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Rundschreiben Soz Nr. 14/2019 über den Einsatz von Einkommen nach § 92 SGB XII (neu) in Verbindung mit § 27c Absatz 4 SGB XII ab dem 1. Januar 2020

vom 26.11.2019

Durch Artikel 13 BTHG wird zum 1. Januar 2020 § 92a SGB XII gestrichen und § 92 SGB XII wie folgt neu gefasst:

bq. “§ 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.”

1. Einsatz des Einkommens für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII in Höhe der häuslichen Ersparnis (Absatz 1 Satz 1)

Von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII, die Leistungen nach dem 3., 4., 5.,7., 8. oder 9. Kapitel erhalten und nicht in einer eigenen Wohnung (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII) leben, sowie von deren Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 Absatz 3 SGB XII kann der Einsatz des Einkommens für die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII in Höhe der häuslichen Ersparnis verlangt werden. Er soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in angemessenem Umfang auch darüber hinaus verlangt werden.
Der Einsatz des Vermögens ist grundsätzlich zu verlangen.
Für die Höhe der häuslichen Ersparnis gelten die Nummern 76 bis 80 GA ESH.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob sie zugleich Leistungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung in § 92 Absatz 2 und § 92a Absatz 1 SGB XII gilt diese Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr für Leistungsberechtigte, die in einer eigenen Wohnung leben und Leistungen für den Lebensunterhalt im Zusammenhang mit Leistungen zum Besuch einer teilstationären Einrichtung erhalten.
Dementsprechend ist ihnen die Aufbringung der Mittel – in der Regel für das Mittagessen – in vollem Umfang (ggf. aus dem Regelsatz und dem Mehrbedarfszuschlag für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung) zuzumuten.

2. Einsatz des Einkommens und Vermögens für den Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige und junge Volljährige (§ 92 Absatz 1 Satz 2 und 27c SGB XII in Fällen des § 134 und § 142 SGB IX)

2.1. Personenkreis und Leistungsumfang

Ab dem 1. Januar 2020 gilt gem. § 134 Absatz 1 bis 3 SGB IX für stationär untergebrachte minderjährige Leistungsberechtigte eine Sonderregelung, die sie von der Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt ausnimmt.

In Einzelfällen gilt diese Sonderregelung gemäß § 134 Absatz 4 Satz 2 SGB IX auch über das 18. Lebensjahr hinaus, aber in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und nur dann, wenn
  • die junge volljährige Person ohne Unterbrechung in der Einrichtung für Kinder und Jugendliche des Leistungserbringers verbleibt, von dem sie bereits bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen über Tag und Nacht auf der Grundlage von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 134 Absatz 1 bis 3 SGB IX, nach § 78b SGB VIII und § 75 Absatz 3 und 4 SGB XII erhalten hat, und wenn
  • der Wechsel zum Anbieter von Leistungen in einer Einrichtung für Erwachsene unmittelbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres (noch) nicht möglich ist, weil

bereits als Minderjährige angestrebte Teilhabeziele (z.B. der Abschluss einer bereits begonnenen Schulausbildung) mithilfe der kontinuierlich erbrachten Leistungen desselben Leistungserbringers zeitnah erreicht werden können, oder

neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch weiterhin Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII benötigt werden, oder

der beabsichtigte Umzug zu einem Leistungserbringer mit Betreuungskonzept für Erwachsene aus tatsächlichen Gründen unmittelbar mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht realisierbar ist (Kapazitäten bei dem ausgewählten und geeigneten Leistungserbringer werden erst später frei).
(vgl. auch Gesetzesbegründung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz, Bundestagsdrucksache 19/14868 S. 23 – Anlage)

Des Weiteren gilt diese Sonderregelung für junge Volljährige, die Leistungen zur Schulbildung oder zur schulischen Ausbildung für einen Beruf über Tag und Nacht in besonderen Ausbildungsstätten (z.B. Internatsschulen für blinde und taubblinde Menschen) erhalten (§ 134 Absatz 4 Satz 1 SGB IX).

Alle genannten Personenkreise erhalten auch künftig Leistungen „über Tag und Nacht“ als „Komplexleistung“, das heißt die Vergütung umfasst u.a. sowohl die Kosten der Fachleistungen der Eingliederungshilfe als auch eine Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung (§ 134 Absatz 3 SGB IX).
Die Leistungen werden durch den Träger der Eingliederungshilfe nach dem sog. „Bruttoprinzip“ erbracht.

Die Höhe des Lebensunterhalts in diesen Einrichtungen wird durch § 27c Absatz 2 und 3 SGB XII pauschal definiert. Umfasst sind die Bedarfe für
  • den notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach § 27b Absatz 1 Satz 2
  • (für Minderjährige die jeweilige Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6, für Volljährige die Regelbedarfsstufe 3;
  • die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des 3. Kapitels und
  • die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 42 Satz 1 Nummer 4 Buchst. b SGB XII)
  • Bildung und Teilhabe, soweit nicht entsprechende Leistungen nach § 75 SGB IX erbracht werden, sowie
  • den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b Absatz 2 bis 4 SGB XII (Barbetrag und Bekleidungspauschale).

Sofern die oben bezeichneten jungen Volljährigen zugleich Leistungen nach

  • § 57 SGB IX im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich oder
  • § 58 im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter, oder
  • § 61 SGB IX ein Budget für Arbeit oder
  • § 61a SGB IX ein Budget für Ausbildung erhalten,
  • oder wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des§ 43 Absatz 2 SGB VI sind, und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

haben sie dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Zugleich entfällt ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein gesonderter Antrag auf Leistungen der Grundsicherung ist auch in diesem Kontext des Rechtskreiswechsels erforderlich (§ 44 Absatz 1 Satz 1 SGB XII).

Die im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII einsatzpflichtigen Personen nach § 19 Absatz 3 SGB XII sind für die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII nur in Höhe der häuslichen Ersparnis einsatzpflichtig. Die Höhe der häuslichen Ersparnis richtet sich in allen von § 134 SGB IX erfassten Fällen des § 92 Absatz 1 Satz 2 SGB XII nach den Maßstäben des § 142 SGB IX. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Kostenbeitragsberechnung für junge Volljährige ebenso erfolgen wie für Kinder und Jugendliche.

Der Einsatz des Einkommens über die häusliche Ersparnis hinaus und der Einsatz des Vermögens der im Sinne von § 19 Absatz 3 SGB XII einsatzpflichtigen Personen sind in diesen Fällen für die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII ausgeschlossen.

2.2. Erstattung der Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII bzw. der Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII an den Träger der Eingliederungshilfe (§ 27c Absatz 4 SGB XII)

§ 27c Absatz 4 SGB XII sieht vor, dass der Träger der Sozialhilfe/der Grundsicherung dem Träger der Eingliederungshilfe quartalsweise die Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Höhe der Differenz zwischen dem notwendigen Bedarf nach § 27c Absatz 2 SGB XII und der häuslichen Ersparnis nach § 142 Absatz 1 und 2 bzw. Absatz 3 SGB IX erstattet.
Die Kosten des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 27c Absatz 3 SGB XII (Barbetrag und Bekleidung) sind hiervon nicht erfasst.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt innerhalb des Landes Berlin die Kostenerstattung nach § 27c Absatz 4 SGB XII. Über das IT-Verfahren Soziales ist sicherzustellen, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt – hier insbesondere bei volljährigen Personen – direkt aus den dafür vorgesehenen Buchungsstellen gezahlt werden.

Die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe/der Grundsicherung zur Kostenerstattung nach § 27c Absatz 4 SGB XII ist im Umkehrschluss eine Zuständigkeitszuweisung für die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII für den Lebensunterhalt sowohl für Minderjährige als auch für junge Volljährige in einer vollstationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe.

2.3. Zuständigkeit für die Leistungen für den Lebensunterhalt innerhalb Berlins

2.3.1 Teilhabefachdienst der Jugendämter

Soweit die Jugendämter (Teilhabefachdienst Jugend) gem. § 53 AG KJHG für die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig sind, haben sie die Leistungen gemäß § 134 SGB IX vereinbarungsgemäß an den Leistungserbringer zu zahlen.

Diese Zuständigkeit umfasst alle Leistungsberechtigten, deren Lebensunterhalt in der Einrichtung sich nach Maßgabe des 3. Kapitels SGB XII bestimmt. Dabei handelt es sich um

  • minderjährige Kinder und Jugendliche, die dem Vorrang des § 10 Absatz 4 SGB VIII unterfallen,
  • junge Volljährige, die über das 18. Lebensjahr hinaus Hilfen zur Erziehung gem. § 41 SGB IX aber keine Eingliederungshilfe nach § 57, 58, 61 oder 61a SGB IX (z.B. zum Besuch einer WfbM) erhalten und auch sonst nicht leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel SGB XII sind, oder um
  • junge Volljährige, die zum Personenkreis des § 134 Absatz 3 Satz 2 SGB IX gehören, solange sie nicht leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel SGB XII sind.

Die von der Jugendverwaltung für den Bereich der Kinder und Jugendlichen geregelte häusliche Ersparnis gem. § 142 SGB IX ist alle oben genannten Leistungsberechtigten auch im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem 3. Kapitel SGB XII zu Grunde zu legen.

2.3.2 Teilhabefachdienst der Sozialämter

Bestimmt sich der Lebensunterhalt in der Einrichtung nach Maßgabe des 4. Kapitels SGB XII, ist für die Leistungen nach § 134 SGB IX über das 18. Lebensjahr hinaus abweichend von § 53 AG KJHG der Teilhabefachdienst Soziales zuständig, auch wenn weiterhin Hilfen zur Erziehung gem. § 41 SGB IX erforderlich sind. Der Träger der Eingliederungshilfe tritt in den Vertrag ein und leistet weiterhin nach dem sogenannten Bruttoprinzip.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Kostenbeteiligung am Lebensunterhalt in der Einrichtung ebenso erfolgen wie bei Kindern und Jugendlichen. Dementsprechend ist auch im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel SGB XII die von der Jugendverwaltung für den Bereich der Kinder und Jugendlichen geregelte häusliche Ersparnis gem. § 142 SGB IX zu Grunde zu legen.

3. Einsatz des Einkommens und Vermögens für den Lebensunterhalt im Zusammenhang mit Leistungen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 SGB IX (Absatz 1 Satz 3)

Diese Vorschrift betrifft Menschen mit Behinderung, die nicht in einer eigenen Wohnung leben (s.o.), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gem. § 138 Absatz 1 Nr. 3 und 6 SGB IX erhalten und einer selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen. Ihnen ist nur dann ein Kostenbeitrag für den Lebensunterhalt im Zusammenhang mit diesen Leistungen zuzumuten, wenn ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 übersteigt. Der Kostenbeitrag darf nicht über die häusliche Ersparnis hinausgehen. Der Einsatz des Vermögens ist nicht zu verlangen.

Demnach sind alle Leistungsberechtigten von der Beteiligung an den Kosten des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 SGB IX ausgenommen, deren Einkommen diese Einkommensgrenze nicht übersteigt. Das betrifft insbesondere Leistungsberechtigte nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII.

4. Einsatz des Einkommens über die häusliche Ersparnis hinaus (Absatz 2)

Von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1, für welche die Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht gelten, sowie von ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern soll der Einsatz des Einkommens in angemessenem Umfang auch über die häusliche Ersparnis hinaus für die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII verlangt werden, wenn sie voraussichtlich längere Zeit (mehr als sechs Monate) Leistungen in einer stationären Einrichtung bedürfen.
Die Angemessenheit richtet sich individuell auch nach der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder.
Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 92a SGB XII. Die bisherige Praxis (sog. „Ehegattenberechnung“) ist beizubehalten.

5. Aufbringung der Mittel aus zweckbestimmten Leistungen Dritter

Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 92 Absatz 3 SGB XII. Die bisherige Praxis ist beizubehalten.