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Rundschreiben Soz Nr. 01/2017 über Verfahren zur Schaffung und Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG sowie zur Durchführung des Arbeitmarktprogrammes "FIM" nach § 5a AsylbLG

p(. vom 13. Juni 2017

Grundlage
Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF) und die Berliner Sozialämter als Leistungsbehörden sind für die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung der Arbeitsgele-genheiten nach § 5 AsylbLG verantwortlich. Die Bundesagentur für Arbeit wurde vom Bund nach § 368 SGB III mit der Durchführung der Leistungen nach § 5a AsylbLG beauftragt.

Inhalt und Ziel
Dieses Rundschreiben soll das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, die Berliner Bezirke sowie die Träger der Maßnahmen bei der Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach den §§ 5 und 5a AsylbLG unterstützen. Gleichzeitig soll es einen Rahmen bilden, wie der Instru-menteneinsatz bestmöglich gestaltet werden kann.

1. Was sind Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG?

Eine Arbeitsgelegenheit (AGH) ist eine Beschäftigungsmaßnahme für die entsprechende Zielgruppe, in der die Teilnehmenden wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. Grundsätzlich ist in Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG und Arbeitsgelegenheiten nach § 5a AsylbLG (sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen) zu unterscheiden. Während Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG als Landesleistung bereits seit längerem Bestand haben und aus dem damaligen Bundessozialhilfegesetz nachgebildet wurden, wurden die Maßnahmen nach § 5a erst mit dem Integrationsgesetz vom 31.07.2016 auf den Weg gebracht. Um eine möglichst einfache Umsetzung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen zu gewährleisten, orientiert sich das Bundesprogramm FIM eng an den Voraussetzungen für die bereits bestehenden AGH nach § 5 AsylbLG.

1.1. Sinn und Zweck von Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG

Die Leistungsberechtigten sollen mittels niedrigschwelliger Angebote für Arbeitsgelegenheiten an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Dabei können die Teilnehmenden die Grundregeln des gesellschaftlichen Lebens in unserem Land kennenlernen und auch Sprachkenntnisse erwerben. Gleichzeitig leisten sie einen Beitrag zum Gemeinwohl. Darüber hinaus können die in den Arbeitsgelegenheiten gewonnenen Erkenntnisse über die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teilnehmenden später für weiterführende Maßnahmen zur Integration bzw. Arbeitsförderung genutzt werden.

1.2. Abgrenzung zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis

Durch eine Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet (§ 5 Abs. 5 AsylbLG, § 421a SGB III), noch stellen AGH eine Gegenleistung für erbrachte Sozialleistungen dar. Die Schaffung von AGH stellt einen gesetzlichen Auftrag nach dem AsylbLG dar, der in der Regel die Tatbestände der Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit erfüllen muss, d. h. die Tätigkeit muss ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl und nicht privaten Erwerbszwecken dienen. Es darf auch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, reguläre Arbeitsplätze zu verdrängen und mit Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zu besetzen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden entsprechend Anwendung. Für die Ausübung der nach § 5 und § 5a AsylbLG bereitgestellten Arbeitsgelegenheiten bedarf es keiner Arbeitserlaubnis.

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist hingegen durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber gekennzeichnet. Der entscheidende Unterschied zu einer Arbeitsgelegenheit besteht darin, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an eine Versicherungspflicht (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) geknüpft ist.

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die dem in 2.4. und 3.4. genannten Teilnehmerkreis angehören, können sofort Arbeitsgelegenheiten ausüben. Einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, während die Verpflichtung besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist hingegen nicht gestattet (§§ 61 Abs. 1, 47 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)).

2. Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG / „Gemeinnützige, zusätzliche Arbeit“ (GzA)

2.1 Kurzbeschreibung

Das Landesprogramm ist durch das Zusammenspiel dreier Akteure gekennzeichnet: die Leistungsbehörden, die Maßnahmeträger und die Teilnehmenden. Während der Maßnahmeträger die Maßnahme schafft und beim LAF beantragt, weist die zuständige Leistungsbehörde die Teilnehmenden der Maßnahme zu. Die Auszahlung der Mehraufwandentschädigung (MAE) erfolgt auf Grundlage der vom Maßnahmeträger eingereichten Beschäftigungsnachweise.

2.2 Rechtsgrundlagen

Leistungsberechtigten soll innerhalb und außerhalb ihrer Unterkünfte Gelegenheiten zum Arbeiten gegeben werden. Rechtsgrundlage bildet § 5 Absatz 1 AsylbLG.

2.3 Wo und durch wen können Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden?

Grundsätzlich wenden sich die Maßnahmeträger an das LAF und beantragen hier die Arbeits-gelegenheiten. Die Beantragung beim LAF erfolgt formlos. Es ist ein Maßnahmekonzept beim LAF einzureichen. Es muss Angaben zu Art, Inhalt, Anzahl und Umfang der geplanten Arbeitsgelegenheiten enthalten.

2.4 Teilnehmerkreis

Der betreffende Personenkreis umfasst die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und sich nicht mehr im schulpflichtigen Alter befinden, sind verpflichtet eine ihnen zugewiesene zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen. § 11 Abs. 4 S. 1 SGB XII gilt entsprechend.

Im Land Berlin endet die allgemeine Schulpflicht mit Eintritt der Volljährigkeit nach § 41 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG). Minderjährige unterliegen nach § 41 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 SchulG der Schulpflicht, soweit diese noch keine zehn Schulbesuchsjahre absolviert haben.

Darüber hinaus ist eine (auch volljährige) Person schulpflichtig, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes befindet bzw. einen berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Abs. 5 SchulG absolviert und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei der Berufsschulpflicht handelt es sich in der Regel nicht um eine Vollzeitschulpflicht.

Personen, die noch der allgemeinen Schulpflicht bzw. der Berufsschulpflicht unterliegen, sind keine Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG zuzuweisen. Bei Personen, die Maßnahmen be-suchen, die dem Spracherwerb, der Berufsorientierung, Berufs- und Studienvorbereitung, Weiterbildung oder Nachqualifizierung dienen, ist von einer Zuweisung abzusehen, sofern die Ausübung der Tätigkeit den Maßnahmeerfolg beeinträchtigen würde.

2.5 Mehraufwandsentschädigung (§ 5 AsylbLG)

Für die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit ist nach § 5 Abs. 2 AsylbLG eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro/Stunde zu zahlen. Die Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt nach Vorlage des mit der Zuweisung ausgehändigten Beschäftigungsnachweises (Vordruck Soz III T – Beschäftigungsnachweis). Es besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die zuweisende Leistungsbehörde nach AsylbLG ist über die geleisteten Arbeitsstunden der Maßnahmeteilnehmenden vom Maßnahmeträger durch Vorlage der Beschäftigungsnachweise zu informieren.

Die durch die Zuweisung und Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Fahrkosten sind in der Regel durch die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung sowie des im persönlichen Bedarf nach § 3 Abs. 1 AsylbLG enthaltenden Mobilitätsbetrages gedeckt.

In den Fällen, in denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer in einer Einrichtung mit Vollverpflegung untergebracht ist, ist zum Zeitpunkt der Zuweisung sicherzustellen, dass die Verpflegung für die Dauer der Maßnahme als Sachleistung (z. B. durch ein Lunchpaket) zur Verfügung gestellt wird. Ist eine Sicherstellung der Verpflegung als Sachleistung für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich, ist der entsprechende Verpflegungsanteil nach § 3 Abs. 2 AsylbLG als Geldleistung zu zahlen.

Die bewilligte Mehraufwandsentschädigung ist in OPEN/Prosoz zu erfassen und an die Teilnehmerin/den Teilnehmer auszuzahlen bzw. zu überweisen.

2.6 Welche Einsatzgebiete sind möglich? Was bedeutet Zusätzlichkeit?

2.6.1 Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen

In Aufnahmeeinrichtungen sollen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG insbesondere Arbeitsgelegenheiten zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, wodurch ein unmittelbarer Bezug zur jeweiligen Einrichtung besteht. Hierbei müssen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit nicht vorliegen. Tätigkeiten, zu denen die Einrichtungsbetreiber rechtlich oder vertraglich verpflichtet sind, sind hiervon jedoch ausgenommen. Aus diesem Grund zählen in diesen Einrichtungen unter dem Begriff Arbeitsgelegenheiten jegliche Tätigkeiten, welche Bezug zur Unterhaltungsverpflichtung der Länder nach § 44 Abs. 1 AsylG haben.
Mögliche Einsatzfelder zur Aufrechterhaltung und Betreibung von Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 S. 1 AsylbLG) sind insbesondere:

Mögliche Einsatzgebiete Inhalte
Hauswirtschaft Hauswirtschaft z. B. Hausmeisterhilfe, Reinigungsarbeiten, Essenzubereitung
Verwaltung der Einrichtung z. B. einfache Büroarbeiten, Kleiderkammer
Mitbewohner begleiten und unterstützen z. B. Sprachmittlertätigkeiten zur Unterstützung der Elternarbeit in der Kita und Schule sowie Unterstützung der Betreuungslehrer/ Übersetzungshilfe, Behörden-/Arztbegleitung (Begleitung neu eingetroffener Flüchtlinge zu ersten Behördenterminen oder Arztbesuchen), Unterstützung externer Honorarkräfte bei der Durchführung von Gruppenangeboten und der Hausaufgabenbetreuung in Abstimmung mit der jeweiligen Schule, Unterstützung der regulären Angebote zur Beschäftigung der Kinder (kreatives Gestalten wie Basteln, Spielen oder Bewegungsangebote)

2.6.2 Arbeitsgelegenheiten außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen

Arbeitsgelegenheiten dürfen den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht belasten.

Sogenannte externe Arbeitsgelegenheiten, das heißt, solche außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (insbesondere Gemeinschaftsunterkünften), dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie zusätzlich sind, d. h., wenn die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder auch nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).

Die Arbeitsgelegenheiten sollen wettbewerbsneutral sein. Arbeiten sind dann wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. Solange Arbeiten im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erledigt werden, dürfen Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht zu solchen Arbeiten herangezogen werden.

Bei staatlichen, gemeinnützigen und kommunalen Trägern – einschließlich Kommunen – (§ 5 Abs. 1 S. 2 AsylbLG) kommen weitere vergleichbare gemeinnützige Tätigkeiten in Betracht.

Keine Arbeitsgelegenheiten sind z. B.:
  • Reinigungsarbeiten in öffentlichen Gebäuden, da für diese notwendigen Arbeiten sozial-versicherungspflichtige Beschäftigte eingesetzt werden können
  • Arbeiten, die zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehören (z. B. Schneeräumung von Verkehrswegen, Zurückschneiden von Gehölzen, welche Verkehrswege beeinträchtigen)
  • Pflichtaufgaben im Rahmen der Pflegeversicherung oder zwingend anfallende Arbeiten (z. B. Betten wechseln und sterilisieren, waschen und umbetten von Patienten)
    Müssen Arbeiten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt werden, erfüllen diese nicht das Kriterium der Zusätzlichkeit. Rechtliche Verpflichtungen können sich u. a. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Anordnungen, selbstbindenden Beschlüssen zuständiger Gremien oder auch den Betreiberverträgen ergeben.

Nicht zusätzlich sind auch laufende Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Natur der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind. Sofern Maßnahmeträger (z. B. Beschäftigungsgesellschaften, Vereine) Arbeiten für einen Dritten (z. B. Kommune, Schule) übernehmen, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind.

2.7. Zeitlicher Rahmen der Arbeitsgelegenheiten

Die Tätigkeiten dürfen keiner vollschichtigen Arbeit entsprechen oder zeitlich unangemessen sein. Der zeitliche Umfang der jeweiligen Arbeitsgelegenheit ist an den Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten. Die Arbeitszeit von maximal 80 Stunden pro Monat sollte eingehalten werden. Der Teilnahmezeitraum richtet sich nach den individuellen Erfordernissen. Die Arbeitsgelegenheit endet für den Betreffenden spätestens wenn die teilnehmende Person eine Erwerbstätigkeit aufnimmt bzw. zur Ausreise verpflichtet wird.

2.8 Schutzpflichten

Die Arbeitsgelegenheit begründet kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Die Teilnehmenden gehören jedoch nach § 2 Abs. 2 SGB VII zum unfallversicherten Personen-kreis, weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die für das Land Berlin gemeinnützig arbeiten, sind bei allen Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Auftrags ausgeführt werden, über die Unfallkasse Berlin unfallversichert. Bei einem gemeinnützigen Verein eingesetzte Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind über die Fachberufsgenossenschaft des Einsatzunternehmens unfallversichert. Sie müssen nicht namentlich angemeldet werden. Eine darüber hinaus gehende Haftpflichtversicherung ist freiwillig und müsste bei Bedarf durch den Maßnahmeträger abgeschlossen werden.

Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz, mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt, sind analog anzuwenden. Die Teilnehmenden haben damit Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX.

3. Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ FIM gem. § 5a AsylbLG

3.1. Kurzbeschreibung

Das von August 2016 bis Ende 2020 befristete Bundesprogramm FIM ist im Land Berlin durch das Zusammenspiel von vier Akteuren gekennzeichnet: dem LAF, dem Maßnahmeträger, den Teilnehmenden und der Bundesagentur für Arbeit.

Der Maßnahmeträger (vgl. Pkt 3.3.1.) konzipiert die Maßnahme und reicht diese beim LAF ein. Das LAF prüft das eingereichte Konzept auf Vollständigkeit und stimmt dieses mit dem Bezirk ab, in dem der Einsatz stattfinden soll. Anschließend leitet das LAF das Konzept an die zustän-dige Bundesagentur für Arbeit weiter, die unter Einbindung ihres Verwaltungsausschusses über die Zulassung der Maßnahme entscheidet. Bei positivem Bescheid benachrichtigt die Bundesagentur für Arbeit den jeweiligen Träger und schließt mit ihm einen Vertrag zur Umsetzung der FIM. Der Träger erhält von der Bundesagentur für Arbeit eine monatliche Trägerpauschale sowie die Mehraufwandentschädigung. Die Mehraufwandentschädigung zahlt der Träger ohne Abzüge an die Teilnehmenden aus. Die Zuweisung der Teilnehmenden in Maßnahmen erfolgt durch die zuständige Leistungsbehörde nach Abstimmung mit den jeweiligen Maßnahmeträgern. Die Zuweisung erfolgt nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der beruflichen Perspektiven. Die Bundesagentur für Arbeit informiert den Maßnahmeträger und die zuständige Leistungsbehörde über die Bewilligung der Maßnahme.

Die FIM orientieren sich daher eng an den bekannten Voraussetzungen des § 5 AsylbLG. Daher gilt, dass alle Arbeitsgelegenheiten, die nach den Voraussetzungen des § 5 AsylbLG möglich sind, auch im Arbeitsmarktprogramm FIM möglich sein werden/sollen.
Die FIM gehen dahingehend über die landesseitigen Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG hinaus, indem neben der Schaffung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten als wesentlichem Bestandteil auch das Erfassen und Erkennen von Potenzialen und Fähigkeiten der Teilnehmenden insbesondere im Hinblick auf die Integration in Arbeit und Ausbildung vorgesehen ist. Die so gewonnenen Daten sollen ggf. später für weiterführende Maßnahmen zur Integration bzw. Arbeitsförderung genutzt werden und damit die Arbeitsmarktintegration beschleunigen. Die Maßnahmeträger erhalten eine monatliche Trägerpauschale.

3.2. Rechtsgrundlagen

Bei den Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen handelt es sich um ein befristetes Arbeitsmarktprogramm des Bundes im Sinne des § 368 Abs. 3 Satz 2 des SGB III, mit dessen Durchführung die Bundesagentur für Arbeit beauftragt wurde. Für dieses Arbeitsmarktprogramm gelten die Vorschriften des § 421a SGB III sowie des § 5a AsylbLG. Für die Bewirtschaftung und Abrechnung der Bundesmittel sowie die Rechnungsprüfung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Die inhaltliche Ausgestaltung des Programms wird durch die im Bundesanzeiger veröffentlichte Richtlinie vom 20. Juli 2016 sowie deren Änderung vom 12. April 2017 festgelegt, die damit die wesentliche Rechtsgrundlage für die Programmdurchführung bildet.

3.3. Wo, wie und durch wen können FIM geschaffen werden?

3.3.1. Der Maßnahmeträger

Die Institution, die berechtigt ist, eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme einzurichten und umzusetzen, wird als Maßnahmeträger bezeichnet. Gemäß Nr. 3.1 der Richtlinie sind staatliche Träger von Aufnahmeeinrichtungen oder durch von diesen beauftragte Träger sowie staatliche, kommunalen oder gemeinnützigen Träger berechtigt, Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen umzusetzen.
Da es im Land Berlin keine staatlichen Träger von Aufnahmeeinrichtungen gibt, sondern ausschließlich vom staatlichen Träger (LAF) beauftragte Dienstleister, sind diese berechtigt, als Maßnahmeträger für interne FIM (siehe 3.3.4.) zu agieren. Bei internen FIM ist das Kriterium der Gemeinnützigkeit des Trägers nicht erforderlich.
Externe FIM (ebd.) können von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern umgesetzt werden. Dies sind beispielsweise die Berliner Bezirke oder klassische Träger von Arbeitsmarktmaßnahmen, die das Kriterium der Gemeinnützigkeit erfüllen.
Unter den Begriff „kommunale Träger“ fallen auch ausgegliederte kommunale Betriebe in der Rechtsform einer GmbH. Nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie können auch Kirchengemeinden Träger von FIM sein. Aus der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit des Trägers leitet sich ab, dass die konkrete Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl und nicht privaten Erwerbszwecken dienen soll. Bei externen FIM ist der Maßnahmeträger dazu angehalten, der Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption und Durchführung möglichst eine arbeitsmarktnahe Orientierung zu verleihen. Hiermit soll dem unter Nr. 1 der Richtlinie genannten Ziel einer Heranführung an den Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden.

Die Maßnahmeträger führen die FIM durch und übermitteln die zur Abrechnung benötigten Informationen an die Agentur für Arbeit. Die Maßnahmeträger zahlen die Mehraufwandsentschä-digung an die Teilnehmenden aus. Falls Teilnehmende eine FIM abbrechen oder nicht erscheinen, teilen die Maßnahmeträger dies der nach dem AsylbLG zuständigen Behörde unverzüglich mit. Soweit die FIM die Möglichkeit bieten, ausbildungs- und arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse der Teilnehmenden festzustellen, sollen diese erfasst und am Ende der Maßnahme beispielsweise in Form eines Kurzlebenslaufs oder einer standardisierten Beurteilung mit den Abrechnungsdaten an die Agentur für Arbeit übermittelt werden, soweit der Teilnehmende darin einwilligt. Zur Durchführung können sich die Maßnahmeträger der Hilfe Dritter bedienen (vgl. Pkt. 3.2 sowie 6.5 der FAQ-Liste des Bundes).

3.3.2. Maßnahmekonzept

Die Konzeption der Maßnahmen obliegt dem Maßnahmeträger. Im Maßnahmekonzept (formlos) ist eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsgelegenheiten erforderlich. Hierin ist darzulegen, wo die Maßnahme/ die Maßnahmen stattfinden sollen. Es sollen die in der Richtlinie unter Nr. 4.4 geforderten Angaben enthalten sein. Das sind:
  • Angaben zu Art, Inhalt, Anzahl und Umfang der geplanten Arbeitsgelegenheiten sowie Angaben zur etwaigen Einbeziehung Dritter. Eine Obergrenze für die Anzahl an Arbeitsgelegenheiten pro Träger ist zunächst nicht vorgesehen. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung behält sich vor, hier bei Bedarf nachzusteuern.
  • eine Stellungnahme dazu, dass die Arbeitsgelegenheiten von ihrer zeitlichen und räumlichen Ausgestaltung her auf zumutbare Weise im angestrebten Umfang ausgeübt wer-den können. Hier werden die Anforderungen im Hinblick auf die Beschreibung in der Weise konkretisiert, dass die Angaben zum Arbeitsumfeld eine Beurteilung der Zumutbarkeit erlauben.
  • Angaben dazu, wie die bei der Durchführung der Arbeitsgelegenheiten festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden dokumentiert und an die Agentur für Arbeit übermittelt werden, damit diese die Informationen als Grundlage für weitere Integrationsmaßnahmen im Falle einer Anerkennung des Asylgesuches nutzen kann. Der Antragsteller soll darlegen, dass er personell und insbesondere im Hinblick auf mögliche Sprachbarrieren sicherstellen kann, dass er den von der BA zur Verfügung gestellten Musterbogen zur Erfassung der Fähigkeit zusammen mit dem Teilnehmenden ausfüllen kann.
  • bei „externen“ FIM: eine Erklärung des Maßnahmeträgers dazu, dass die zu leistende Arbeit ohne die Arbeitsgelegenheiten nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Der Antragsteller soll auf Grundlage der oben dargestellten Anforderungen an die Zusätzlichkeit darlegen, warum nach seinem Dafürhalten die beantragte Maßnahme diese Anforderungen erfüllt.

3.3.3. Dauer der Maßnahme

Das Bundesprogramm FIM läuft bis zum Ende des Jahres 2020. Letzter möglicher Teilnahmetag ist somit der 31. Dezember 2020. Die Bewilligung eines Maßnahmezeitraums beträgt bis zu zwölf Monate. Die Verlängerung einer Maßnahme über die zwölf Monate hinaus ist durch einen Folgeantrag möglich. Im Jahr 2020 sind entsprechend kürzere Bewilligungszeiträume zulässig. Die individuelle Teilnahmedauer beträgt für jeden Teilnehmenden bis zu sechs Monate. Eine frühere Beendigung ist aus mehreren Gründen möglich:
  • negativer Verlauf des Asylverfahrens
    In einem solchen Fall ist durch die zuständige Leistungsbehörde zu prüfen, ob die individuellen Teilnahmevoraussetzungen noch vorliegen. Wenn nicht, ist die Teilnahme an der Maßnahme unverzüglich zu beenden.
  • Übergang des Teilnehmenden in den Rechtskreis SGB II
    Beim Übergang in den Rechtskreis SGB II kann die Maßnahme bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgesetzt werden, sofern weiterführende Integrationsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen und der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung nicht widersprechen.
  • Teilnahme an weiterführenden Integrationskursen
    FIM sind nachrangig zu anderen Integrationskursen. Sollte die FIM eine parallele Teil-nahme an Integrationskursen nicht ermöglichen, so ist die FIM zugunsten dieser abzubrechen.

3.3.4. Maßnahmeinhalte und Einsatzorte

Es ist zu unterscheiden in „interne“ und „externe“ FIM.

Interne Maßnahmen finden in der jeweiligen EAE, GU oder gleichartigen notbelegten Unterkunft statt. Die Arbeiten unterliegen nicht zwingend dem Kriterium der Gemeinnützigkeit und Zusätz-lichkeit im engeren Sinne. Mögliche Einsatzfelder können beispielsweise die Pflege der Außen-flächen, die Hilfe bei der Ausgabe von Lebensmitteln oder Kleidung, beim Einräumen von Ware, die Mitwirkung bei der Betreuung von Kindern, Alten und Pflegebedürftigen oder die Aufsichtsführung über gemeinschaftlich genutzte Teile der Einrichtung sein.
Es ist nicht zulässig, über die FIM Tätigkeiten umzusetzen, zu denen die Einrichtungsbetreiber qua Betreibervertrag verpflichtet sind und hierfür bereits Mittel durch das Land Berlin erhalten. Interne FIM umfassen Maßnahmen, die entweder zusätzlich oder sonst nicht in diesem Umfang umgesetzt werden würden.
Es ist zulässig, dass interne FIM in einer anderen Einrichtung als der Wohneinrichtung der Teilnehmenden umgesetzt werden.

Externe Maßnahmen können bei staatlichen, gemeinnützigen und kommunalen Trägern (ein-schließlich der Berliner Bezirke oder den Landesunternehmen) umgesetzt werden. Diese Maßnahmen müssen dem Kriterium der Zusätzlichkeit entsprechen, was bedeutet, dass die zu leistende Arbeit ohne die Arbeitsgelegenheiten nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Sofern Maßnahmeträger (z. B. kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Vereine) Arbeiten für einen Dritten (z. B. Kommune, Schule) übernehmen, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind.
Arbeiten, die bisher zulässigerweise als AGH im Sinne des § 16d SGB II durchgeführt wurden, erfüllen in der Regel immer die Anforderungen für FIM.
Die im Rechtskreis SGB II angewendete Positivliste für Arbeitsgelegenheiten bietet eine Orientierung für die Zusätzlichkeit der FIM, findet hier aber keine verbindliche Anwendung, da die Bewertung der Zusätzlichkeit der Maßnahme dem Verwaltungsausschuss der Bundesagentur für Arbeit obliegt. Mit der Beteiligung des Verwaltungsausschusses wird eine Befassung der örtlichen Sozialpartner sowie kommunaler Interessenvertreter sichergestellt, die eine auf Grund ihrer Kenntnis des regionalen Arbeitsmarktes fundierte Einschätzung dazu abgeben können, inwieweit die beantragten Arbeitsgelegenheiten das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen.

3.3.5. Beantragung und Durchführung der Maßnahme

Das Maßnahmekonzept ist vom Maßnahmeträger zusammen mit der Anlage zum Antrag beim LAF einzureichen. Die offizielle Beantragung der Maßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgt im Land Berlin durch das LAF, sowohl für interne, als auch für externe FIM.

Auf der Website des LAF sind die Antragsunterlagen für FIM hinterlegt. Das LAF unterzieht die vom Maßnahmeträger eingereichten Unterlagen einer Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung und gibt dem Träger eine Rückmeldung, ob eine Weiterleitung der Unterlagen an die zu-ständige/n Agentur/en für Arbeit (Berlin Nord/ Mitte/ Süd) durch das LAF erfolgen kann. Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit richtet sich nach dem Einsatzort der Maßnahme und wird vom LAF festgestellt. Sollte die Maßnahme an mehreren Einsatzorten stattfinden, sind entsprechend alle zuständigen Arbeitsagenturen durch das LAF einzubinden. Wenn beim LAF parallel mehrere Maßnahmekonzepte für einen Agenturbezirk eingegangen sind, so sind die Maßnahmen gebündelt einzureichen. Einzelkonzepte sind ebenfalls weiterzuleiten, um unnötige Verzögerungen im Antragsprozess zu vermeiden. Die Bundesagentur für Arbeit trifft unter Einbeziehung ihres Verwaltungsausschusses die Entscheidung über die Bewilligung der Maßnahme. Sie informiert das LAF über den Eingang der Maßnahmeunterlagen.
Der Maßnahmeträger erhält von der Bundesagentur für Arbeit die monatliche Teilnehmerpauschale nebst der MAE. Die Teilnehmerpauschale beträgt 85 Euro für eine interne FIM und 250 Euro für eine externe FIM – pro besetzten Teilnehmerplatz. Ein Platz gilt dann als besetzt, wenn und soweit der oder die Teilnehmende tatsächlich an der FIM teilnimmt oder dieser entschuldigt fernbleibt (insbes. Krankheit, Urlaub). Ist die Trägerpauschale für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Der Abrechnungsmonat für die Trägerpauschale umfasst immer 30 Tage, das Abrechnungsjahr umfasst immer 360 Tage. Beginnt oder endet eine FIM während des laufenden Kalendermonats oder ein Teilnehmerplatz ist nicht besetzt, so wird die Trägerpauschale nur anteilig gezahlt.
Der Maßnahmeträger informiert umgehend die nach dem AsylbLG zuständige Behörde, wenn Teilnehmende nicht zur Maßnahme erscheinen. Sollten Maßnahmeteilnehmende dauerhaft ausfallen, die Maßnahme abbrechen oder verweigeln, sollte das LAF die Zuweisung unverzüglich aufheben und eine neue geeignete Person in die Maßnahme zuweisen.
Für die Prüfung über die korrekte Umsetzung der FIM ist der Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) der Bundesagentur für Arbeit verantwortlich.

3.4. Teilnehmerkreis

Teilnehmen können arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen (siehe 2.4.). Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, sowie für geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte (vgl. § 5a Abs. 1 S. 2 AsylbLG mit dem Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG). Nicht zugewiesen werden sollen im Rahmen des Auswahlermessens insbesondere Asylsuchende, über deren Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig entschieden wird.

3.5. Mehraufwandsentschädigung bei Arbeitsgelegenheiten nach § 5a AsylbLG

Der Maßnahmeträger zahlt die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro/Stunde an die Teilnehmenden aus und rechnet diese über die Agentur für Arbeit ab (Nr. 4.6 c Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm FIM).

Die durch die Zuweisung und Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Fahrkosten sind in der Regel durch die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung sowie durch den im notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3 Abs. 1 AsylbLG enthaltenen Mobilitätsbetrag abgedeckt.
In den Fällen, in denen die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer in einer Einrichtung mit Vollverpflegung untergebracht ist, ist zum Zeitpunkt der Zuweisung sicherzustellen, dass die Verpflegung für die Dauer der Maßnahme als Sachleistung (z. B. durch ein Lunchpaket) zur Verfügung gestellt wird. Ist eine Sicherstellung der Verpflegung als Sachleistung für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich, ist der entsprechende Verpflegungsanteil nach § 3 Abs. 2 AsylbLG als Geldleistung zu zahlen.

3.6. Zeitlicher Rahmen der Tätigkeiten

Die individuelle Teilnahmedauer beträgt für jeden Teilnehmenden bis zu sechs Monate bei einem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden. Es sollen im Regelfall 20 Wochenstunden bei externen Maßnahmen und 15 Wochenstunden bei internen Maßnahmen nicht unterschritten werden.Die Zuweisung eines Flüchtlings in mehrere, parallel stattfindende FIM kann in Ausnahmefällen sachlich gerechtfertigt sein, etwa wenn nachweislich kein anderer geeigneter teilnahmeberech-tigter Flüchtling zur Verfügung steht und eine FIM anderenfalls unbesetzt bliebe (vgl. Pkt. 4.7 der FAQ).

4. Verfahren der Zuweisung in eine Maßnahme nach §§ 5, 5a AsylbLG

In Berlin wird auf die freiwillige Teilnahme an den Arbeitsgelegenheiten nach den §§ 5 und 5a AsylbLG gesetzt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit – insbesondere an Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen – soll für die Betreffenden einen individuellen Mehrwert für die Integration auf dem Arbeitsmarkt bedeuten. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach den §§ 5 und 5a AsylbLG sollte daher möglichst unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und beruflichen Perspektive der Betroffenen erfolgen.

Die freiwillige Teilnahme erfordert eine schriftliche Teilnahmevereinbarung zwischen zuständiger Leistungsbehörde und den Teilnehmenden über die regelmäßige Teilnahme an den Arbeitsgelegenheiten nach den §§ 5 und 5a AsylbLG. Ein Abbruch bzw. Fehlverhalten der Teilnehmenden kann bei freiwilliger Teilnahme nicht sanktioniert werden. Die Teilnahmevereinbarung enthält:
  • Art der Tätigkeit,
  • Träger der Maßnahme,
  • Tätigkeitsort,
  • Dauer der Maßnahme,
  • zeitlicher Umfang,
  • zeitliche Verteilung,
  • die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.

Den Leistungsberechtigten ist die nach § 5 Abs. 1 AsylbLG auferlegte Arbeitsgelegenheit frühzeitig bekanntzugeben. Die Teilnehmenden sind umfassend über ihre Rechte und Pflichten aktenkundig zu belehren.

Wenn im Einzelfall eine verpflichtende Zuweisung in eine AGH nach dem AsylbLg erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass dies einen Verwaltungsakt darstellt. Dies bedeutet, dass die zuweisende Behörde, nachdem der Betroffene die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, die wesentlichen tatsächlichen Gründe, die sie zu dieser Entscheidung bewogen hat, darlegen muss. Des Weiteren sind in dem Zuweisungsbescheid die Gesichtspunkte mitzuteilen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Bei der für Sozialres zuständigen Senatsverwaltung können im Bedarfsfall die notwendigen Formulare nebst den Erläuterungen zur Rechtsfolgebelehrung von den zuständigen Leistungsbehörden angefordert werden.

5. Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Erklärung der Abkürzung
AGH Arbeitsgelegenheit
AufenthG Aufenthaltsgesetz
AsylG Asylgesetz
AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
BA Bundesagentur für Arbeit
BSG Bundessozialgericht
EAE Erstaufnahmeeinrichtung
FIM Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
GU Gemeinschaftsunterkunft
GzA Gemeinnützige, zusätzliche Arbeit
i.V.m. in Verbindung mit
LAF Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
MAE Mehraufwandsentschädigung
NU Notunterkunft
SGB Sozialgesetzbuch
SchulG Berliner Schulgesetz
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz