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Rundschreiben Soz Nr. 05/2020 über die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (§ 67 Abs. 3 SGB II)

vom 2310. JuniMärz 20202022

1 – Grundsatz

(1) Durch die COVID-19-Pandemie können Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren.
Es soll sich niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auch noch um seinen Wohnraum sorgen müssen.
Deshalb sind in § 67 SGB II unter anderem Regelungen getroffen worden, die sich auf die Prüfung bezieht, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt und auf die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung während der Krisenzeit, indem diese als angemessen anerkannt werden.

2 – Aussetzung der Kostensenkung aufgrund der aktuellen Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels

(1) Entsprechend desder Beschlusses im Bundeskabinett am 172. JuniVereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung 2020der Bundesregierung vom 23.02.2022 werden die Regelungen des § 67 Absatz 1 SGB II bis zum 3031.09.2020 Dezember 2022 verlängert.
Somit ist § 22 Absatz 1 SGB II für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 3031. SeptemberDezember 20202022 beginnt, gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden (§ 67 Absatz 3 Satz 3 SGB II) .

Dementsprechend werden die tatsächlichen Aufwendungen, auch soweit sie unangemessen sein könnten, für sechs Monate als Bedarf anerkannt. Diese Regelung gilt für erstmalige- und Folgeanträge. Nach Ablauf dieser Frist gelten die allgemeinen Regelungen und die tatsächlichen Aufwendungen werden in der Regel höchstens für sechs (weitere) Kalendermonate anerkannt, solange es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken. Erst nach Ablauf auch der weiteren sechs Monate – in den meisten Fällen also nach insgesamt einem Jahr – käme eine Kostensenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß in Betracht.
Eine bereits bestandskräftige Kostensenkung hat jedoch weiterhin Bestand.

(2) FürDiese die Weiterbewilligung von Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist gem. § 67 Abs. 5 SGB II abweichend von § 37 SGB II kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort.
Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse in der Regel für zwölf Monate weiterbewilligt.

DiesRegelung gilt auch für die(Weiter-) Kosten der Unterkunft. In Fällen mit möglicherweise unangemessenen Aufwendungen fürBewilligungszeiträume die Unterkunftzwischen unddem Heizung beträgt der Bewilligungszeitraum gem. § 41 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB II in der Regel sechs Monate.

Dementsprechend werden auch für leistungsberechtigte Personen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 311. März 2020 bis vorund dem 31. AugustDezember 20202022 endetbeginnen, so dass für die Dauer von (weiteren) sechs Monaten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessenen anerkannt werden, soweit im vorrangegangenen Bewilligungszeitraum nicht bereits die angemessenen statt der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung Berücksichtigung fanden.

3 – Inkrafttreten

Das Rundschreiben tritt am 131. JuliDezember 20202022 inaußer Kraft.