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Rundschreiben Soz Nr. 08/2015 über Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für Elternteile mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung in Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen nach § 19 SGB VIII

p(. vom 10. November 2015

Vorbemerkung
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im vorliegenden Rundschreiben
– stellvertretend für alle Personifizierungen – die weibliche Form verwendet.

1. Einführung

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern geschützt. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten gelten gleichermaßen für Eltern mit oder ohne Behinderung.
Weil die Eltern-Kind-Beziehung existenziell und eine soziale Bindung von herausragender Bedeutung ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft. Gerade durch die geistige Behinderung eines Elternteils können dessen Fähigkeit und Bereitschaft zur angemessenen Pflege und Erziehung eines Kindes so beeinträchtigt sein, dass sie durch unterstützende Hilfen gefördert werden müssen. Eine dieser Hilfen kann die Unterstützung eines alleinerziehenden Elternteils mit einer geistigen/körperlichen Behinderung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII darstellen.

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass bei diesen Leistungen die Vorrang-Nachrang-Regelung greift (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) und die Leistungen für die Mutter nach § 53 SGB XII vorrangig sind, soweit es den inhaltlichen Überschneidungsbereich der Leistungen nach SGB VIII und SGB XII betrifft. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Interesse einer Leistungserbringung aus einer Hand die „zusammengesetzte” Leistung unter Federführung des Bereiches Jugend im Rahmen der bisherigen Verfahren sichergestellt wird.
Ein getrenntes Antrags- und Bewilligungsverfahren kann damit vermieden werden. Im Abrechnungsverfahren tritt der Sozialhilfeträger nach außen gegenüber dem Leistungserbringer durch die Auszahlung der auf den Sozialhilfeträger entfallenden Leistungsbeträge in Erscheinung. Im Rahmen der Hilfeplanung (Feststellung zum Personenkreis nach § 53 SGB XII, Bedarfsfeststellung und Zielplanung) ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich persönlich beteiligt (z.B. Hilfekonferenz). Entsprechend wird in Berlin an der grundsätzlichen Leistungssicherstellung aus einer Hand durch das Jugendamt festgehalten, und es erfolgt eine gesplittete Auszahlung der Leistungsbeträge.

Die hierzu erforderlichen Verfahrensvorgaben sind in diesem Rundschreiben dargestellt. Hierbei gilt zuvorderst der Grundsatz, die betroffenen Elternteile und ihre Kinder durch das beschriebene Verfahren so wenig wie möglich zusätzlich zu belasten und die Zusammenarbeit zwischen den Jugend- und Sozialämtern zu unterstützen.

2. Personenkreis, Inhalt, Zielstellungen und Umfang der Leistung

Als Zielgruppe für die in diesem Rundschreiben beschriebenen Leistungen kommen Unterstützung suchende Elternteile in Betracht, die aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme des medizinischen Fachdienstes eines Gesundheitsamtes dem Personenkreis der Menschen mit einer geistigen/körperlichen Behinderung nach § 53 SGB XII zugeordnet sind. Ein vordergründiges Ziel der kurz-/mittelfristig ausgelegten Maßnahme nach § 19 SGB VIII ist auch hier, das behinderte Elternteil zur gemeinsamen Lebensführung mit dem Kind außerhalb einer Einrichtung zu befähigen. Das medizinische Gutachten sollte deshalb – soweit möglich – eine Prognose hinsichtlich des entwicklungsfähigen Potentials enthalten.

Bevor eine Leistungsgewährung im Rahmen der Komplexleistung nach § 19 SGB VIII festgelegt wird, ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Verknüpfung abgestimmter ambulanter Maßnahmen – insbesondere der Hilfen zur Erziehung (SGB VIII) und Eingliederungshilfe (SGB XII) – den Bedarf ebenfalls decken kann. Dies gilt besonders dann, wenn durch die zu bevorzugende Kombination ambulanter Hilfen ggf. vorhandener sozialhilferechtlich angemessener Wohnraum langfristig erhalten bzw. erreicht werden kann.

Die Inhalte und Ziele der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder richten sich nach dem Wortlaut des § 19 SGB VIII, den Vorgaben der Rahmenleistungsbeschreibung (Anlage D 8 zum Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe – BRVJug -) und den trägerindividuellen Verträgen in den Leistungstypen des § 19 SGB VIII in den verschiedenen Gruppen- oder Individualangeboten mit geringer Betreuungsdichte, als Regel- oder Intensivleistung. Im Rahmen der Abstimmung personenzentrierter Ziele sind die Inhalte des in Berlin einheitlichen Verfahrens zur Gesamtplanung nach § 58 SGB XII einzubeziehen.

Die Inanspruchnahme der Komplexleistung nach § 19 SGB VIII schließt eine darüber hinausgehende zusätzliche Eingliederungshilfemaßnahme im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft/ Wohnen aus. Daher ist bei der Auswahl des Leistungserbringers besonders darauf zu achten, dass dieser Personal mit entsprechenden Qualifikationen, Kompetenzen und/oder Erfahrungen bei der Betreuung von Menschen mit geistiger/körperlicher Behinderung vorhält.
Ebenso sollte die Anforderung einer barrierefreien Nutzung der Wohnräume und des Wohnumfeldes Berücksichtigung finden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten ist zu beachten.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Aufnahme oder Fortführung einer Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt für Menschen mit Behinderung) werden ggf. parallel gewährt.

3. Regelungserfordernisse an den Schnittstellen zwischen SGB VIII und SGB XII

Entgegen der Systematik der Jugendhilfe, Maßnahmen nach § 19 SGB VIII den stationären Leistungen zuzuordnen, entsprechen diese nach Inhalt und Ausgestaltung in der Eingliederungshilfe nach SGB XII ambulanten Leistungstypen, wie Wohngemeinschaften oder Betreutem Einzelwohnen. Hieraus ergeben sich Regelungserfordernisse bezüglich der Zuordnung der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit, der Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Für die gemeinsame Kostenträgerschaft von Leistungen nach § 19 SGB VIII ist für das Sozialamt (bei minderjährigen Elternteilen Jugendamt – SGB XII, Zuständigkeit gemäß § 53 AG KJHG) der Bereich Eingliederungshilfe (Fallmanagement) und für das Jugendamt der Regionale Soziale Dienst (RSD) des selben Bezirksamtes zuständig. Eine örtlich einheitliche Zuordnung befördert die erforderliche enge Abstimmung der Kooperationspartner im Leistungsgeschehen und trägt zur Transparenz gegenüber den Leistungsberechtigten und -erbringern bei. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialamtes richtet sich daher bei der Gewährung von Leistungen gemäß § 19 SGB VIII nach der Zuständigkeit des Jugendamtes gemäß AV Zuständigkeit Jugend.
Diese Ausnahmeregelung gilt auch für außerhalb des Landes Berlin untergebrachte Leistungsberechtigte (d.h. keine grundsätzliche Zuständigkeit des BA Lichtenberg analog der Leistungen nach SGB XII für außerhalb Berlins betreute Leistungsempfängerinnen).

Sicherung des Lebensunterhaltes

Der Nachrang der Leistungen nach SGB VIII kann gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nur für die Leistungen und Leistungsbestandteile gelten, für die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII entsprechende Leistungen und Leistungsbestandteile möglich sind. Er umfasst nicht die Kosten für den Lebensunterhalt beim Träger der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 3 SGB VIII. Daher gehen die Leistungen für den Lebensunterhalt für das Elternteil mit Behinderung im Rahmen der Angebote nach § 19 SGB VIII den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor und sind allein von der Jugendhilfe zu tragen. Die Kosten für den individuellen Lebensunterhalt der Leistungsberechtigten werden von dem seitens des Jugendamtes per Rechnungskopie übermittelten Kostenanteil für das Elternteil abgesetzt (s. a. Nr. 5 „Rechnungslegung“).

Prüfung von Einkommen und Vermögen / Inanspruchnahme von Drittverpflichteten

Die zuständigen Sozialämter entscheiden über die Leistung ohne Bedürftigkeitsprüfung auf der Grundlage des Elften Kapitels SGB XII. Das Sozialamt zieht von den Leistungsberechtigten keinen Kostenbeitrag ein, weil diese nach den Kostenbeteiligungsvorschriften der Jugendhilfe vom Jugendamt für die Gesamtleistung herangezogen werden. § 92 SGB XII findet in diesen Fällen keine Anwendung.

4. Rollen und Zusammenarbeit im personenzentrierten Leistungsverfahren

Zugang zur Leistung

Das Bekanntwerden eines Hilfebedarfes nach § 19 SGB VIII kann auf sehr unterschiedlichen Wegen erfolgen: Die Leistungssuchende
  • ist bisher in beiden Ämtern unbekannt und in keinem Leistungsbezug oder
  • sie ist bereits in Bezug von Eingliederungshilfeleistungen oder
  • sie erhält bereits Leistungen der Jugendhilfe und es wird nunmehr eine Behinderung nach § 53 SGB XII vermutet.

In allen Fällen gilt, dass das Amt, in dem ein neuer oder zusätzlicher Hilfebedarf bekannt wird, den jeweiligen Kooperationspartner vom bezirkseigenen Jugend- oder Sozialamt (RSD und Fallmanagement) umgehend informiert. Sollte für die Leistungssuchende durch bereits laufende (oder zuvor geleistete) Eingliederungshilfemaßnahmen ein Vorgang im Sozialamt eines anderen Bezirkes geführt werden, stimmen sich die betroffenen Sozialämter kurzfristig über das weitere Verfahren und eine zeitnahe Aktenübergabe ab. Hierbei ist zu beachten, dass die Zustimmung zur Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII durch das örtliche Sozialamt zu erfolgen hat, welches der Kostenträger der Leistungen für das Elternteil mit Behinderung ist bzw. sein wird.

Weiteres Vorgehen in Bezug auf Bedarfsplanung und Zielbildung

Wenn keine Zuordnung zum Personenkreis nach § 53 SGB XII vorliegt, veranlasst das Sozialamt umgehend die Begutachtung der Leistungssuchenden (ggf. einschließlich einer Entwicklungsprognose) beim zuständigen medizinischen Fachdienst des Gesundheitsamtes.
Der RSD des Jugendamtes übernimmt in seiner Federführung die Koordination und Organisation der nachfolgenden Handlungsschritte.
Auf der Grundlage der gegenseitig übermittelten Datenlage ist zunächst abzustimmen, ob vor Durchführung einer gemeinsamen Hilfekonferenz ein (weiterer) persönlicher Kontakt mit der Leistungssuchenden in einem der Ämter sachdienlich sein kann. Ziel dieses persönlichen Kontaktes soll insbesondere sein, vor der Festlegung auf die Leistungsform Mutter/Vater-Kind Einrichtung nach SGB VIII über die rechtlichen Voraussetzungen und ggf. alternative, geeignete Leistungsangebote (Jugend- und/oder Sozialhilfe) zu beraten. Danach lädt der RSD des Jugendamtes die Beteiligten zu einer Hilfekonferenz ein. Verpflichtend ist hierbei die Teilnahme der Leistungsberechtigten, deren gesetzlicher Betreuung, der Vormundschaft des Kindes sowie der Vertreterin des RSD und des Fallmanagements.
Fakultativ können hinzugezogen werden Vertreterinnen des medizinischen Fachdienstes und/oder des Leistungserbringers sowie Familienangehörige oder Vertrauenspersonen der Leistungsberechtigten. Die Teilnehmer der Hilfekonferenz stimmen den Hilfebedarf nach § 36 SGB VIII ab und ergänzen diesen um die Zielbildung in der Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII. Die Ergebnisse der Hilfekonferenz werden allen Beteiligten in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.

Die Evaluation der eingesetzten Hilfen – ggf. im Rahmen weiterer Hilfekonferenzen – übernimmt der RSD des Jugendamtes. Eine diesbezügliche engmaschige Abstimmung mit dem Fallmanagement des Sozialamtes ist hierbei zu gewährleisten. Beide Bereiche informieren sich auch während des Leistungszeitraumes zeitnah gegenseitig über Erkenntnisse, die wesentliche Änderungen im Hilfebedarf oder der Zielbildung notwendig machen bzw. machen könnten. Der Leistungserbringer ist einzubeziehen. Die Dokumentation der Leistung von Seiten des Leistungserbringers ist dem Träger der Sozialhilfe vom Jugendamt regelmäßig – jeweils zum Ablauf des Leistungszeitraumes – zu übermitteln.

Bescheiderteilung und formelles Verfahren

Das Jugendamt erstellt den Bescheid auf der Grundlage der in der Hilfekonferenz festgelegten Hilfeplanung für den für beide Kostenträger identisch vorgesehenen Leistungszeitraum. Die Zustimmung des Sozialamtes ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung in gemeinsamer Kostenträgerschaft. Das Fallmanagement erstellt die Zielplanung nach § 58 SGB XII als Bestandteil / Anlage zum Bescheid und als Information an den Leistungserbringer. Widersprüche und Klagen fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der federführenden Stelle des Jugendamtes. Notwendige Unterlagen und eine rechtliche Einschätzung des Sozialamtes sind dem Jugendamt bei Bedarf hierfür zuzuleiten.

5. Verfahrenstechnische Regelungen

Adaption der Trägerverträge nach § 19 SGB VIII auf der Grundlage § 75 Abs.3 SGB XII

Die durch die Jugendverwaltung mit den Trägern der Mutter/Vater-Kind Einrichtungen nach § 19 SGB VIII geschlossenen Vereinbarungen werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales analog nach § 75 Abs. 3 SGB XII angewendet, mit der Folge, dass diese Verträge der Form und dem Inhalt nach auch für den Träger der Sozialhilfe Bindungswirkung entfalten.

Entgelte

Die Entgelte für die Betreuung eines Elternteils mit geistig/körperlicher Behinderung richten sich nach den mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft individuell vertraglich vereinbarten Kostensätzen.

Rechnungslegung

Die Leistungsträger von Maßnahmen nach § 19 SGB VIII legen dem Jugendamt monatlich eine Rechnung vor, in der die mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vereinbarten Entgelte nach Kostenanteilen getrennt für das/die Kind/er und das Elternteil mit Behinderung ausgewiesen sind. Eine Kopie der Rechnung mit den entsprechenden Kosten der Maßnahme leitet der Träger der Jugendhilfe monatlich dem Sozialamt zu. Dieses zahlt die Kosten für den Elternteil nach Abzug des vertraglich vereinbarten Betrages für die Sicherung des Lebensunterhaltes (s.a. Nr. 3 Sicherung des Lebensunterhaltes) an den Leistungserbringer.

Zahlbarmachung und Bearbeitung in OPEN/PROSOZ

Der ermittelte Kostenanteil wird monatlich nach Erhalt der Kopie der Rechnung des Leistungserbringers vom Sozialamt an den Leistungserbringer gezahlt.

Die Zahlung erfolgt von der Haushaltsstelle Soziales
3911/67126/494 Eingliederungshilfe Elternteil-Leistung in Wohnform gem. § 19 SGB VIII Produkt 80691.

Im Sozialamt wird hierzu das leistungsberechtigte Elternteil als „Fall“ in der Fachsoftware OPEN/PROSOZ erfasst. Der monatliche Bewilligungsbetrag wird hier in die im Leistungskatalog unter „SGB XII Weitere Hilfen / Hilfen außerhalb von Einrichtungen / laufende Hilfen / Eingliederungshilfe / Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ hinterlegte Maske „Elternteil-Leistung in Wohnform gem. § 19 SGB VIII“ eingegeben und zu Lasten der Haushaltsstelle 3911/67126/494 zu Gunsten des Leistungserbringers zahlbar gemacht.

Zahlbarmachung und Bearbeitung in PROJUG

Der darüber hinausgehende offene Rechnungsbetrag wird vom Jugendamt an den Leistungserbringer gezahlt.

Die Zahlung erfolgt von der Haushaltsstelle Jugend
4040/ 67123/171 Gruppenangebot nach § 19 SGB VIII
Produkt 78740 bzw. 4040/67123/172 Individualangebot Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter/Kind nach § 19 SGB VIII
Produkt 78740.

Auswirkungen auf die Budgetierung

Die aus der Verfahrensumstellung resultierenden Veränderungen bei den Mengen und Kosten der betroffenen Produkte im Sozial- und Jugendbereich werden für 2016 und 2017 im Rahmen der Basiskorrektur berücksichtigt. Ab 2018 fließt dieser Sachverhalt in das reguläre Budgetierungsverfahren ein.

6. Überprüfungsklausel

Die hiermit vorgegebenen Verfahren, insbesondere die Vorgaben zur Verrechnung, sollen im II. Quartal 2017 bezogen auf Zugang, Bewilligung, Abrechnung, allgemeiner Fachlichkeit sowie Wirtschaftlichkeit gemeinsam von der für Soziales zuständigen und der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung überprüft werden.

Das Rundschreiben tritt mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe
  • Rundschreiben I Nr. 01/2012 über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
  • Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe – AV EH -)