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Rundschreiben Soz Nr. 03/2025 Änderung Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2025

1. Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 am 30. April 2025 soll der Rentenwert zum 01.07.2025 von 39,32 € auf 40,79 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren wird von einer Zustimmung des Bundesrates ausgegangen.
Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2025 auf folgende Beträge:

a.) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 913,19 € (bisher: 880,28 €)
b.) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 457,38 € (bisher: 440,90 €)

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2025 ebenfalls.

2.1 außerhalb von Einrichtungen

Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich ab 01.07.2025 folgende Leistungen:
Leistung Gesetzliche Grundlage Betrag ab 01.07.25
Pflegegeld wg. Blindheit § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG 730,55 € (bisher 704,22 €)
Pflegegeld wg. Taubblindheit § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG unverändert 1189,00 €
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG 182,64 € (bisher 176,06 €)
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG 365,28 € (bisher: 352,12 €)

2.2 innerhalb von Einrichtungen

In Einrichtungen ergeben sich ab 01.07.2025 folgende Leistungen:

Leistung Gesetzliche Grundlage Betrag ab 01.07.25
Pflegegeld wg. Blindheit § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG 365,28 € (bisher: 352,11 €)
Pflegegeld wg. Taubblindheit § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG unverändert 594,50 €
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit § 4 Abs. 2 LPflGG 91,32 € (bisher 88,03 €)
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit § 4 Abs. 2 LPflGG 182,64 € (bisher: 176,06 €)

3. Anrechnung von SGB XI Leistungen auf das Landespflegegeld

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erfolgt in Besitzstandsfällen nach § 8 Absatz 1 LPflGG weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes oder in allen anderen Fällen anteilig nach § 3 Abs. 4 LPflGG.

Die Pflegegeldbeträge nach dem SGB XI sind ab 01.01.2025 aufgrund der Bestimmungen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) angehoben worden. Dies führt zu einer Veränderung der Anrechnungsbeträge der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung auf die Leistungen des Landespflegegeldes nach den §§ 8 und 3 Abs. 4 LPflGG.
Das bedeutet:

Höhe der Leistung nach SGB XI Anrechnung nach § 8 Abs. 1 LPflGG (Besitzstandsregelung) Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG
Pflegegrad 2 347 € 159,62 €
(46 % von 347,00 €)
Pflegegrad 3 599 € 197,67 €
(33 % vom PG 3)
Pflegegrad 4 800 € 197,67 €
(33 % vom PG 3)
Pflegegrad 5 990 € 197,67 €
(33 % vom PG 3)

3.1 Begrenzung der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Abs. 4 LPflGG

Eine Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann ab 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen.

3.2 Wahlrecht für Besitzstandsfälle

Leistungsempfänger in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.

4. Schlussregelungen

Das Rundschreiben Nr. 02/2024 wird zum 01.07.2025 aufgehoben.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2025 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.