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Rundschreiben Soz Nr. 01/2023 zu Änderung Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2023
Vom 15. Mai 2023
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (Regierungsentwurf vom 26.04.2023) soll der Rentenwert zum 01.07.2023 von 36,02 € auf 37,60 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.
Inhalt
1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XI)
1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XI)
- a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf
841,77 € (bisher: 806,40 €)
sowie - b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
421,61 € (bisher: 403,89 €).
1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2023 ebenfalls.
1.2.1 außerhalb von Einrichtungen
1.2.1 außerhalb von Einrichtungen
Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gemäß § 2 LPflGG ab 01.07.2023 folgende Leistungen:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG :
673,42 € (bisher: 645,12 €)
- Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert 1189,00 €
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG :
168,35 € (bisher: 161,28 €)
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG :
336,70 € (bisher: 322,56 €).
1.2.2 in Einrichtungen
1.2.2 in Einrichtungen
In Einrichtungen ergeben sich gemäß § 4 LPflGG ab 01.07.2023 folgende Leistungen:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
336,71 € (bisher: 322,56 €)
- Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
unverändert 594,50 €
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG :
84,18 € (bisher 80,64 €)
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG:
168,35 € (bisher: 161,28 €)
1.3 Anrechnung von SGB XI Leistungen
1.3 Anrechnung von SGB XI Leistungen
1.3.1 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 8 LPflGG
1.3.1 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 8 LPflGG
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet:
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 €
1.3.3 Wahlrecht für Besitzstandsfälle
1.3.3 Wahlrecht für Besitzstandsfälle
Leistungsempfangende in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2023 in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Das Rundschreiben Nr. 06/2022 wird zum 01.07.2023 aufgehoben.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales