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Rundschreiben Soz Nr. 07/2016 über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Änderung der Rechtslage und Leistungsbeträge ab 01.01.2017

p(. vom 11. November 2016

Ab 01.01.2017 wird in der Pflegeversicherung auf Grund der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs das Leistungssystem von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Entsprechend sind die Anrechnungsregelungen in der Blindenhilfe nach § 72 Absatz 1 SGB XII sowie im Landespflegegeldgesetz anzupassen. Daraus ergeben sich folgende Anrechnungsbeträge.

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) wird in Artikel 2 § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB XII ab 01.01.2017 wie folgt gefasst:
“Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen.”

Das Pflegegeld des Pflegegrades 2 beträgt nach § 37 Absatz 1 SGB XI ab 01.01.2017 316 Euro. Daraus ergibt sich für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 158 Euro .

Das Pflegegeld des Pflegegrades 3 beträgt nach § 37 Absatz 1 SGB XI ab 01.01.2017 545 Euro. Daraus ergibt sich für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 4 oder 5 ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 218 Euro .

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung weiterhin auf 170,72 Euro begrenzt (50 Prozent des Leistungsbetrages nach Absatz 2 für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).

Bitte beachten Sie auch das Schreiben vom 08.04.2016 zu den aktuellen Leistungsbeträgen der Blindenhilfe.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf auch so in Kraft treten wird. Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch voraussichtlich erst Mitte Dezember 2016 beendet sein.

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat zur Anpassung an das neue Leistungssystem der Pflegeversicherung das Zweite Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes vom 07. Juli 2016 beschlossen, das zeitgleich mit dem PSG III am 01.01.2017 in Kraft treten wird. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 445, veröffentlicht.

Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 sind danach 46 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 nach § 37 Absatz 1 SGB XI auf die Pflegegelder wegen Blindheit, hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit anzurechnen. Das Pflegegeld des Pflegegrades 2 beträgt nach § 37 Absatz 1 SGB XI ab 01.01.2017 316 Euro. Daraus ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 145,36 Euro .

Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 4 oder 5 sind 33 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Absatz 1 SGB XI auf die Pflegegelder wegen Blindheit, hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit anzurechnen. Das Pflegegeld des Pflegegrades 3 beträgt nach § 37 Absatz 1 SGB XI ab 01.01.2017 545 Euro. Daraus ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 179,85 Euro .

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 ab 01.01.2017 eine Anrechnung von 316 Euro ,
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 Euro ,
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 Euro und
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 Euro ,
    Die neuen, ab 01.01.2017 gültigen, Anrechnungsbeträge sind in OPEN/PROSOZ hinterlegt.

Hinweis: Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten nach dem SGB XI ab 01.01.2017 weder Pflegegeld noch Sachleistungen.

Bitte beachten Sie auch das Schreiben vom 08.04.2016 zu den aktuellen Leistungsbeträgen der Pflegegelder nach dem LPflGG.

Zum 01.01.2017 wird eine Neufassung des LPflGG auf der Internetseite “Berliner Sozialrecht “ hinterlegt.

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