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Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2021

Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II); § 27a SGB XII

p(. vom 2912. DezemberMärz 2016, mit den Änderungen vom 06. November 20192021

I. Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 20202021

I.1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge

(1) Mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe sowie zur Änderung des Zweiten und ZwölftendesZwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 229.12 .20162020 (BGBl. I Nr. 65,61 Seite 31592855 ff.) sind die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 neu ermittelt sowie diedeutliche Regelbedarfsstufen 1 bis 3 für Erwachsene konkretisiert worden.

Auf das bisherige Merkmal der Haushaltsführung kommt es nunmehr nicht mehr an. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium, ob erwachsene Personen in einer Wohnung oder außerhalb von Wohnungen leben. Bis auf Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben (RBS 2) oder in einer Einrichtung leben (RBS 3), werden alle erwachsenen Personen ab dem 01.01.2017 der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet. Dies sind
  • alleinlebende oder alleinerziehenden Erwachsene
  • Erwachsene, die in einer Wohnung als Wohngemeinschaft leben
  • im Haushalt eines erwachsenen Kindes lebende Elternteile
  • erwachsene Kinder, die im Haushalt der Eltern leben.
    Die Regelbedarfsstufe 2 gilt auch nach der Konkretisierung unverändert fort. Die zwischen zwei Partnern im gemeinsamen Haushalt entstehenden Einspareffekte werden gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert berücksichtigt. Sie beträgt 90% der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelbedarfsstufe 3 findet ab 01.01.2017 nur nochÄnderungen bei erwachsenenden BewohnernMehrbedarfen stationärer Einrichtungen Anwendung, bei denen sich der Lebensunterhalt in einer Einrichtung nach § 27b Abserfolgt. 1 SGB XII bestimmt.

Der Bundesrat hat der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 – RBSFV 2020 – (BGBl. I.S. 1452 vom 21.10.2019) zugestimmt.

Die ab 01. Januar 20202021 geltenden Regelsätze sowie die angepassten Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII , die Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII und die Höhe der Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

I. 2. Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

Für die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII finden im Land Berlin die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Die Empfehlungen des DV entsprechen den aktuellen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und weisen den erhöhten Ernährungsbedarf durch Festlegung der durchschnittlichen Mehraufwendungen aus. Die leistungsberechtigten Personen weisen einen möglichen Anspruch regelmäßig durch Vorlage des von der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung Soz D 13 nach. Sofern aus den eingereichten Unterlagen alle für die Gewährung des Mehrbedarfs relevanten Angaben hervorgehen, bedarf es keiner weiteren Bescheinigungen oder Atteste. Bei Mangelernährungszuständen, die im Zusammenhang mit einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, einer fortgeschrittenen Lungenerkrankung, einer terminalen Niereninsuffizienz mit Dialyse sowie einer schweren Herzinsuffizienz mit kardialer Kachexie stehen, ist die regelmäßige Vorlage eines Attestes nicht erforderlich. In diesen Fällen ist eine Heilung nicht möglich und eine Besserung des Ernährungszustandes nicht zu erwarten.

Mit der Anwendung der neuesten Empfehlungen des DV sind für einige leistungsberechtigte Personen deutliche Leistungseinschränkungen verbunden. Einige Krankheiten, bei denen wegen einer gestörten Nahrungsmittelaufnahme bzw. Nährstoffverwertung bis dato von ernährungsbedingten Mehraufwendungen ausgegangen wurde, gehören seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zu den einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung auslösenden Krankheiten bzw. die durchschnittlichen Mehraufwendungen wurden geringer bemessen. Im Gegensatz dazu wurden weitere mehrbedarfsauslösende Krankheiten in den Leistungskatalog des Deutschen Vereins aufgenommen bzw. die durchschnittlichen Mehraufwendungen deutlich erhöht.

In den von den Neuregelungen der Empfehlungen betroffenen Fällen ist wie folgt zu verfahren:

1. Wegfall des Anspruchs / Absenken der Leistungen

Bei anspruchsberechtigten Personen, denen auf der Grundlage der alten Empfehlungen des DV aus dem Jahr 2014 ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligt wurde, erfolgt eine Aufhebung der Leistungsbewilligung erst zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung. Bis zu diesem Zeitpunkt wird den anspruchsberechtigten Personen ein Bestandsschutz eingeräumt.

Die anspruchsberechtigten Personen sind darüber zu informieren, dass auf der Grundlage der neuen Empfehlungen des DV ein Anspruch in der Regel nicht mehr gegeben ist. Jedoch können die anspruchsberechtigten Personen durch Einreichung eines neuen Attestes einen möglichen Anspruch im Einzelfall nachweisen.

Gleiches gilt für anspruchsberechtigte Personen, bei denen nach den neuen Empfehlungen des DV ein geringerer durchschnittlicher Mehraufwand als bisher zu gewähren ist. Auch in diesen Fällen, können die anspruchsberechtigten Personen durch Einreichung eines ärztlichen Attestes einen höheren individuellen Mehraufwand nachweisen.

2. Erhöhung der Leistungen

Bei anspruchsberechtigten Personen, denen auf der Grundlage der alten Empfehlungen des DV aus dem Jahr 2014 ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligt wurde, erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eine Neubewilligung der Leistung auf der Grundlage der neuen Empfehlungen, wenn sich hiernach ein höherer durchschnittlicher Mehraufwand ergibt als es bisher der Fall war.

I.23. Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten

In § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII (und analog in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II ) ist klargestellt, dass die in die Regelbedarfsbemessung einfließenden Kosten für Haushaltsenergie die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser nicht umfassen.

Leistungsrechtlich ist der Bedarf für die Erzeugung von Warmwasser alternativ wie folgt zu berücksichtigen:

I.23.1. Warmwasserkosten als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII / § 22 SGB II

Sofern – wie bei der Mehrzahl der Haushalte – die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt, sind die Kosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Der (bisher vorgenommene) Abzug der Pauschale für den Warmwasseranteil (oder der tatsächlich ermittelten Kosten) entfällt, da eine Doppelleistung nicht gegeben ist.

I.23.2. Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei dezentraler Versorgung

(1) Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommenals Bedarf berücksichtigt werden kann, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein pauschalierter Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII anzuerkennen.
Die Höhe des in der Regel zu gewährenden Mehrbedarfs ergibt sich aus Ziffer 3 der Anlage

(2) Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung die Mittel für die dezentrale Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigtenleistungsberechtigten Personen zur Verfügung gestellt. Weisen die leistungsberechtigten Personen einen höheren Bedarf als den pauschalierten Mehrbedarf nach (z. B. Aufschlüsselung in der Abrechnung), . sind die Aufwendungen – soweit sie angemessen sind – als Mehrbedarf zu berücksichtigen. DarüberDer hinausNachweis istfür aucheinen ein von den Pauschalen abweichenderhöheren Bedarf zubei berücksichtigen,dezentraler wennWarmwasserversorgung keinesetzt jedoch eine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen erfolgt ist. Sofern keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegen, ist für die Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Bedarfs regelmäßig der durchschnittliche, als angemessen anzusehende Warmwasserverbrauch zu Grunde zu legen sein. Die in § 30 Abs. 7 SGB XII genannten Pauschalen ersetzen keine einzelfallbezogene Ermittlung des erforderlichen Energieverbrauchs (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017 – B 4 AS 6/17-).

Wegen der inhaltsgleichen Formulierungen der Regelung in den Rechtskreisen SGB IIMesseinrichtung und SGBdamit XIIeine findenseparate dieAbrechnung im dem Urteil des BSG für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II genannten Grundsätze auch im Rechtskreis SGB XII entsprechend Anwendungvoraus.

I.23.3. Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei zentraler und dezentraler Versorgung (Mischwarmwasser)

Für Leistungsberechtigteleistungsberechtigte Personen, deren Warmwasserbedarf sowohl über eine zentrale als auch über eine dezentrale Warmwasserversorgung gedeckt wird, wird ebenfalls ein zusätzlicher Mehrbedarf anerkannt. Die Anerkennung des Mehrbedarfs erfolgt jedoch nichtin Höhe des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 Satz 2 SGB XII ,. sondernEine istAufteilung der Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis von zentraler und dezentraler Warmwassererzeugung anzuerkennenentfällt.

I.34. Energiepauschalen

(1) Die Übernahme von Kosten der reinen Haushaltsenergie, die vom Regelbedarf erfasst sind, ist im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 35 SGB XII , § 22 SGB II ) zulässig. Für den Fall, dass z. B. bei Untermieten diese Kosten in der Miete enthalten sind, ist ein Betrag für Haushaltsenergie inklusive der Kochenergiepauschale nicht mehr von den Kosten der Unterkunft in Abzug zu bringen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – und Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R -) hat ein Abzug des Energieanteils für die Haushaltsenergie und das Kochen zu unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. Dies ist mit der neuen Systematik der Regelbedarfsbemessung der Fall. Der Bundesgesetzgeber gibt hierfür keinen Anhaltspunkt und differenziert die in die Regelbedarfsermittlung eingeflossenen Kosten für Haushaltsenergie nicht weiter aus, so dass für den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für den Träger der Sozialhilfe kein Raum für eigene, regionale Schätzungen gegeben ist. Jede Kürzung des Bedarfs der Hilfebedürftigen erfordert eine begründete Herleitung eines Kürzungsbetrags. Eine Schätzung setzt eine Ermittlung und Benennung der Schätzungsgrundlagen voraus; eine Schätzung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig. Der Abzug der Pauschalen für Haushaltsenergie von den Kosten der Unterkunft hat daher mit Wirkung vom 01.01.2013 zu unterbleiben. Entsprechende Beträge sind daher nicht mehr in der Anlage enthalten.

(2) Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII besteht für den Träger der Sozialhilfe in diesen Fällen die rechtliche Möglichkeit, eine Kürzung des Regelsatzes vorzunehmen, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Jedoch ist auch in diesen Fällen eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrags erforderlich. Das heißt, dass eine Abweichung vom Regelsatz zu Lasten der Hilfebedürftigen immer eine genaue Prüfung des Einzelfalles erforderlich macht. Dafür muss der Träger der Sozialhilfe ermitteln, ob und in welchem Ausmaß der Hilfebedürftige für Zwecke seines Lebensunterhalts Haushaltsenergie verbraucht hat und diesen in Geldwert beziffern (z.B. in Wohnheimen). Darüber hinaus muss z.B. bei der Vorlage von Untermietverträgen der Anteil der in der Untermiete enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie explizit ausgewiesen sein.

(3) Kann nicht ermittelt werden, ob und in welchem Ausmaß der Hilfebedürftige für Zwecke seines Lebensunterhalts Haushaltsenergie verbraucht hat oder ist in den Aufwendungen für die Unterkunft nur ein unbestimmter Betrag für die Haushaltsenergie enthalten, kommt eine Kürzung des Regelsatzes aus rechtlichen Gründen nicht infrage.

(4) Für den Fall, dass in den Kosten der Unterkunft die Kosten der Haushaltsenergie explixit aufgeführt sind, sind die ausgewiesenen Kosten nach § 27a Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII vom maßgeblichen Regelsatz in Abzug zu bringen. Der in Abzug zu bringende Betrag darf die folgenden, im Regelsatz pauschal enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie jedoch nicht überschreiten:

Regelbedarfsstufen Anteile in Euro ab 01.01.20172021
Regelbedarfsstufe 1 36,2220
Regelbedarfsstufe 2 32,6054
Regelbedarfsstufe 3 28,9897
Regelbedarfsstufe 4 2318,8591
Regelbedarfsstufe 5 1513,7170
Regelbedarfsstufe 6 8,7700

I.45. Verhältnis zum SGB II

(1) Mit den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 21 Abs. 7 SGB II bzw. § 30 Abs. 7 SGB XII wurden zur Frage der Bestandteile des Regelbedarfs hinsichtlich der Energiekosten sowie der daraus resultierenden Übernahmemöglichkeit der Warmwasserkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) bzw. als Mehrbedarf inhaltsgleiche Regelungen getroffen.

(2) Die Regelungen von Ziffer I.2.1 und I.3 Abs. 1 sowie Ziffer III. dieses Rundschreibens gelten daher ausdrücklich auch für den Rechtskreis des SGB II.

(3) Für die Bekanntgabe der Bestandteile des Regelbedarfs sowie der Regelungen im Zusammenhang mit der Mehrbedarfsgewährung nach § 21 Absatz 7 SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig soweit nicht die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind.

I.6. Mehrbedarf für Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 haben Schülerinnen und Schüler nach § 30 Abs. 9 SGB XII einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Anschaffung von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften, wenn hierfür nach den schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben entsprechende Aufwendungen entstehen. Der Begriff der Schülerinnen und Schüler orientiert sich an der Begrifflichkeit im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 1 SGB XII (siehe hierzu auch Abschnitt A Nummer 5 der AV-BuT).

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen in § 50 Schulgesetz in Verbindung mit der Lernmittelverordnung gilt für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen der Jahrgangsstufen 1 bis 6 grundsätzlich die Lernmittelfreiheit. Die Ausleihe der Lernmittel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften) erfolgt ohne Zahlung eines Eigeneanteils in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 an Grundschulen, grundständigen Gymnasien, Gemeinschaftsschulen sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 13 erfolgt an öffentlichen Schulen die Ausleihe der Schulbücher mit der Maßgabe, dass im Rahmen eines Eigenanteils von bis zu 100 Euro die Schulbücher privat beschafft werden müssen. Schülerinnen und Schüler mit Bezug von Leistungen nach dem SGB XII sind jedoch von diesem Eigenanteil befreit. Betroffen sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 13 der Integrierten Sekundarschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt., berufsbildenden Schulen sowie Schülerinnen und Schüler in Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemeinbildender und beruflicher Abschlüsse (Abendschulen, Kollegs, Volkshochschulen).

Private Schulträger der Jahrgangsstufen 1 bis 13 können entscheiden, ob sie die Regelungen zur Lernmittelfreiheit analog anwenden und eine entsprechende Befreiung von der Eigenbeteiligung gewähren. Diese Schülerinnen und Schüler unterliegen nicht der Lernmittelfreiheit. Neben dem Schulgeld können die Schulen Extrabeiträge für Lernmittel erheben.

Schülerrinnen und Schüler, die ein Berufsbildungsjahr an einer Berufsschule im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz sowie Maßnahmen nach § 29 Abs. 3 bis 5 Schulgesetz durchführen, sind von der Lernmittelverordnung grundsätzlich nicht erfasst. Sofern bei diesen Schülerinnen und Schülern nachweislich entsprechende Aufwendungen entstehen, sind diese Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Mehrbedarf zu gewähren.

Den Nachweis darüber, dass für den Erwerb der Schulbücher oder den gleichstehenden Arbeitsheften entsprechende Aufwendungen entstehen, erbringen die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch eine Bescheinigung der Schule oder bei privaten Schulträgern durch Vorlage des Vertrags oder anderer Unterlagen der Schule, aus denen die Extrazahlung für Schulbücher oder den gleichstehenden Arbeitsheften hervorgeht. Die Benutzung des Buches bzw. des gleichstehenden Arbeitsheftes muss durch die Schule oder die jeweilige Fachlehrkraft vorgegeben sein. Die Kosten sind in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe als Mehrbedarf nach § 30 Abs. 9 SGB XII zu berücksichtigen.

II. Anteilige/abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a SGB XII

II.1. anteilige Regelsatzfestsetzung

Besteht die Leistungsberechtigung nicht für einen ganzen Kalendermonat, ist der Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB XII anteilig nach der Anzahl der Tage, für die Hilfebedürftigkeit besteht, zu berücksichtigen. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Regelbedarfe. Die Gewährung weiterer Leistungen ist – anders als im Rechtskreis SGB II – hiervon nicht tangiert.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01. Januar 2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

Eine Absenkung des Regelsatzes hat bei Leistungsberechtigtenleistungsberechtigten Personen nicht zu erfolgen,

a) die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und § 34 Abs. 6 Satz 1 SGB XII (Schülerbeförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung) erhalten,

b) die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII erhalten und deren Bedarfe für Möblierung (§ 42 a Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 SGB XII), Haushaltsstrom, Instandhaltung von Räumlichkeiten, Haushaltsgroßgeräten (§ 42 a Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 SGB XII), Gebühren für Telekommunikation, Internet, Rundfunk und Fernsehen (§ 42 a Abs. 5 Satz 6 Nr. 4 SGB XII) durch einen Vertrag zur Überlassung von Wohnraum erhalten,

c) die einen Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b SGB XII erhalten.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung desder Leistungsberechtigtenleistungsberechtigten Person zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solchersolch erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

Bei Leistungsberechtigtenleistungsberechtigten Personen, die einen Mehrbedarf nach § 42b SGB XII erhalten, ist der vom Lebensunterhalt abzudeckende Bedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie bei einem anderen Leistungsanbieter abschließend gedeckt. Es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf eine erhöhende abweichende Regelsatzfestsetzung (§ 27a Abs. 4 Satz 6 SGB XII).

III. Abweichende Regelsatzfestsetzung bei Unterbringung in einer Vollverpflegungseinrichtung

Mit der bis zum 31. Dezember 2018 befristeten Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB II entfällt dessen analoge Anwendung für den Rechtskreis SGB XII in Bezug auf die Absetzungsbeträge bei Unterbringung in einer Vollverpflegungseinrichtung. Sollte diese in der Regel teurere Art der Unterbringung im Einzelfall dennoch notwendig sein, so ist dies aktenkundig zu begründen. Es gelten dann entsprechend § 27a Abs. 4 SGB XII ab dem 01. Januar 20202021 die folgenden Beträge:

Regelbedarfsstufen Absetzungsbetrag in Euro ab 01.01.2019
Regelbedarfsstufe 1 137,66
Regelbedarfsstufe 2 123,89
Regelbedarfsstufe 3 110,13
Regelbedarfsstufe 4 141,58
Regelbedarfsstufe 5 113,77
Regelbedarfsstufe 6 79,95

Hierbei handelt es sich um die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilungen 1 und 2 – Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren – mit Stand der EVS 2013. Eine Fortschreibung der Beträge ist gemäß § 27a Absatz 4 Satz 2 nicht vorzunehmen.

Ab dem 01. Januar 2019 erfolgt kein Abzug der Kosten für Haushaltsenergie mehr. Auf die Ausführungen in Ziffer I. 3 Absätze 2 und 3 des Rundschreibens wird verwiesen.

Nach dem 01. Januar 20192021 nicht mehr gültige Beträge

Das Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 vom 0706. November 20182019 ist mit Wirkung zum 01. Januar 20202021 nicht mehr anzuwenden. Es wird durch die Fassung des Rundschreibens Soz Nr. 12/2016 vom 0612. NovemberMärz 20192021 ersetzt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 04/2010 über Regelsätze nach § 28 SGB XII ab 01. Juli 2009 – Weitergeltung ab 01. Juli 2010; Barbeträge nach § 35 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Neue Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen) ab 01. Juli 2010; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung
  • Rundschreiben I Nr. 03/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2011; neue Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) vom 29. März 2011 (aufgehoben zum 01.01.2012)
  • Rundschreiben I Nr. 13/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2012; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom 09. November 2011 mit den Änderungen ab 01.01.2013
  • Rundschreiben I Nr. 13/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2013; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom Oktober 2012 mit den Änderungen ab 01.01.2014 (aufgehoben zum 31.12.2013)
  • Rundschreiben II Nr. 02/2013 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2014; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom November 2013 mit den Änderungen ab 01.01.2015 (aufgehoben zum 31.12.2014)
  • Rundschreiben Soz Nr. 03/2014 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2015; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom Oktober 2014 mit den Änderungen ab 01.01.2016 (aufgehoben zum 31.12.2015)
  • Rundschreiben Soz Nr. 07/2015 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2016; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom Oktober 2014 mit den Änderungen ab 01.01.2016 (aufgehoben zum 31.12.2016)