Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: Honorarordnung Soziales mit Änderungen vom 15.07.2014

vom 01. August 2006 (ABl. Seite 3326), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 15. Juli 2014 (ABl. Seite 1474) mit Wirkung vom 02.08.2014

Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

1. Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Vereinbarung von Honoraren mit freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern (Dozentinnen und Dozenten, Referentinnen und Referenten, Prüferinnen und Prüfer, Fachkräften, Betreuerinnen und Betreuer, Helferinnen und Helfer und anderen Honorarkräften), die bei Veranstaltungen des Bereiches Sozialwesen der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, ihren nachgeordneten Einrichtungen und in den Bereichen Sozialwesen der Bezirksämter und in den ihnen nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalten gegen Honorar tätig werden.

(2) Verträge mit Honorarkräften dürfen nur geschlossen oder verlängert werden, wenn vorher geprüft und aktenkundig gemacht worden ist, dass die anstehende Tätigkeit nicht auch einer vorhandenen Dienstkraft im Hauptamt oder einer geeigneten Überhangkraft übertragen werden kann.

(3) Zahlen Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO) Honorare für Veranstaltungen nach Nummer 2, so sind die in der Anlage ausgewiesenen Bandbreiten-Beträge bei der Bemessung der Zuwendungen zugrunde zu legen. Nummer 1.3 der Anlage 1 zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung – ANBest-I) gilt entsprechend.

2. Veranstaltungen

Zu den Veranstaltungen nach Nummer 1 Abs. 1 gehören
a. Einzelvorträge und sonstige Aufgaben aus der Lehrtätigkeit, Prüfertätigkeit, Podiumsdiskussionen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Lehrgänge, Einzel- und Gruppensupervisionen, insbesondere im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften im Bereich Sozialwesen;
b. Einzel- und Gruppenbetreuung sowie Einzel- und Gruppenberatung, Helfertätigkeiten und beschäftigungstherapeutische Maßnahmen einschließlich der hierzu gehörenden Zusammenhangsarbeiten;
c. Sprachmittler-, Dolmetscher- und Gebärdendolmetschertätigkeiten.

3. Bemessungskriterien, Honorarhöhe

(1) Die Höhe des Honorars bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Veranstaltung und nach der erforderlichen Qualifikation der freien Mitarbeiterin und des freien Mitarbeiters gemessen an der erforderlichen Ausbildung, Erfahrung und den Fähigkeiten. Mit dem Honorar sind die Vorbereitungszeit und andere zusammenhängende Arbeiten (insbesondere Erstellen von Arbeitspapieren, Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, Konferenzen) abgegolten.

(2) Für die Höhe der Honorare sind mit Ausnahme der Nummer 10 dieser Verwaltungsvorschriften die in der Anlage aufgeführten Bandbreiten verbindlich. Für die Einordnung innerhalb einer Bandbreite können auch einzelfallbezogene Erwägungen, wie insbesondere der jeweilige Schwierigkeitsgrad der Aufgabe berücksichtigt werden. Die Auswahl und Einstufung der Honorarkraft in ihrer Honorierung sind mit den tragenden Gründen aktenkundig zu machen.

(3) Führt die freie Mitarbeiterin und der freie Mitarbeiter die Veranstaltung nicht in alleiniger Verantwortung durch oder besitzt sie bzw. er nur geringe Berufserfahrung, so kann die untere Bemessungsgrenze der jeweiligen Bandbreite um bis zu 10 v.H. unterschritten werden.

(4) Die Leitung der jeweiligen Dienststelle kann in besonders begründeten Einzelfällen bei Veranstaltungen mit Honorarkräften, bei denen außergewöhnliche oder spezielle Kenntnisse erforderlich sind, ein Honorar vereinbaren, das über die in der Anlage ausgewiesenen Bandbreiten hinausgeht. Die besonderen Gründe müssen aktenkundig gemacht werden. Die Befugnis nach Satz 1 kann auf die fachlich zuständige Vertretung übertragen werden.

(5) Ist aufgrund der besonderen Gegebenheiten in einer Veranstaltung die gleichzeitige Anwe-senheit von mehr als einer Dozentin oder Referentin bzw. einem Dozenten oder Referenten zwingend erforderlich, so wird für jede Dozentin bzw. Referentin und für jeden Dozenten oder Referenten ein Honorar in Höhe von 75 v.H. des nach der Anlage in Betracht kommenden Honorarsatzes gezahlt. Die Gründe für den Einsatz von mehr als einer Lehrkraft sind aktenkundig zu machen.

(6) Werden Leistungen von freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern nicht in Anspruch genommen, kann bei Vertragsabschluss ein Ausfallhonorar vereinbart werden. Bei Einzelveranstaltungen ist das Ausfallhonorar nur zu zahlen, wenn die Absage die freie Mitarbeiterin bzw. der freie Mitarbeiter erst nach 16.00 Uhr des vor dem Termin liegenden Tages erreicht. Das Ausfallhonorar beträgt 30 v.H. des vereinbarten Honorars und ist grundsätzlich von der Einrichtung zu zahlen, die den Ausfall verursacht hat. Kommt ein Kurs oder eine Veranstaltungsreihe (z.B. wegen zu geringer Beteiligung) nicht zustande, so ist das Honorar für eine Doppelstunde zu zahlen. Wird eine laufende Veranstaltungsreihe abgebrochen, so ist nur das Honorar für die bereits geleisteten Doppelstunden zu zahlen.

4. Zeitliche Bemessungskriterien

(1) Die jeweils in der Anlage ausgewiesene Doppelstunde umfasst 90 Minuten, eine Zeitstunde 60 Minuten, Pausen sind nicht einzubeziehen.

(2) Dauert eine Veranstaltung nach Absatz 1 Satz 1 länger als 90 bzw. 60 Minuten, so erhöht sich das Honorar für mindestens je 15 Minuten der Verlängerung um den anteilig auf eine Viertelstunde entfallenden Teilbetrag des Honorarsatzes.

(3) Wird eine Veranstaltung vorzeitig beendet, so wird das Honorar in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 gemindert.

5. Auswahl der freien Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

Die Auswahl der freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeiter, die Entscheidung über die Anzahl der nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu vergütenden Stunden und die Entscheidung über die Höhe des Honorars nach der Anlage trifft die bzw. der für die Maßnahme jeweils fachlich und inhaltlich Verantwortliche mit dem jeweils zuständigen Beauftragten für den Haushalt. Die Vorschriften des Haushaltsrechts sind zu beachten; insbesondere die Grundsätze zur Notwendigkeit von Ausgaben, zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6, 7 und 57 LHO).

6. Dienstaufgabe

Dienstkräfte des Landes Berlin erhalten für eine Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltungen nach Nummer 2 kein Honorar, wenn diese Tätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer besonderen Anordnung der Dienststelle zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Im Übrigen gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung.

7. Fahrtkosten

(1) Durch das Honorar sind mit Ausnahme der Nummer 10 dieser Verwaltungsvorschriften Fahrtkosten abgegolten.

(2) Freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land Berlin haben, sowie freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter mit ständigem Wohnsitz in Berlin, die an Berliner Veranstaltungen nach Nummer 2 außerhalb Berlins teilnehmen, können Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld in sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostenrechts gewährt werden.

8. Steuern

(1) Die freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeiter sind spätestens bei Abschluss des Honorarvertrages ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
a. es sich bei der Höhe des Honorars um einen Bruttobetrag handelt;
b. die Honorarkraft die Bestimmungen des Steuerrechts in eigener Verantwortung zu beachten und evtl. Steuern aller Art selbst zu entrichten hat;
c. die zur Honorarzahlung verpflichtete Stelle keine Steuern einbehält und sie demzufolge auch nicht an das zuständige Finanzamt abführt;
d. die Behörde ihren Meldepflichten an die Finanzämter nach der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) (Bundes¬steuerblatt 1993 Teil I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 25 58 des Gesetzes vom 1923. Dezember 2000 2003, Bundessteuerblatt 2001 Teil I S.3 BGBl. I S. 2848) und dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 25. März 2002 (Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 477) über die An-wendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ nachkommen wird und
e. evtl. zu zahlende Umsatzsteuer nicht erstattet wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e) findet eine Erstattung der Umsatzsteuer statt, wenn die Honorarkraft gegenüber dem Auftraggeber schriftlich erklärt, dass sie beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig geführt wird (das zuständige Finanzamt und die USt-Nr. oder die USt-ID-Nr. sind zu benennen), und dass sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen wird. Die Umsatzsteuer (mit USt-Nr. bzw. USt-ID-Nr. versehen) ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

9. Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Personen

(1) Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter, die arbeitnehmerähnliche Personen sind, erhalten Erholungsurlaub nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres II Nr. 100/1979 vom 27. November 1979, zuletzt geändert durch Rundschreiben II Nr. 82/1994 vom 12. September 1994, in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger.

10. Honorare für Gebärdensprachdolmetscher

(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer werden mit einem Honorar in Höhe von bis zu 46,40 Euro pro Stunde vergütet.

(1) Graduierte und/oder staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie graduierte und/oder staatlich geprüfte Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer werden mit einem Honorar in Höhe von 70 Euro pro Stunde oder, wenn sie ausdrücklich für ein simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, 75 Euro pro Stunde vergütet; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. Zusätzlich werden zum Honorarsatz die Fahrtzeiten in Höhe des Stundensatzes (70 Euro bzw. 75 Euro) gewährt und die Fahrtkosten nach dem im Land Berlin geltenden ÖPNV-Tarif (Hin- und Rückfahrt) erstattet.

(2) Dies Absatz 1 gilt auch für Tätigkeiten außerhalb von Veranstaltungen nach Nummer 1 Abs. 1.

11. Honorarmittel

Bei Abschluss der Honorarvereinbarungen ist zu beachten, dass die Honorarobergrenzen nicht überschritten werden.

12. Besitzstand

Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschriften in einem freien Dienstverhältnis zum Land Berlin stehen oder mit denen im unmittelbaren Anschluss an ein bestehendes freies Dienstverhältnis erneut ein Honorarvertrag abgeschlossen wird, der mit dem vorangegangenen freien Dienstverhältnis in einem sachlichen Zusammenhang steht, erhalten weiterhin für die Dauer von 5 Jahren die bisher gezahlten Honorare nach der bisher geltenden Honorarregelung als Besitzstand, sofern die nach diesen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Honorare niedriger sind, bis ggf. das Honorar nach der Anlage zu diesen Verwaltungsvorschriften diesen Betrag übersteigt.

13. Ausnahmeregelung

In den Fällen, in denen im Rahmen von Weiterbildungslehrgängen von den freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern sowohl Unterrichtstätigkeiten als auch die dazu erforderlichen Prüftätigkeiten (Prüfungsarbeiten, Kontrollarbeiten) durchgeführt werden, wird für beide Tätigkeiten ein einheitliches Honorar nach Abschnitt A der Anlage zu diesen Verwaltungsvorschriften gezahlt.

14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten nach Ablauf von 10 Jahren außer Kraft.

(2) Die
a. Allgemeine Anweisung für Honorare im Geschäftsbereich Sozialwesen (HonASoz) vom 2. August 1994,
b. Richtlinien für die Festsetzung der Vergütung für den theoretischen Unterricht an Einrichtungen des Landes Berlin zur Ausbildung von Medizinalhilfspersonen SenArbSozGes – vom 4. Juni 1969, zuletzt geändert durch Schreiben SenGes – I B 211 – vom 20. Juli 1995,
c. Arbeitsanweisung für die Festsetzung von Dozentenhonoraren und vergleichbaren Entgelten im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales SenGesSoz – I B 2 – vom 14. August 1986, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 7. Januar 1987 und Schreiben SenGes – I B 211 – vom 20. Juli 1995,
die bereits durch Ablauf außer Kraft getreten sind, aber in Ermangelung neuer Verwaltungsvorschriften noch angewandt werden, sind mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften nicht mehr anzuwenden.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe – AV EH -)
  • Rundschreiben I Nr. 9/2009 über Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII außerhalb von Diensten nach dem 10. Kapitel SGB XII