mit Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI, Übersicht der Leistungskomplexe 1-20 mit dem Preis des Punktwertes 0,04965
Schreiben vom 22.12.2016 über Ambulante Pflege, neue Vergütungsvereinbarungen der Pflegedienste in Berlin nach § 89 SGB XI ab 01.01.2017
Inhalt
- 1. Neue Punktwerte und damit Preise für Leistungskomplexe ab 01.01.2017
- 2. Information zu den neuen Punktwerten der einzelnen Pflegedienste
- 3. Inhaltliche Grundlage der Vergütungssteigerung
- 4. Änderungen im Leistungskomplexsystem
- 5. Bewilligung der zwei- und dreiseitig vereinbarten LKs (ohne LK 32)
- 6. Anpassung des Investitionskostenprozentsatzes bei ambulanten Pflegediensten durch Punktwerterhöhung für Pflegeleistungen ab 01.02.2017
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- Archiv
1. Neue Punktwerte und damit Preise für Leistungskomplexe ab 01.01.2017
1. Neue Punktwerte und damit Preise für Leistungskomplexe ab 01.01.2017
Ab dem 01.01.2017 können Pflegedienste, sofern sie eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI (siehe Anlage 1: Vergütungsvereinbarung mit Anlagen) geschlossen haben, eine Punktwerterhöhung um 2,5% erhalten. Die neuen Punktwerte werden – wie im letzten Jahr – mit 5 Nachkommastellen vereinbart und gerechnet.
Mit der Erhöhung der Punktwerte nach § 89 SGB XI für die LK 1- 20 verändern sich auch die Preise der Leistungskomplexe 31 und 33 – 37. Wenn Pflegedienste den LK 32 nach 454 Punkten/Stunde abrechnen, gilt hierfür auch der neue Punktwert. Damit verändert sich auch der Stundenpreis. Die Stundenpreise der Pflegedienste, die eine Einzelvereinbarung zu LK 32 abgeschlossen haben, gelten allerdings weiter bis eine dreiseitige Vereinbarung mit den Pflegekassen abgeschlossen wird.
Der bisher am häufigsten vereinbarte Punktwert von 0,04844 wird auf 0,04965 € steigen. Die Vergütung der einzelnen Leistungskomplexe wird kaufmännisch gerundet (zwei Nachkommas-tellen). Die Preise, die sich für die einzelnen Leistungskomplexe nach neuen Punktwerten ergeben sind in der Übersicht für die LK 31-37 in Anlage 2 dargestellt.
2. Information zu den neuen Punktwerten der einzelnen Pflegedienste
2. Information zu den neuen Punktwerten der einzelnen Pflegedienste
In der Übersicht der Leistungskomplexe 1 – 20 einschließlich der für mehrere LKs geänderten Punktzahlen ist eine Preisliste für den höchsten Punktwert 0,04965 beigefügt (Anl. 1 zur Vergütungsvereinbarung). Der aktuell gültige Punktwert des einzelnen Pflegedienstes wird zeitnah über das Intranet im Katalog der Einrichtungen und Dienste bereitgestellt.Auch das Datum des Inkrafttretens der neuen Vergütung wird in der vorstehend benannten Intranetliste enthalten sein. Es ist nicht einheitlich der 1.1.2017.
Spätestens bis zum Eintreffen der ersten Rechnungen für den Januar 2017 werden Ihnen die benötigten Informationen zur Verfügung stehen.
3. Inhaltliche Grundlage der Vergütungssteigerung
3. Inhaltliche Grundlage der Vergütungssteigerung
Die Vergütungssteigerung von 2,5% ab dem 01.01.2017 beruht auf der Verpflichtung der Pfle-gedienste, eine Lohnsteigerung von 2,8 % an die Mitarbeiter/innen in der Pflege für das ganze Jahr weiterzugeben. Auch in 2017 wird die Weitergabe der Personalkostensteigerung an die Mitarbeiter mittels eines Stichprobenverfahrens überprüft.
4. Änderungen im Leistungskomplexsystem
4. Änderungen im Leistungskomplexsystem
- Anhebung der Punktzahlen bei den LKs der Grundpflege Um den Pflegebedürftigkeitsbegriff des PSG II umzusetzen (anleitende, motivierende Pflege zur Erhaltung der Selbstversorgungspotentiale), wurde die Punktzahl der LK 1 – 9 um 3% angehoben.
- Einsatz von zwei Pflegekräften In begründeten Einzelfällen überprüft die Pflegekasse die Notwendigkeit des Einsatzes von zwei Pflegekräften bei einem Pflegebedürftigen. Wird der Einsatz von mehreren Pflegekräften genehmigt, sind LK 1 bis 9 und LK 17 (Einsatzpauschale) entsprechend der Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte zu vergüten (statt bisher das 1,5fache des jeweiligen LKs). Der Leistungs-nachweis ist entsprechend zu kennzeichnen.
- LK 11 – Reinigung der Wohnung LK 11 wurde um LK 11c erweitert um aufwändige Aufräumarbeiten (keine Entrümpelung) bei besonderen Anlässen. Er ist nicht obligatorisch zu gewähren, sondern kann in besonderen Fäl-len und bei zeitlich hohem zusätzlichen Aufwand zur Unterhaltsreinigung (der regelmäßig ge-währten Reinigung) zur Anwendung kommen, zum Beispiel nach Malerarbeiten, nach mehreren Monaten Abwesenheit und Erfordernis umfänglicher Reinigungsleistungen, die mit den üblichen 1-2 Einsätzen pro Woche nicht realisiert werden können. Entspricht es der Bedarfssituation, kann auch einmalig LK 11 b statt 11c zusätzlich bewilligt werden.
- LK 19 – Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von Pflegebedürftigen der Pfle-gegrade 4 und 5 Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 wurden im LK 19neu die Leistungen der LK 19alt und LK 38 zusammengefasst. Wurden dem Pflegebedürftigen bisher LK 19 und LK 38 gewährt, erhält der Pflegebedürftige bei unveränderter Bedarfslage ab 01.01.2017 den neuen LK 19. Der neue LK 19 neu enthält die Leistungen des LK 1 – 16 und den LK 20. Durch die Zusammenfassung erhöht sich die Punktzahl des LK 19 neu auf 2.282 und bei der Tagespauschale bei Abwesenheit (LK 19b neu) auf 1.141. LK 38 entfällt damit als eigenständiger LK.
- LK 20 – Betreuungsmaßnahmen Der LK 20 hat eine massive Leistungserweiterung erfahren. In den Bereichen „Begleitung“, „Unterstützung“, „Beaufsichtigung“, „Hilfen“ sowie „Unterstützung bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ wird ein nicht abgeschlossener Katalog an pflegerischen Betreuungsmaßnahmen aufgezeigt. Da LK 20 in einem Einsatz mehrfach abrufbar ist, ist bei LK 20 die Verpflichtung hinterlegt, im Pflegevertrag nach § 120 SGB XI Gegenstand, Inhalt und Zeitansatz mit dem Pflegebedürftigen zu vereinbaren. Die Arbeitsgemeinschaft Ambulante Pflege (AAP) hat dazu eine Empfehlung von 6 bis 8 Minuten für 100 Punkte ausgesprochen und rät den Pflegediensten dazu, einen einheitlichen Zeitansatz innerhalb dieses Korridors zu wählen. Der Zeitansatz muss bei allen Pflegebedürftigen eines Pflegedienstes gleich sein.
5. Bewilligung der zwei- und dreiseitig vereinbarten LKs (ohne LK 32)
5. Bewilligung der zwei- und dreiseitig vereinbarten LKs (ohne LK 32)
Hinweise zur Weitergewährung der zweiseitigen LK 31, 33-37 im Rahmen der Übergangsregelung des § 138 SGB XII erfolgen im Rundschreiben zur Umsetzung des PSG II und des PSG III.
Neufälle im Jahr 2017 erhalten eine Bedarfsbewilligung im Rahmen der Hilfe zur Pflege ausschließlich mit den dreiseitig vereinbarten LKs.
Übersicht über die Überführung der Leistungsinhalte:
LK 31 Tagesstrukturierung | in LK 20 enthalten |
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LK 33 Psychosoziale Betreuung | in LK 20 enthalten |
LK 34, 35 | in LK 1-4 enthalten |
LK 36 Notfalleinsatz | 6 mal LK 20, unabhängig vom Zeitansatz |
LK 37 Haushaltsbuch | 4 mal LK 20 |
LK 38 TP Demenz WG | in LK 19 enthalten |
Zum LK 32, der unverändert weiter gilt, wird um Beachtung des gesonderten Schreibens II D 1/ II C vom 7.12. 2016 gebeten.
6. Anpassung des Investitionskostenprozentsatzes bei ambulanten Pflegediensten durch Punktwerterhöhung für Pflegeleistungen ab 01.02.2017
6. Anpassung des Investitionskostenprozentsatzes bei ambulanten Pflegediensten durch Punktwerterhöhung für Pflegeleistungen ab 01.02.2017
Durch die Anhebung des Punktwertes um 2,5% und der Punktzahlen der LK 1-9 erfolgt eine Vergütungserhöhung über die 2,5 % hinaus.. Zudem ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei den Investitionskostenprozentsätzen für die Pflegedienste, die eine entsprechende Vereinbarung (Absenkung des Investitionskostenprozentsatzes bei Punktwerterhöhung) abgeschlossen haben. Dies betrifft 65 Pflegedienste. Bei den anderen Pflegediensten bleibt es bei dem bisherigen Investitionskostenprozentsatz). Die sogenannte „IB-Liste“ für Januar 2017 die Ihnen Anfang Februar zur Verfügung gestellt wird, wird diese abgesenkten Investitionskostenprozentsätze enthalten. Bitte beachten Sie bei der Rechnungsprüfung die Anwendung der abgesenkten Investitionskostenprozentsätze.
Anlagen
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Anlage 1 – Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung mit Steigerungsrate 2,5%
PDF-Dokument (107.6 kB)
-
Zu Anlage 1
PDF-Dokument (65.9 kB)
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Zu Anlage 1
mit Anlage 2 zur Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI mit der Protokollnotiz
PDF-Dokument (147.2 kB)
-
Anlage 2 – Preise der Leistungskomplexe 31 bis 37, 19alt
PDF-Dokument (36.8 kB)
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Rundschreiben I Nr. 04/2005 über Ambulante Versorgung Hilfe- und Pflegebedürftiger
- Rundschreiben I Nr. 20/2005 über Tagespauschalen für Wohngemeinschaften mit an Demenz erkrankten Menschen
-
Schreiben vom 03. November 2011 über Ambulante Pflege, neue Stunden-Vergütung für LK 32 ab 01.10.2011
*Vertragsangelegenheiten nach dem SGB IX und SGB XII
Archiv
Archiv
- Rundschreiben I Nr. 02/2007 über Ambulante Pflege – neue Verträge in Berlin ab 01.01.2007
- Schreiben vom 07.06.2011 über neue Vergütungsvereinbarungen der Pflegedienste in Berlin ab 01.06.2011
- Schreiben vom 24.02.2014 über neue Vergütungsvereinbarungen der Pflegedienste in Berlin ab 01.04.2014
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales