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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 13/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2012; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) mit Änderungen vom 26.10.2012

p(. vom 09. November 2011, in der Fassung vom 26. Oktober 2012

1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge

(1) Die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 2013– RBSFV 2012 2013) vom 17. Oktober 2011 18. Oktober 2012 wurde am 26. Oktober 201124. Oktober 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 20902173) veröffentlicht.

Die danach ab 01. Januar 2012 2013 geltenden Regelsätze nebst Bestandteilen für Energiekosten und Verkehrsdienstleistungen sowie die angepassten Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII, die Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII und die Höhe der Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

(2) Für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 liegen die sich nach der Fortschreibung ergebenden und auf volle Euro gerundeten Beträge unterhalb der nach § 8 Absatz 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz gezahlten Besitzschutzbeträge. Dies bedeutet, dass die als Besitzschutz gezahlten Beträge weiterhin höher liegen, als die statistisch ermittelten und zum 1. Januar 2012 fortgeschriebenen Beträge. Daher erfolgt in diesem Bereich keine Änderung der Beträge bei den Regelsatzstufen. Die statistisch ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen und Energiekosten waren dennoch fortzuschreiben.
Da ab dem 01. Januar 2013 auch die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Werte für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 höher sind als diejenigen nach der Besitzschutzregelung des § 8 Abs. 2 RBEG, findet diese Besitzschutzregelung ab dem Jahr 2013 keine Anwendung mehr. Damit erhöhen sich zum 01. Januar 2013 auch die nach dem RBEG ermittelten Regelbedarfe für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 4 und für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 5.

2. Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten

Bereits mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde in § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII (und analog in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II) klargestellt, dass die in die Regelbedarfsbemessung einfließenden Kosten für Haushaltsenergie die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser zukünftig nicht mehr umfassen.

Leistungsrechtlich ist der Bedarf für die Erzeugung von Warmwasser alternativ wie folgt zu berücksichtigen:

2.1. Warmwasserkosten als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII / § 22 SGB II

Sofern – wie bei der Mehrzahl der Haushalte – die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt, sind die Kosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Der bisher vorgenommene Abzug der Pauschale für den Warmwasseranteil (oder der tatsächlich ermittelten Kosten) entfällt, da eine Doppelleistung nicht mehr gegeben ist.

2.2. Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei dezentraler Versorgung

(1) Für Leistungsberechtigte, deren Warmwasserbedarf nicht ausschließlich über eine zentrale, also gemeinsame Warmwasserversorgung aller Wohneinheiten eines Mehrparteienhauses oder die Heizungsanlage einer Wohnung beziehungsweise eines Einfamilienhauses gedeckt wird, wurde ein zusätzlicher Mehrbedarf eingeführt.

(2)(1) Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden kann, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein pauschalierter Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII anzuerkennen.
Die Höhe des in der Regel zu gewährenden Mehrbedarfs ergibt sich aus Ziffer 3 der Anlage.

(3) (2)Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung die Mittel für die dezentrale Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigten die für die dezentrale Warmwassererzeugung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Weisen die leistungsberechtigten Personen einen höheren Bedarf als den pauschalierten Mehrbedarf nach (Aufschlüsselung in der Abrechnung), sind Abweichungen in begründeten Einzelfällen zulässig.

2.3. Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei zentraler und dezentraler Versorgung (Mischwarmwasser)

(1) Für Leistungsberechtigte, deren Warmwasserbedarf sowohl über eine zentrale als auch über eine dezentrale Warmwasserversorgung gedeckt wird, wird ebenfalls ein zusätzlicher Mehrbedarf anerkannt. Die Anerkennung des Mehrbedarfs erfolgt jedoch nicht Höhe des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 Satz 2 SGB XII, sondern ist entsprechend dem Verhältnis von zentraler und dezentraler Warmwassererzeugung anzuerkennen.

3. Energiepauschalen

(1) Die Übernahme von Kosten der reinen Haushaltsenergie, die vom Regelbedarf erfasst sind, ist im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 35 SGB XII, § 22 SGB II) weiterhin unzulässig. Für den Fall, dass z.B. bei Untermieten diese Kosten in der Miete enthalten sind, ist ein Betrag in Höhe der in Ziffer 5 der Anlage enthaltenen Energiepauschale von den Kosten für Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen. Für den Fall, dass z. B. bei Untermieten diese Kosten in der Miete enthalten sind, ist ein Betrag für Haushaltsenergie inklusive der Kochenergiepauschale nicht mehr von den Kosten der Unterkunft in Abzug zu bringen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – und Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R -) hat ein Abzug des Energieanteils für die Haushaltsenergie und das Kochen zu unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. Dies ist mit der neuen Systematik der Regelbedarfsbemessung der Fall. Der Bundesgesetzgeber gibt hierfür keinen Anhaltspunkt und differenziert die in die Regelbedarfsermittlung eingeflossenen Kosten für Haushaltsenergie nicht weiter aus, so dass für den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für den Träger der Sozialhilfe kein Raum für eigene, regionale Schätzungen gegeben ist. Jede Kürzung des Bedarfs der Hilfebedürftigen erfordert eine begründete Herleitung eines Kürzungsbetrags. Eine Schätzung setzt eine Ermittlung und Benennung der Schätzungsgrundlagen voraus; eine Schätzung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig. Der Abzug der Pauschalen für Haushaltsenergie von den Kosten der Unterkunft hat daher mit Wirkung vom 01.01.2013 zu unterbleiben. Entsprechende Beträge sind daher nicht mehr in der Anlage enthalten.

(2) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -) hat ein Abzug des Energieanteils für das Kochen zu unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. Dies ist mit der neuen Systematik der Regelbedarfsbemessung der Fall. Der Bundesgesetzgeber gibt hierfür keinen Anhaltspunkt und differenziert die in die Regelbedarfsermittlung eingeflossenen Kosten für Haushaltsenergie nicht weiter aus, so dass für den Träger der Sozialhilfe kein Raum für eigene, regionale Schätzungen gegeben ist. Der Abzug von Kochenergiepauschalen hat daher mit Wirkung vom 01.01.2011 zu unterbleiben. Entsprechende Beträge sind daher nicht mehr in der Anlage enthalten.

(2) Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII besteht für den Träger der Sozialhilfe in diesen Fällen die rechtliche Möglichkeit, eine Kürzung des Regelsatzes vorzunehmen, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Jedoch ist auch in diesen Fällen eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrags erforderlich. Das heißt, dass eine Abweichung vom Regelsatz zu Lasten der Hilfebedürftigen immer eine genaue Prüfung des Einzelfalles erforderlich macht. Dafür muss der Träger der Sozialhilfe ermitteln, ob und in welchem Ausmaß der Hilfebedürftige für Zwecke seines Lebensunterhalts Haushaltsenergie verbraucht hat und diesen in Geldwert beziffern (z.B. in Wohnheimen). Darüber hinaus muss z.B. bei der Vorlage von Untermietverträgen der Anteil der in der Untermiete enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie explizit ausgewiesen sein.

(3) Kann nicht ermittelt werden, ob und in welchem Ausmaß der Hilfebedürftige für Zwecke seines Lebensunterhalts Haushaltsenergie verbraucht hat oder ist in den Aufwendungen für die Unterkunft nur ein unbestimmter Betrag für die Haushaltsenergie enthalten, kommt eine Kürzung des Regelsatzes aus rechtlichen Gründen nicht infrage.

(4) Für den Fall, dass in den Kosten der Unterkunft die Kosten der Haushaltsenergie explixit aufgeführt sind, sind die ausgewiesenen Kosten nach § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII vom maßgeblichen Regelsatz in Abzug zu bringen. Der in Abzug zu bringende Betrag darf die folgenden, im Regelsatz pauschal enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie jedoch nicht überschreiten:

Regelbedarfsstufen Anteile in Euro ab 01.01.2013
Regelbedarfsstufe 1 29,71 €
Regelbedarfsstufe 2 26,74 €
Regelbedarfsstufe 3 23,77 €
Regelbedarfsstufe 4 13,96 €
Regelbedarfsstufe 5 10,75 €
Regelbedarfsstufe 6 6,12 €

4. Verhältnis zum SGB II

(1) Mit den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 21 Abs. 7 SGB II bzw. § 30 Abs. 7 SGB XII wurden zur Frage der Bestandteile des Regelbedarfs hinsichtlich der Energiekosten sowie der daraus resultierenden Übernahmemöglichkeit der Warmwasserkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) bzw. als Mehrbedarf inhaltsgleiche Regelungen getroffen.

(2) Die Regelungen von Ziffer 2.1 und 3 Abs. 1 dieses Rundschreibens gelten daher ausdrücklich auch für den Rechtskreis des SGB II.

(3) Für die Bekanntgabe der Bestandteile des Regelbedarfs sowie der Regelungen im Zusammenhang mit der Mehrbedarfsgewährung nach § 21 Absatz 7 SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig soweit nicht die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind.

5. Nach dem 01. Januar 20122013 nicht mehr gültige Beträge

Das Rundschreiben I Nr. 03/2011 Rundschreiben I Nr. 13/2011 in der Fassung vom 29. März 2011 09. November 2011 ist mit Wirkung zum 01. Januar 2012 2013 nicht mehr anzuwenden. Es wird durch das Rundschreiben I Nr. 13/2011 in der Fassung vom 26. Oktober 2012 ersetzt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 28 ff. SGB XII
  • Schreiben vom 29. Januar 2007

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 04/2010 über Regelsätze nach § 28 SGB XII ab 01. Juli 2009 – Weitergeltung ab 01. Juli 2010; Barbeträge nach § 35 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Neue Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen) ab 01. Juli 2010; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung
  • Rundschreiben I Nr. 03/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2011; neue Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) vom 29. März 2011 (aufgehoben zum 01.01.2012)

zur Anlage