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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 18/2003 über Neufassung des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG): Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

vom 12. Dezember 2003 aufgehoben am 11.01.2017

I. Neue Rechtslage ab 1. Januar 2004

Mit dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) vom 11. Dezember 2003 wird zum 01. Januar 2004 das geltende Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) abgelöst. Die im LPflGG vorgesehenen abgesenkten Leistungsbeträge gelten ohne Übergangsfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes.

Die Vorlage, Drucksache Nr.15/2186, wurde den Bezirken bereits gefaxt und ist unter Berücksichtigung der ebenfalls gefaxten Empfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales, Migration und Verbraucherschutz vom Abgeordnetenhaus angenommen worden.

II. Überzahlung der Leistungen ab Januar 2004

Soweit die Zahlungen nicht mehr rechtzeitig zum 01. Januar 2004 auf die neuen Leistungsansprüche nach dem LPflGG umgestellt werden, wird es im Regelfall zu einer Überzahlung der Leistungen im Januar 2004 kommen.

Um in diesen Fällen, in denen die Feststellung des Leistungsanspruchs ab 01. Januar 2004 rückwirkend erfolgen muss, überzahlte Beträge zurückfordern bzw. verrechnen zu können, müssen die Leistungsempfänger bereits vor Empfangnahme der Pflegegelder für Januar 2004 auf die spätere Rückzahlungsverpflichtung aufmerksam gemacht werden.

Aus diesem Grund sind alle Leistungsempfänger nach dem PflegeG vorab über die konkreten Leistungsänderungen ab 01. Januar 2004 zu informieren.

Ein entsprechendes Informationsschreiben an die Betroffenen stelle ich als Musterschreiben für PROSOZ/S und als Word-Datei zur Verfügung. Der Druck der Schreiben kann somit über PROSOZ/S unverzüglich erfolgen. Die Versendung der Schreiben muss unbedingt so rechtzeitig erfolgen, dass die Leistungsempfänger vor Empfang des Geldes für Januar 2004 informiert sind.

III. Die Änderungen nach dem LPflGG im Einzelnen

  • Blinde erhalten einheitlich Pflegegeld in Höhe von 80 v.H. der Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG (§ 2 Abs. 1 LPflGG). Das sind derzeit 468,00 EUR .
  • Bei gleichzeitig vorliegender Blindheit und Gehörlosigkeit ( Taubblinde ) ist ein Pflegegeld in Höhe von 1.189,00 EUR vorgesehen (§ 2 Abs. 1 S. 2 LPflGG).
  • Hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose erhalten einheitlich Pflegegeld in Höhe von 20 v.H. der Blindenhilfe nach dem BSHG (§ 2 Abs. 2 LPflGG). Das sind derzeit 117,00 EUR .
  • Bei gleichzeitig vorliegender hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit ist ein Pflegegeld in Höhe von 234,00 EUR vorgesehen (§ 2 Abs. 2 S. 2 LPflGG).
  • In Einrichtungen werden jeweils 50 v.H. des außerhalb von Einrichtungen geltenden Betrages gezahlt (§ 4 LPflGG).
    Das bedeutet:
  • Die bisherigen Pflegegelder höherer Stufen wegen Vorliegens einer zusätzlicher Hilflosigkeit werden nicht mehr gezahlt. Hilflosigkeit findet nur noch im Rahmen der Bestandsschutzregelungen des § 8 LPflGG Berücksichtigung.
  • Der Vertrauensschutz für hochgradig Sehbehinderte der Pflegestufe I nach § 2 Abs. 3 PflegeG wird nicht aufrecht erhalten .
  • Gehörlose erhalten auch in Zeiten der Ausbildung kein höheres Pflegegeld (bisher Pflegestufe I).
    Weiterhin ist zu beachten:
  • Der Bestandsschutz für Hilflose wird aufrecht erhalten. Eine Anhebung der Pflegestufe ist jedoch nicht mehr möglich (§ 8 Abs. 1 und 4 LPflGG).
  • Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose mit (zusätzlich) anerkannter Hilflosigkeit werden in diesen Bestandsschutz einbezogen , wenn die Hilflosigkeit bereits am 31. März 1995 (vor Beginn der Pflegeversicherungs-Leistungen im ambulanten Bereich) anerkannt war (§ 8 Abs. 2 LPflGG). Die Betroffenen könnten dann Leistungen beanspruchen, die Hilflosen der entsprechenden Pflegestufe nach § 8 Abs. 1 LPflGG gewährt werden, wenn diese über dem Anspruch nach § 2 LPflGG liegen. Maßgebend ist die am 31.12.2003 anerkannte Pflegestufe.
  • Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich werden in Form des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI nur noch teilweise angerechnet (§ 3 Abs. 4 LPflGG). Nur bei Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG erfolgt nach wie vor eine Anrechnung des der Pflegestufe entsprechenden Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in voller Höhe.
  • Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen sind – bis auf einige wenige Ausnahmen während einer Übergangszeit – ab 01. Januar 2004 einzustellen (§ 8 Abs. 5 LPflGG).

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landespflegegeldgesetz
  • Rundschreiben I Nr. 1/2004