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AG SGB II (Archiv)

ARCHIV: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II)

Artikel I des Gesetzes vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467);
Inkrafttreten: 17. September 2005;
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 mit Artikel IV Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) und zur Änderung weiterer Gesetze vom 15.12.2010 (GVBl. S. 557)

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Das Abgeordnetenhaus hat wie folgt beschlossen:

§ 1 – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

§ 2 – Errichtung von Arbeitsgemeinschaften

Zur Gründung und Ausgestaltung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen die Bezirke nach Maßgabe der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit am 26. August 2004 geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Gründung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ABl. S. 4908) mit der jeweils regional verantwortlichen Agentur für Arbeit einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.

§ 3 – Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu den Aufgaben des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und § 22 und 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen.

(2) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der mit den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Vereinbarungen über die aktive Arbeitsmarktpolitik in Berlin zu erlassen.

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