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII erforderlich sind. Ist dies der Fall, sind die Betroffenen auf den vorrangigen Anspruch nach § 39 SGB VIII zu verweisen. Werden trotz positiver Stellungnahme des Sozialdienstes keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gewährt, sind Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII vorläufig zu erbringen. Die Pflegeperson ist zur Durchsetzung der Ansprüche im Widerspruchs- und Klageverfahren aufzufordern. Die vorläufig gewährten Leistungen des Sozialhilfeträgers sind zur Erstattung nach § 104 SGB X anzumelden.

Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ).

II. Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege

II.1 Allgemeines

In Anlehnung an die Regelungen des § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestimmt § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII , dass für jemanden, der in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht wird, in der Regel der notwendige Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung zu bemessen ist, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Mit dieser Regelung weicht der Gesetzgeber bei dem Personenkreis der in Pflegefamilien untergebrachten Kinder und Jugendlichen vom Prinzip der Grundsicherung als verfassungsrechtlich gebotenes Existenzminimum ab. Die laufenden Leistungen ergänzen und unterstützen Pflegeeltern bei der Erziehung ihrer Pflegekinder und sind damit eher den familienunterstützenden Leistungen zuzuordnen.

Danach sollen die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII regelmäßig über das durch die Leistungen nach dem SGB XII geschützte soziokulturelle Existenzminimum (Regelsätze) hinausgehen. Sie sollen den Pflegekindern einen Lebensstandard ermöglichen, der dem der Pflegefamilie entspricht. Eine finanzielle Gleichstellung mit leiblichen Kindern nicht nur der unteren Einkommensschichten soll gewährleistet sein (Bundessozialgericht vom 27.01.2009 -B 14 / 7b AS 8 / 07 R -).

Nachdem die Rechtsprechung die Bemessung der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bereits in der Vergangenheit als problematisch anerkannt und mit Hinweis auf vergleichbare Anliegen in den Bestimmungen des SGB VIII und des SGB XII eine einheitliche Bemessung der Leistungsgewährung empfohlen hat, ist es nach wie vor sachgerecht, die in den entsprechenden Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft enthaltenen pauschalen Leistungen für den Lebensunterhalt auch für die Bemessung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII anzuwenden. Damit wird die Gleichbehandlung von Leistungsberechtigten nach dem SGB VIII und SGB XII weitgehend sichergestellt.

II.2 Pauschale zum Lebensunterhalt

Aus diesem Grund sind die in Ziffer 2.1 Absatz 2 der Ausführungsvorschrift über die Leistungen zum Unterhalt des Kinder oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII – für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) / (AV-Vollzeitpflege-Pflegegeld) vom 01. Januar 2012 festgesetzten Pauschalen zum Lebensunterhalt auch im Rahmen von § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII zu gewähren:

Altersstufe 1 (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) 399,- Euro
Altersstufe 2 (vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 474,- Euro
Altersstufe 3 (vom Beginn des 15. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 564,- Euro

Mit der Pauschale zum Lebensunterhalt werden die Aufwendungen für Ernährung, Ergänzung von Bekleidung und Schuhwerk, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Schulbedarf sowie Taschengeld, Fahrgelder, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Vereinsbeiträge und Beiträge zur Haftpflichtversicherung abgedeckt.

In den Pauschalen zum Lebensunterhalt nach Ziffer 2.1 Absatz 2 ist ein einheitlicher Betrag in Höhe von 85,00 € für die anteiligen Kosten der Unterkunft enthalten.

Ändert sich die Pauschale zum Lebensunterhalt im Laufe eines Monats wegen Erreichen der nächsten Altersstufe, so ist die veränderte Pauschale ab dem Ersten des Monats zu zahlen, in dem die Veränderung eingetreten ist.

II. 3 Umsetzung im IT-Verfahren Soziales

Im Bereich des Regelbedarfs sind neue Abweichungsgründe hinterlegt, die ab 01.01.2015 01.01.2016 zu nutzen sind.

Bei den Abweichungen handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen der jeweiligen Regelbedarfsstufe und der Pauschale der Altersstufe der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Folgende Abweichungsbeträge sind hinterlegt:

Verwandtenpflege bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (Differenz aus 399,00 Euro minus 234,00 237 Euro) 165,00 162,00 Euro
Verwandtenpflege im 7. Lebensjahr (Differenz aus 399,00 Euro minus 267,00 270 Euro) 132,00 129,00 Euro
Verwandtenpflege vom Beginn 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs (Differenz aus 474,00 Euro minus 267,00 270 Euro) 207,00 204,00 Euro
Verwandtenpflege vom Beginn 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (Differenz aus 564,00 Euro minus 302,00 306 Euro) 262,00 258,00 Euro

II.4 Sonstige ergänzende Leistungen

Kinder in Vollzeitpflege erhalten entsprechend der Ziffer 2.2 Absätze 2 und 3 der AV-Vollzeitpflege-Pflegegeld – ergänzend zu den Pauschalen zum Lebensunterhalt – Beihilfen zur Deckung weiterer zusätzlicher Bedarfe (z.B. für die Erstausstattung einer Pflegestelle, die Erstausstattung an Bekleidung, zu wichtigen persönlichen Anlässen, den Kinderwagen, das Fahrrad, den Fahrrad- und Autokindersitz, das Mobiliar, die Verselbständigungspauschale, sonstige persönliche Ausstattung, Schulfahrten, Reisekostenzuschuss und die Weihnachtsbeihilfe).

Eine Übernahme dieser einmaligen Leistungen ist für den Personenkreis der im SGB XII betreuten Kinder und Jugendlichen meist rechtlich ausgeschlossen.

Ergänzend zu den Pauschalen zum Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 4 Satz 3 SGB XII können aber folgende Leistungen erbracht werden:

Die Gewährung dieser Leistungen richtet sich nach den Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII (AV-BuT) in der jeweils geltenden Fassung.

II.5 Anteilige angemessene Kosten der Unterkunft

Die anteiligen, auf das Pflegekind entfallenden, angemessenen Kosten der Unterkunft sind Bestandteil der mit diesem Rundschreiben festgesetzten Pauschalen zum Lebensunterhalt und betragen – unabhängig vom Alter des Pflegekindes – immer 85,00 Euro monatlich.

In bestimmten Fällen kann der lediglich auf 85,00 Euro festgesetzte Anteil an den Kosten der Unterkunft in Bezug auf die tatsächlich anfallenden anteiligen Kosten der Unterkunft zu gering angesetzt sein, so dass die Pflegekinder den ungedeckten Bedarf aus ihrer Pauschale zum Lebensunterhalt decken müssten. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Pflegepersonen selbst auf Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder nach dem Wohngeldgesetz angewiesen sind und daher zur Deckung dieses Bedarfs aus ihren Einkünften nicht in der Lage sind.

Daher ist bei SGB II-, SGB XII- und wohngeldberechtigten Pflegeeltern – zur Vermeidung einer entsprechenden Bedarfsunterdeckung – der Differenzbetrag zwischen den tatsächlich anfallenden angemessenen Kosten der Unterkunft und dem festgesetzten Anteil in Höhe von 85,00 Euro zusätzlich zur Pauschale zum Lebensunterhalt als Kosten der Unterkunft für das Pflegekind zu übernehmen.

Die Angemessenheit der anteiligen Unterkunftskosten richtet sich bis auf Weiteres nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen ) den Tabellen der Anlagen der ehemaligen Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) (Bitte beachten Sie den Hinweis zur WAV) . Bei Pflegepersonen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, wurde eine solche Angemessenheitsprüfung bereits durch das zuständige Jobcenter vorgenommen. Das Prüfergebnis ist in diesen Fällen für den Träger der Sozialhilfe bindend.

III. Vermutung der Bedarfsdeckung

Zur Vermeidung einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Familienverbandes bzw. zur Förderung der Bereitschaft von Verwandten, Kinder zur Pflege und Erziehung in ihrem Haushalt aufzunehmen, sollte bei diesem Personenkreis § 39 SGB XII keine Anwendung finden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, kann eine Prüfung nach § 39 SGB XII jedoch sachgerecht sein.

IV. Anrechnung von Kindergeld

Die Anrechnung des im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigten Kindergeldes erfolgt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes.

V. Inkrafttreten

Das überarbeitete Rundschreiben in der geänderten Fassung vom 17. Dezember 2015 tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2015 2016 in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII – Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
  • Ausführungsvorschriften über die Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII – für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) (AV-Vollzeitpflege-Pflegegeld) vom 01.01.2012

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 19/2005 vom 29. September 2005
  • Rundschreiben II Nr. 05/2012 über Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege; Durchführung von § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII (Fassung vom 10. August 2012 mit den Änderungen ab 01.01.2013)
  • Rundschreiben II Nr. 05/2012 über Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege; Durchführung von § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII (Fassung vom 29. November 2013 mit den Änderungen ab 01.01.2014)
  • Rundschreiben II Nr. 05/2012 über Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege; Durchführung von § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII (Fassung vom 19. November 2014 mit den Änderungen ab 01.01.2015)