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Anlage 2 zur Vereinbarung Wohnungslose
zur Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II
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Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen
Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen
1. Aufgaben des Bezirksamtes/Sozialamtes
Die bisherige Praxis, die „Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz)“ für wohnungslose Personen auch auf das „Gesetzes über die Zuständigkeiten in
der allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG)“ und das „Allgemeine Gesetz zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG)“ auf diesen Personenkreis anzuwenden, hat weiterhin Bestand.
Die zuständige Stelle im Bezirksamt weist der bedürftigen, wohnungslosen Person inkl. den Haushaltsangehörigen auf der Grundlage des im Rahmen der Aufgabenzuweisung AZG gem. § 3 (2) i.V.m. dem Zuständigkeitskatalog AZG Nr.14 (Sozialwesen) und des ASOG mit dem entsprechenden Zuständigkeitskatalog Nr.19 Unterkunftsplätze nach.
Es sind grundsätzlich Plätze aus dem Kontingent an vertragsfreien Unterkünften der Unterbringungsleitstelle des LAF oder den bezirkseigenen/kommunalen Unterkunftseinrichtungen zu nutzen.
Die Rahmenvereinbarung zur Berliner Unterbringungsleitstelle zwischen den Bezirksämtern von Berlin und dem LAF sowie die Rahmenvereinbarung zwischen dem LAF und den Bezirksämtern von Berlin zur Unterbringung von Geflüchteten in der ordnungs- und leistungsrechtlichen Zuständigkeit der Bezirke durch das LAF mit den darin geregelten Verfahren und Aufgaben bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und behalten ihre Gültigkeit.
Die zuständige Stelle im Bezirksamt stellt der wohnungslosen Person – nach Ausschluss eines anderweitigen Kostenträgers – eine Bescheinigung (s. Anlage 3) über den nachgewiesenen Platz inkl. gültigem Tagessatz für die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) aus.
Die Bescheinigung muss von der wohnungslosen Person noch am Ausstellungstag bei der gemeinsamen Einrichtung zwecks Kostenübernahme vorgelegt werden, soweit das Bezirksamt auf der Bescheinigung nichts Gegenteiliges verfügt hat.
Der Fachdienst im Sozialamt hat nach der Unterbringung darauf hinzuwirken, dass die wohnungslose Person alle Möglichkeiten zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit ausschöpft.
Dabei ist die enge Zusammenarbeit mit dem/der persönlichen Ansprechpartner/in der wohnungslosen Person in der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zu beachten.
2. Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft
Die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter), in dessen Bezirk die Bescheinigung gem. Nr. 1 dieser Verfahrensbeschreibung ausgestellt wurde, stellt dem/der Antragstellenden am Tag der Vorlage der gültigen Bescheinigung über den Unterkunftsplatznachweis für den Unterkunftsanbieter eine Kostenübernahmeerklärung (s. Anlage 4) aus, sofern die sonstigen Leistungsvoraussetzungen vorliegen oder deren Vorliegen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Die Zusage bezieht sich nur auf in Rechnung gestellte Leistungstage, die gem. Nr. 4 dieser Verfahrensbeschreibung vom Unterkunftsbetreiber nachgewiesen werden.
Sollte sich bei der anschließenden Antragsbearbeitung oder im Kundenkontakt herausstellen, dass Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Verfahren nach § 44a SGB II durchzuführen.
Die Erstbewilligungsdauer von Kosten der Unterkunft sollte max. 1 Monat betragen. Die Zeiträume der Weiterbewilligungen sind nach Absprache zwischen dem/der persönlichen Ansprechpartner/in und dem Fachdienst im Sozialamt bzgl. der Maßnahmen/Handlungsschritte zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit festzulegen.
Kosten der Unterkunft werden ausschließlich direkt an den Unterkunftsbetreiber bzw. das LAF nachträglich nach Rechnungsstellung überwiesen und nicht an die leistungsbeziehende Person ausgezahlt.
Die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) ist verpflichtet, die zuständige Stelle im Bezirksamt über die bewilligte, abgelehnte bzw. aufgehobene/gekündigte Kostenübernahme im Einzelfall zu informieren.
3. Regelung von Kostenübernahmen an Wochenenden/Feiertagen
Jedes Bezirksamt stellt die Unterbringung für akut Wohnungslose auch außerhalb der Geschäftszeiten durch einen Unterkunftsbetreiber im Bezirk sicher.
Die Bescheinigung des Bezirksamtes über den rückwirkenden Unterkunftsplatznachweis für die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) ist bei der Kostenübernahme von dieser zu berücksichtigen, sofern zum nächstmöglichen Zeitpunkt gem. § 37 Abs. 2 SGB II ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt wird.
4. Nachweis des Unterkunftsbetreibers für Rechnungsstellung
Zum Nachweis der erbrachten Leistung muss der Unterkunftsbetreiber sich von der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger nach erbrachter Leistung wöchentlich den Leistungsempfang schriftlich bestätigen lassen. Zusätzlich hat der Unterkunftsbetreiber eine Erklärung darüber abzugeben, dass die Person(en), an den in Rechnung gestellten Tagen, die Leistung erhalten hat/haben.
Nur nachgewiesener Leistungsempfang begründet die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unterkunftsbetreiber bzw. dem LAF.
5. Bereitstellung der Unterkunftsanbieterliste mit Tagessätzen
Das LAF stellt jeder gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) und den Bezirksämtern zum 31.1. eines Jahres eine Liste der vertragsfreien Unterkunftsanbieter und der geltenden Tagessätze zur Verfügung. Darüber hinaus wird eine Liste der vertragsgebundenen Unterkünfte des LAF und der jeweiligen Kostensätze regelmäßig zur Verfügung gestellt.
Die Fortschreibung der Listen obliegt dem LAF. Der elektronische Versand aktualisierter Fassungen erfolgt durch das LAF.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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