Hinweis: Bitte richten Sie Anfragen im Zusammenhang mit Sozialleistungen direkt an die für Sie zuständige Behörde. Die Senatsverwaltung für Soziales entscheidet nicht über Anträge und führt keine Einzelfallberatung durch.
Anlage zum Rundschreiben I Nr. 17/2004
- Die Beratung umfasst den Hinweis, dass es dem Studierenden freigestellt ist, sozialhilferechtlich relevante Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlossen mit der Bitte um ungeöffnete Weiterleitung an das für die Bewilligung der Beförderungskosten zuständige Bezirksamt abzugeben.
- Beratende Unterstützung des behinderten Studierenden bei der Darstellung seines voraussichtlichen Fahrkostenbedarfs bei der Antragstellung:
a. Welche körperlichen Einschränkungen liegen beim behinderten Studierenden vor, die ein Erreichen des Studienortes mittels öffentlichen Nahverkehrs nicht erlauben? Seitens des behinderten Studierenden sind Schwerbehindertenausweis/-bescheid (Merkzeichen mindestens aG oder T) bzw. ärztliche Bescheinigung (soweit vorhanden) über das Ausmaß der (körperlichen) Behinderung beizubringen.
b. Welche Beförderungsmittel sind unabweisbar erforderlich, um den Studienort, ggf. auch wechselnde Studienorte, regelmäßig zu erreichen? Bescheinigungen der Hochschule: Immatrikulations- und Semesterbescheinigung durch die Hochschule einschließlich genauer Ortsangaben zum Studienort (Lage der notwendiger Weise durch den Studierenden zur Durchführung des Studiums aufzusuchenden Institute einschl. Zeitplanung); Aussagen zur voraussichtlichen Dauer des Studiums behinderter Studierender: Angaben einschließlich Nachweisen über vorhandenen Hilfsmittel (z.B. Rollstuhlversorgung, ggf. eigener – evtl. auch von Dritten überlassener – PKW bzw. behindertengerechtes Beförderungsmittel); evtl. bereits vorhandene Gutachten (z.B. von anderen Sozialhilfeträgern) zur Frage des notwendigen Beförderungsmittels zum Erreichen des Ausbildungs- oder Arbeitsortes; Kostenangebote zur Beschaffung des erforderlichen Beförderungsmittels oder zur Durchführung der Beförderung (z.B. Behindertenfahrdienst, Telebus) zwischen Wohnung und Studienort(en); - Antrag auf Gewährung von Fahrkostenhilfe (Vordrucke Soz III B 1.1 und Soz III B 1.4 sowie ggf. Soz III B 1.2 und Soz III B 1.3 . In den Formularen sind die Rechtsvorschriften genannt.)
Hilfestellung beim Ausfüllen eines Formantrages auf Sozialhilfe (Soz III B 1.1) inkl. der erforderlichen Anlagen z.B. „Eingliederungshilfe“(Soz III B 1.4) einschl. Beschaffung der erforderlichen Belege (z.B. Bafög-Bescheid; ggf. Unterhaltstitel/-vereinbarungen; Mietvertrag; Kontoauszüge der letzten 3 Monate) zum Nachweis der Angaben lt. Antrag; Entgegennahme des Antrages mit Eingangsvermerk (Eingangsstempel) zur Weiterleitung an das für die Gewährung der Hilfe zuständige Bezirksamt.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales