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Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 12/2016

p(. in der Fassung vom 12. März 2021

1. Regelsätze und Barleistungen nach SGB XII

Regelsätze nach SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit:/ leistungsberechtigte Personen: 01.01.2021 01.01.2020 01.01.2019 01.01.2018 01.01.2017
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende und Alleinerziehende) 446,00 Euro 432,00 Euro 424,00 Euro 416,00 Euro 409,00 Euro
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 401,00 Euro 389,00 Euro 382,00 Euro 374,00 Euro 368,00 Euro
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 357,00 Euro 345,00 Euro 339,00 Euro 332,00 Euro 327,00 Euro
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 373,00 Euro 328,00 Euro 322,00 Euro 316,00 Euro 311,00 Euro
Regelbedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 309,00 Euro 308,00 Euro 302,00 Euro 296,00 Euro 291,00 Euro
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 283,00 Euro 250,00 Euro 245,00 Euro 240,00 Euro 237,00 Euro

Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2018 in Euro 01.01.2019 in Euro 01.01.2020 01.01.2021
a) Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen 112,32 114,48 116,64 (27% v. 432,00 Euro) 120,42 (27% v. 446,00 Euro)
b) Für minderjährige Leistungsberechtigte , die auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt der Barbetrag in den vorstehend genannten Einrichtungen Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 6,67 6,80 6,93 (5,94% v. 116,64) 7,15 (5,94% v. 120,42)
Vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 16,68 17,00 17,32 (14,85% v. 116,64) 17,88 (14,85% v. 120,42)
Vom Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 33,36 34,00 34,64 (29,7% v. 116,64) 35,76 (29,7% v. 120,42)
Vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 66,72 68,00 69,28 (59,4% v. 116,64) 71,53 (59,4% v. 120,42)
Im 18. Lebensjahr 77,84 79,33 80,83 (69,3% v. 116,64) 83,45 (69,3% v. 120,42)

2. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1-5 SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: Neuer Bezug ab 01.01.2011 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB XII (17 v.H.) 1 für Haushaltsvorstände und Alleinstehende Regelbedarfs- stufe 1 72,08 Euro 73,44 Euro 75,82 Euro
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz Regelbedarfs- stufe 2 64,94 Euro 66,13 Euro 68,17 Euro
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner) Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 57,63 Euro 54,74 Euro 58,65 Euro
55,76 Euro
60,69 Euro
63,41 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende Regelbedarfs- stufe 1 152,64 Euro 155,52 Euro 160,56 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 v.H. für jedes Kind, sofern die Bedingungen der Nr. 1 nicht vorliegen) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 50,88 Euro 51,84 Euro 53,52 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (max. 60 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 max. 254,40 Euro max. 259,20 Euro max. 267,60 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 148,40 Euro 151,20 Euro 156,10 Euro
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz Regelbedarfs- stufe 2 133,70 Euro 136,15 Euro 140,35 Euro
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 118,65 Euro
117,60 Euro
120,75 Euro
114,80 Euro
124,95 Euro
130,55 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII Mukoviszidose (30%) 133,80 Euro
Zöliakie (20%) 89,20 Euro
Krankheitsassoziierte Mangelernährung (10%) 44,60 Euro
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie (5%) 22,30 Euro
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie mit krankheitsassoziierter Mangelernährung (15%) 66,90 Euro
Schluckstörungen Individuell nach ärztlicher Empfehlung in tatsächlich nachgewiesener Höhe

1 Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige bitte ich, selbst zu errechnen. Ein Mehrbedarf in vorgenannter Höhe ist anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen.

3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils:

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII (dezentrale Warmwassererzeugung) Regelbedarfsstufe 01.01.2020 01.01.2021
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 2 Regelbedarfsstufe 1 9,94 Euro 10,26 Euro
Regelbedarfsstufe 2 8,85 Euro 9,22 Euro
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 4 4,59 Euro 5,22 Euro
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 5 3,70 Euro 3,71 Euro
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6 Regelbedarfsstufe 6 2,00 Euro 2,26 Euro

4. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021
Belastungsgrenze im Regelfall 2 v. H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 101,76 Euro 103,68 Euro 107,04 Euro
Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen 1 v. H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 50,88 Euro 51,84 Euro 53,52 Euro