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Rundschreiben Pflege Nr. 03/2020 über den Umgang mit SARS-CoV-2 im Rahmen der Hilfe zur Pflege

vom 30.12.2020 mit Änderungen vom 2616.0512.20212022

Aufgrund derdes Pandemieanhaltenden Infektionsgeschehens durch SARS CoV-2 gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege undzuständige GleichstellungSenatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung folgende aktualisierte Empfehlungen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Weiterbewilligungsverfahren im Bereich der Hilfe zur Pflege. Diese sollen dazu beitragen, dass die Ausbreitung der PandemieSARS-CoV-2-Infektionen und den dazugehörigen Varianten möglichst starkverzögert verzögertund die Infektion pflegebedürftiger Menschen weitestgehend verhindert wird undsowie gleichzeitig dringend erforderliche Leistungen sowieund der dafür erforderliche Dienstbetrieb in den Bezirksämtern weiterhin aufrechterhalten werden.

Die Inim AnbetrachtRundschreiben derPflege Nr. 03/2020 getroffenen Empfehlungen werden verlängert und erneut den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Für die Beurteilung sind sowohl die aktuellen Infektionszahlen oberhalbin derBerlin als auch die durch das Infektionsschutzgesetz (IFSG) in § 28a Abs.Absatz 3 festgelegtenSatz Schwellenwerte3 ff. i.V.m. Satz 5 und 7 angeführten Maßstäbe (7-Tage-Inzidenz neu aufzunehmender SARS-CoV-2-Patienten*innen, sowieverfügbare demintensivmedizinische AbordnenBehandlungskapazitäten, Anzahl geimpfter Personen) für die Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen zur Orientierung herangezogen worden. Berücksichtigung fand auch die andauernde Abordnung von Beschäftigten der Bezirksämter aus den Leistungsbereichen zu den Schwerpunktaufgaben der Pandemiebewältigung wurden die im Rundschreiben Pflege Nr. 03/2020 getroffenen Empfehlungen den Gegebenheiten angepasst.

Die wichtigsten Kernelemente sind:

  • Persönliche Kontakte zu antragstellenden oder leistungsberechtigten Personen sind bei Nachweis von negativen Testergebnissen, vollständiger Impfung oder Genesung und ggf. zusätzlicher Impfung der im Termin anwesenden Personen unter Einhaltung weitererder erforderlicheraktuell erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wiederaufzunehmendurchzuführen.
  • In laufenden Leistungsfällen sind pandemiebedingte Leistungsabbrüche weiterhin zu vermeiden.
  • Bei Neuanträgen kannist ingrundsätzlich das reguläre Verwaltungsverfahren für die Hilfe zur Pflege anzuwenden (s. Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019). In begründeten Fällen kann das Antrags- und Bewilligungsverfahren auf unabweisbare Leistungen und essentielle Verfahrensschritte vereinfacht werden, sofern aufgrund des Infektionsgeschehens organisatorische bzw. verfahrenstechnische Gründe die o.g.Durchführung Test-des Genesungs-regulären oder Impfnachweise aus zwingenden GründenVerfahrens nicht herbeigeführt werden könnenermöglichen.
  • DerFür Personaleinsatzden Dienstbetrieb in den dienstlichenBezirksämtern Räumlichkeitenwird istauf unter Beachtung derdie aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und, der Senatsverwaltung für Finanzen (insb. https:Rundschreiben IV Nr. 58//www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/43262972022; https:Rundschreiben IV Nr. 44/2022; Rundschreiben IV Nr. 18/www2022; Rundschreiben IV Nr.berlin.de 27/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/43263002020); sowie unter Einbeziehung einer PlanungAktuelles zur Aufrechterhaltung„Berliner Homeoffice-Pflicht“ – Berlin.de) und die aktuellen Empfehlungen des notwendigenBMAS Dienstbetriebeszum fürBetrieblichen denInfektionsschutz Fallnach einer pandemiebedingten erneuten ReduzierungAuslaufen der PräsenzSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu organisierenhingewiesen.

I. Kontakte zu antragstellenden bzw. leistungsberechtigten Personen

Persönliche Kontakte zu antragstellenden bzw. leistungsberechtigten Personen und Hausbesuche (insb. Hilfebedarfsfeststellung (§ 63a SGB XII (i.d.R. jährlich), Feststellung des Pflegegrades (§ 62 SGB XII für Nichtversicherte)) sind grundsätzlich durchzuführen. Grund dafür sind die aktuelle Hospitalisierungsrate sowie die bisher erreichte Impfquote. Andererseits sind die Entwicklungen bzgl. der aktuellen Inzidenzwerte, der Virusvarianten, deren Verlaufsrisiko und Verbreitungstempo bei der Abwägung zum besonders hohen Schutzbedarf der pflegebedürftigen Personen und zum Schutzbedarf der Mitarbeitenden der Bezirke auch weiterhin zu beachten.

Die Entscheidung für oder gegen die Durchführung eines persönlichen Kontaktes bedarf der Einzelfallbetrachtung insbesondere mit Blick auf die Höhe des Infektionsrisikos der am Termin vor Ort Beteiligten (insb. bestehendes Krankheitsbild, Immunabwehrschwächung) und des jeweiligen individuellen Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf.

Im Vorfeld des persönlichen Kontaktes wird daher zur Gewährleistung der erforderlichen Rahmenbedingungen empfohlen:

  • Im Rahmen der Terminanmeldung bzw. zu Beginn des Termins auf eine Beschränkung der beim persönlichen Kontakt Anwesenden auf die zur Durchführung und Zielerreichung unbedingt erforderlichen Personen hinzuwirken und medizinische Gründe zu erfragen bzw. zu klären, die ggf. gegen eine persönliche Begutachtung im Wohnbereich sprechen (z.B. bestehende Erkrankungen, Immunschwächen, Verdacht auf Infektion mit SARS-CoV-2).
  • Erteilung von Hinweisen zu den zum Schutz vor einer Infektion erforderlichen Rahmenbedingungen des persönlichen Kontaktes vor Ort und zu den Schutz- und Hygienemaßnahmen, die im Rahmen des bezirklichen Hygiene- und Schutzkonzeptes zum Schutz der Mitarbeiter*innen und deren dienstlichen Kontaktpersonen gelten. Die genannten Konzepte setzen im Mindestmaß die aktuell für sie geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmevorschriften um (vgl. u.a. Zweite SARS-CoV-2 Basisschutzmaßnahmenverordnung Berlin (2.BaSchMV), aktuelle Empfehlungen des BMAS zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung , Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ).
  • Mitführung medizinischer bzw. FFP2 – Schutzmasken für den Fall, dass einzelne im Termin notwendig anwesende Personen, diese aufgrund ggf. bestehender bezirklicher oder betrieblicher Vorgaben bzw. aus Gründen des allgemeinen Schutzbedürfnisses benötigen aber selbst nicht zur Verfügung haben und die erforderlichen Mindestschutzmaßnahmen nicht anderweitig eingehalten werden können. Dies soll der Sicherstellung der Durchführung des Termins dienen.
  • Im Einzelfall kann von diesen Vorbereitungen im Vorfeld des persönlichen Kontaktes abgesehen werden, wenn beispielsweise der begründete Verdacht auf nicht vertragskonforme Leistungserbringung besteht. Die vorgenannten Punkte sind dann ggf. zu Beginn des Termins zu klären.

In jedem Fall ist auf die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (insb. bzgl. Abstand, Schutzmasken, Handdesinfektion und Lüften beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen) und den Regelungen der aktuellen SARS-CoV-2 Basisschutzmaßnahmenverordnung (BaSchMV) zu achten.

Ergibt sich im Vorfeld oder zu Beginn des Termins oder im Verlauf des Termins, dass die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht möglich ist oder das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch persönlichen Kontakt für eine im Termin zwingend anwesende Person zu hoch ist, ist von der Durchführung des persönlichen Kontaktes abzusehen bzw. der Termin abzubrechen. Dasselbe gilt, wenn bei einer im Termin (voraussichtlich) anwesenden Person eine nachgewiesene aktuelle Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt oder aufgrund vorhandener Symptomatik (Erkältungssymptome, Fieber, Verlust Geruchs-/Geschmackssinn) oder Kontakt mit einer positiv auf SARS-CoV-2 (Mutation) getesteten Person ein Anfangsverdacht besteht. Einbezogen werden an dieser Stelle zur besseren Orientierung bzgl. der Kontaktpersonenregelungen auch die aktuellen differenzierenden Maßstäbe für eine Quarantänepflicht/Selbstisolation von u.a. allgemeiner Bevölkerung und Beschäftigten in ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie Infizierten und Kontaktpersonen soweit hierzu Informationen vorliegen. Ggf. ist eine erneute Terminierung zielführend.

Werden die Voraussetzungen für die Durchführung eines persönlichen Kontaktes nicht erfüllt bzw. sind diese aus zwingenden Gründen nicht in absehbarer Zeit herbeizuführen, sind persönliche Kontakte zunächst einzustellen bzw. bereits erfolgte Terminabsprachen abzusagen. In der Regel soll dann der Kontakt zu antragstellenden, leistungsberechtigten oder anderen Verfahrensbeteiligten (beachte teilweise erforderliche Einholung einer zumindest mündlichen Einwilligung der betroffenen Person sowie deren Dokumentation) fernmündlich oder mittels digitaler Kommunikation (z.B. ViKo – beachte Datenschutz) erfolgen. Insbesondere im Rahmen der Bedarfsfeststellung ist ein nach Möglichkeit standardisiertes Telefoninterview durchzuführen, das sich an den Grundlagen der IAP orientiert und die Fallprüfung nach Aktenlage ergänzt. Dies dient sowohl dem Selbstschutz der Mitarbeiter*innen als auch dem Schutz des betroffenen Personenkreises.
Für die Beratung antragstellender oder leistungsberechtigter Personen kann bezogen auf Leichte Sprache auf die amtliche Version des BMG im Internet zurückgegriffen werden.
Bundesministerium für Gesundheit in leichter Sprache
oder
Wissen über Corona in Leichter Sprache

II. Verfahren der Hilfe zur Pflege

1. Laufende Leistungen und anstehende Weiterbewilligungen

Entscheidungen,Das zuVerfahren denenzur einPrüfung persönlicherder Kontakt–Voraussetzungen der Ansprüche auf Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich vollständig durchzuführen. Konnte aufgrund von aus zwingenden Gründen- wegen nicht erfüllter/erfüllbarer Voraussetzungen nach Ziffer I. 1.kein nichtpersönlicher möglichKontakt iststattfinden, sollen die Entscheidungen – abweichend vom Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 – nach Aktenlage und ggf. ergänzt durch strukturierte Interviews (elektronisch oder fernmündlich) getroffen werden, sofern nicht einzelne Verfahrensschritte u.a. zur Vorsorge der betroffenen Person (siehe insb. zu I. 1. Absatz 4) als erforderlich angesehen werden. Direkter Kontakt ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. Dienstreisen insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb Berlins sind einzustellensoweit underforderlich imwieder unabdingbarendurchzuführen Fallbzw. ggf. über eine Amtshilfe des vor Ort sachlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe deren Ziel sicherzustellen. Liegt keine dringende Erforderlichkeit der Dienstreise vor und ist das Amtshilfeersuchen erfolglos, soll zur Sachverhalts- und Bedarfsermittlung ein möglichst standardisiertes, strukturiertes Telefoninterview, ggf. auch über eine anderweitige datenschutzkonforme digitale Kommunikationsmöglichkeit erfolgen.

a) Hilfebedarfsfeststellung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

Soweit eine individuelle ambulante Pflegegesamtplanung oder ein weiteres Gutachten erforderlich sind und ein persönlicher Kontakt nach Ziffer I. 1. aus zwingenden Gründen nicht möglich ist bzw. nicht unter die in I 1. Absatz 4 benannten Ausnahmen für persönliche Kontakte fällt, sind vorliegende Einschätzungen und Dokumente sowie ggf. strukturierte Interviews bei häuslicher Pflege (telefonisch oder digital) mit den betreffenden Personen bzw. deren vertretungsberechtigter Person und den im Einzelfall in die pflegerische Bedarfsdeckung einbezogenen Personen als Grundlage für eine Entscheidung nach Aktenlage heranzuziehen. Aufgrund der aktuellen Auslastungssituation istsollte von Anfragen an das Gesundheitsamt abzusehenabgesehen werden. Die leistungsberechtigte Person bzw. ihre Vertretung ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB XII zur Vorlage erforderlicher Dokumente und Nachweise heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Mitwirkungsverhaltens sind die aktuelle Lage und die tatsächlichen Gegebenheiten und Einschränkungen bei der Beschaffung der Dokumente zu beachten.

b) Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit

Die Prüfung von Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich vollständig durchzuführen. Ausnahmsweise kann sie bei einer pandemiebedingtenaufgrund des Infektionsgeschehens bzgl. SARS-CoV-2 erheblichen Reduzierung der Dienstkräfte auf eine summarische Prüfung reduziert werden. Dies ergibt sich beimit analogerBlick auf den übergreifenden Grundsatz der Deckung akuter Bedarfe (Träger der Sozialhilfe leistet auch, wenn aktuell keine bereiten Mittel zur vorrangigen Bedarfsdeckung vorliegen) und den aktuellen Auswirkungen des vorliegenden Pandemiefalls aus der analogen Anwendung der §§ 2 Absatz 1 und 91 SGB XII mit Blick auf den übergreifenden Grundsatz der Deckung akuter Bedarfe, wenn bereite Mittel zur vorrangigen Bedarfsdeckung nicht vorliegen und den aktuellen Auswirkungen des vorliegenden Pandemiefalls. Die Leistungsbewilligung kann nicht von einer umfangreichen Einkommens- und Vermögensprüfung abhängig gemacht werden, die aufgrund pandemiebedingt eingeschränkter Kapazitäten einenur erheblichemit erheblicher Verzögerung bedeuten würdeerfolgt.
Liegt keine erhebliche Reduzierung der Dienstkräfte vor, ist wieder dieDie reguläre Prüfung von Einkommen und Vermögen vorzunehmenist mit Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

c) Bewilligungen

Ist eine Bedarfsprüfung nach Ziffer I. 1. undoder II. 1. a) nicht durchführbar, ist es zweckmäßig und zulässig, zur Gewährleistung der erforderlichen Deckung des weiterhin bestehenden pflegerischen Bedarfes über den bisherigen Bewilligungszeitraum hinaus die Folgebewilligung nach Aktenlage (ggfbzw. darausin ersichtlichebegründeten Änderungen sind zu berücksichtigen) bzw.Einzelfällen pauschal in Höhe der bisherigen Bewilligung auszusprechen, sofern keine Änderungen oder Anhaltspunkte dazu erkennbar sind. Sofern nach den unter Ziffer I. 1.genannten und II. 1. a) genanntenzusätzlichen Kriterien zur Ermittlung oder Überprüfung des notwendig zu deckenden pflegerischen Hilfebedarfes das reguläre Verfahren mit persönlichem Kontakt durchgeführt wurde, ist dessen Ergebnis in die Entscheidung über die Leistungsgewährung einzubeziehen. Insbesondere weisen wir auf die Fortgeltung der 8-Wochenregelung in Bezug auf die Mitteilung des voraussichtlichen pflegerischen Bedarfes an den betreffenden Pflegedienst hin. In den Bewilligungsbescheiden ist, sofern von dem regulären Verfahren (vgl. Rundschreiben Pflege Nr. 01/20102019) abgewichen wird, auf den Ausnahmecharakter hinzuweisen und darauf, dass die Bewilligung unter der Bedingung erfolgt, dass sich bei einer späteren vollständigen Prüfung u.a. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Abweichung ergibt. Es ist darauf hinzuweisen, dass zu viel gezahlte Leistungen grundsätzlich unter einem Rückforderungsvorbehalt stehen.

fd) Zahlbarmachung von Leistungen gem. SGB XII

Es ist dringend erforderlich, dass die bewilligten Zahlungen weiterhin gewährleistetzu werden könnengewährleisten. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlbarmachung weisen wir auf die folgenden besonderen Festlegungen zur Hilfe zur Pflege hin:
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ist das bereits verbindlich anzuwendende Vorauszahlungsverfahren weiterhin gültig. Leistungen für das Arbeitgebermodell und das persönliche Budget sind, soweit noch nicht geschehen, auf Vorauszahlungen umzustellen.
Für die Leistungen des 7. Kapitels SGB XII können die Adressaten des Rundschreibens Pflege Nr. 01/2019 im, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes dringend notwendigen, Bedarfsfall – unter Bezug und ausdrücklich befristet auf die aktuelle Pandemielage – die eingehenden Rechnungen vorbehaltlich einer späteren Prüfung zunächst in voller Höhe erstatten. In diesen Fällen hat sich das Bezirksamt die Rückerstattung der sich ggf. aus der späteren Prüfung ergebenden zu viel gezahlten Beträge ausdrücklich vorzubehalten. Sofern die Abrechnung wie bisher nach Abrechnung erbrachter Leistungen erfolgt, ist insbesondere die Einhaltung der vereinbarten und weiterhin geltenden 14-Tage-Frist zur Rechnungsbearbeitung und Zahlbarmachung (siehe § 17 Absatz 8 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Absatz 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung) sicherzustellen.

Bei laufenden Leistungen, die absehbar innerhalb desder Krisenzeitraumsandauernden Situation erheblich erhöhter Belastung auslaufen, ist grundsätzlich von Amts wegen davon auszugehen, dass ein Folgeantrag gestellt wird. Aufgrund dieser Vermutung können Folgebewilligungen im IT-Fachverfahren zahlbar gemacht werden.
Für die Zahlbarmachung ist der Dienstbetrieb so zu gestalten, dass ein Zugriff auf das IT-Fachverfahren jederzeit gesichert ist, unabhängig davon, ob die eigentlich für den Fall zuständige Dienstkraft im Dienst ist. Unabdingbar ist, dass die bewilligten Zahlungen gewährleistet werden können.
Zur Reduzierung der Risiken für die Zahlungssicherheit, die durch die vorstehend beschriebenen Verfahrensvereinfachungen zusätzlich entstehen, sind in angemessenem Umfang geeignete Maßnahmen insbesondere nachgehende Prüfungen durch Dienstkräfte mit Leitungsfunktion wahrzunehmen.

2. Neuanträge

Neuanträge können unter Abwägung der vorhandenen Kapazitäten in der Dienststelle und der ggf. vorhandenen zwingenden Einschränkungen bei der regulären Durchführung des Verwaltungsverfahrens zunächst auf unabweisbare Leistungen im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfe im Haushalt beschränkt werden. Prüfumfang und -intensität ergeben sich im Wesentlichen aus den unter Ziffer I. 1. sowie II. 1. a) bis c) aufgeführten Aspekten.
Führt die (summarische) Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der Infektionslage und des pandemiebedingtdaraus resultierenden ggf. eingeschränkten Datenumfangs und reduzierter Prüfumfänge zu keinem eindeutigen Ergebnis, kann eine auf zunächst 6 Monate befristete Bewilligung erfolgen. Dies hat unter den in Ziffer II. 1. c) aufgeführten Bedingungen und dem Hinweis auf den pandemiebedingtenCOVID-19-bedingten Ausnahmecharakter zu erfolgen.

III. Leistungen der Persönlichen Assistenz durch zugelassene Pflegedienste

Kann aufgrund von pandemiebedingtenCOVID-19-bedingten Personalausfällen ein zugelassener Assistenzdienst die Persönliche Assistenz nicht mehr durch eigene Fachkräfte sicherstellen, istsoll dieermöglicht Möglichkeit zu unterstützenwerden, die Betreuung vorübergehend durch den Einsatz geeigneter und verfügbarer Personen sicherzustellen (Studierende oder Freunde, Angehörige), auch wenn diese nicht über die eigentlich für die Fachleistung erforderliche Qualifikation verfügen. Eine Überschreitung der ursprünglichen Bewilligungssumme ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass pandemiebedingteCOVID-19-bedingt MehrkostenKosten für selbstbeschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und insoweit Durchführungsaufwendungen entstehen, werden diese gemäß COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz§ 150 Absatz 2 SGB XI von den Pflegekassen im Rahmen der für Einrichtungen nach der aktuellen Coronavirus-Testverordnung festgelegten Kontingente übernommen, sofern der Pflegedienst diese den Pflegekassen gegenüber nachweisen kann. EsUnter istden davonweitergehenden auszugehen,Voraussetzungen dassdes auch§ 150 Absatz 5 SGB XI können die Pflegekassen zudem nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach § 150 Absatz 1 Satz 3 SGB XI nicht ausreichend sind. Die Pflegekassen tragen die Absenkung der personenbezogenen Qualitätsstandards in diesem Fall mittragenmit.
Sofern nahestehende Personen oder Angehörige die erforderliche Pflege und Betreuung im Wege der unentgeltlichen „Angehörigenpflege“ erbringen (§ 64 SGB XII), sollte die Leistung von Pflegegeld beschleunigt bewilligt werden, auch als Anerkennung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 64a SGB XII). Sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft wurde, sollte von der Möglichkeit einer Erhöhung des (Rest-) Pflegegeldes Gebrauch gemacht werden.
Für Fälle Persönlicher Assistenz außerhalb des Berliner Rahmenvertrages der Eingliederungshilfe (insbesondere Persönliches Budget und Arbeitgebermodell) wird auf das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zumüber Umgangdie mitpandemiebedingte Covid-19Anpassung imbei RahmenVerfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe II– Eingliederungshilfe-Corona III (RS Soz Nr. 1507/20202021 vom 22.07.102021, aktuell befristet zum 31.202005.2022) (hingewiesen. Das Rundschreiben Soz Nr. 07/2021 kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_15-959029gesetz.php#p2020-10-07_1_21_1) und das Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 über Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 01.10.2020 – Rundschreiben Leistungen Eingliederungshilfe II vom 07.10.2020 (https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_21-10015351109078.php) verwiesen.

IV. Fallabgaben

Die Fallabgaben werden grundsätzlich wieder aufgenommen und richten sich grundsätzlich nach der AV ZustSoz. AnWird das LAGeSo sind Fallabgaben auch weiterhin nur nach Rücksprache und mit Einverständnis möglich. Für den Fall einer erneuten pandemiebedingten erheblichen Einschränkung derdie Arbeitsfähigkeit einzelner Bezirke wirdCOVID-19-bedingt umerneut eineerheblich Mitteilung diesbezüglicheingeschränkt und Absprachehat vondies auch Auswirkungen auf ggf. imerforderliche EinzelfallFallabgaben, bitte ich um entsprechende Mitteilung an die anderen Bezirksämter. Die Amtsleiter Soziales werden gebeten für diese Fälle untereinander einheitliche Vorgaben für die ggf. erforderlichen Beschränkungen der Fallabgaben abzustimmen, insbesondere zu den konkreten Voraussetzungen und derender zeitlichezeitlichen Dauer bzw.einer die FestlegungUnterbrechung der dafür zu erfüllenden Voraussetzungen zwischen den Amtsleitern Soziales der Bezirke gebetenFallabgaben. Betrifft diese Form der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr als sechs Bezirke sind die für Soziales und Pflege zuständigen Senatsverwaltungen hierüber in Kenntnis zu setzen.

V. Infektionen

Bei (bekannten) Infektionen oder Kontakten zu infizierten Personen von leistungsberechtigten Personen, Dienstkräften der Leistungserbringer oder des Trägers der Sozialhilfe ist eine Meldung an das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt soweit erforderlich zu gewährleisten. Die weiteren Maßnahmen zur Versorgung in der Häuslichkeit oder zur Verlegung der leistungsberechtigten Person in ein Krankenhaus erfolgen auf Anordnung des Gesundheitsamtes bzw. richten sich nach den Empfehlungen des Bundes zu Isolations- und Quarantäneregelungen.

VI. Veranstaltungen

Schulungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen usw. durch oder im Auftrag der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung für Mitarbeiter*innen der Bezirksämter im Bereich Soziales/Pflege sindsollten aktuell nichtnur in Form von Präsenzveranstaltungen abzuhaltenabgehalten werden, wenn die dafür erforderlichen Schutz- und Hygienestandards (u.a. Mundschutz, Händehygiene, Abstand, Lüften) eingehalten werden. Bei Bedarf können sie in digitaler Form (Telefon-/Videokonferenz, Webinar) abgehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für das Facharbeitsgremium ambulante Pflege. Aktuell stehen die einzelnen Fachbereiche wieder als direkte Ansprechpartner zur Verfügung.

VII. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreibens gelten mit Blick auf diedas anhaltende PandemielageInfektionsgeschehen bis zur Aufhebung, zunächst jedoch mit Ausnahme von II. 1. d) bis 30.06.2021. Die Ausführungen zu II. 1. d) gelten bis einschließlich 3130.1204.2021.
Sofern sich das Infektionsgeschehen erkennbar konstant über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen soweit abgeschwächt hat, dass in den Bezirken die mit der Pandemie verbundenen personellen und fachlich inhaltlichen Mehrbelastungen auf ein Maß zurückgefahren werden, das die eigentliche Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Hilfe zur Pflege wieder in einem regulären Umfang ermöglicht, kommen die Empfehlungen des Rundschreibens Pflege Nr. 02/2020 wieder zum Tragen. Als Orientierung für die erforderliche Abschwächung wird auf den in § 28a Absatz 3 Satz 6 IFSG genannten Schwellenwert für die Ergreifung breit angelegter Schutzmaßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens hingewiesen. Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass mit einer 7-Tage Inzidenz von über 35 Neuinfektionen auch ein erheblich höherer Arbeitsaufwand im Bereich der Pandemiebekämpfung verbunden ist, der eine entsprechende Verschiebung der Aufgabenschwerpunkte im gesamten Bezirksamt bedingt. Zudem muss die Wiederaufnahme des Regelverfahrens mit Blick auf die Auswirkungen des Pandemiegeschehens auch tatsächlich möglich sein2023.
In Abhängigkeit von der Bewertung der aktuellen Entwicklung im Land Berlin werden ggf. ergänzende Regelungen getroffen. Entgegenstehende Empfehlungen des Rundschreibens Pflege Nr. 01/2019 werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.Das Rundschreiben Pflege Nr. 02/2020 in der Fassung vom 01.10.2020 bleibt somit unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zunächst anwendbar. Die Gültigkeit dieses Rundschreibens und aller dort enthaltenen Regelungen wird aufgrund der weiterhin anhaltenden Pandemie insgesamt zunächst bis zum 30.06.2021 verlängert.

Für anfragende Pflegedienste wird hiermit der Hinweis auf die Website der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gegeben:
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/