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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 01/2004 über Landespflegegeldgesetz; Umsetzung der neuen Rechtslage in der Fallbearbeitung

vom 5. Januar 2004 aufgehoben am 11.01.2017

I. Rückforderung / Verrechnung überzahlter Leistungen

Mit Rundschreiben I Nr. 18/2003 hatte ich Sie über die Notwendigkeit informiert, die Leistungsempfänger nach dem bisherigen PflegeG noch im Dezember 2003 anhand eines ausführlichen Informationsschreibens über die Leistungsansprüche ab 1. Januar 2004 in Kenntnis zu setzen, da eine Umstellung der Zahlungen für Januar 2004 auf die neue Rechtslage fristgemäß nicht möglich gewesen ist.

Nachfolgend ist der bisherige Leistungsanspruch der Betroffenen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X rückwirkend ab 1. Januar 2004 aufzuheben und der Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt festzusetzen. Gleichzeitig ist eine gegebenenfalls erfolgte Überzahlung der Leistungen festzustellen und diese zurückzufordern bzw. die Verrechnung mit den laufenden Ansprüchen anzukündigen (§ 50 Abs. 1 i.V.m. Absatz 3 SGB X).

Den BASIS-Koordinator/inn/en und Anwendungssystembetreuer/innen werden entsprechende Musterbescheide für PROSOZ/S und als Word-Datei zur Verfügung gestellt. Die in Anlage 2 und 3 beigefügten Musterbescheide (in der Onlinehilfe nicht enthalten !) sind für Leistungsfälle, die im Rahmen des Bestandsschutzes weitergeführt werden, und für die Fälle, in denen die Leistung eingestellt wird, verwendbar.

Für die Darstellung der Berechnung des Leistungsanspruches ab 1. Januar 2004 und der Überzahlung des Pflegegeldes bitte ich, den Vordruck „Soz III R 81 a – Berechnung PflegeG“ zu verwenden.

In dem bisherigen Vordruck sind jedoch bis zu seiner Aktualisierung vorab manuell folgende Änderungen vorzunehmen:

Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung vorrangiger Leistungen auf das Pflegegeld ist nunmehr § 3 Abs. 3 bzw. 4 LPflGG, die Anspruchsgrundlagen für Berechtigte in Einrichtungen sind § 4 Abs. 1 S. 2 LPflGG und § 4 Abs. 2 LPflGG. Für die hier vorzunehmende Verrechnung bzw. Rückforderung überzahlten Pflegegeldes ist als Rechtsgrundlage § 50 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X anzugeben.

II. Weitere Hinweise für die Fallbearbeitung

Die Landespflegegelddatei ist der neuen Rechtslage entsprechend umgestellt und bereits bereitgestellt worden. Auf das betreffende Informationsschreiben – I C 33 vom 19.12.2003 – an die BASIS-Koordinator/inn/en und Anwendungssystembetreuer/innen wird verwiesen. Die Umstellung der Einzelfälle auf die neuen Leistungsbeträge auf der Grundlage der aktualisierten Landespflegegelddatei und die Neu-Eingabe der anzurechnenden Leistungen ist zum Februar-Lauf sicherzustellen. Anderenfalls empfehle ich im Einzelfall das Anhalten der Pflegegeld-Zahlung für Februar 2004 über PROSOZ/S, um falsche und für den Berechtigten nicht nachvollziehbare Zahlungen zu vermeiden.

1. Fallgruppen ohne Besitzstandsanspruch nach § 8 Abs. 2 LPflGG

Für die in der Tabelle 1 aufgeführten Leistungsbezieher ist in jedem Fall die neue Rechtslage nach §§ 2 und 4 LPflGG maßgeblich. Ein Besitzstandsanspruch nach § 8 Abs. 2 LPflGG kommt nicht in Betracht. Der neue Leistungsbetrag ergibt sich daher regelmäßig aus der rechten Spalte der Tabelle (siehe aber 3. Neue Fallgruppen).

In PROSOZ/S ist auf der Maske „ _Sonstige Sozialleistungen – Landespflegegeld Berlin_ “ das neue Beginndatum 01.01.2004 einzugeben. Hierdurch zeigt das am Feld „ _Betrag der Hilfe_ “ aktivierbare Auswahlfenster den aktuellen Stand der Landespflegegelddatei, aus der in jedem Fall der zutreffende Leistungsbetrag auszuwählen ist. Im Feld „ _Anrechnung gleichartiger Leistungen_ “ ist der nach Prüfung zutreffende Anrechnungsbetrag einzugeben (Tabelle 2). Darüber hinaus ist der Personenkreis ab dem 1.1.2004 zu ändern und eine neue Gültigkeit für die Fallkonfiguration anzulegen.

Hinweise zur Auswahl des Personenkreises
Die Zuordnung eines LPflGG-Falles zu einem Personenkreis erfolgt in folgender Reihenfolge:

  • Werden Pflegegelder nach dem LPflGG im Rahmen der Besitzstandswahrung gewährt ? Entsprechend der jeweiligen Pflegestufe verbleibt der Fall in einem Personenkreis zwischen 61 (Stufe I) und 66 (Stufe VI).
  • Werden Pflegegelder nach dem LPflGG in Einrichtungen (bisher: Ruhensbetrag) erbracht ? Ist abhängig davon, ob zu diesen Leistungen entweder noch laufende Leistungen nach dem BSHG gewährt werden, entweder (ja) der Personenkreis 21 oder (nein) der Personenkreis 22 auszuwählen.
  • Werden im Fall neben der LPflGG-Leistung Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem BSHG erbracht ? Der Fall ist abhängig von der „Pflegestufe“ nach dem BSHG (0-3) einem der Personenkreise 32 bis 35 zuzuordnen.
  • Handelt es sich um einen Fall, der in der „Wohnungslosenstatistik“ zu erfassen wäre ? Der Fall ist dem Personenkreis 31 zuzuordnen.
  • Sofern keine der vorgenannten Konstellationen zutrifft, ist abhängig davon, ob neben den LPflGG-Leistungen noch laufende Hilfen nach dem BSHG gewährt werden, entweder (ja) der Personenkreis 1 oder (nein) der Personenkreis 2 auszuwählen.

Tabelle 1

Stufe alt Betrag alt in Euro Betrag neu in Euro
Pflegegeld Stufe 3 Blinde 585,00 468,00
Pflegegeld 50% Stufe 1 Gehörlose 119,94 117,00
Pflegegeld 50% Stufe 1 hochgradig sehbehindert 119,64 117,00
Pflegegeld Stufe 3 Blinde (Besitzstand) 585,00 468,00
Pflegegeld Blindenhilfe § 67 Abs. 3 BSHG (in Einrichtungen) 292,50 234,00
Pflegegeld (hochgrad. sehbehindert) in Einrichtungen 25% 59,82 58,50
Pflegegeld (gehörlos) in Einrichtungen 25% 59,82 58,50

Tabelle 2 (Gleichartige Leistungen nach SGB XI)

Pflegegeld SGB XI Voll-Anrechnung alt in Euro Teil-Anrechnung neu in Euro
Stufe 1 205,00 123,00
Stufe 2 410,00 164,00
Stufe 3 665,00 164,00

2. Fallgruppen mit eventuellem Besitzstandsanspruch nach § 8 Abs. 2 LPflGG

Für Blinde der bisherigen Stufen IV bis VI, hochgradig Sehbehinderte der bisherigen Stufen I bis VI und Gehörlose der bisherigen Stufen I bis VI, bei denen bereits am 31. März 1995 zusätzlich eine Hilflosigkeit anerkannt war, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Ergibt sich aus dem der aktuellen Pflegestufe (für Blindheit, hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit zzgl. Hilflosigkeit) entsprechenden Pflegegeld für Hilflose (Beispiel Blind Stufe V = 667,75 EUR) abzüglich des vollen Pflegegeldes nach SGB XI (Beispiel Stufe I = 205 EUR; siehe Tabelle 2) ein höherer Betrag als nach der neuen Rechtslage (468 EUR abzüglich 60 v.H. des Pflegegeldes der Stufe I nach SGB XI = 123 EUR; siehe Tabelle 2), ist eine Besitzstandszahlung nach § 8 Abs.2 i.V.m. Abs. 1 aufzunehmen (beachte aber auch 3. Neue Fallgruppen).

Die Prüfung ist in jedem Fall manuell außerhalb von PROSOZ/S vorzunehmen.

Wie oben beschrieben sind dann die zutreffenden Leistungsbeträge aus der Landespflegegelddatei auszuwählen und die anzurechnenden Leistungen einzugeben. Ist der Anspruch nach der neuen Rechtslage zu bemessen, ist zusätzlich der Personenkreis zu ändern. Mit der Änderung des Personenkreises ist eine neue Gültigkeit für die Fallkonfiguration anzulegen.

3. Neue Fallgruppen

Die Zugehörigkeit zu den neuen Fallgruppen
  • „Pflegegeld blind und gehörlos“,
  • „Pflegegeld blind und gehörlos i.E.“,
  • „Pflegegeld hochgradig sehbehindert und gehörlos und
  • „Pflegegeld hochgradig sehbehindert und gehörlos i.E.“
    ist außerhalb von PROSOZ/S mittels Prüfung der Einzelfälle festzustellen.

In PROSOZ/S sind dann – wie oben beschrieben – die zutreffenden Leistungsbeträge auszuwählen und die anzurechnenden Leistungen einzugeben. Ferner ist der Personenkreis zu ändern. Mit der Änderung des Personenkreises ist eine neue Gültigkeit für die Fallkonfiguration anzulegen.

4. Hilflose im Bestandsschutz nach § 8 Abs. 1 LPflGG

Das Pflegegeld für Hilflose im Rahmen des Bestandsschutzes ändert sich nicht. Auch die Anrechnungsregeln bleiben unverändert. Die geänderten Haushaltsstellen werden zentral zur Verfügung gestellt.

Für diese Fallgruppe muss daher zunächst nichts veranlasst werden. Zu gegebener Zeit ist ein Bescheid unter Hinweis auf die neue Rechtsgrundlage zu erteilen. In diesem sollte der Hinweis enthalten sein, dass eine Anhebung der Pflegestufe wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr möglich ist (§ 8 Abs.4).

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landespflegegeldgesetz
  • Rundschreiben I Nr. 18/2003 über Neufassung des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG): Landespflegegeldgesetz (LPflGG)