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ARCHIV: Anlage 2 zum Rundschreiben I Nr. 11/2008

Empfehlung der Vertragspartner nach § 75 SGB XI zur Vereinbarung der Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Berlin

ANLAGE 2 zum Rundschreiben I Nr. 11/2008 über Vollstationäre Pflege nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII; Vergütungszuschläge für Bewohner mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

Diese Empfehlung soll die Vereinbarung der Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI erleichtern, die Rechte der Einrichtungsträger nach § 85 SGB XII bleiben unberührt.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben, abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, sowie unter entsprechender Anwendung der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszuschläge setzt voraus:

1. Zustätzliches Betreuungsangebot / Leistungsbeschreibung

1.1 Zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte zählen insbesondere die Motivierung und Aktivierung sowie die Anleitung und Begleitung der betroffenen Bewohner/innen. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen dabei alle Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden sowie den physischen und psychischen Zustand der betreuten Bewohner/innen positiv beeinflussen können.

1.2 Die Biografiearbeit der Einrichtung mit Dokumentation von Kenntnissen über spezielle Vorlieben, Abneigungen, Rituale etc. der einzelnen Bewohner/innen bilden hierfür die Grundlage.

1.3 Angebote zur Tages- und/oder Nachtstrukturierung sowie eine tageszeitliche und räumliche Stetigkeit bestehen.

1.4 Bestehende therapeutische Angebote wie Mal-, Musik-, Ergo- und Kunsttherapie sollten in den Ablauf alltäglicher Verrichtungen integriert sein.

1.5 Angehörige bzw. Bezugspersonen werden auf Wunsch – soweit möglich – an der Betreuung und am Gestaltungsprozess beteiligt.

Das einrichtungsbezogene Pflegekonzept berücksichtigt diese konzeptionellen Anforderungen.

2. Personelle Voraussetzungen

2.1 Die zusätzlichen Betreuungskräfte verfügen nach einer angemessenen Einarbeitungszeit über Grundkenntnisse gemäß den Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen.

2.2 Das zusätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personal wird bei einem Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI gesondert ausgewiesen.

3. Berechnung und Vereinbarung des Vergütungszuschlags

3.1 Für die Ermittlung des Zuschlages wird der Personalrichtwert 1:25 VK zugrunde gelegt.

3.2 Der Einrichtungsträger übersendet die Ergänzungsseiten zum Pflegekonzept an die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände und nennt den Zeitpunkt, ab dem das Leistungsangebot vorgehalten wird.

3.3 Über die Zuschläge nach § 87b SGB XI wird mit jeder Pflegeeinrichtung eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen.

3.4 Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind auf das zusätzliche Betreuungsangebot hinzuweisen.

3.5 Wenn die unter 2. bis 3. genannten Leistungen und personellen Voraussetzungen nicht erbracht werden, darf der Zuschlag nicht in Rechnung gestellt werden. § 115 Abs. 3 SGB XI ist anwendbar.

3.6 Der Zuschlag darf nur für die Pflegebedürftigen berechnet werden, für die die Pflegekasse die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistungen nach § 87b SGB XI festgestellt hat (neu: § 45a SGB XI).