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Rundschreiben Soz Nr. 04/2020 über die Aussetzung der Umstellung vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip für leistungsberechtigte Geflüchtete nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)

vom 30.03.2020, in der Fassung vom 22.07.2020

Anlässlich der andauernden Pandemie ist das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet und Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 14, S. 575 ff.) veröffentlicht worden. Die in § 67 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 141 Absatz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) getroffenen Übergangsregelungen für ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie sind bis 30. September 2020 verlängert (VZVV, BGBl. I, S. 1509).

Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie wird u.a. ist im Rechtskreis des SGB II die Anzahl der leistungsberechtigten Menschen deutlich angestiegen. Auch ein Ansteigen von Leistungsbeziehenden im SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist nicht auszuschließen. Zugleich sind bei den ausführenden Jobcentern und Trägern der Sozialhilfe die personellen Ressourcen eingeschränkt.

Um zu gewährleisten, dass Anträge von Menschen zügig bearbeitet werden, die infolge der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und deshalb nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, soll die Arbeitsfähigkeit der ausführenden Träger auch durch Entlastungen bei der Bearbeitung von bestimmten Bestandsfällen aufrechterhalten werden, deren Bewilligungszeitraum vor dem 31. August 2020 endet.

Das Nähere zu den gesetzlichen Übergangsregelungen des § 67 SGB II und § 141 SGB XII ist in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, durch Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in Rundschreiben Soz Nr. 05/2020, Soz Nr. 06/2020 und Soz Nr. 14/2020 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bekanntgegeben.

Die Jobcenter und die Sozialämter sollen jetzt vorrangig die Anträge von Neukund*innen bearbeiten und in Bestandsfällen die unbürokratische Weiterbewilligung von Geldleistungen für die Leistungsberechtigten sichern.

Deshalb treten im Land Berlin mit Wirkung zum 1. April 2020 die folgenden Änderungen bezüglich der Umstellung der örtlichen Zuständigkeit vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip für leistungsberechtigte Geflüchtete nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten in Kraft:

1. Aussetzung des Zuständigkeitswechsels für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die in Unterkünften des LAF leben

Hiermit wird in Abstimmung mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg sowie den Ämtern für Soziales und dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten die Übergangsregelung in Nummer 14 AV ZustSoz für die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit vom Geburtsmonats- auf das Wohnortprinzip für geflüchtete Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten leben, ab dem 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 – mit Ausnahme des Umzugs in eine Wohnung (Nummer 14 Absatz 2 i.V.m. Nummer 3.1 Absatz 1 AV ZustSoz) – ausgesetzt.

Mithin sind Fallabgaben bei leistungsberechtigten Personen, deren Bewilligungszeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 ausläuft und die in einer Unterkunft des LAF leben, ausgesetzt. Gleiches gilt bei Personen, die in eine Unterkunft des LAF umziehen oder deren persönliche Verhältnisse sich ändern.

Bei Umzügen in eine eigene Wohnung sind Fallabgaben durchzuführen.

Anträge, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 beginnen, sind beim aufnehmenden Jobcenter anzunehmen und im vereinfachten Verfahren nach § 67 Absatz 1 SGB II zu entscheiden.
Für Leistungen nach dem SGB II, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 SGB II kein neuer Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt, § 67 Absatz 5 SGB II.
Eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums mit Verweis auf die Umstellung vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip auf der Grundlage von § 41a SGB II ist nicht zulässig.

Hintergrund der Aussetzung der Umstellung vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip ist, dass der Wechsel der Zuständigkeit für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II zwischen den Jobcentern mit einem Neuantrag verbunden wäre. Dadurch könnte für viele Bedarfsgemeinschaften die Kontinuität der Leistungsgewährung nach dem Wechsel der Zuständigkeit gefährdet sein.

Das Nachholen bzw. Wiederaufgreifen von Fällen für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 ist nicht notwendig. Durch die Weiterbewilligung im abgebenden Jobcenter wird der Umstellungsprozess vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip zeitlich verschoben. Erst am Ende des nachfolgenden Bewilligungszeitraums wird die Bedarfsgemeinschaft umgestellt, sofern die Voraussetzungen nach Nr. 14 AV ZustSoz vorliegen.

Im Übrigen bleiben bereits erfolgte Fallumstellungen unberührt.

2. Aussetzung des Zuständigkeitswechsels für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die in Unterkünften des LAF leben

Die vorgenannten Regelungen zur Aussetzung der Fallabgaben – mit Ausnahme von Umzügen in eine eigene Wohnung – gelten entsprechend auch für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII, die in Unterkünften des LAF leben.

Die Rundschreiben Soz Nr. 06/2020 und Nr. 14/2020 zu § 141 SGB XII sind zu beachten.

3. Aussetzung des Zuständigkeitswechsels für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in Unterkünften des LAF leben

Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG wird die Übergangsregelung nach Nummer 8 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage zu Nummer 8 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 AV ZustAsylbLG für die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit vom Geburtsmonats- auf das Wohnortprinzip in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten ab dem 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Ausgenommen hiervon sind Umzüge in eine eigene Wohnung im Sinne von Nummer 3.1 Absatz 1 der AV ZustSoz. Hier erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig vom vorher festgelegten Ende des Bewilligungszeitraums bereits mit Eintreten der Änderung der persönlichen Verhältnisse unter Beachtung von Nummer 7 AV ZustAsylbLG.

Die Umstellung bei Umzug in eine andere Gemeinschaftsunterkunft oder bei Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft ist demgegenüber bis 31. Dezember 2020 – wie bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II bzw. SGB XII auch – ausgesetzt.

Die Fallabgabe durch das LAF erfolgt unverändert bei Leistungsberechtigten, die einen Aufenthaltstitel erhalten, der eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII eröffnet, und die damit in die leistungsrechtliche und ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Jobcenter bzw. Bezirke fallen.

Die zunächst für die Zeit ab 1. April 2020 ausgesetzten Fallabgaben des LAF an die Bezirke für diejenigen Leistungsberechtigten, die weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, aber in die leistungsrechtliche Zuständigkeit der Bezirke fallen, werden ab 1. September 2020 wieder aufgenommen.

Sofern eine Person einen Asylantrag stellt, geben die bezirklichen Sozialämter den Fall an das LAF ab.

4. Ausblick

Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, die Ämter für Soziales sowie die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales werden im Herbst 2020 über die Wiederaufnahme und genaue Ausgestaltung des Umstellungsprozesses ab 1. Januar 2021 beraten.