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Rundschreiben Soz Nr. 09/2020 über die Änderung der Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2020

1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII )

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020, BR-Drs. 191/20) soll der Rentenwert zum 01.07.2020 von 33,05 € auf 34,19 € angehoben werden.

Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.

Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2020

a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 765,43 € (bisher: 739,91 €)

sowie

b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 383,37 € (bisher: 370,59 €)

1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2020 ebenfalls.

Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gem. § 2 LPflGG ab 01.07.2020 folgende Leistungen:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
    612,34 € (bisher: 591,93 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert 1189,00 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2
    Satz 1 LPflGG :
    153,09 € (bisher: 147,98 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2
    Satz 2 LPflGG :
    306,18 € (bisher: 295,96 €).

In Einrichtungen ergeben sich gem. § 4 LPflGG ab 01.07.2020 folgende Leistungen:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
    306,17 € (bisher: 295,97 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
    unverändert 594,50 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG :
    76,55 € (bisher 73,99 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach
    § 4 Abs. 2 LPflGG:
    153,09 € (bisher: 147,98 €)

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes.

Das bedeutet:

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 €

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gem. § 3 Absatz 4 LPflGG) wie folgt:

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 145,36 €
    (46 % von 316,00 €)
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 eine Anrechnung von 179,85 €
    (33 % von 545,00 €)

Eine Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen,
§ 3 Abs. 4 S. 1 LPflGG.

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2020 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.