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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 20/2003 über AsylbLG; 1. Zugang zum "Berlin-Ticket S"; 2. Finanzierung durch den Leistungsberechtigten; 3. Höhe des Eigenanteils; 4. Verweis auf das ermäßigte Schülerticket

vom 18. Dezember 2003, zuletzt geändert mit Schreiben vom 25. Juli 2011

- aufgehoben mit Rundschreiben II Nr. 04/2012 vom 27.07.2012 -

1. Zugang zum “Berlin-Ticket S”

Neben anderen Personenkreisen können auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) das Berlin-Ticket S erhalten.

Das für einen Monat im Tarifgebiet AB geltende Berlin-Ticket S kann an allen Verkaufsstellen der BVG und der S-Bahn Berlin GmbH oder privaten Agenturen (z.B. in einigen Zeitungsläden) gegen Vorlage des “berlinpass” oder ggf. einer noch gütigen Trägerkarte zum Berlin-Ticket S erworben werden. Der Preis beträgt jeweils 33,50 Euro. Das Berlin-Ticket S berechtigt z.B. auch zur unentgeltlichen Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und eines Kinderwagens.

2. Finanzierung durch den Leistungsberechtigten

Die Kosten für das Berlin-Ticket S bzw. für den Erwerb von Fahrscheinen tragen Leistungsberechtigte selbst, sofern sie
  • Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII erhalten oder
  • Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, ohne dass ein besonderer Bedarf an Mobilität geltend gemacht werden kann (vgl. Nr. 3)

Bei Leistungsberechtigten mit Anspruch nach § 2 AsylbLG ist der Bedarf an Mobilität nach den §§ 5 und 6 des Regelbedarf-Ermittlungsgesetzes im Regelsatz enthalten, so dass hierfür keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden.
Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind und daher nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 34 Abs. 4 SGB XII Anspruch auf Schülerbeförderung haben, können ab 01.08.2011 das ermäßigte Schülerticket aus ihrem Regelsatz erwerben. Das Rundschreiben I Nr. 7/2011 (Archiv) ( _red. Hinweis: ab 01.01.2012 abgelöst durch die AV BuT_ ) findet entsprechende Anwendung.
Zu Schülerinnen und Schülern mit Anspruch nach § 3 AsylbLG vgl. Ziffer 3.2.

Leistungsberechtigte mit Anspruch nach § 3 AsylbLG, die keinen besonderen Bedarf an Mobilität geltend machen können (vgl. Nr. 3), sind auf die Beschaffung von Fahrscheinen aus dem Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG (“Taschengeld”) zu verweisen.

3. Höhe des Eigenanteils an Fahrkosten aus dem Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG (Taschengeld) bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes

3.1 Volljährige Leistungsberechtigte

Das OVG Berlin hat mit Beschluss vom 03. April 2001 (OVG 6 S 49.98 unter Bezugnahme auf VG 8 A 647.97 sowie 366.97) entschieden, dass volljährigen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die einen besonderen Bedarf nach § 4 oder § 6 AsylbLG haben, nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komplett selbst aus dem Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu decken, da dieser Geldbetrag „für andere Zwecke als zur Deckung eines nach §§ 4 oder 6 AsylbLG anzuerkennenden (krankheitsbedingten) Sonderbedarfs bestimmt“ ist.

Ein besonderer Bedarf liegt bei volljährigen Leistungsberechtigten beispielsweise dann vor, wenn die Betroffenen zum Personenkreis der Folteropfer mit regelmäßig stattfindender Betreuung im Behandlungszentrum für Folteropfer gehören oder wenn eine Erkrankung vorliegt, die eine spezialärztliche Konsultation erfordert, so dass die Entstehung von Fahrkosten nicht vermieden werden kann.

Entsprechendes gilt, wenn Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG wahrgenommen werden oder z.B. Behördengänge zu erledigen sind (§ 6 AsylbLG).

Dies bedeutet, dass im Falle des Vorliegens entsprechender Sonderbedarfe die dafür benötigten Berlin-Tickets S oder Einzelfahrscheine oder die Mittel für deren Beschaffung zusätzlich zu den Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind. Der in dem Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse („Taschengeld“) enthaltene Anteil für Mobilität ist für diese Sonderbedarfe nicht einzusetzen.

Sofern wegen der Vielzahl benötigter Fahrten die Kosten des Berlin-Ticket S übernommen werden, hat der volljährige Leistungsberechtigte einen Eigenanteil zu leisten, da das Berlin-Ticket S neben den Sonderbedarfen auch den persönlichen Bedarf an Mobilität abdeckt. Der anzusetzende Eigenanteil beträgt nach Auffassung des OVG derzeit 5,11 Euro (entsprechend 12,5 % des Geldbetrages).

Auch Leistungsberechtigte, die der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG unterliegen, können Bedarf an Einzelfahrscheinen oder Berlin-Tickets S haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Eigenanteil nicht angesetzt werden kann, wenn kein Taschengeld zur Auszahlung kommt.

3.2 Minderjährige Leistungsberechtigte (§ 3 AsylbLG): Schülerinnen und Schüler

Minderjährige Leistungsberechtigte, die einen besonderen Bedarf nach §§ 4 oder 6 AsylbLG haben, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und daher lediglich den verminderten Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 erhalten, sind von der Leistung eines Eigenanteils auch bei Gewährung einer Zeitkarte befreit.

Dies gilt wie bisher auch für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind (vgl. hierzu die Hinweise in Abschnitt B Ziffer 3 des Rundschreibens I Nr. 07/2011 (Archiv) ( _red. Hinweis: ab 01.01.2012 abgelöst durch die AV BuT)_ ) und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Kosten des ermäßigten Schülertickets sind in diesen Fällen in voller Höhe zu übernehmen (vgl. Nr. 4).

Ab dem Beginn des 15. Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit ist der Differenzbetrag zwischen Fahrkosten und Eigenanteil (12,5 % des Geldbetrages) ggf. weiterhin als Leistung nach §§ 4 oder 6 AsylbLG zu übernehmen. Dies gilt auch bei Fortsetzung des Schulbesuchs, der als besonderes Bedürfnis von Kindern i.S. des § 6 AsylbLG zu werten ist.

Soweit der Schulbesuch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus mit dem Ziel des Abschlusses fortgesetzt wird, ist es in das Ermessen der Leistungsbehörde gestellt, den Differenzbetrag zwischen Fahrkosten und Eigenanteil im Einzelfall weiterhin zu übernehmen. Bei der Ermessensentscheidung sollte ferner bedacht werden, dass sich die Qualität der Schulbildung unmittelbar auf die Dauer des weiteren Leistungsbezuges auswirken kann.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für minderjährige Leistungsberechtigte, die der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG unterliegen, entsprechend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Eigenanteil auch ab Beginn des 15. Lebensjahres nicht angesetzt werden kann, wenn kein Taschengeld zur Auszahlung kommt.

4. Verweis auf das ermäßigte Schülerticket

Schülerinnen und Schüler, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind und für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind, sind in der Regel auf den Erwerb des ermäßigten Schülertickets zu verweisen, das regelmäßig den günstigsten Tarif darstellt.

Zur Höhe des Eigenanteils der leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler nach § 3 AsylbLG s. Abschnitt 3.2 (zu § 2 AsylbLG vgl. Nr. 2).

Das ermäßigte Schülerticket können alle Schülerinnen und Schüler bei der BVG bzw. S-Bahn Berlin GmbH erwerben, die in Besitz eines gültigen Berliner Schülerausweises I und des “berlinpasses” mit dem Merkmal L und dem Hologrammaufkleber (zur Bestätigung eines Schulweges von mindestens 3 Kilometern Länge) sind.

Das ermäßigte Schülerticket ist ab 01.08.2011 erhältlich. Der Preis beträgt:
  • im Abonnement 145,00 Euro pro Jahr bei einer monatlichen Abbuchung von 11 Monatsraten zu je 12,08 Euro und einer Monatsrate zu 12,12 Euro, bzw.
  • als Monatskarte 15,00 Euro.

Es ist die Variante zu wählen, welche für den konkreten Einzelfall die preisgünstigste Prognose ergibt. Hierbei ist insbesondere auch die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts in Berlin zu berücksichtigen.

Zum Verfahren der Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket gelten die Ausführungen im Rundschreiben I Nr. 7/2011 (Archiv) ( _red. Hinweis: ab 01.01.2012 abgelöst durch die AV BuT_ ) entsprechend.

Das Rundschreiben I Nr. 5/2002 wird damit gegenstandslos.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII (AV-BuT)
  • Rundschreiben I Nr. 13/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2012; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)

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