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Rundschreiben I Nr. 16/2005 über 1. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose ab 1. Januar 2005, Auswirkungen auf die Sozialhilfegewährung nach § 32 SGB XII; 2. Beitrag zur Finanzierung des Zahnersatzes ab 1. Juli 2005

p(. vom 8. Juli 2005

1. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose ab 1. Januar 2005, Auswirkungen auf die Sozialhilfegewährung nach § 32 SGB XII

Aufgrund diverser Anfragen gilt es klar zu stellen, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose, der nach § 55 Abs. 3 SGB XI erhoben wird, auch für freiwillig kranken- und pflegeversicherte kinderlose Sozialhilfeempfänger berechnet wird. Dieser Personenkreis ist von der Beitragserhöhung nicht ausgenommen. Nach § 32 SGB XII übernimmt der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der gesetzlich verankerten Bedingungen auch diesen Beitragszuschlag.

Sozialhilfeempfänger, die im Rahmen des § 264 Abs. 2 – 7 SGB V von den Krankenkassen betreut werden, sind keine Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung; damit werden keine Beiträge und kein Beitragszuschlag fällig.

2. Beitrag zur Finanzierung des Zahnersatzes ab 1. Juli 2005

Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I Nr. 69, S. 3445 ff) wird in das SGB V ein neuer § 241a eingeführt. Nach dieser Regelung gilt ab 01. Juli 2005 für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 v.H (vgl. § 241a Abs.1 SGB V). Von dieser Erhöhung sind lediglich Personen ausgenommen, die Arbeitslosengeld II beziehen (vgl. § 241a Abs.2 SGB V). Dieser zusätzliche Beitrag ist auch für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger vom Träger der Sozialhilfe zu zahlen. Für Personen, die nach § 264 Abs. 2 – 7 SGB V betreut werden, gelten die Ausführungen unter 1. zur Beitragsfreiheit entsprechend.

Da der Gesetzgeber gleichzeitig in § 241a Abs.1 SGB V regelt, dass die übrigen Beitragssätze um 0,9 v.H. abzusenken sind, ist nicht von einer finanziellen Mehrbelastung des Trägers der Sozialhilfe auszugehen.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.

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