Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben Soz Nr. 23/2020 über die Änderung des SGB XII durch Artikel 5 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020, BGBl. I S. 575

vom 0426.03.2021

Hinweis: Es wurde ein Änderungsrundschreiben zu diesem Rundschreiben veröffentlicht – Rundschreiben Soz Nr. Dezember08/2021 zur Änderung des Rundschreibens Soz Nr. 23/2020 i.V.m. Nr. 20/2020, 14/2020 und 06/2020

Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungs-Verordnung

Mit Rundschreiben Soziales Nr. 06/2020 vom 2. April 2020 wurde über den Erlass des § 141 SGB XII durch Artikel 5 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020, BGBl. I S. 575 informiert.

Auf Grund von Ziffer 14 des Koalitionsbeschlusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ hat die Bundesregierung gemäß § 141 Absatz 6 SGB XII die Verordnung zur Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Vereinfachter-Zugang-Verlängerungs-Verordnung – VZVV) erlassen und das Rundschreiben Nr. 06/2020 durch die Rundschreiben Nr. 14/2020 und 20/2020 geändert.

Entsprechend des Beschlusses im Bundesrat am 275. NovemberMärz 20202021 werden die Regelungen der in § 141 Absatz 1 SGB XII und in § 88 a Absatz 1 BVG genannte Zeitraum für die erleichterten Zugangsbedingungen nach dem Sozialschutz-Paket I bis jeweils zum 31. MärzDezember 2021 verlängert.

Dementsprechend werden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. MärzDezember 2021 beginnen, nach Maßgabe der unverändert fortgeltenden § 141 Absätze 2 bis 4 SGB XII in einem vereinfachten Verfahren erbracht, um weiterhin dem erhöhten Antragsaufkommen wegen der pandemiebedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen. Das vereinfachte Verfahren entlastet Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung und trägt zu einer schnellen und unbürokratischen Aufgabenerledigung in den Behörden bei.

Das Rundschreiben Soziales Nr. 20/2020 gilt mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle des Datums „31. DezemberMärz 20202021“ das Datum „31. MärzDezember 2021“ tritt.