Technisches Problem
Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.
Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.
Rundschreiben Soz Nr. 05/2024 über neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2025
vom 04.11.2024
I. Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe
I. Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Regierungsentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025) vorgelegt.
Damit soll die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gemäß § 1 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 ab dem 1. Januar 2025
von
42.420 €
auf
44.940 €
jährlich angehoben werden. Deswegen verändern sich die Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IX und Nr. 67 AV EH 85 % auf 38.199 €,
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB IX und Nr. 67 AV EH 75 % auf 33.705 €,
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IX und Nr. 67 AV EH 60 % auf 26.964 €,
- gemäß § 139 S. 2 SGB IX und Nr. 71 AV EH 150 % auf 67.410 €.
Ab diesem Wert ist ein Beitrag aus Einkommen bzw. das Vermögen einzusetzen (vgl. Nr. 64 und Nr. 71 AV EH). Eine Beitrags- bzw. Einsatzpflicht von Einkommen und Vermögen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht nicht bei bestimmten Leistungen des SGB II, SGB XII und des BVG (vgl. Nr. 61 Abs. 2 AV EH).
Es ist davon auszugehen, dass der Regierungsentwurf hinsichtlich dieser Werte bis zum Inkrafttreten unverändert bleibt.
II. Pauschbetrag für Werbungskosten
II. Pauschbetrag für Werbungskosten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt gem. § 9a S. 1 Nr. 1a EStG 1.230 €.
III. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
III. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Das Rundschreiben Soz Nr. 05/2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben Soz Nr. 05/2023 „über Neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2024“ vom 04.10.2023 außer Kraft.
Die neuen Leistungsbeträge werden mit Gültigkeit ab 01.01.2025 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales