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Rundschreiben Soz Nr. 04/2024 über die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

vom 13. November 2024

Das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) ist am 30.10.2024 veröffentlicht worden und am 31.10.2024 in Kraft getreten. Neben Änderungen u.a. zum Aufenthalts- und Asylgesetz sieht das Gesetz in Artikel 4 auch die Änderung des § 1 Abs. 4 und die Streichung des § 1a Abs. 7 AsylbLG vor.

1. Änderung des § 1 Abs. 4 AsylbLG

Der Wortlaut des § 1 Abs. 4 AsylbLG nF ist nachfolgend wiedergegeben, wobei die geänderten Passagen fett gedruckt sind.
(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,

  1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
  2. deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist,

haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2.
Hierüber und über den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten.
Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2.
Sie sollen als Sachleistung erbracht werden; die Gewährung von Geldleistungen ist ausgeschlossen.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den* § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern* gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.
Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen.
Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

Zugleich ist § 1a Abs. 7 AsylbLG aufgehoben worden.

2. Hinweise zur Umsetzung

Zur Umsetzung der geänderten Fassung werden folgende Hinweise gegeben.

2.1 Umsetzung des § 1 Abs. 4 Satz 1 nF – Anwendungsvoraussetzungen

§ 1 Abs. 4 Satz 1 ist bereits auf vollziehbar ausreisepflichtige Menschen anwendbar, denen von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat (Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz) internationaler Schutz gewährt worden ist, soweit dieser Schutz fortbesteht. Die Anwendung der Leistungseinschränkung setzt voraus, dass der Fortbestand des internationalen Schutzes bzw. des aus anderen Gründen gewährten Aufenthaltsrechts im Ausland eindeutig geklärt ist.

Die Ergänzung sieht vor, dass nunmehr zusätzlich vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, da ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und dem Antragstellenden der zuständige Staat durch das BAMF in der Entscheidung mitgeteilt worden ist, dem Leistungsausschluss unterliegen. Zusätzlich muss die Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat durch das BAMF angeordnet worden sein und das BAMF muss festgestellt haben, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Nur, wenn jede der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt ist, kommt die Rechtsfolge des Leistungsausschlusses nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze zur Anwendung.

Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die BAMF-Entscheidung bereits unanfechtbar ist.

2.2 Anwendung § 1 Abs. 4 Satz 2 ff AsylbLG nF – Überbrückungsleistungen

Bei Hilfebedürftigkeit werden längstens für eine Dauer von zwei Wochen eingeschränkte Leistungen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken. Leistungen sind über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund der individuellen Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.
Die Überbrückungsleistungen werden nur einmalig in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Erhalt dieser Leistungen gewährt.
Sie umfassen Leistungen zur Deckung des Bedarfes an Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung und für Körper- und Gesundheitspflege, sowie die medizinische Versorgung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Die medizinische Versorgung ist durch Aushändigung eines Behandlungsscheins (U-Schein) entsprechend der Vereinbarung gemäß § 264 Abs. 1 SGB V zwischen dem Land Berlin und der AOK Berlin zu decken. Der Behandlungsschein ist für die Dauer der Bewilligung der Leistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG zu befristen. Ist im Einzelfall eine stationäre Behandlung erforderlich, werden die Kosten dafür im Rahmen der Vereinbarung mit der AOK Nordost vom 27./30. September 2005 abgerechnet.
Soweit Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 erfüllen, bereits eine elektronische Gesundheitskarte besitzen, kann diese befristet weiterhin genutzt werden. Sie ist am Ende des Bewilligungszeitraums einzuziehen.

Die Überbrückungsleistungen sollen als Sachleistung erbracht werden. Die Gewährung als Geldleistung wird durch die gesetzliche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen.

Über die Überbrückungsleistungen und deren Voraussetzungen sowie den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten.

2.3 Anwendung § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG nF – Härtefallleistungen

§ 1 Abs. 4 Satz 6 sieht Härtefallregelungen für die Qualität und Dauer der Überbrückungsleistungen vor.
Danach erhalten Hilfebedürftige zur Überwindung einer besonderen Härte alle Leistungen des notwendigen Bedarfes sowie Leistungen nach § 4 zur medizinischen Versorgung und Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern.
Härtefallleistungen sind über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu gewähren, wenn dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.

Über den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten.

2.4 Anwendung § 1 Abs. 4 Satz 7 f AsylbLG nF – Kosten der Rückreise

Leistungsberechtigten Personen sind neben den Überbrückungsleistungen auf Antrag die angemessenen Kosten der Rückreise zu gewähren.
Würden Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise hilfebedürftig werden, sind die Rückreisekosten darlehensweise zu erbringen. Die Rückreisekosten sind durch den Leistungsberechtigten zu beantragen.

3. Aufhebung des § 1a Abs. 7 AsylbLG

Als Folgeänderung der Ergänzung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist § 1a Abs. 7 AsylbLG aufgehoben worden.
Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die die Voraussetzungen erfüllen (Asylantrag unzulässig, da anderer Staat zuständig, zuständiger Staat durch BAMF mitgeteilt und Abschiebung angeordnet sowie Ausreise nach Feststellung des BAMF möglich), unterliegen nunmehr dem Leistungsausschluss, s. 2.1.
Auf Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, sich also noch im laufenden Asylverfahren befinden, sind Leistungseinschränkung oder –ausschluss für den genannten Personenkreis nicht anwendbar, da die Unzulässigkeit des Asylantrags erst mit der Entscheidung über den Asylantrag festgestellt werden kann.