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Rundschreiben Soz Nr. 26/2020 über Zuständigkeitsfragen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

vom 16.12.2020, mit Änderungen vom 25.02.2021

In Konkretisierung der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH)
sollen Fragen, die im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit entstanden sind, vorab
beantwortet werden.
Das Rundschreiben gilt nur für den Teilhabefachdienst Soziales und das LAGeSo.

A. Anwendbarkeit der AV EH

Die AV EH ist für die Feststellung der Zuständigkeit gemäß Nr. 22 AV EH heranzuziehen, soweit Eingliederungshilfe gemäß § 108 SGB IX beantragt wird oder neben der Eingliederungshilfe weitere Leistungen des SGB XII beantragt werden (Nr. 37 AV EH). Gemäß Nr. 80 Abs. 1 S. 1 AV EH folgt die Zuständigkeit des bezirklichen Gesundheitsamtes immer der Zuständigkeit des (bezirklichen) Teilhabefachdienst Soziales.

Für Sozialhilfeangelegenheiten, in denen keine Eingliederungshilfe beantragt bzw. von der leistungsberechtigten Person gewollt wird, gilt die AV ZustSoz. Damit folgen die beiden Ausführungsvorschriften der gesetzlichen Regelung des § 98 Abs. 6 SGB XII, der einen Vorrang der Zuständigkeitsregelung der Eingliederungshilfe gegenüber der Sozialhilfe postuliert.

Die AV EH gilt nicht für Leistungen, die als nicht trennbare Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen anderer Rechtsgebiete (Komplexleistung) sich explizit der Gültigkeit anderer Ausführungsvorschriften unterworfen haben.

Eine solche Komplexleistung umfasst insbesondere Leistungen gemäß des Rundschreiben Soz Nr. 08/2015 vom 10. November 2015 über Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für Elternteile mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung in Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen nach § 19 SGB VIII. Diese richtet sich ausschließlich nach der AV Zust Jug.

Die AV EH gilt hinsichtlich der Regelung zur Zuständigkeit nicht für den Personenkreis, die sich im Anwendungsbereich des AsylbLG befinden. Für Zuständigkeitsfragen gilt in diesen Fällen die AV ZustAsylbLG.

B. Zuständigkeit

I. Regelzuständigkeit: gewöhnlicher Aufenthalt

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß Nr. 36 Abs. 1 S. 3 AV EH und § 98 Abs. 1 SGB IX grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Trägers für Eingliederungshilfe Berlin. Nr. I Absatz 1 Satz 2 des Rundschreibens Soz Nr. 21/2020 vom 7.10.2020 tritt außer Kraft.

Es sind also zwei Prüfschritte vorzunehmen, für die der gewöhnliche Aufenthalt zu prüfen ist:

1. Die Zuständigkeit des Landes Berlin als Träger der Eingliederungshilfe und
2. Die Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes innerhalb des Landes Berlin.

zu 1.:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 98 Abs. 1 SGB IX und Nr. 36 Abs. 1 S. 3 AV EH. Es ist zu prüfen, ob und wo die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung (Nr. 17 ff. AV EH) im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Eingliederungshilfe hat. Die Zuständigkeit im Außenverhältnis nach §§ 14 ff. SGB IX ist gesondert zu prüfen (vgl. Nr. 40 ff. AV EH). Auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist zu achten.

zu 2.:
Auch dafür ist der gewöhnliche Aufenthalt zu prüfen.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I.

Maßgeblich ist zunächst, wo die antragstellende Person ihren Lebensmittelpunkt auf Dauer haben will. Dafür ist der Wille der Person heranzuziehen. Der Wille sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu wollen, muss sich für eine gewisse Dauer (verfestigen. Für eine Entscheidung darüber, ob dieses Merkmal vorliegt, ist eine Prognose anzustellen, dass Indizien oder Tatsachen erkennen lassen, dass die leistungsberechtigte Person sich an diesem Ort für eine gewisse Dauer aufhalten will. Eine Verfestigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Wille zum Aufenthalt zum Prognosezeitpunkt voraussichtlich mindestens sechs Monate) beträgt.

Des Weiteren sind objektive Umstände, wie z.B. Wohnsitz heranzuziehen. Der Wohnsitz ist dort, wo die Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I). Die amtliche Meldeadresse allein kann den gewöhnlichen Aufenthalt nicht begründen, kann aber ein Indiz für einen gewöhnlichen Aufenthalt darstellen. Besteht eine eigene Wohnung und will die leistungsberechtigte Person ihren dortigen Lebensmittelpunkt behalten, ist der Teilhabefachdienst zuständig, in dessen Bereich sich die Wohnung der leistungsberechtigten
Person befindet. Dies trifft insbesondere auf leistungsberechtigte Personen zu, die Leistungen im Drogentherapiezentrum, in einem Internat, im PAN-Zentrum und dem Rehabilitationszentrum Berlin-Ost erhalten.

Ausnahmsweise wird der Teilhabefachdienst Soziales zuständig, soweit ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt durch einen neuen Wohnsitz binnen vier Wochen ab Antragstellung begründet werden soll und objektive Umstände es hinreichend wahrscheinlich machen, dass der gewöhnliche Aufenthalt auch binnen dieser Frist begründet wird. Eine solche Fallkonstellation liegt beispielsweise vor, wenn ein Mietvertrag nach dem BGB unterschrieben wurde. Ein (geplantes) Wohnen in einer Wohnung mit WBVG-Vertrag ist nicht von der Ausnahmeregelung erfasst.

II. Ausnahmezuständigkeit: Tatsächlicher Aufenthalt

Kann der gewöhnliche Aufenthalt nicht binnen vier Wochen ermittelt werden oder besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt, ist der tatsächliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich (vgl. Nr. 36 Abs. 4 AV EH). Ein tatsächlicher Aufenthalt ist jede physische Anwesenheit an einem Ort. Um Doppelungen zu vermeiden, erfolgt eine berlinweite Abfrage und ggf. ein Abgleich des Antrages mit anderen Anträgen der gleichen Person bei anderen Teilhabefachdiensten. Dieser Abgleich bzw. die Abfrage kann über die IT-Software OPEN/PROSOZ erfolgen.

III. Sonderfälle

1. Besondere Wohnformen nach § 113 Abs. 5 SGB IX, § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3 SGB XII

Der gewöhnliche Aufenthalt kann innerhalb Berlins auch in einer besonderen Wohnform nach § 113 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3 SGB XII begründet werden (Nr. 36 Abs. 2 S. 1 AV EH). Voraussetzung ist, dass der Wille der antragstellenden Person (auf
Dauer mindestens sechs Monate) darauf gerichtet ist, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen und die Person dies durch Einzug in die besondere Wohnform manifestiert hat.

Eine zusätzliche eigene Wohnung kann ein Indiz sein, dass der Wohnsitz nicht in der besonderen Wohnform begründet werden soll, mithin kein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt.

Hat die Person nicht ihren Willen darauf gerichtet, in der besonderen Wohnform ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, ist der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich.

2. Jugendhilfeeinrichtungen (§ 134 Abs. 4 SGB IX)

Junge Erwachsene, die als Minderjährige in Jugendhilfeeinrichtungen mit einer Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII oder § 78b Abs. 3 SGB VIII mit Leistungen über Tag und Nacht untergebracht wurden und bei denen die Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend endet, haben dort ihren Lebensmittelpunkt und ihre sozialen Bezüge. Es ist daher sachgerecht, diese mit besonderen Wohnformen gleichzustellen. Soweit die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts am Ort der Einrichtung vorliegen (verfestigter Wille von voraussichtlich mindestens sechs Monate und objektive Umstände – vgl. Nr. B.I.), begründen die Personen, die Leistungen bei Tag und Nacht in Räumlichkeiten nach § 134 Abs. 4 SGB IX erhalten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Einrichtung. Der Teilhabefachdienst Soziales des Ortes der Einrichtung ist damit örtlich zuständig. Für die Beurteilung, ob Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden, ist die jugendhilferechtliche Zuordnung unbeachtlich.

Bei Leistungen, die am Tag oder in der Nacht erbracht werden (also in den Fällen in denen § 134 Abs. 4 SGB IX nicht greift), ist regulär gemäß Nr. B.I. und Nr. B.II. zu prüfen, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt besteht oder wo die Person sich tatsächlich aufhält.

Fragen des Übergangs vom Teilhabefachdienst Jugend zum Teilhabefachdienst Soziales werden gesondert geregelt.

3. Andere Wohnformen: Frauenhaus, Zufluchtswohnungen, Unterbringung von wohnungslosen Menschen

a) Definition und Aufzählung anderer Wohnformen

Wohnformen, die nicht von § 42a SGB XII, von § 134 Abs. 4 SGB IX oder von § 98 Abs. 4 SGB IX (vgl. Nr. B.III.4.) erfasst sind, sind nicht zuständigkeitsbegründend für den Teilhabefachdienst Soziales (andere Wohnformen). Zu den anderen Wohnformen zählen insbesondere:
  • Frauenhäuser und andere Zufluchtswohnungen,
  • Gemeinschaftsunterkünfte des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten,
  • Unterbringung wohnungsloser Personen z.B. sog. ASOG-Einrichtungen und
  • Unterbringung in Einrichtungen gemäß §§ 67 ff. SGB XII

b) Regelfall: gewöhnlicher Aufenthalt vor der Aufnahme in der anderen Wohnform

In diesen Fällen wird innerhalb Berlins der Teilhabefachdienst örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwei Monate vor der Leistung gehabt hat. „Vor der Leistung“ meint – ähnlich wie § 98 Abs. 2 SGB XII – den Zeitpunkt des Beginns der Leistung durch Aufnahme in eine andere Wohnform.

Innerhalb des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin findet eine Prüfung nur bis zwei Monate vor der Aufnahme in der anderen Wohnform statt. War die leistungsberechtigte Person vor der Leistung länger als zwei Monate in einer anderen Wohnform oder einer weiteren nicht zuständigkeitsbegründenden anderen Wohnform, stationären Einrichtung oder Vollzugsanstalt im Sinne des § 98 Abs. 4 SGB IX (vgl. Nr. B.III.4) untergebracht, ist gemäß der Geburtsdatenregelung zu verfahren.

Wegen der bundesrechtlichen Regelung des § 98 SGB IX ist für leistungsberechtigte Personen, die in einer anderen Wohnform außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der Eingliederungshilfe (Land Berlin) untergebracht waren, zu prüfen, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt vor der letzten Unterbrechung der Einrichtungskette (andere Wohnformen, stationäre Unterbringung oder Vollzugsanstalt – vgl. Nr. B.III.4) bestand.

c) Ausnahme: Geburtsdatenregelung

Ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht gemäß Nr. B.III.3.b. bestimmbar, findet die Geburtsdatenregelung der AV ZustSoz nach Maßgabe folgender Tabelle entsprechend Anwendung (analog Nr. 3 Abs. 3 und Abs. 4 AV ZustSoz).

bezirklicher Teilhabefachdienst Geburtsmonat Buchstabe
Mitte Januar K
Friedrichshain-Kreuzberg Februar B
Pankow März A, E, F, J
Charlottenburg-Wilmersdorf April C, H
Spandau Mai D
Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V
Tempelhof-Schöneberg Juli I, M, N
Neukölln August R, T
Treptow- Köpenick September L, O, Q
Marzahn-Hellersdorf Oktober P, S – Schu
Lichtenberg November Schv – Sz
Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z

Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel „Ben“, „El“, „Al“, „Abu“, „Abou“ oder „von“ gilt der Anfangsbuchstabe des darauffolgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

4. Stationärer Aufenthalt oder Haftanstalt (§ 98 Abs. 4 SGB IX)

In den Fällen des § 98 Abs. 4 SGB IX bzw. Nr. 36 Abs. 3 AV EH wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Unter § 98 Abs. 4 SGB IX fallen Aufenthalte in stationären Einrichtungen oder in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalte in einer Vollzugsanstalt.

a) Stationäre Einrichtungen

Stationäre Einrichtungen sind alle Einrichtungen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs (SGB I bis SGB XIV), in deren Konzept eine Betreuung bei Tag und Nacht gewährleistet wird. Darunter fallen also insbesondere Pflegeheime nach dem SGB XI, Krankenhäuser sowie Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des SGB V, VI und VII. Klarstellend sei hier angemerkt, dass das SGB IX davon ausgeht, dass besondere Wohnformen und die unter Nr. B.III.2. genannten Jugendhilfeeinrichtungen für junge Erwachsene nach § 134 Abs. 4 SGB IX nicht unter den Begriff „stationärer Aufenthalt“ fällt.

b) Vollzugsanstalten

Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalte in einer Vollzugsanstalt sind beispielsweise:
  • Unterbringungen aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung (Haft), einschließlich Untersuchungshaft und Ersatzfreiheitsstrafen,
  • die Verfügung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung im Strafverfahren nach § 61 StGB (psychiatrisches Krankenhaus, Sicherungsverwahrung, Entziehungsanstalt),
  • Unterbringungen nach dem PsychKG,
  • Unterbringungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes,
  • die Freiheitsentziehung aufgrund von §§ 415 ff. FamFG oder die Unterbringung im Wege familiengerichtlicher Anordnung nach § 1666 BGB.

c) Bestimmung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Soziales bestimmt sich also in den Fällen der Nr. 36 Abs. 3 AV EH bzw. § 98 Abs. 4 SGB IX ebenso wie bei den anderen Wohnformen (Nr. B.III.3.a.). Nr. B.III.3.b und c gelten daher entsprechend.

IV. Zuständigkeit für die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit kann abschließend nur von dem Teilhabefachdienst festgestellt werden, dem die Sachaufgabe zugewiesen ist. Das bedeutet, dass die Frage, ob Leistungen nach § 41 SGB VIII in Betracht kommen, nur vom Teilhabefachdienst Jugend abschließend beantwortet werden kann (vgl. Nr. 34 Abs. 2 AV EH). Gleiches gilt für die sachliche Zuständigkeit des LAGeSo für die Persönliche Assistenz bzw. für die Personen, die außerhalb Berlins ihre Leistungen erhalten (§ 3 AG SGB IX).

V. Neufeststellung der Zuständigkeit

Eine Neufeststellung der Zuständigkeit ist nur möglich (vgl. Nr. 17 Abs. 4, 38 AV EH), wenn:

  • mindestens innerhalb der letzten sechs Monate keine Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht,
  • das Ende des letzten Gesamtplans des Teilhabefachdienstes mindestens sechs Monate zurückliegt oder
  • der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb der Zuständigkeit des Landes Berlins als Träger der Eingliederungshilfe in der Zuständigkeit eines anderen Teilhabefachdienstes eines anderen Bezirkes begründet wird.

Ein Ende der sachlichen Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend oder der Beginn/Ende der sachlichen Zuständigkeit des LAGeSo führt nicht per se zur Neufeststellung der örtlichen Zuständigkeit.

Mit der Neufeststellung der Zuständigkeit ist auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlins und des örtlichen Teilhabefachdienstes Soziales neu zu prüfen.

C. Offene Zuständigkeitsfragen

I. Streitgegenstand: Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin

Ist die Zuständigkeit zwischen einem auswärtigen Sozialleistungsträger und einem bezirklichen Teilhabefachdienst des Landes Berlin strittig, kann eine Abgabe an das LAGeSo erst erfolgen, soweit die erste gerichtliche Instanz eine Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin im Hauptsacheverfahren festgestellt hat. Dem LAGeSo bleibt unbenommen, den Rechtstreit weiterzuführen.

II. Verfahren des Streitentscheids durch die Hauptverwaltung

Das Verfahren betrifft nur Streitigkeiten zwischen Teilhabefachdienst Soziales und LAGeSo (vgl. Nr. 33 AV EH – sachliche Zuständigkeit) sowie zwischen den Teilhabefachdiensten Soziales verschiedener Bezirke (örtliche Zuständigkeit). Innerbezirkliche Zuständigkeitsfragen sind einer Streitschlichtung durch die Hauptverwaltung nicht zugänglich. Fragen des Übergangs zwischen den Teilhabefachdiensten Jugend und den Teilhabefachdiensten Soziales der Bezirke und des LAGeSo wird in einem gesonderten Rundschreiben beantwortet.
Grundsätzlich sind Zuständigkeitsfragen zwischen den Beteiligten unmittelbar zu klären. Soweit die beteiligten Ämter kein Einvernehmen herstellen können, kann die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung (z.Z.: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Geschäftszeichen III B 2) schriftlich beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass

  1. beide Ämter eine Entscheidung der zuständigen Senatsverwaltung wünschen,
  2. beide Ämter vorab erklären, die jeweilige Entscheidung umzusetzen,
  3. bis zur Entscheidung der Senatsverwaltung eine Verfahrensregelung für die Zwischenzeit zur Sicherstellung der Versorgung getroffen wurde (soweit ein Anspruch der antragstellenden Person besteht) und
  4. eine Unterrichtung der antragsstellenden Person über die eingeleitete Zuständigkeitsklärung erfolgt ist.

Der Antrag hat Ausführungen zu Nr. 1 bis Nr. 4 zu enthalten. Er hat den Sachverhalt ausführlich darzustellen. Relevante Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Eine Antragsstellung per (einfacher) E-Mail ist ausgeschlossen, weil diese die gebotene datenschutzrechtliche Sicherheit nicht bietet.

Der Antrag hat eine Schlusszeichnung von der Amtsleitung des bezirklichen Teilhabefachdienstes bzw. der Referatsleitung des Teilhabefachdienstes des LAGeSo zu enthalten. Er hat darzustellen und zu belegen, dass eine Einigung auf dieser Ebene (Amtsleitung bzw. Referatsleitung) versucht, aber gescheitert ist. Es empfiehlt sich den Antrag von der jeweils anderen Beteiligten mitzeichnen zu lassen, um besser darzustellen, dass die Voraussetzung Nr. 2 erfüllt ist. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Vorgang nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung kann zur Klärung des Sachverhaltes weitere Informationen und Unterlagen anfordern. Die Entscheidung der Senatsverwaltung wird unter Beachtung von §§ 32, 33 GGO I schriftlich übermittelt und gilt mindestens für ein Jahr ab dem Datum der Schlusszeichnung. Danach kann in den Fällen der Nr. B. V. dieses Rundschreibens eine andere Zuständigkeit begründet werden.

D. Fallabgaben

Fallabgaben zwischen den Teilhabefachdiensten Soziales können erst erfolgen, soweit der Bescheid von dem abgebenden bezirklichen Teilhabefachdienst erteilt wurde und die Person im Zuständigkeitsbereich eines anderen bezirklichen Teilhabefachdienstes, z.B. in eine dortige besondere Wohnform, zieht. Eine Fallabgabe kann im Einvernehmen auch vorab erfolgen.

Wurde die Bestimmung der Zuständigkeit eines bezirklichen Teilhabefachdienstes in der Vergangenheit entgegen der Nr. B.III.3. und Nr. B.III.4. vorgenommen, erfolgt eine Abgabe der Vorgänge nur für erstmalig ab dem 01.01.2020 erteilten Bewilligungsbescheide. Die Fallabgabe erfolgt nach dem vorhergehenden Absatz bzw. der AV EH.

Weiterbewilligungen, die erstmalig vor dem 01.01.2020 beschieden worden sind, verbleiben in der jeweiligen bezirklichen Zuständigkeit. Neufeststellungen der Zuständigkeit und damit verbundene eventuelle Fallabgaben können sich demnach nur nach Nr. B.V. ergeben.