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ARCHIV: VV Berufungsvorschläge (gültig bis 17.07.2011)

vom 23. August 2006 (ABl. S. 3338), aufgehoben mit Wirkung vom 17. Juli 2011 mit den Verwaltungsvorschriften zur Aufhebung der Verwaltungsvorschriften zur Ermittlung von Berufungsvorschlägen für die Mitgliedschaft in den bezirklichen Seniorenvertretungen

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 5 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458) wird bestimmt:

1. Berechtigung und Berufbarkeit

(1) Alle Seniorinnen und Senioren, die mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind und am Tag der öffentlichen Versammlung das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt zu erstellen.

(2) Auf die nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes zu erstellende Vorschlagsliste kann nur aufgenommen werden, wer am Tag der öffentlichen Versammlung das 60. Lebensjahr vollendet hat und im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

2. Aufruf und Berufungsvorschläge

(1) Das Bezirksamt ruft unter Beachtung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes genannten Frist durch Aushang in den Dienstgebäuden des Bezirksamtes und in den im Bezirk gelegenen Senioreneinrichtungen dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Es informiert die im Bezirk tätigen Seniorenorganisationen im Sinne des § 3 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes über den Aufruf und dessen Inhalt. Das Bezirksamt und die Seniorenorganisationen haben die Öffentlichkeit in angemessener Weise, insbesondere über die örtliche Presse und andere Medien über das Verfahren zur Erstellung einer Vorschlagsliste zu unterrichten. Der Aufruf muss enthalten:
a. wer nach dem Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz als Mitglied in die bezirkliche Seniorenvertretung berufen werden kann,
b. Form und Inhalt der Berufungsvorschläge,
c. die Aufforderung, dass Berufungsvorschläge spätestens einen Monat vor der öffentlichen Versammlung, in der durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt wird, einzureichen sind,
d. das Amt des Bezirksamtes, an das die Berufungsvorschläge einzureichen sind,
e. den Hinweis, dass nur frist- und formgerecht eingereichte Berufungsvorschläge berücksichtigt werden,
f. den Hinweis, dass Berufungsvorschlagslisten an den gleichen Orten durch Aushang bekannt gemacht werden, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde,
g. die Einladung zur öffentlichen Versammlung unter Angabe von Ort, Tag und Zeit sowie Ablauf der öffentlichen Versammlung, in der durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt wird,
h. den Hinweis, dass eine öffentliche Versammlung nur stattfindet, wenn mindestens 13 gültige Berufungsvorschläge eingereicht wurden,
i. den Hinweis, dass gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises nur Seniorinnen und Senioren, die am Tag der Versammlung das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz im Bezirk haben, durch Wahl eine Vorschlagsliste erstellen dürfen,
j. das Datum seines Aushanges.
(2) Berufungsvorschläge sind schriftlich in verschlossenem Umschlag unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift des Hauptwohnsitzes der oder des zur Berufung Vorgeschlagenen beim für Seniorinnen und Senioren zuständigen Amt des Bezirksamtes einzureichen. Auf dem verschlossenen Umschlag ist das Eingangsdatum sichtbar festzuhalten.

(3) Das Bezirksamt sammelt die eingehenden Berufungsvorschläge und übergibt sie in ungeöffnetem Zustand einem Mitglied der Wahlkommission.

3. Wahlkommission

(1) Die Wahlkommission und deren Leiterin oder Leiter ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe c) vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes zu berufen. Die Leitung der Wahlkommission soll eine aus der Seniorenarbeit bekannte Persönlichkeit des Bezirkes übernehmen.

(2) Die Wahlkommission besteht aus
a. der Leiterin oder dem Leiter,
b. der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter,
c. der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie
de. der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer.
Die Mitglieder müssen schriftlich versichern, dass sie kein Ehrenamt in der zu berufenden bezirklichen Seniorenvertretung wahrnehmen werden.

(3) Das Bezirksamt hat die Wahlkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch angemessene personelle und sächliche Hilfe zu unterstützen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter laden zu den Sitzungen der Wahlkommission ein. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters. Bei jeder Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Leiterin oder dem Leiter zu unterzeichnen ist.

(5) Die Wahlkommission gewährleistet die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der öffentlichen Versammlung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes.

4. Berufungsvorschlagsliste

Zu den Aufgaben der Vorbereitung der öffentlichen Versammlung zählen insbesondere,
a. die Prüfung der eingegangenen Berufungsvorschläge auf Vollständigkeit, Fristgerechtheit und Berufbarkeit der zur Berufung Vorgeschlagenen,
b. die zur Berufung Vorgeschlagenen anzuschreiben und sie aufzufordern, binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang des Schreibens schriftlich und unwiderruflich ihre Zustimmung zum Berufungsvorschlag zu erklären,
c. die Berufungsvorschlagsliste über die als gültig anerkannten Berufungsvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen, die zwei Wochen vor und bis zum Abschluss der öffentlichen Versammlung an den Orten durch Aushang bekannt gemacht wird, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde,
d. die auf die Berufungsvorschlagsliste aufgenommenen Seniorinnen und Senioren unverzüglich schriftlich unter Hinweis auf Ort, Tag und Zeit sowie Ablauf der öffentlichen Versammlung zu benachrichtigen,
e. rechtzeitig die öffentliche Versammlung unter Angabe der Anzahl und namentlicher Nennung der vorgeschlagenen Seniorinnen und Senioren über Aushang an den gleichen Orten, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde, abzusagen, wenn weniger als 13 gültige Berufungsvorschläge eingegangen sind.

5. Öffentliche Versammlung

(1) Zu den Aufgaben der Durchführung der öffentlichen Versammlung durch die Wahlkommission zählen insbesondere,
a. die öffentliche Versammlung zu eröffnen und zu schließen,
b. Vorkehrungen zu treffen, dass jede oder jeder zur Berufung Vorgeschlagene sich in alphabetischer Reihenfolge zu Beginn der öffentlichen Versammlung vorstellen kann,
c. Vorkehrungen zu treffen, dass die Seniorin und der Senior die Berufungsvorschlagsliste im Rahmen der Versammlung in einem gesonderten Raum oder mehreren gesonderten Räumen in der Regel in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr unbeobachtet kennzeichnen und in einen Umschlag legen können,
d. für die Aufnahme der Umschläge Behältnisse, die vor Beginn der Versammlung von der Wahlkommission zu verschließen sind, bereitzustellen,
e. eine ausreichende Anzahl von Berufungsvorschlagslisten und Umschlägen bereitzustellen.
(2) Auf der Berufungsvorschlagsliste ist deutlich darauf hinzuweisen, dass höchstens 17 Berufungsvorschläge gekennzeichnet werden dürfen und jeder Berufungsvorschlag nur einmal gekennzeichnet werden darf.

6. Wahl der Vorschlagsliste

(1) Berufungsvorschlagslisten und Umschläge dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises an Seniorinnen und Senioren, die mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind sowie mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Anschrift in eine Liste eintragen wurden, übergeben werden.

(2) Ungültig sind Berufungsvorschlagslisten,
a. die nicht in einem Umschlag abgegeben sind,
b. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
c. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
d. auf der mehr als 17 Berufungsvorschläge gekennzeichnet sind,
e. ein Berufungsvorschlag mehrfach gekennzeichnet ist.

7. Feststellung des Ergebnisses

(1) Das Ergebnis wird durch öffentliche Auszählung der abgegebenen Berufungsvorschlagslisten nach Schluss der öffentlichen Versammlung durch die Wahlkommission festgestellt. Nach Öffnung der Behältnisse entnimmt die Wahlkommission die Berufungsvorschlagslisten den Umschlägen und prüft ihre Gültigkeit. Berufungsvorschlagslisten, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit die Wahlkommission beschließt, sind von den übrigen Berufungsvorschlagslisten getrennt aufzubewahren. Über die Auszählung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten,
a. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
b. die für Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
c. die Zahl der auf jeden zur Berufung Vorgeschlagenen entfallenden Stimmen,
d. besondere Vorkommnisse,
e. eine Vorschlagsliste.
(2) Aus den gültig abgegebenen Berufungsvorschlagslisten wird eine Vorschlagsliste erstellt, die die zur Berufung Vorgeschlagenen nach der Anzahl der erreichten Stimmen aufführt. Eine Vorschlagsliste wird nur erstellt, wenn mindestens eine Anzahl von 13 zur Berufung Vorgeschlagener gewählt wurde.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission übergibt die erstellte Vorschlagsliste dem Bezirksamt. Das Bezirksamt macht die Vorschlagsliste spätestens eine Woche nach Übergabe der Vorschlagsliste durch Aushang an den gleichen Orten, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde, bekannt.

(4) Die Unterlagen der Wahlkommission müssen für die Dauer der Wahlperiode vom Bezirksamt sicher aufbewahrt werden.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen

  • Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz