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Rundschreiben Soz Nr. 01/2023 zu Änderung Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2023

Vom 15. Mai 2023

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (Regierungsentwurf vom 26.04.2023) soll der Rentenwert zum 01.07.2023 von 36,02 € auf 37,60 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.

1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XI)

Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2023
  • a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf
    841,77 € (bisher: 806,40 €)
    sowie
  • b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
    421,61 € (bisher: 403,89 €).

1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2023 ebenfalls.

1.2.1 außerhalb von Einrichtungen

Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gemäß § 2 LPflGG ab 01.07.2023 folgende Leistungen:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG :
    673,42 € (bisher: 645,12 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert 1189,00 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG :
    168,35 € (bisher: 161,28 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG :
    336,70 € (bisher: 322,56 €).

1.2.2 in Einrichtungen

In Einrichtungen ergeben sich gemäß § 4 LPflGG ab 01.07.2023 folgende Leistungen:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
    336,71 € (bisher: 322,56 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
    unverändert 594,50 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG :
    84,18 € (bisher 80,64 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG:
    168,35 € (bisher: 161,28 €)

1.3 Anrechnung von SGB XI Leistungen

1.3.1 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 8 LPflGG

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet:

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 €

1.3.3 Wahlrecht für Besitzstandsfälle

Leistungsempfangende in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2023 in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Das Rundschreiben Nr. 06/2022 wird zum 01.07.2023 aufgehoben.