Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben Soz Nr. 02/2025 über die Betreuung in einer Pflegefamilie von Erwachsenen mit Behinderungen (§ 113 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 80 SGB IX)

1. Aktueller Anlass, Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

In diesem Rundschreiben ist der Begriff „Pflege“ als Betreuung zu verstehen und nicht als Pflege im Sinne des SGB XI und SGB XII.

Das Rundschreiben regelt die Leistungsgewährung im Zuständigkeitsbereich des Teilhabefachdienstes Soziales an erwachsene Menschen mit Behinderungen, die in einer Pflegefamilie unterstützt werden.

Die bisher gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. (seit 1.1.2020 außer Kraft) grundsätzlich nur für Kinder und Jugendliche zugängliche Leistung der Familienpflege wurde mit den Änderungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in das SGB IX als Leistung zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 113 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 80 SGB IX, Nr. 186, 187 AV EH) übernommen und explizit auf Volljährige ausgedehnt.

Nach Nr. 187 Abs. 1 AV EH erhalten junge Menschen unter 27 Jahren die Leistungen der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII vorrangig vor den Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Berechtigten können über das 18. Lebensjahr hinaus weiterhin Anspruch auf die Fortführung dieser Leistung haben, wenn sich im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII ein Bedarf an Hilfen zur Erziehung bestätigt. Auch die Zuständigkeit für die Gewährung der Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung auf Grund von § 35a i. V. m. § 41 SGB VIII liegt weiterhin beim Jugendamt.

Für volljährige Menschen mit Behinderungen, für die kein Bedarf an Hilfen zur Erziehung (mehr) besteht, regelt dieses Rundschreiben die Leistungsgewährung nach dem SGB IX.

Darüber hinaus kann auf Wunsch und Antrag einer nach dem SGB IX leistungsberechtigten Person auch ohne vorherige Vollzeitpflege die Leistung der Betreuung in einer Pflegefamilie gewährt werden.

2. Aufgaben und Ziele der Betreuung in der Pflegefamilie

Die Leistung umfasst das Wohnen, die Betreuung und die Förderung einer leistungsberechtigten Person mit einer (drohenden) wesentlichen Behinderung im Sinne von § 99 SGB IX in einem familiären Lebenszusammenhang außerhalb der Herkunftsfamilie. Sie wird auf privater Ebene geleistet und nicht durch Fachkräfte erbracht.

Die enge familiäre Beziehung und die daraus resultierende Bindungsdynamik unterscheidet die Betreuung in der Pflegefamilie von anderen Formen der Unterbringung und ist deshalb für Menschen mit Behinderungen anzustreben, die einen Familienkontext als persönliche und vertrauliche Umgebung und Unterstützung bevorzugen und wünschen. Die Leistung stellt eine Alternative zur Betreuung in Wohnangeboten der Behindertenhilfe durch institutionelle Hilfeträger dar. Sie wird bei Auszug oder auf Wunsch des Erwachsenen mit Behinderungen beendet.

Der Bedarf an der Leistung wird mittels des Teilhabeinstruments Berlin (TIB) ermittelt, in der Ziel- und Leistungsplanung gemeinsam mit der Pflegefamilie konkretisiert und im Gesamtplan dokumentiert.

Die Leistung wird auf der Grundlage der Kompetenzen des Erwachsenen mit Behinderungen sowie unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstands und Unterstützungsbedarfs in den verschiedenen Lebensbereichen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren geplant und erbracht. Sie umfasst u.a. Hilfestellungen zum Erwerb bzw. Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten im persönlichen und lebenspraktischen Bereich mit dem Ziel der größtmöglichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit bei der alltäglichen Lebensführung zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft, insbesondere:

  • zur persönlichen Lebensgestaltung sowie zur Entwicklung und Erfüllung individueller Bedürfnisse;
  • zur Gestaltung sozialer Beziehungen;
  • zur Kommunikation und Orientierung;
  • zur Förderung der emotionalen und psychischen Entwicklung;
  • zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben;
  • bei der Freizeitgestaltung;
  • bei der Gesundheitsförderung und –erhaltung;
  • bei Behördengängen, Arztbesuchen, persönlichen Besorgungen
  • bei der Förderung in Bildung
  • bei der Förderung in Arbeit und Beschäftigung.

In einer Pflegefamilie sollten grundsätzlich nicht mehr als zwei Erwachsene mit Behinderungen betreut werden. Nur in Einzelfällen kann davon abgewichen werden, z.B. um den Zusammenhalt von Geschwistern zu berücksichtigen.

3. Eignung der Pflegeperson

Als Pflegepersonen kommen Personen in Betracht, die im Hinblick auf ihre persönliche und fachliche Eignung, aber auch ihren räumlichen Verhältnissen den spezifischen Bedürfnissen von Erwachsenen mit Behinderungen gerecht werden können. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat einen Leitfaden zur Feststellung der Eignung und Auswahl von Pflegepersonen entwickelt (Anlage 1).

a) Prüfung der persönlichen Eignung

i) Feststellung der Eignung:

  1. Die persönliche und fachliche Geeignetheit der Pflegeperson ist gemäß § 80 S. 3 SGB IX analog der Kriterien des § 44 SGB VIII bei der Erstellung des Gesamtplans festzustellen. Die Beweggründe für die Aufnahme eines Erwachsenen mit Behinderungen zur Betreuung in der Pflegefamilie sind zu prüfen und zu dokumentieren. Die Geeignetheit ist regelmäßig zu überprüfen. Mit der Dokumentation der Geeignetheit im Rahmen der Erstellung/Fortschreibung des Gesamtplans wird die Pflegeerlaubnis erteilt.
  2. Im Rahmen der erstmaligen Eignungsprüfung und danach im Abstand von fünf Jahren sind die Pflegeperson und alle im Haushalt lebende Personen über 14 Jahren verpflichtet, ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Teilhabefachdienst Soziales zu beantragen (§§ 30 Abs. 5, 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes i. V. m. § 124 SGB IX in entsprechender Anwendung). Die Führungszeugnisse sind grundsätzlich von der Gebühr befreit. Personen, die rechtskräftig wegen einer in § 124 Abs. 2 SGB IX genannten Straftat verurteilt wurden, sind nicht als Pflegepersonen geeignet.
  3. Ergeben sich aus der Bedarfsfeststellung oder aus anderem Anlass gewichtige Gründe, die die Geeignetheit der Pflegeperson ausschließen, ist der Leistungsbescheid aufzuheben und der Betreuungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Gewichtige Gründe sind immer das Vorliegen eines Eintrages im polizeilichen Führungszeugnis.
  4. In allen anderen Fallkonstellationen kann die Bestätigung der Geeignetheit erst mit Klärung der (Wohn-)Perspektive der leistungsberechtigten Person zurückgenommen werden. Hintergrund ist, dass mit Zurücknahme der Bestätigung der Geeignetheit als Pflegefamilie im Sinne des § 80 SGB IX ein Verbleib der leistungsberechtigten Person im Haushalt der Familie nicht weiter möglich ist. Gemeinsam sollten der Leistungsträger, ggf. die gesetzliche Betreuung und potentielle Leistungserbringer nach Lösungen suchen.
  5. Bereits erfolgte Prüfungen im Rahmen von Adoptionsvermittlung sind in die Prüfung der Eignung einzubeziehen (datenschutzrechtliche Einwilligungen der Betroffenen erforderlich).
  6. In begründeten Einzelfällen ist der leistungsberechtigten Person vom Teilhabefachdienstes Soziales eine Betreuung nach dem Betreuungsrecht oder die Initiierung einer rechtlichen Ergänzungsbetreuung, insbesondere für den Abschluss des Pflegevertrages, anzuraten bzw. von Seiten des Teilhabefachdienstes Soziales gegenüber dem zuständigen Amtsgericht anzuregen. Die Gründe für diese Einschätzung sind in der Akte zu dokumentieren.

ii) Erforderliche Unterlagen:

  1. Aktuelle erweiterte Führungszeugnisse aller im Haushalt der Pflegeperson lebenden und im Laufe der Betreuung hinzukommenden Personen über 14 Jahren. Kopien der Atteste und Führungszeugnisse dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gefertigt und gespeichert werden. Die Einsichtnahme muss dokumentiert werden. Die Führungszeugnisse für im Haushalt lebende Personen sind grundsätzlich von der Gebühr befreit.
  2. Absolvierung einer Pflegeelternschulung bei Bildungsträgern, die mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt sind. Die Kosten der Schulung trägt das Land Berlin.
  3. Falls Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Pflegeperson bestehen, ist eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen.

b) Grundlegende Anforderungen an die Pflegeperson

  1. Die Pflegeperson sollte folgende Anforderungen erfüllen:
  • Bereitschaft, den Menschen mit Behinderungen zu akzeptieren, wie er oder sie ist und Kompetenz in der Betreuung
  • Beziehungs- und Bindungsfähigkeit, Empathiefähigkeit,
  • Reflexionsfähigkeit,
  • Kooperationsfähigkeit im Rahmen des Betreuungsauftrages,
  • Lernbereitschaft und Teilnahme an Schulungen,
  • stabile familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Strukturiertheit (innere und äußere Arbeitsorganisation, Integrationsfähigkeit, Fähigkeit zu Vorsorge)
  • besondere Belastbarkeit
  1. Die Pflegefamilie sollte in der Lage sein, die mit Hilfe des Teilhabeinstruments Berlin im Gesamtplan festgelegten Ziele für den Menschen mit Behinderungen zu verfolgen und zu erreichen. Sie wird hierbei durch den Teilhabefachdienst Soziales unterstützt und muss die Bereitschaft zeigen, in schwierigen Situationen die Hilfe der Fachdienste in Anspruch zu nehmen.
  2. Als Pflegefamilie kommen unterschiedliche Familienformen in Betracht. Dazu zählen auch unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende. Grundsätzlich ist immer eine der Personen als verantwortliche Pflegeperson zu benennen. Angehörige ersten Grades (Eltern/Kinder) sowie Partner in einer Ehe oder ähnlichen Konstellationen des leistungsberechtigten Erwachsenen mit Behinderung sind als Pflegepersonen ausgeschlossen (vgl. Nr. 186 Abs. 3 AV EH).
  3. Die Pflegeperson muss über ausreichenden und bedarfsgerechten Wohnraum verfügen.
  4. Die Pflegeperson, die einen Erwachsenen mit Behinderungen aufnehmen will, muss den kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen des Erwachsenen mit Behinderungen und seiner Herkunftsfamilie gegenüber aufgeschlossen sein.
  5. Die Pflegeperson kann eine Berufstätigkeit ausüben, die mit den Betreuungszielen vereinbar ist. Dies ist gegeben, wenn sich eine adäquate Betreuung des Menschen mit Behinderungen in der Pflegefamilie zeitlich realisieren lässt.
  6. Pflegeverhältnisse sind so zu vermitteln, dass sie im Allgemeinen mit Erreichen der Regelaltersgrenze der Pflegeperson beendet sind (vgl. Nr. 186 Abs. 4 AV EH).

4. Fachliche Unterstützung der Pflegefamilie

  1. Der Teilhabefachdienst Soziales berät die Bewerbenden in Bezug auf die Aufnahme eines Erwachsenen mit Behinderungen in die Pflegefamilie und informiert über die grundlegenden Anforderungen, die an die Betreuungsleistung gestellt werden. Sie kann sich bei jungen Volljährigen der Amtshilfe des Jugendamtes bedienen.
  2. Die im Teilhabefachdienst zuständige Person berät, unterstützt und begleitet die Pflegeperson/Pflegefamilie im Rahmen ihrer Planungsverantwortung von der Vorbereitung bis zur Beendigung der Betreuung in der Pflegefamilie und bedient sich ggf. der in den Bezirken vorhandenen Fachdienste (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst, Krisendienst).
  3. Die Unterstützung und Begleitung der Pflegeperson und aller im Haushalt lebenden Personen umfasst insbesondere:
  • Regelmäßige aufsuchende Kontakte, Begleitung und Beratung zu allen das Pflegeverhältnis betreffenden Fragen,
  • Unterstützung und fachliche Begleitung in Konflikt- und Krisensituationen,
  • Unterstützung bei der Überleitung des Erwachsenen mit Behinderungen in andere Wohnverhältnisse bei Beendigung der Betreuung in der Pflegefamilie. Dabei soll eine Überleitung frühzeitig gemeinsam geplant werden.

5. Betreuungsvertrag

  1. Der Teilhabefachdienst Soziales schließt vor Aufnahme eines Erwachsenen mit Behinderungen in eine Pflegefamilie mit der Pflegeperson einen Betreuungsvertrag ab und verantwortet die Realisierung der Leistung.
  2. Im Betreuungsvertrag wird die Dauer des Betreuungsverhältnisses einschließlich der Bestimmungen zur Kündigung oder sonstigen Beendigung des Betreuungsvertrages, die Mitwirkung bei der Gesamtplanung und ihrer Fortschreibung während der gesamten Dauer des Betreuungsverhältnisses und sonstige Verpflichtungen der Pflegefamilie niedergelegt.
  3. Im Betreuungsvertrag wird auf das Ergebnis des Gesamtplans einschließlich dessen Fortschreibung als eine für die Leistungserbringung verbindliche Grundlage verwiesen.
  4. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung stellt ein Muster für einen Betreuungsvertrag im Formularcenter zur Verfügung.

6. Aufwandspauschale für die Betreuung in der Pflegefamilie

Die Unterstützung des leistungsberechtigten Erwachsenen mit Behinderungen in einer Pflegefamilie beträgt von 18-26 Jahren monatlich 959 € (Grundbetrag)

Ab dem 27. Lebensjahr der betreuten Person kann davon ausgegangen werden, dass die Adoleszenz abgeschlossen ist. Es besteht kein Bedarf an Erziehung mehr. Die Unterstützungsbedarfe für die Ausbildungs– und Berufsplanung sind reduziert bzw. entfallen. Der Grundbetrag wird um 30% reduziert.

Ab dem 47. Lebensjahr kann davon ausgegangen werden, dass die Familienplanung der betreuten Person abgeschlossen ist. Ihre Selbstbestimmung und Unabhängigkeit nimmt zu und sollte im Vordergrund stehen. Der Grundbetrag wird um weitere 30% reduziert.

Ab dem 67. Lebensjahr der betreuten Person kann keine Aufwandsentschädigung mehr gewährt werden. Eine Bedarfsunterdeckung sollte vermieden werden. Der Bedarf der Eingliederungshilfe kann durch andere Leistungen gedeckt werden (z.B. nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Auch z.B. pflegerische Leistungen sind zu berücksichtigen.

In diesen Beträgen sind keine Kosten zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes enthalten, weil diese durch andere Leistungen sichergestellt werden (z.B. Grundsicherung). Soweit das Vertragsverhältnis im Laufe des Monats beginnt oder endet, wird pro Tag der Betreuung ein Dreißigstel der o.g. Leistung für die Betreuung in der Pflegefamilie gezahlt. Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Krankenhaus, Pflegeeinrichtung) der leistungsberechtigten Person wird – längstens für sechs Wochen – der o.g. Betrag weitergezahlt.

Veränderungen der Höhe der Unterstützung teilt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung gesondert mit.

7. Bewilligung der Leistung an die Person mit Behinderungen

Nach den Feststellungen des Gesamtplans und dem Abschluss des Betreuungsvertrages mit der verantwortlichen Pflegeperson wird die Leistung mit Bescheid an den leistungsberechtigten Erwachsenen mit Behinderung bewilligt. Nach Nr. 187 Abs. 3 AV EH werden Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie als Geldleistung gewährt. Der Betrag wird direkt an die Pflegeperson überwiesen.

8. Verhältnis zur Pflegeversicherung und zum Landespflegegeld

In der Leistung nach § 80 SGB IX können teilweise auch inhaltsgleiche Pflegeleistungen, insbes. aus dem SGB XI oder aus dem Landespflegegeld, enthalten sein. Die Betreuung in der Pflegefamilie ist durch ihre enge familiäre Bindung geprägt. Um diesen positiven Effekt auf die Entwicklung des Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, wird von einer Anrechnung eventuell bewilligter Pflegeleistungen abgesehen. Die Leistung nach § 80 SGB IX wird daher ungekürzt (weiter-)gezahlt.

9. Zuständigkeit

Bei der Leistung zur Betreuung in der Pflegefamilie handelt es sich um eine ambulante Leistung, für die sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. SGB IX richtet.

10. Besonderheiten beim Übergang

Soweit kein Bedarf an Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Jugendhilfe besteht oder der Teilhabefachdienst Jugend eine Leistung nach § 80 SGB IX gewährt hat und es aufgrund des weiterhin bestehenden Bedarfes zu einer Überleitung kommt, ist der Übergang auf den Teilhabefachdienst Soziales rechtzeitig vorzubereiten. Insoweit wird auf das gemeinsame Rundschreiben der Senatsverwaltung für Jugend und der Senatsverwaltung für Soziales Nr. 1/2021 in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

11. Bearbeitung in OPEN/PROSOZ

Die Leistung kann ab 1. Januar 2020 mit dem IT-Verfahren OPEN/PROSOZ durch entsprechende Eingaben in die im Leistungskatalog über “SGB IX Eingliederungshilfe/ Leistungen für … Behinderung/ Soziale Teilhabe/ Pflegefamilie § 113 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 80 SGB IX” auffindbare Eingabeoberfläche “Monatssatz” gewährt und zahlbar gemacht werden.

Die Auswahl des Bewilligungsbetrages erfolgt durch den/die Leistungskoordinator/in bei der Einzelfallbearbeitung.

Die Leistung ist ab dem 01.01.2020 unter folgendem Kapitel/Titel/Unterkonto zu buchen:

3915/67133/465 für Leistungsberechtigte mit seelischer Behinderung und

3915/67133/466 für Leistungsberechtigte mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung

(Kapitel 1116 für das LAGeSo).

12. Steuerliche Behandlung der Abgeltung

Die Einnahmen einer Pflegefamilie für die Aufnahme eines Erwachsenen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 1 SGB IX zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung sind von der Einkommenssteuer befreit (§ 3 Nr. 10 EStG).

13. Schlussbestimmung

Das Rundschreiben I Nr. 02/2009 über Familienpflege im Rahmen der Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten mit Änderungen vom 28.07.2010 wird hiermit aufgehoben.

Anlagen

  • Vertragsmuster - Rundschreiben Soz Nr. 02/2025

    DOCX-Dokument (40.7 kB)

  • Anlage 1 - Rundschreiben Soz Nr. 02/2025

    PDF-Dokument (99.9 kB)