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Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Richtlinie 2013/33/EU des Rates (Mindestnormen für die Aufnahme)

p(. vom 30.01.2015 mit den Änderungen vom 08.05.2017

Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie

Die EU-Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ersetzt die EU-Richtlinie 2003/9/EG und ist am 19.07.2013 in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten die spezielle Situation schutzbedürftiger Personen berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere
  • Minderjährige,
  • unbegleitete Minderjährige,
  • Menschen mit Behinderung,
  • ältere Menschen,
  • Schwangere,
  • Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
  • Opfer von Menschenhandel,
  • Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen,
  • Personen mit psychischen Störungen und
  • Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Darüber hinaus verpflichtet die neue Richtlinie die Mitgliedstaaten deutlicher als bisher dazu, das Vorliegen besonderer Bedürfnisse zu beurteilen und die Art dieser Bedürfnisse zu ermitteln. Unabhängig von der noch ausstehenden Aufnahme in nationales Recht wird das im Land Berlin bestehende Verfahren bereits jetzt fortentwickelt.

Verfahren zur Identifizierung besonderer Schutzbedürfnisse; Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge (BNS)

Ziel des Berliner Netzwerks für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge ist es, das Vorliegen eines besonderen Schutzbedürfnisses im Sinne der EU-Richtlinie mittels einer koordinierten Vorgehensweise zeitnah festzustellen, damit die zuständige Leistungsbehörde die entsprechend der Umstände des Einzelfalls erforderliche medizinische und sonstige Versorgung sicherstellen kann. Das Projekt stellt auf die nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personenkreise ab. Eine Beschränkung auf neu eingereiste Personen findet nicht statt, da besondere Schutzbedürfnisse auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden oder eintreten können.

Zur Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen händigen die Leistungsbehörden ein in mehrere Sprachen übersetztes Merkblatt an diejenigen Leistungsberechtigten aus, die einem der fraglichen Personenkreise angehören könnten .

Das Merkblatt dient dem Leistungsberechtigten zur Vorlage bei den am BNS beteiligten Fachstellen. Diese ermittelt mögliche besondere Schutzbedürfnisse und daraus resultierende Bedarfe und stellt darüber eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge im Sinne der EU-Richtlinie aus. Aus dieser Bescheinigung gehen die Art des Schutzbedürfnisses und der prognostizierte individuelle Leistungsbedarf hervor.

Die Bescheinigung wird dem Betroffenen ausgehändigt und kann durch ihn der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden, die diese bei der Entscheidung über die zu gewährenden Leistungen hinzuzieht.

Unabhängig davon sind besondere Schutzbedürfnisse und individuelle Bedarfe, die der Behörde ohne Einbindung des BNS bekannt werden oder augenscheinlich sind, auch ohne Vorlage einer Bescheinigung des BNS zu berücksichtigen (z.B. besondere Bedürfnisse von Kindern).

Soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vorsprechende zum Personenkreis der Opfer von Menschenhandel gehören könnten, sollten diese an die Beratungsstelle Ban Ying verwiesen werden, die auch auf dem Flyer aufgeführt ist.

Leistungsrechtliche Konsequenzen

Für mögliche Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – vorübergehender Schutz auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses (bislang nicht in die Praxis umgesetzt) – ist in § 6 Abs. 2 AsylbLG eine Regelung aufgenommen worden, die die Bedürfnisse besonders Schutzbedürftiger berücksichtigt.
Die Deckung von Bedarfen aller übrigen besonders schutzbedürftigen Grundleistungsempfänger erfolgt hingegen bis auf Weiteres auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 AsylbLG , wonach sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden können, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind.
Das besondere Schutzbedürfnis der Betroffenen ist im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, und zwar auch, wenn es sich nicht um Asylbewerberinnen/Asylbewerber handelt, sondern um andere leistungsberechtigte Personenkreise, die z.B. eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung ist für jede der nachfolgend aufgeführten Leistungen, dass im konkreten Einzelfall ein spezieller Bedarf vorliegt, der nicht anderweitig gedeckt werden kann oder bereits mit der gewährten Leistung abgedeckt wird.

Sind Bedarfe offenkundig gegeben, so ist von aufwändigen Antragsverfahren abzusehen. Zum Beispiel genügt für die Gewährung der schwangerschaftsbedingten Leistungen sowie der Babyerstausstattung eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft.

Unabhängig von der Art des Schutzbedürfnisses oder Bedarfes hat die Leistungsbehörde die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII den individuellen Bedarf abweichend vom Regelsatz festzulegen, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Die nachfolgende Übersicht über mögliche Bedarfstatbestände zu den in der Richtlinie genannten Personenkreisen ist nicht abschließend. Sofern im Einzelfall erforderlich, können verschiedene Leistungen kombiniert werden, insbesondere wenn Personen in mehrfacher Beziehung besonders schutzbedürftigen Personenkreisen angehören.

Leistung Erläuterungen
Unterstützung durch Sozialdienst Zur Unterstützung z.B. bei der Wohnungssuche kann in besonders schwierigen Situationen der Sozialdienst eingeschaltet werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht.
Geschützte Unterbringung Eine geschützte Unterbringung soll, soweit erforderlich und umsetzbar, bei der Gemeinschaftsunterbringung berücksichtigt werden.
Dolmetscherkosten für Arztbesuche Dolmetscherkosten (z.B. Gemeindedolmetscherdienst) werden für die ambulante und stationäre Behandlung übernommen, soweit dies erforderlich ist. Beim Einsatz externer Sprachmittler sind die in den Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz ) festgelegten Honorare für Verhandlungsdolmetscher/Verhandlungsdolmetscherinnen bzw. fremdsprachliche Assistenten/Assistentinnen der Gruppen 2 und 3 anwendbar.
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII wird entsprechend angewandt, wobei die Grundleistungen entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins prozentual angehoben werden, wenn ein dort genanntes Krankheitsbild vorliegt.
Altersbedingte Ernährung Zusätzliche Leistungen sind nur möglich, wenn ein besonderer Bedarf vorliegt. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe löst noch keinen entsprechenden Bedarf aus.
Hilfsmittel, Körperersatzstücke Hilfsmittel und Körperersatzstücke sind zu gewähren, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Akutversorgung nach § 4 AsylbLG geschieht.
Psychotherapie Anerkannte Psychotherapien werden bei entsprechendem Bedarf erforderlichenfalls einschließlich Dolmetscherkosten übernommen.
Ernährung schwangerschaftsbedingt Ein entsprechender Mehrbedarf ist nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17 % der Grundleistung anzuerkennen.
Schwangerschaftsbekleidung Bei Bedarf ist Schwangerschaftsbekleidung zu gewähren (Beträge siehe Rundschreiben I Nr. 6/2011 ).
Hebammenhilfe Die Hebammenhilfe ist nach § 4 Abs. 2 AsylbLG zu gewähren. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensleistung. Sie umfasst Beratung und Hilfe während der Schwangerschaft sowie Geburtshilfe. Ein Anspruch auf Kurse zur Geburtsvorbereitung besteht daneben nach § 6 nicht.
Babyerstausstattung Die Babyerstausstattung ist zwischen dem 6. und 8. Schwangerschaftsmonat zu gewähren. Sie umfasst u.a. Babykleidung, Kinderbett und -wagen. Die Beträge sind dem Rundschreiben I Nr. 6/2011 zu entnehmen.
spezielles „Babymobiliar“ Anspruch auf spezielles Mobiliar (Beispiel Babyschaukelwippe; Wickeltisch/ Hochstuhl) besteht nur, wenn die konkrete Situation dies erfordert (Beträge siehe Rundschreiben I Nr. 6/2011 ).
Kinderkleidung Insbesondere der wachstumsbedingte Bedarf ist zu berücksichtigen. Soweit er nicht aus Kleiderspenden gedeckt werden kann, sind die Beträge entsprechend dem Rundschreiben I Nr. 6/2011 zu verwenden.
Kinderbetreuung Über die für Hilfeempfangende vorgesehenen Ermäßigungen bzw. Befreiungen für den Kita-Besuch und den Essenszuschuss im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe hinaus können keine zusätzlichen Leistungen übernommen werden.
Deutschkurs Deutschunterricht ist vorrangig Aufgabe der Schule. Nur wenn der Bedarf im Einzelfall nicht oder in keiner Weise ausreichend gedeckt werden kann, ist ein Deutschkurs zu bewilligen.
Spielzeug Spielzeug wird im Regelfall nicht nach § 6 AsylbLG gewährt, es sei denn es liegen hierfür zusätzlich gesundheitliche Gründe vor oder ein erzieherisches Defizit (sofern letzteres nicht nach SGB VIII gedeckt wird).
Leistungen für Bildung und Teilhabe Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auch für AsylbLG-Berechtigte erbracht, die entsprechenden Ausführungsvorschriften und Rundschreiben sind anwendbar. Darüber hinausgehende Leistungen werden nicht gewährt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 SGB XII wird ein Mehrbedarf in Höhe des im Einzelfall zutreffenden Prozentsatzes der Regelbedarfsstufe 1 (AsylbLG) gewährt.
Mehrbedarf für Mobilität Im begründeten Einzelfall kann ein Mehrbedarf aufgrund eingeschränkter Mobilität anerkannt werden. Die Voraussetzungen orientieren sich an § 30 Abs. 1 SGB XII . Hierfür ist ein Gutachten des Versorgungsamtes darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung erfüllt sind.
unterbringungsspezifischer bzw. behinderungsbedingter Bekleidungsbedarf Die Gewährung eines Bademantels bzw. sonstiger zusätzlicher Bedarfe ist im Einzelfall möglich (Einzelbeträge wie Rundschreiben I Nr. 6/2011 , jedoch keine Gesamtpauschale).
Barrierefreie Unterbringung Soweit erforderlich und unter den realen Umständen umsetzbar, soll die Unterbringung barrierefrei erfolgen. Die Berliner Unterbringungsleitstelle hat sich die Schaffung barrierefreier Wohneinheiten in Gemeinschaftsunterkünften zum Ziel gesetzt.
Spezifische behinderungsbedingte Fördermaßnahmen Entsprechende Maßnahmen können erforderlichenfalls gewährt werden. Das Schulamt ist ggf. einzubeziehen.
Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung Hilfsmittel werden nach § 6 gewährt, soweit dies nicht bereits Gegenstand der Akutversorgung nach § 4 ist.
Vollstationäre Unterbringung Die stationäre Unterbringung kann bzw. muss im Einzelfall ausnahmsweise gewährt werden.
Leistungen entsprechend der Eingliederungshilfe Leistungen entsprechend der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII ) können gewährt werden, soweit dies zur Sicherung der Gesundheit bzw. des Lebensunterhaltes erforderlich ist. Hierzu können beispielsweise auch der Einsatz von Einzelfallhelfern (unabhängig von der Art der Behinderung) oder Leistungen nach § 55 SGB IX , wie z.B. betreutes Wohnen, gehören. Sofern der Einsatz von Dolmetschleistungen erforderlich wird, werden diese nach den in den Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz) festgelegten Honoraren für Verhandlungsdolmetscher/Verhandlungs-dolmetscherinnen bzw. fremdsprachliche Assistenten/Assistentinnen der Gruppen 2 und 3 vergütet.
Mehrbedarf bei Gehbehinderung Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII kann gewährt werden, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G vorliegt und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachweisbar ist.
Behinderungsbedingter Mehrbedarf Im begründeten Einzelfall kann ein Mehrbedarf wegen Behinderung anerkannt werden. Die Voraussetzungen orientieren sich an § 30 Abs. 4 SGB XII . Der Mehrbedarf kann gewährt werden, wenn die in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII genannten Maßnahmen auf der Grundlage des § 6 AsylbLG erbracht werden.
Pflegesachleistungen analog SGB XII Pflegesachleistungen analog SGB XII werden erbracht, wenn diese aufgrund der Umstände unerlässlich sind. Sie sollen möglichst durch einen interkulturellen Pflegedienst erbracht werden. Auf Pflege geld besteht im Regelfall kein Anspruch.
Hospiz Soweit im Einzelfall erforderlich, sind die Kosten der Unterbringung und Versorgung in einem Hospiz zu übernehmen.

Die vorstehend genannten Leistungen sind – soweit Zahlungen in Betracht kommen – in den betreffenden Wertevorräten als einmalige oder laufende Leistungen nach § 6 AsylbLG in OPEN/PROSOZ hinterlegt und mit den jeweils zutreffenden Haushaltsstellen (in der Regel …/68135/190 bzw. …/68136/190) verknüpft.

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