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Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 12/2016

in der Fassung vom 10. Januar 2025

1. Regelsätze und Barleistungen nach SGB XII

Regelsätze nach SGB XII

Beginn der Gültigkeit / leistungsberechtigte Personen 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024
Regelbedarfsstufe 1
(jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht RBS 2 gilt)
432,00 446,00 449,00 502,00 563,00
Regelbedarfsstufe 2 (jede erwachsene Person, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammen lebt) 389,00 401,00 404,00 451,00 506,00
Regelbedarfsstufe 3
(Erwachsene, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer Einrichtung))
345,00 357,00 360,00 402,00 451,00
Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
328,00 373,00 376,00 420,00 471,00
Regelbedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 308,00 309,00 311,00 348,00 390,00
Regelbedarfsstufe 6
(Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)
250,00 283,00 285,00 318,00 357,00

Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024
a) Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen (27 % der RBS 1) 120,42 121,23 135,54 152,01
b) Für minderjährige Leistungsberechtigte, die auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt der Barbetrag in den vorstehend genannten Einrichtungen
• Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 67,15 7,20 8,05 9,03
(5,94% v. 152,01 €)
• Vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 17,88 18,00 20,13 22,57
(14,85% v. 152,01 €)
• Vom Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 35,76 36,01 40,26 45,15
(29,7% v. 152,01 €)
• Vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 71,53 72,01 80,51 90,29
(59,4% v. 152,01 €)
• Im 18. Lebensjahr 83,45 84,01 93,93 105,34
(69,3% v. 152,01 €)

2. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1- 7 SGB XII

Beginn der Gültigkeit: Regelbedarfsstufe 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII (17 v.H.)
• für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 1 76,33 85,34 95,71
• für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz 2 68,68 76,67 86,02
• für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner) 3 61,20 68,34 76,67
4 63,92 71,40 80,07
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.)
• für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 1 161,64 180,72 202,68
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 v.H.)
• für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht 1 53,88 60,24 67,56
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (max. 60 v.H.)
• für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht 1 max. 269,40 max. 301,20 max. 337,80
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H.)
• für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht 1 157,15 175,70 197,05
• für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz 2 141,40 157,85 177,10
• für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr 3 126,00 140,70 157,85
4 131,60 147,00 164,85
1 Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige bitte ich, selbst zu errechnen. Ein Mehrbedarf in vorgenannter Höhe ist anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen.

3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils:

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII (dezentrale Warmwassererzeugung) Regelbedarfsstufe ab 01.01.2023 ab 01.01.2024
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 1 11,55 12,95
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 2 2 10,37 11,64
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4 4 5,88 6,59
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 5 4,18 4,68
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6 6 2,54 2,86

4. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 iVm § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024
Belastungsgrenze im Regelfall (2 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes) 107,76 120,48 135,12
Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen (1 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes) 53,88 60,24 67,56