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Pflege-Betreuungs-Verordnung (PBetreuVO) (Archiv)

ARCHIV: Verordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach §§ 45b und 45c des SGB XI sowie zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach § 45 SGB XI

(Pflege-Betreuungs-Verordnung – PBetreuVO)

vom 22. März 2011 (GVBl. Nr. 9 vom 31.03.2011, S. 101)

HINWEIS: Die PBetreuVo wird zum 01.01.2017 durch die Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung – PuVO ) ersetzt.

Auf Grund der §§ 45b Absatz 3, 45c Absatz 6 Satz 4 und 45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt I – Verfahren zur Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote

§ 1 – Zuständigkeit für die Anerkennung

Für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Rücknahme und Widerruf der Anerkennung ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zuständig (zuständige Stelle).

§ 2 – Niedrigschwellige Betreuungsangebote

(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne von § 1 für den Personenkreis nach § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten:
  1. Betreuungsgruppen,
  2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
  3. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung durch Helferinnen und Helfer,
  4. familienentlastende Dienste soweit sie Betreuungsleistungen erbringen,
  5. Dienste, die auf der Grundlage eines innovativen Ansatzes Betreuungsleistungen erbringen oder sichern,
  6. das überregionale Kompetenzzentrum zur Umsetzung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und den Strukturen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
  7. Vermittlungsagenturen.
    Für die beiden letztgenannten Angebote gelten nicht die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8.

(2) Eine Betreuungsstunde dauert 60 Minuten und beinhaltet Betreuung, Begleitung oder Beaufsichtigung des Personenkreises nach Absatz 1. Darin können bei außerhäuslicher Gruppenbetreuung die beaufsichtigten Abhol-, Bringe- und Wartezeiten in den Gruppenräumen enthalten sein. Sie dürfen nicht mehr als ein Drittel des Betreuungseinsatzes ausmachen und insgesamt zwei Stunden nicht überschreiten.

(3) Die zuständige Stelle achtet auf die Qualität der Betreuungsangebote und die Leistungstransparenz.

§ 3 – Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote ist, dass
  1. sie der Schaffung von Betreuungsangeboten und Kontaktmöglichkeiten, insbesondere für pflegebedürftige Menschen mit Demenz, sowie von Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Personen dienen,
  2. das Betreuungsangebot auf Dauer angelegt ist und die Betreuung regelmäßig und verlässlich angeboten wird,
  3. als Bestandteil des Antrages ein Konzept einschließlich Curriculum vorgelegt wird, das den Anforderungen des § 45c Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,
  4. die kontinuierliche fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch geeignete Fachkräfte mit einer mindestens 2-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung in der Kranken-, Alten- und Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik und -arbeit oder durch sonstige Fachkräfte, die aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses und ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sichergestellt ist,
  5. eine Schulung und Fortbildung der Betreuungskräfte für das jeweilige Betreuungsangebot erfolgt,
  6. ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) für Schäden nachgewiesen wird, die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei ihrer Arbeit verursachen,
  7. bei Gruppenbetreuung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
  8. der Antragsteller sich verpflichtet, jährlich einen Kurzbericht über sein Betreuungsangebot in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form bis zum 31. März eines Jahres – erstmals in dem nach der Anerkennung folgenden Jahr – vorzulegen, sich mit dessen Veröffentlichung einverstanden erklärt sowie der Veröffentlichung der Höhe des Betreuungsbetrages für seine angebotenen Leistungen in der Liste der Betreuungsangebote zustimmt.
    Der Antragsteller muss eine juristische Person sein.

§ 4 – Wirkung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung begründet einen Anspruch des Leistungserbringers auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten niedrigschwelligen Angebote und ermöglicht die Erbringung von Betreuungsleistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Zuwendungen.

(2) Das in regelmäßigen Abständen zu aktualisierende Verzeichnis der anerkannten Betreuungsangebote wird von der zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Berliner Pflegestützpunkten zur Verfügung gestellt.

§ 5 – Erteilung und Aufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird von der zuständigen Stelle durch Bescheid erteilt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Ändern sich nachträglich die dem Antrag auf Anerkennung gemäß § 3 zugrunde liegenden Tatsachen, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Berliner Pflegestützpunkte sind von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Aufhebung zu unterrichten.

Abschnitt II – Verfahren über die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote und von Modellvorhaben

§ 6 – Grundlagen

(1) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des Abschnitts II und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Zuwendungen in Form von projektbezogenen Zuschüssen für den Auf- und Ausbau von anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewähren.

(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die jeweils aktuellen Qualitätsstandards für geförderte niedrigschwellige Betreuungsangebote.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 7 – Zweck der Zuwendungen

Durch Zuwendungen nach § 45c Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden im Land Berlin der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten mit folgenden Zielen gefördert:
  1. eine hinreichende Verteilung auf die Bezirke zu erreichen und
  2. eine vielfältige Ausrichtung auf die unterschiedlichen Zielgruppen nach § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.

§ 8 – Modellvorhaben

(1) Zuwendungen können auch Modellvorhaben zur Entwicklung und Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige erhalten. Als Modellvorhaben sollen insbesondere Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Während der Erprobungsphase kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgewichen werden.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Pflegebedürftigen im Rahmen von Modellvorhaben gilt § 45c Absatz 4 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Bei Modellvorhaben hat der Empfänger der Zuwendungen in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form Auskunft zu geben, inwieweit die verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf die Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

(4) Modellvorhaben können in der Regel bis zu drei Jahre, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre gefördert werden.

§ 9 – Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung

(1) Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle in der von ihr vorgegebenen Form zu folgenden Terminen zu stellen:
  1. bis zum 30. September des laufenden Jahres für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Januar des Folgejahres und
  2. bis zum 31. März des laufenden Jahres für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Juli des laufenden Jahres.
    Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet die zuständige Stelle.
(2) Zuwendungsfähig sind
  1. gemäß § 5 Absatz 1 anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote , sowie
  2. Modellvorhaben im Sinne des § 8, wenn

p(. a) die Zuwendung vor Projektbeginn beantragt wird,

p(. b) ein Konzept über die Ziele, Inhalte, Dauer und Durchführung des Modellvorhabens und dessen Qualitätssicherung vorgelegt wird, aus dem der innovative Charakter des Projekts und seine Abgrenzbarkeit zu vergleichbaren Projekten erkennbar ist,

p(. c) eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards unter Mitwirkung des Projektträgers erfolgt,

p(. d) ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nachgewiesen wird und

p(. e) die Antragstellung durch eine juristische Person erfolgt.

(3) Bei der Antragstellung ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist.

§ 10 – Umfang der Zuwendungen

(1) Die Aufbau- und Ausbauphase eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots können durch Zuwendungen gefördert werden.

(2) In der Aufbauphase erfolgt in einem Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren der Aufbau des neuen Projektes mit dem Ziel, danach die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 umsetzen zu können. In der Aufbauphase werden die mit der Durchführung des beantragten Projektes notwendigen Personal- und Sachausgaben durch Zuwendungen gefördert.

(3) In der Ausbauphase, in der die bestehenden Projekte die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 erfüllen und sich weiterentwickeln, können die mit der Durchführung des beantragten Projektes notwendigen Personal- und Sachausgaben, die der fachlichen Anleitung und Begleitung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, der Koordination und Organisation der Hilfen sowie der Schulung und Fortbildung der Helferinnen und Helfer dienen und insbesondere eine qualitätsgesicherte Betreuung sicherstellen, durch Zuwendungen gefördert werden. Hinsichtlich der Personalausgaben orientiert sich die Höhe der Zuwendungen an der Zahl der zu erbringenden qualitätsgesicherten Betreuungsstunden. Eine qualitätsgesicherte Betreuungsstunde nach Satz 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 sowie die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 erfüllt sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote und Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 und § 8.

(5) Zu den in Absatz 2 und 3 genannten notwendigen Ausgaben gehören auch monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige. Als jährliche Obergrenze gilt für die individuelle ehrenamtliche Betreuung und Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen und Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf der in § 3 Satz 1 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Betrag für Übungsleiter. Für alle übrigen ehrenamtlichen Tätigkeiten gilt der in § 3 Satz 1 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Betrag als jährliche Obergrenze. Die Ausreichung der Aufwandsentschädigung wird in Verantwortung der Projekte vorgenommen. Es ist über angemessene Aufwandsentschädigungen sicherzustellen, dass der notwendige Aufwand, insbesondere für einkommensschwache Menschen, keine Zugangshürde zur ehrenamtlichen Tätigkeit bildet. Für die Höhe der pauschalen Abgleichung von Aufwendungen sind Umfang und Art der ehrenamtlichen Tätigkeit relevant. Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an Teambesprechungen, Schulungen, Fachvorträgen und gemeinsamen Veranstaltungen sollen nicht gewährt werden.

§ 11 – Verfahren

(1) Die zuständige Stelle prüft die ihr vorliegenden Anträge und entscheidet, ob und in welcher Höhe diese zuwendungsfähig sind sowie über die Zuordnung zur Aufbau- oder Ausbauphase.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2, der in den §§ 7 und 8 genannten Ziele, nach Maßgabe des Haushaltsrechts, insbesondere der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist das im Einzelfall hergestellte Einvernehmen gemäß Absatz 3 bis 5 mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Dabei dürfen die Zuwendungen nicht den Betrag überschreiten, der sich für die Zuschüsse aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung gemäß § 45c Absatz 2 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.

(3) Die zuständige Stelle informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. schriftlich über die beabsichtigte Gewährung der Zuwendungen und die sie tragenden Gründe und bittet sie, hierüber unverzüglich das Einvernehmen herzustellen. Mit der Erklärung des Einvernehmens übernehmen die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. die verbindliche Förderverantwortung für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil.

(4) Nach der Herstellung des Einvernehmens erlässt die zuständige Stelle den Zuwendungsbescheid. Im Bescheid wird der Gesamtfinanzierungsbedarf des Projektes ausgewiesen und die Höhe der vom Land gewährten Zuwendungen, die höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt, festgesetzt. In dem Bescheid erfolgt der Hinweis, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. erfolgt ist.

(5) Wird das Einvernehmen nicht hergestellt oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Ablehnung des Antrags, so erlässt die zuständige Stelle einen Ablehnungsbescheid.

(6) Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin erteilen einen gesonderten Bescheid über die in gleicher Höhe wie die Festsetzung der Zuwendung des Landes nach Absatz 4 Satz 2 erfolgende Mittelvergabe der Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt; die zuständige Stelle erhält zeitgleich eine Durchschrift dieses Bescheides. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin stellen eigenverantwortlich und in geeigneter Weise sicher, dass der von ihnen bewilligte, auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallende Anteil an den Projektträger ausgezahlt wird.

(7) Die Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. Die zuständige Stelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Gesamtfinanzierung und teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit. Die zuständige Stelle fordert die nicht zweckentsprechend verwendeten Zuwendungsmittel in Höhe des jeweiligen Landesfinanzierungsanteils zugunsten des Landeshaushaltes zurück und informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hierüber. Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. können für die Mittel nach Absatz 6 Satz 1 unterjährige Änderungen, die Prüfung der Verwendungsnachweise und die Rückforderung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel sowie die Durchsetzung der Rückforderung von der zuständigen Stelle mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen. Das Nähere hierzu wird in einem Vertrag geregelt.

Abschnitt III – Verfahren über die Förderung von ehrenamtlichen Strukturen der Selbsthilfe

§ 12 – Grundlagen

(1) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des Abschnitts III und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Zuwendungen in Form von projektbezogenen Zuschüssen für den Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewähren.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 13 – Zweck der Zuwendungen

(1) Durch Zuwendungen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden ausschließlich Einrichtungen vom Typ einer Selbsthilfekontaktstelle im Sinne von § 45d Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die pflegeflankierende Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen unterstützen (Kontaktstellen für pflegeflankierendes Ehrenamt und Selbsthilfe – Kontaktstellen), gefördert. Die Kontaktstellen nach Satz 1 sind an das im Land Berlin im Rahmen der Selbsthilfeförderung des Landes Berlin bestehende Netz anderer Selbsthilfe-Kontakt- und Beratungsstellen oder im Einzelfall an eine fachlich besser geeignete Nachbarschaftseinrichtung angebunden, die durch das Land im Rahmen der Stadtteilzentrenförderung Zuwendungen erhalten.

(2) In jedem Berliner Bezirk wird eine Kontaktstelle über Zuwendungen gefördert. Die zuständige Stelle gewährt darüber hinaus keine Zuwendungen an weitere Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die zwölf Kontaktstellen entwickeln und unterstützen abhängig von Bedarfen, Nachfrage und Ressourcen kleinere, wohnortnahe Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen für betreuende und pflegende Angehörige sowie Pflegebedürftige und Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, die in der eigenen Wohnung oder Häuslichkeit oder in einer ambulanten Wohngemeinschaft leben. Es handelt sich hierbei vor allem um gruppenorientierte Angebote, Besuchs-, Begleit- und Alltagshilfsdienste. Die zwölf Kontaktstellen stellen bereit oder vermitteln Hilfen, Räume und Ausstattung für die in Satz 1 genannten kleineren Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen und zahlen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige. Sie zahlen keine Zuwendungen aus. Sie wirken daraufhin, dass die Betreuung in den von ihnen unterstützten Betreuungsangeboten regelmäßig und verlässlich stattfindet.

§ 14 – Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung

(1) Die gegebenenfalls erforderliche Auswahlentscheidung über die Träger der Kontaktstellen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 trifft die zuständige Stelle.

(2) Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. In dem Antrag müssen belegte Angaben enthalten sein, inwieweit Zwecküberschneidungen zu anderen Projekten bestehen, andere Finanzierungsmöglichkeiten existieren und ob für gleiche Zwecke Finanzierungsanträge bei anderen Stellen gestellt wurden oder werden. Eine Doppelfinanzierung ist auszuschließen.

(3) Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle in der von ihr vorgegebenen Form bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Die zuständige Stelle kann einen davon abweichenden Termin vorgeben.

4) Die zum Antrag gehörende Jahresplanung muss erkennen lassen, dass der in § 13 festgelegte Zweck erreicht wird.

§ 15 – Umfang der Zuwendungen

(1) Es wird zwischen einer Auf- und einer Ausbauphase der Kontaktstellen unterschieden. Die befristete Aufbauphase umschließt die Zeit der Etablierung der neuen Struktur. Sie endet spätestens zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Zuwendung. In der Aufbauphase stellen die verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung des neuen Unterstützungsangebotes sowie die gezielte Entwicklung des Zusammenwirkens mit maßgeblichen Akteuren aus den Feldern Bürgerschaftliches Engagement, sozialkulturelle Arbeit, Pflegeberatung und der Pflege besondere Schwerpunkte dar. In der sich anschließenden Ausbauphase erfolgt die Weiterentwicklung der Kontaktstellen.

(2) Zuwendungsfähig aus den laufenden Projekten zur Initiierung, Beratung, Unterstützung und Vernetzung sowie zur Entwicklung eines bedarfsgerechten und qualitätsgesicherten Angebots sind:
  1. Personalausgaben für unterstützende Koordinierung, Schulung, Fortbildung, Supervision, Vernetzung, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit, konzeptionelle Hilfestellungen,
  2. Sachausgaben für bedarfsbezogene Vorhaltung oder Anmietung von Räumlichkeiten, Büroausstattung, Medien und sonstige Sachausgaben, darunter auch Aufwendungen für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) für im Zusammenhang mit der Arbeit der ehrenamtlich Tätigen entstehende Schäden sowie Aufwendungen für die Anerkennungskultur zur Unterstützung von Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen und
  3. Aufwandsentschädigungen,
    soweit diese eindeutig von den Ausgaben der in § 13 Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Einrichtungen und Einrichtungsstrukturen abzugrenzen sind.

(3) Für die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.

§ 16 – Verfahren

Für das Verfahren der Zuwendungen gilt § 11 .

Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 – Übergangsregelung

Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die von einem gewerblichen Einzelanbieter angeboten werden, gilt Abschnitt I spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit die Regelungen auf gewerbliche Einzelanbieter anwendbar sind.

§ 18 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflege-Betreuungs-Verordnung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 285) außer Kraft.

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