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Rundschreiben Soz Nr. 02/2021 - Beförderungsleistungen durch nicht vertragsgebundene Fahrdienste - Beförderungsleistungen in der Eingliederungshilfe

vom 26.02.2021; mit Änderungen vom 0701.0501.20212023

A. Anwendungsbereich

Anwendung findet dieses Rundschreiben ausschließlich für die Teilhabefachdienste Soziales (der Bezirke und den Teilhabefachdienst des LAGeSo).

Das Rundschreiben soll dazu dienen, die für Beförderungen durch Fahrdienste in der AV EH geregelten unbestimmten RechtsbegriffRechtsbegriffe einer „kilometermäßig-anteiligen“ bzw. „notwendigen“ Kostenübernahme von Fahrtkosten zu konkretisieren und insoweit eine einheitliche pauschale Geldleistung nach § 105 Abs. 3 S.Absatz 1 SGB IX als Beförderungsleistung zu beschreiben.

I. Fahrten im Anwendungsbereich

DamitFahrten giltsind eine Beförderungsleistung im Sinne dieses Rundschreiben für FahrtenRundschreibens, die als Annex- oder Hauptleistung der Eingliederungshilfe erbracht werden,. Das sind insbesondere für Beförderungen

1. zu und von Angeboten der Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 130 ff. AV EH)

p(. a) zum oder vom Ort an dem im Arbeitsbereich der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder eines anderen Anbieters Leistungen erbracht werden

p(. oder

p(. b) an oder von einem Arbeitsort, an dem Leistungen eines Budgets für Arbeit in Anspruch genommen werden.

2. als Leistungen der Mobilität in Form der Beförderung durch einen Fahrdienst (Nr. 154 f. AV EH), insbesondere zu und von tagesstrukturierenden Angeboten nach Nr. 151 AV EH (z.B. zu und von Angeboten, die Leistungen gemäß der Leistungstypen BFBTS„Beschäftigungs- und Förderbereich Tagesstruktur“ (BFBTS) und „therapeutisch betreute Tagesstätten und Beschäftigungstagesstätten für seelisch behinderte Menschen“ (TBTSB) erbringen).

Es ist dabei unerheblich, ob am Wohnort selbst Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden oder nicht. Im Rahmen der Beförderung gemäß der Leistungen der Mobilität nach Nr. 154 f. AV EH ist nicht unbedingt eine Leistung der Eingliederungshilfe am Zielort erforderlich.

Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes werden im Rahmen des Budgets für Arbeit grundsätzlich nicht übernommen. Vielmehr sind sie von den Menschen mit Behinderungen, wie von den übrigen Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch, aus dem Arbeitsentgelt selbst zu tragen (Quelle: BAGüS-Werkstattempfehlungen 2021 zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

II. Fahrdienste im Anwendungsbereich

Fahrdienste, die mit dem Träger der Eingliederungshilfe Berlin eine Vereinbarung nach § 123 Abs. 1 SGB IX oder § 123 Abs. 5 SGB IX haben, sind vom Anwendungsbereich dieses Rundschreibens nicht erfasst.

Das Rundschreiben gilt für Beförderungen durch Fahrdienste, die als Eingliederungshilfe nach dem SGB IX von den Teilhabefachdiensten Soziales bewilligt werden. Durch den Leistungsbescheid der Teilhabefachdienste Soziales entsteht zwischen den Fahrdiensten und dem Träger der Eingliederungshilfe ein Rechtsverhältnis, jedoch ohne dass ein Vereinbarungs- bzw. Vertragsverhältnis entsteht (privatrechtsgestaltender Leistungsbescheid). Insofern tritt der Teilhabefachdienst Soziales zur Schuld der leistungsberechtigten Person gegenüber dem Fahrdienst „wie sie steht und liegt“, also in Höhe des Leistungsbescheids zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber der leistungsberechtigten Person bei.

B. Voraussetzungen

Für pandemiebedingt erforderliche Anpassung im Gesamtplanverfahren, insbesondere bei Bedarfsermittlung und Ziel- und Leistungsplanung der Teilhabefachdienste Soziales gelten die Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 vom 10. Juli 2020 (in der Fassung vom 07.10.2020) sowie Soz Nr. 21/2020 vom 7. Oktober 2020 (in der Fassung dieses Rundschreibens).

I. Bedarf an Beförderung

DieSoweit die Person behinderungsbedingt den ÖPNV nicht nutzen kann, aber die WfbM oder die tagesstrukturierenden Leistungen in Anspruch nehmen bzw. andere Ziele im Sinne der Leistungen zur Mobilität nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX verfolgen will, muss die leistungsberechtigte Person muss einen Bedarf an Beförderung aufgrund der Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren haben, die sie an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich und mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern. Der Bedarf kann sich auch daraus ergeben, dass andernfalls das bedarfsdeckende Angebot der Eingliederungshilfe (z. B. WfbM) behinderungsbedingt nicht zu erreichen ist. Leistungsberechtigte Personen, die bisher keinen Bedarf an Fahrten durch Fahrdienste haben, haben also nicht allein aufgrund der Pandemie einen Bedarf an Beförderung durch Fahrdienste. Dies ist im Gesamtplan zu dokumentieren.

Die Zustimmung zur pauschalen Geldleistung für die Leistungen der sozialen Teilhabe nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist gesondert zu dokumentieren, etwa in einer Teilhabezielvereinbarung.

Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (z.B. WfbM, BFBTS) können wegen der Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen nicht Teil der Fachleistung der Eingliederungshilfe sein. Dies gilt insbesondere für auf existenzsichernde Leistungen und darauf aufbauende, freiwillige Leistungen des Landes Berlin (wie z.B. der sog. berlinpass bzw. das Berlin-Ticket-S). Etwaig bestehende Bedürftigkeit bzw. soziale Notlagen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen ausschließlich durch existenzsichernde Leistungen zu decken.

Leistungen der Eingliederungshilfe, die Bedarfe der Beförderung bzw. Mobilität decken sollen, setzen zwingend voraus, dass die leistungsberechtigte Person behinderungsbedingt den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen kann. Eine Anwendung von § 73 SGB IX ist nicht möglich, weil dieser in einer Leistungsgruppe steht, für die die Eingliederungshilfe nicht Rehabilitationsträger sein kann (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, der gerade auf § 5 Nr. 3 SGB IX nicht verweist). Eine (ggf. vergünstigte) BVG-Monatskarte ist damit nicht im Rahmen von Mobilitätsbedarfen zulasten der Eingliederungshilfe zu finanzieren.

Etwaig vorhandene Bewilligungsbescheide, die dies als Leistungen der Eingliederungshilfe ausweisen, können nur unter den Voraussetzungen des §§ 45, 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen bzw. aufgehoben werden.

II. Ziel- und Leistungsplanung

Nachdem ausgeschlossen werden konnte, dass keine vorrangige Möglichkeit außerhalb der Eingliederungshilfe besteht, um den Bedarf an Beförderung zu decken, ist in der Ziel- und Leistungsplanung zu prüfen, ob die leistungsberechtigte Person bereits ihr Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 104 SGB IX auf einen bestimmten Fahrdienst konkretisiert hat.

1. Bestehender Wunsch

Dem Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst ist grundsätzlich zu folgen, soweit der Preis für die angebotene Beförderung die Höhe der Beförderungsleistungen nach diesem Rundschreiben (maßgeblicher Grundbetrag) nicht überschreitet. Synergien durch gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen sind zu nutzen.

p(. a) Zumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch

p(. Soweit der Teilhabefachdienst Soziales vom Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst abweichen will, ist zunächst die Zumutbarkeit der Abweichung zu prüfen (Nr. 116 Abs. 4 AV EH). Als Kriterien der Zumutbarkeit sind persönliche, familiäre und örtliche Umstände der leistungsberechtigten Person heranzuziehen.

p(. Die Suche nach einer alternativen, geeigneten Beförderung ist perfür sedie leistungsberechtigte Person grundsätzlich zumutbar und entspricht dem Beratungs- und Unterstützungsauftrag des Teilhabefachdienstes Soziales nach § 106 Abs. 3 Nr. 5, 7 bis 9 SGB IX. Demnach unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales bei entsprechendem Bedarf die leistungsberechtigte Person bei der Suche nach geeigneten Fahrdiensten und dem dafür erforderlichen Vertragsschluss zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst.

p(. Grundsätzlich zumutbar kann es sein, die Hauptleistung (z. B. WfbM) wohnortnäher durchzuführen, um ggf. dadurch innerhalb derdes Pauschalemaßgeblichen Grundbetrages zu bleiben. Ebenfalls zumutbar ist es, einen in gleicher Weise bedarfsdeckenden Fahrdienst zu nutzen, der den o. g. Kriterien entspricht.

p(. Eine Unzumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch der leistungsberechtigten Person liegt jedenfalls dann vor, wenn nur dieser Fahrdienst geeignet ist, eine für die leistungsberechtigte Person erforderliche Beförderung (z. B. liegend, Verhaltensauffälligkeiten) durchzuführen. Ein Abweichen ist zudem unzumutbar, wenn nur durch diesen Fahrdienst die Hauptleistung (z. B. WfbM) sichergestellt werden kann.

p(. Soweit der leistungsberechtigten Person eine Abweichung nicht zumutbar ist, ist dem Wunsch nachzukommen. Insbesondere entfällt die Prüfung der Angemessenheit. Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren.

p(. b) Angemessenheit

p(. Ist der leistungsberechtigten Person ein Abweichen vom Wunsch zumutbar, wird im Rahmen der Angemessenheit ein Kostenvergleich zwischen gewünschter und vergleichbar bedarfsdeckender Leistung durchgeführt (Nr. 116 Abs. 5 AV EH). Dabei ist auf einen Vertrag zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst zu dringen, der sich innerhalb derdes Pauschalemaßgeblichen Grundbetrages befindet. In die Prüfung ist auch eine gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen einzustellen.

p(. Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalb derdes Pauschalemaßgeblichen Grundbetrages zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen.

2. Kein bestehender Wunsch

Besteht zum Zeitpunkt der Ziel- und Leistungsplanung kein konkreter Wunsch der leistungsberechtigten Person, einen bestimmten Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, berät und unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales die leistungsberechtigte Person dahingehend, eine Beförderung durch einen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, der den Bedarf der leistungsberechtigten Person an einer Beförderung deckt und innerhalbdie Höhe der PauschaleBeförderungsleistung liegtim Sinne des maßgeblichen Grundbetrages nicht überschreitet..

Dem Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst ist grundsätzlich zu folgen, soweit der Preis für die angebotene Beförderung die Höhe der Pauschale nicht überschreitet. Synergien durch gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen sind zu nutzen.

Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalbbis zur Höhe der PauschaleBeförderungsleistung zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen. Die leistungsberechtigte Person ist auch hierbei im Rahmen von § 106 Abs. 3 SGB IX zu unterstützen.

IIIII. Ziel- und LeistungsplanungBescheiderteilung

NachdemDer ausgeschlossenim werdenWege konnte,des dassVerfahrens keinebestimmte vorrangigeFahrdienst Möglichkeitwird außerhalbim Bescheid zusammen mit der EingliederungshilfeHauptleistung besteht,benannt. um den Bedarf an Beförderung zu decken, ist in der Ziel- und Leistungsplanung zu prüfen, obWill die leistungsberechtigte Person bereits ihr Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 104 SGB IX auf einen bestimmtenden Fahrdienst konkretisiertselbst hat.

1. Bestehender Wunsch

p(. a) Zumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch

p(. Soweit der Teilhabefachdienst vom Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst abweichen willaussuchen, ist zunächsteine dieBescheiderteilung Zumutbarkeitin derForm Abweichungdes Persönlichen Budgets zu prüfen (Nr. 116 Abs. 4 AV EH). Als Kriterien der Zumutbarkeit sind persönliche, familiäre und örtliche Umstände der leistungsberechtigten Person heranzuziehen.

p(. Die Suche nach einer alternativen, geeigneten Beförderung ist per se zumutbar und entspricht dem Beratungs- und Unterstützungsauftrag des Teilhabefachdienstes Soziales nach § 106 Abs. 3 Nr. 5, 7 bis 9 SGB IX. Demnach unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales bei entsprechendem Bedarf die leistungsberechtigte Person bei der Suche nach geeigneten Fahrdiensten und dem dafür erforderlichen Vertragsschluss zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst.

p(. Grundsätzlich zumutbar kann es sein, die Hauptleistung (z.B. WfbM) wohnortnäher durchzuführen, um ggf. dadurch innerhalb der Pauschale zu bleiben. Ebenfalls zumutbar ist es, einen in gleicher Weise bedarfsdeckenden Fahrdienst zu nutzen, der den o.g. Kriterien entspricht.

p(. Eine Unzumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch der leistungsberechtigten Person liegt jedenfalls dann vor, wenn nur dieser Fahrdienst geeignet ist, eine für die leistungsberechtigte Person erforderliche Beförderung (z.B. liegend, Verhaltensauffälligkeiten) durchzuführen. Ein Abweichen ist unzumutbar, wenn nur durch diesen Fahrdienst die Hauptleistung (z.B. WfbM) sichergestellt werden kann.

p(. Soweit der leistungsberechtigten Person eine Abweichung nicht zumutbar ist, ist dem Wunsch nachzukommen. Insbesondere entfällt die Prüfung der Angemessenheit. Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren.

p(. b) Angemessenheit

p(. Ist der leistungsberechtigten Person ein Abweichen vom Wunsch zumutbar, wird im Rahmen der Angemessenheit ein Kostenvergleich zwischen gewünschter und vergleichbar bedarfsdeckender Leistung durchgeführt (Nr. 116 Abs. 5 AV EH). Dabei ist auf einen Vertrag zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst zu dringen, der sich innerhalb der Pauschale befindet. In die Prüfung ist auch eine gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen einzustellen.

p(. Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalb der Pauschale zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen.

2. Kein bestehender Wunsch

Besteht zum Zeitpunkt der Ziel- und Leistungsplanung kein konkreter Wunsch der leistungsberechtigten Person, einen bestimmten Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, berät und unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales die leistungsberechtigte Person dahingehend, eine Beförderung durch einen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, der den Bedarf der leistungsberechtigten Person an einer Beförderung deckt und innerhalb der Pauschale liegt.

Dem Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst ist grundsätzlich zu folgen, soweit der Preis für die angebotene Beförderung die Höhe der Pauschale nicht überschreitet. Synergien durch gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen sind zu nutzen.

Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalb der Pauschale zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen.

C. Höhe der PauschaleBeförderungsleistung

I. Kalkulation, und Inhalt der Pauschale

Bei der Kalkulation der PauschaleBeförderungsleistung wirdwurde auch die Einhaltung des Landesmindestlohns gewährleistet. Soweit der Beförderungsdienst nachweisbar auf Basis seines BetriebsergebnisBetriebsergebnisses darstellt, dass der Landesmindestlohn im Einzelfall nicht gewährleistet ist, informiert der Teilhabefachdienst Soziales oder der Fahrdienst selbst die für Soziales zuständige Senatsverwaltung (III B 21). Diese prüft eine Erforderlichkeit einer Anhebung der Pauschale. Eine Änderung der Pauschale teilt die für Soziales zuständigen Senatsverwaltung rechtzeitig mitBeförderungsleistung.

Maßstab der Pauschale ist dabei die zweigeteilte Entfernung nach Kilometern. Die PauschaleBeförderungsleistung ist ein Brutto-wertBruttowert und beinhaltet eine höhere PauschaleWertung für dieder ersten Kilometer, um den Weg vom Startort zum Fahrdienst (z.B. Wohnort zum Fahrzeug), die Beförderung selbst sowie den Weg vom Fahrdienst zum Zielort (z.B. Fahrzeug zur WfbM) einzuschließen. Soweit allerdings aufgrund des Berliner Rahmenvertrages Eingliederungshilfe vom 5.6. Juni 2019 und der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen Leistungen übernommen werden, die deckungsgleich mit den Leistungen nach diesem Rundschreiben sind, werden diese durch den Leistungserbringer nach § 123 Abs. 1 SGB IX und nicht durch den Fahrdienst ausgeführt. Für die Bemessung der Anzahl der Kilometer ist der kürzeste oder schnellste Weg maßgeblich. Wartezeiten oder, Leerfahrten und die Leistungserbringung koordinierende Aufwendungen sind InhaltBestandteile der PauschaleBeförderungsleistung.

Die HöheGrundhöhe beträgt:
  • für die ersten fünf angefangenen Fahrtkilometer 3,5092 je km und
  • ab dem 6. Fahrtkilometer 1,6586 je km.

Für Fahrten bis 3 km soll bei entsprechender Angebotsunterbreitung der Kostensatz für eine 3-km-Strecke als wirtschaftlich angesehen werden.

Zur Kompensation der höheren Aufwendungen soll für Beförderungen mit Rollstuhl ein Zuschlag von 5 Euro je Fahrt als wirtschaftlich angesehen werden.

Für Sammelfahrten ab zwei Personen ist bei der Kalkulation ein Abschlag von 10 % vom maßgeblichen Grundbetrag pro Person vorzunehmen.

Für die Fragen betreffend der Stornierung von Fahrten am Fahrtag und für von NutzerInnen nicht angetretene Fahrten kann eine entsprechende Vereinbarung im Vertragsverhältnis Fahrdienst und Fahrgast getroffen werden.

Laufende Verträge sind auf Antrag der Fahrdienste neu zu entscheiden. Eine pauschale Anpassung durch die Bezirke soll nicht vorgenommen werden, da es sich bei den maßgeblichen Grundbeträgen weder um in der Mindest- noch um in der Gesamthöhe gedeckelte Beträge handelt. Nur auf diesem Weg kann sichergestellt werden, dass die Kalkulation der individuellen Fahrleistung und die entsprechende Angebotsunterbreitung in der Verantwortung der Fahrdienste bleiben und etwaige Preisersparnisse im Angebot berücksichtigt werden.

II. Evaluation und Anpassung der Pauschale; EvaluationBeförderungsleistung

Die PauschalenHöhe der Beförderungsleistung und ihre Kalkulationsbestandteile werden entsprechenddurch derdie gesetzlichenzuständige VorgabenSenatsverwaltung regelmäßig einer Prüfung unterzogen. Die erste Überprüfung erfolgt im 1. Halbjahr 2023.

Etwaige Erhöhungen von Sach- und Betriebskosten allein (z.B. Benzinkosten) führen nicht zur Erhöhung der Leistung nach diesem Rundschreiben. Auch die Anhebung Landesmindestlohn)des angepasstLandesmindestlohns ist nicht automatisch mit einer Anhebung der Beförderungsleistung verbunden.

Darüber hinaus werden die Kriterien der Ermittlung der festgesetzten Pauschale sowie deren Höhe evaluiert. Im Rahmen der Evaluation und Weiterentwicklung der PauschalenBeförderungsleistung soll auch geprüft werden, ob und wie die Überführung der PauschalenBeförderungsleistung zu einem regulären Vertragsangebot nach § 123 Abs. 1 SGB IX im Geltungsbereich des Berliner Rahmenvertrags sinnvoll sein kann.

Die Evaluation erfolgt im Rahmen der AG Transparenz ,mit bezirklichen Vertreter/innen und Vertreter/innen der Hauptverwaltung. Die Vertreter/innen der Teilhabefachdienste Soziales liefern im Rahmen ihrer Mitarbeit an der AG die dort zu vereinbarenden erforderlichen statistischen Daten monatlich zum fünften Werktag des Folgemonats , erstmals zum 9. April 2021.

Die Bezirke nutzen für die Lieferung der Daten das in der Anlage befindliche Berechnungs- und Datenblatt, der auch technische Unterstützung bei der Berechnung der Pauschale bietet.

CD. HöhePandemiebedingte der PauschaleBesonderheiten

IIII. Pandemiebedingte (Mehr-)KostenBesonderheiten im Gesamtplanverfahren

1. Inanspruchnahme von SodEG

FahrdiensteFür pandemiebedingt erforderliche Anpassungen im Gesamtplanverfahren, dieinsbesondere keinebei oderBedarfsermittlung nichtund wieZiel- bewilligteund FahrtenLeistungsplanung der EingliederungshilfeTeilhabefachdienste durchführen könnenSoziales, könnengilt Anspruch auf Zuschüsse nach dem SodEG aufgrund des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 95 SGB IX haben. Die Regelungen dafür sind demdas Rundschreiben Soz 10/2020 vom 15Nr. Mai 2020 sowie dem Rundschreiben Soz 2707/2020 vom 14. Dezember 20202021 (inzuletzt dergeändert mit Fassung vom 14. FebruarJanuar 20212022) sowie den jeweiligen Anlagen zu entnehmen.

2. Mehraufwendungen

Mehraufwendungen können den Fahrdiensten aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen entstehen, da sie dem ÖPNV bzw. der Beförderung per Taxi gleichzustellen sind. Die Fahrten sind unter den pandemiebedingten Vorgaben durchzuführen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung). Diese geringfügigen Mehraufwendungen sind durch die o.g. Fahrtkostenpauschale abgegolten.

Darüber hinaus fallen grundsätzlich keine pandemiebedingten Mehraufwände an. Ausnahmsweise können pandemiebedingte Mehrkosten entstehen, soweit gemäßdieses BeschlüssenRundschreiben dernicht VertragskommissionBesonderheiten 131 der Eingliederungshilfe vertraglich nach § 123 Abs. 1 SGB IX gebundene Leistungserbringer eine modifizierte Leistungserbringung anzeigen und diese von den Teilhabefachdiensten Soziales bewilligt werden. Derzeit ermöglichenfür die BeschlüsseFahrdienste 7/2020 bzw. 9/2020 (Gültigkeit bis 31.12.2021 gemäß Beschluss 1/2021) eine modifizierte Leistungserbringung. Ein Mehraufwand kann den Fahrdiensten nur durch zusätzliche Fahrten entstehen, z.B. durch versetzte Arbeitszeiten.

Die Bewilligung von Mehraufwendungen setzt eine Antragsstellung nach SodEG voraus. Ohne bewilligte Inanspruchnahme von SodEG ist jedenfalls keine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB erkennbar. Im Rechtsverhältnis Fahrdienst und Teilhabefachdienst Soziales ist in diesen Fällen ein Festhalten am Rechtsverhältnis in Gestalt des Bescheides zumutbar.

Mehraufwendungen können nur ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bewilligt werdenregelt.

III. Pandemiebedingte (Mehr-)Kosten

1II. Inanspruchnahme von SodEG; Weitere Mehraufwendungen

Fahrdienste, die keine oder nicht wie bewilligte Fahrten der Eingliederungshilfe durchführen können, können Anspruch auf Zuschüsse nach dem SodEG aufgrund des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 95 SGB IX haben. Die Regelungen dafür sind dem Rundschreiben Soz 10Nr. 4/20202022 vom 1513. MaiApril 2020 sowie dem Rundschreiben Soz 27/2020 vom 14. Dezember 2020 (in der Fassung vom 1. Februar 2021) sowie den jeweiligen Anlagen2022 zu entnehmen.

2. Mehraufwendungen

Mehraufwendungen können den Fahrdiensten aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen entstehen, da sie dem ÖPNV bzw. der Beförderung per Taxi gleichzustellen sind. Die Fahrten sind unter den pandemiebedingten Vorgaben durchzuführen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung). Diese geringfügigen Mehraufwendungen sind durchmit dieder o.g. FahrtkostenpauschaleBeförderungsleistung abgegolten.

Darüber hinaus fallen grundsätzlich keine pandemiebedingten Mehraufwände an. Ausnahmsweise können pandemiebedingte Mehrkosten entstehen, soweit gemäß Beschlüssen der Vertragskommission 131 der Eingliederungshilfe vertraglich nach § 123 Abs. 1 SGB IX gebundene Leistungserbringer eine modifizierte Leistungserbringung anzeigen und diese von den Teilhabefachdiensten Soziales bewilligt werden. Derzeit ermöglichen die Beschlüsse 7/2020 bzw. 9/2020 (Gültigkeit bis 31.12.2021 gemäß Beschluss 1/2021) eine modifizierte Leistungserbringung. Ein Mehraufwand kann den Fahrdiensten nur durch zusätzliche Fahrten entstehen, z.B. durch versetzte Arbeitszeiten.

Die Bewilligung von Mehraufwendungen setzt eine Antragsstellung nach SodEG voraus. Ohne bewilligte Inanspruchnahme von SodEG ist jedenfalls keine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB erkennbar. Im Rechtsverhältnis Fahrdienst und Teilhabefachdienst Soziales ist in diesen Fällen ein Festhalten am Rechtsverhältnis in Gestalt des Bescheides zumutbar.

Mehraufwendungen können nur ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bewilligt werden.

DE. Inkrafttreten; Außerkrafttreten und Übergangsregelungen

DasDieses Rundschreiben giltersetzt abdas Rundschreiben Soz Nr. 02/2021. Mit dem 4.Inkrafttreten Dezemberdieses 2020,Rundschreibens demist Zeitpunkteine Änderung der BekanntgabeSach- desund zuvorRechtslage an den o.g. Adressatenkreis ergangenen Schreibens. Gleichzeitig treten daszum Schreiben vom 4. Dezember 2020 und Nr. Vbzw. des bisherigen Rundschreibens Soz Nr. 21/2020 vom 7. Oktober 2020 außer Kraft.

Mit der Festsetzung der Pauschalen nach diesem Rundschreiben ändert sich die Sach- und Rechtslage in wesentlicher, rechtserheblicher Weise, da der Leistungsbescheid in Kenntnis der festgesetzten Pauschalen nicht oder nicht so hätte ergehen dürfen. Da die Festsetzung der Pauschalen ab dem 4. Dezember 2020 bekannt gegeben wurde, ändern sich die Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt.

Bestehende Bescheide, die Kosten für Beförderungen enthalten, sind bis 30.06.2021 rückwirkend zum 4. Dezember 2020 nach Maßgabe dieses Rundschreibens und gemäß § 48 SGB X anzupassen. Dies gilt nicht für Leistungsbescheide, in denen Beförderungskosten bis zur festgesetzten Pauschale enthalten sind, da sich insoweit die Sach- und Rechtslage nicht ändert.
Bei Änderung der Höhe oder der Kriterien der Pauschalen ist ebenfalls der jeweilige Änderungszeitpunkt maßgeblich. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung teilt den Teilhabefachdiensten Soziales die Änderungen sowie den Änderungszeitpunkt rechtzeitig miteingetreten.