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Rundschreiben Soz Nr. 07/2019 über die Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII in Ambulant-Betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII; Änderung der Ziffer 2.3 AV ZustSoz vom 21.05.2019

vom 15.10.2019

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII in Ambulant-Betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII Änderung der Ziffer 2.3 AV ZustSoz vom 21.05.2019

Insbesondere wird auf Grund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.06.2016 – B 8 SO 6/15 R die in der AV ZustSoz unter Abschnitt I, Ziffer 2.3 geregelte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 98 Abs. 5 SGB XII auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 5. Kapitel SGB XII nicht länger aufrechterhalten.

Vorab der geplanten Neufassung der AV ZustSoz zum 1. Januar 2020 ist ab sofort nach der mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung sowie mit den Amtsleitungen Soziales im Herbst 2018 abgestimmten nachstehenden Regelung zu verfahren:

Sozialhilfe für Personen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 98 Abs. 5 SGB XII)

1 – Grundsätze

(1) Das Land Berlin ist für alle Leistungen nach dem SGB XII an Personen örtlich zuständig, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten benötigen, wenn es vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.

Das ist der Fall, wenn das Land Berlin als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 1 bis 4 SGB XII vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt Sozialhilfe geleistet hat oder geleistet hätte, wenn die leistungsberechtigte Person in dieser Zeit naheliegende Sozialhilfeansprüche geltend gemacht bzw. gehabt hätte.
Waren beispielsweise während des Aufenthalts im Land Berlin keine Leistungen der Sozialhilfe erbracht worden, wird nach dem Umzug in ein anderes Bundesland der Träger der Sozialhilfe am neuen Wohnort gem. § 98 Abs. 1 SGB XII örtlich zuständig.

(2) Die Anwendung von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII setzt voraus, dass eine regelmäßige ambulante Betreuung im Sinne des Sechsten, Siebten oder Achten Kapitels SGB XII in der eigenen Häuslichkeit der leistungsberechtigten Person durchgeführt wird.
Die Anwendung scheidet aus, wenn stationäre oder teilstationäre Leistungen oder ausschließlich Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII (zum Beispiel nach dem Neunten Kapitel SGB XII) erbracht werden.

(3) Vor Inkrafttreten des SGB XII am 1.1.2005 begründete örtliche Zuständigkeiten des Landes Berlin bleiben gem. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII bestehen und richten sich auch weiterhin nach § 97 BSHG.

(4) Die nach § 98 Abs. 5 SGB XII begründete örtliche Zuständigkeit umfasst neben der Hilfe zum Betreuten-Wohnen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel SGB XII auch alle weiteren im Einzelfall zu erbringenden Sozialhilfeleistungen nach § 8 SGB XII (sog. „Zusammenhangsleistungen“).

(5) Ab dem 1. Januar 2020 ist beim Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB XII mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX folgendes zu beachten:
Ist das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe nach § 98 SGB IX örtlich zuständig, umfasst diese Zuständigkeit auch alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XII (§ 98 Abs. 6 SGB XII). § 98 Absatz 1 bis 5 SGB XII ist demnach nicht anzuwenden, soweit Sozialhilfeleistungen gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind. Diese örtliche Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Eingliederungshilfeleistungen bestehen. Werden nach Beendigung der Eingliederungshilfe fortgesetzt Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sechsten bis Achten Kapitel SGB XII in einer Form des Ambulant-Betreuten Wohnens in Anspruch genommen, ist die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII neu festzustellen (vgl. die in den folgenden Abschnitten dargestellten Kriterien).
Falls die letzte örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin nach § 98 SGB IX wieder auflebt, weil innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der Eingliederungshilfe erneut Leistungen nach Teil 2 des SGB IX beantragt/bezogen werden, so lebt gem. § 98 Abs. 6 SGB XII auch die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem SGB XII wieder auf.

(6) Die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes Berlin richtet sich nach Abschnitt 2 der AV ZustSoz sowie nach § 2 ZustVOSoz. Ab dem 1. Januar 2020 treten insoweit folgende Änderungen in Kraft:
  • Das LAGeSo wird für die außerhalb Berlins lebenden Leistungsberechtigten örtlich zuständig (§ 2b AG SGB XII).
  • Wird die Sozialhilfe gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH).
  • Ist der Träger der Sozialhilfe Berlin nach Beendigung der Eingliederungshilfe gem. § 98 SGB XII für die Sozialhilfeleistung örtlich zuständig, gibt der Teilhabefachdienst an das nach Abschnitt 2 der AV ZustSoz örtlich zuständige Sozialamt ab. Wird innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten erneut Eingliederungshilfe beantragt, kehrt die örtliche Zuständigkeit zum gleichen Teilhabefachdienst zurück. Wird Eingliederungshilfe zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt, ist die örtliche Zuständigkeit durch den zuerst angelaufenen Teilhabefachdienst neu festzustellen.

2 – Definition der Form der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit

(1) Eine Form der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit liegt vor, wenn im eigenen Wohnumfeld durch fachlich geschultes Personal im Rahmen einer Gesamtkonzeption kontinuierliche – nicht vorwiegend medizinische oder pflegerische – Betreuungsleistungen der Eingliederungshilfe (gestrichen ab 1.1.2020), der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ambulant erbracht werden. Intensität und zeitlicher Umfang müssen erkennbar niedriger sein als bei Vollaufenthalt in einer stationären Einrichtung.

Formen des betreuten Wohnens können sehr vielfältig sein. Ob und wie sich eine Einrichtung oder Wohnprojekt bezeichnet, ist deshalb für die rechtliche Einordnung der Leistung ohne Belang.

(2) Betreuungsleistungen in diesem Sinne beinhalten insbesondere die kontinuierliche Anleitung und Hilfe bei allen wichtigen Alltagsverrichtungen. Sie ermöglichen das selbständige Leben und Wohnen, damit die leistungsberechtigte Person durch den Verbleib z.B. in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung ihrer Lebensführung erhält.

Die Leistungen sind nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen beschränkt. Neben einer möglichst selbständigen Haushaltsführung soll sozialer Isolation, Erkrankung oder Verwahrlosung vorgebeugt und eine stationäre Unterbringung vermieden werden. Deshalb können sie – je nach individuellem Bedarf – vom Orientierungstraining über die Begleitung in die nähere Umgebung bis zu einzelnen, von fachlich geschulten Personen vorgenommene Betreuungsleistungen reichen.

(3) Das eigene Wohnumfeld im Sinne von Absatz 1 sind nur Räumlichkeiten, welche die Mindestanforderungen an Wohnraum (mit Kochgelegenheit, sanitären Einrichtungen sowie Heizung) erfüllen. Es kann sowohl die eigene, selbst angemietete Wohnung sein, als auch eine Wohnung/Wohnmöglichkeit in Wohngruppen bzw. Wohngemeinschaften, die von einem Träger gekoppelt mit der ambulanten Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.
Die leistungsberechtigte Person muss rechtlich und tatsächlich über deren Ausstattung, Möblierung und Nutzung entscheiden können.

3 – Örtliche Zuständigkeit in Neufällen (§ 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII)

Werden nach dem 31. Dezember 2004 erstmalig Teilhabe- (gestrichen ab 1.1.2020) / Betreuungsleistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht (Neufälle), ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, soweit er vor Eintritt in diese Wohnform gemäß § 98 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII zuletzt zuständig war bzw. für die Sozialhilfeleistung in der konkreten Lebenssituation, in der sich die nachfragende Person zuvor befunden hat, hypothetisch zuständig gewesen wäre, wenn sie ihren Bedarf nicht selbst oder durch andere hätte decken können. Auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfe vor Beginn der Leistung zum Betreuten-Wohnen kommt es nicht an. Das gilt auch, wenn bis dahin ausschließlich andere Sozialhilfeleistungen (z.B. Eingliederungshilfe zum Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen) (Klammerzusatz gestrichen ab 1.1.2020) erbracht wurden.

3.1 Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Form Ambulant-betreuten-Wohnens

Wechselt eine leistungsberechtigte Person von einer stationären Einrichtung in eine Form Ambulant-betreuten-Wohnens, bleibt gem. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII der gem. § 98 Abs. 2 SGB XII für die Hilfe in der Einrichtung bisher zuständig gewesene Träger der Sozialhilfe auch weiterhin örtlich zuständig.

3.2 Wechsel aus einer Form Ambulant-betreuten-Wohnens in eine stationäre Einrichtung

Am Ort einer Form Ambulant-betreuten-Wohnens wird ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Deshalb wird beim Wechsel aus einer Form Ambulant-betreuten-Wohnens in eine stationäre Einrichtung gem. § 98 Abs. 2 SGB XII derjenige Träger der Sozialhilfe für die vollstationäre Hilfe örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Form Ambulant-betreuten-Wohnens befindet. Das gilt auch dann, wenn auf Grund einer Kette ambulanter Wohnformen zuvor ein anderer Träger der Sozialhilfe gem. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII örtlich zuständig war. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist nicht anwendbar (keine „gemischte Einrichtungskette“).

3.3 Wechsel aus einer Form Ambulant-betreuten-Wohnens in eine andere Form Ambulant-betreuten-Wohnens

Wechselt eine leistungsberechtigte Person von einer Form Ambulant-betreuten-Wohnens in eine andere Form Ambulant-betreuten-Wohnens, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der für die Leistungen in der ersten Form Ambulant-betreuten-Wohnens zuständig war. Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen.

4 – Örtliche Zuständigkeit in Altfällen (§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII)

Die Anwendung von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist auf neue Fälle ab Inkrafttreten des SGB XII beschränkt. Die Vorschrift gilt nicht, wenn der einheitliche, ununterbrochene Bedarfsfall des Betreuten-Wohnens bereits vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und fortbesteht (§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII ).
In diesen Fällen gelten gem. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII weiterhin die Bestimmungen des § 97 Abs. 1 BSHG. Danach wechselt in einem fortbestehenden (Alt-)Fall des ambulanten Betreuten-Wohnens bei einem Umzug in eine andere Form des Ambulant-betreuten-Wohnens die örtliche Zuständigkeit auf den Träger der Sozialhilfe am neuen Wohnort.

4.1 Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Form Ambulant-Betreuten-Wohnens

Unter Anwendung des § 97 Abs. 1 BSHG geht beim Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine Form des Ambulant-betreuten-Wohnens die örtliche Zuständigkeit in Altfällen auf den Träger der Sozialhilfe am neuen Wohnort über (keine sog. „gemischte Einrichtungskette“). Die leistungsberechtigte Person begründet dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, der bei erneuter Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gem. § 97 Abs. 2 BSHG maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist.

4.2 Wechsel (Umzug) von einer Form Ambulant-Betreuten-Wohnens in eine andere Form Ambulant-Betreuten-Wohnens

In Altfällen gilt § 97 Abs. 1 BSHG fort, so dass durch den Umzug ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet und der Träger am neuen Wohnort für die Hilfen in der Form des Ambulant-Betreuten-Wohnens zuständig wird.