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Rundschreiben Soz Nr. 09/2016 über Ausnahmen vom Begriff des Einkommens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; Härte

p(. vom 14. Dezember 2016

Auf Grund des Urteils des Bundessozialgerichtes B 8 SO 3/15 R vom 30.06.2016 ist die Rechtslage bei der Berücksichtigung von Rentenleistungen der Russischen Föderation neu zu bewerten.

1. Berücksichtigung russischer Renten als Einkommen

Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung für Recht erkannt, dass mangels Vergleichbarkeit mit den in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz die von der Russischen Föderation gezahlten Altersrenten, staatlichen Invalidenrenten ebenso wie die Erhöhungsbeträge zu diesen Altersrenten und Invalidenrenten wie eine Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) bei Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Lediglich die nach dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 63 vom 30.03.2005 den Angehörigen der Zivilbevölkerung Leningrads während der Blockade sowie für (minderjährige) Insassen von Konzentrationslagern und Ghettos gewährte DEMO-Leistung haben immateriellen Entschädigungscharakter und sind im Regelfall unter individuellen Härtegesichtspunkten auf der Grundlage von § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII dann nicht als Einkommen anzurechnen, wenn eine nachfragende Person dem genannten Personenkreis tatsächlich angehört hat.
Für den im Erlass ebenfalls aufgeführten Personenkreis der aktiven Kriegsteilnehmer scheidet die Privilegierung unter Härtegesichtspunkten aber aus, weil die Teilnahme am Kriegsgeschehen als solche nach deutschem Recht keine Leistung auslöst, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre.

2. Berücksichtigung ausländischer Renten als Einkommen

Die vom Bundessozialgericht am Beispiel der Renten der Russischen Föderation herausgearbeiteten Kriterien sind auch bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit anderer ausländischer Renten mit dem deutschen Entschädigungsrecht heranzuziehen:

Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention sind durch die Anrechnung ausländischer Rentenzahlungen dann verletzt, wenn diese mit den durch § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII privilegierten Leistungen vergleichbar sind.

Eine Vergleichbarkeit liegt dann vor, wenn es sich – wie bei den Renten und Beihilfen nach dem BEG für Schaden am Leben oder an Körper und Gesundheit – um eine ausländische Leistung handelt, die zugleich
  • dem Ausgleich eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers dient,
  • als Entschädigung für den Verlust der körperlichen Integrität auf Grund der während des Militärdienstes erlittenen gesundheitlichen Schädigung
  • zum Ausgleich für die durch die Beeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat, gewährt wird,
  • und die sowohl eine immaterielle als auch eine materielle Funktion hat.

Ich bitte um Beachtung der durch das Urteil des Bundessozialgerichtes geänderten Rechtslage.

Das Rundschreiben I Nr. 11/2011 vom 26.07.2011 ist insoweit nicht mehr in vollem Umfang anwendbar und wird hiermit aufgehoben.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
  • Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (GA-ESH )

Archiv

  • Rundschreiben I Nr. 11/2011 über Ausnahmen vom Begriff des Einkommens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (Invalidenrenten für Überlebende der LENINGRADER BLOCKADE)