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Rundschreiben Soz Nr. 03/2025 Änderung Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2025
Inhalt
- 1. Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- 2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
- 2.1 außerhalb von Einrichtungen
- 2.2 innerhalb von Einrichtungen
- 3. Anrechnung von SGB XI Leistungen auf das Landespflegegeld
- 3.1 Begrenzung der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Abs. 4 LPflGG
- 3.2 Wahlrecht für Besitzstandsfälle
- 4. Schlussregelungen
1. Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
1. Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 am 30. April 2025 soll der Rentenwert zum 01.07.2025 von 39,32 € auf 40,79 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren wird von einer Zustimmung des Bundesrates ausgegangen.
Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2025 auf folgende Beträge:
a.) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 913,19 € (bisher: 880,28 €) |
b.) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 457,38 € (bisher: 440,90 €) |
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2025 ebenfalls.
2.1 außerhalb von Einrichtungen
2.1 außerhalb von Einrichtungen
Leistung | Gesetzliche Grundlage | Betrag ab 01.07.25 |
---|---|---|
Pflegegeld wg. Blindheit | § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG | 730,55 € (bisher 704,22 €) |
Pflegegeld wg. Taubblindheit | § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG | unverändert 1189,00 € |
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit | § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG | 182,64 € (bisher 176,06 €) |
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit | § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG | 365,28 € (bisher: 352,12 €) |
2.2 innerhalb von Einrichtungen
2.2 innerhalb von Einrichtungen
In Einrichtungen ergeben sich ab 01.07.2025 folgende Leistungen:
Leistung | Gesetzliche Grundlage | Betrag ab 01.07.25 |
---|---|---|
Pflegegeld wg. Blindheit | § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG | 365,28 € (bisher: 352,11 €) |
Pflegegeld wg. Taubblindheit | § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG | unverändert 594,50 € |
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit | § 4 Abs. 2 LPflGG | 91,32 € (bisher 88,03 €) |
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit | § 4 Abs. 2 LPflGG | 182,64 € (bisher: 176,06 €) |
3. Anrechnung von SGB XI Leistungen auf das Landespflegegeld
3. Anrechnung von SGB XI Leistungen auf das Landespflegegeld
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erfolgt in Besitzstandsfällen nach § 8 Absatz 1 LPflGG weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes oder in allen anderen Fällen anteilig nach § 3 Abs. 4 LPflGG.
Die Pflegegeldbeträge nach dem SGB XI sind ab 01.01.2025 aufgrund der Bestimmungen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) angehoben worden. Dies führt zu einer Veränderung der Anrechnungsbeträge der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung auf die Leistungen des Landespflegegeldes nach den §§ 8 und 3 Abs. 4 LPflGG.
Das bedeutet:
Höhe der Leistung nach SGB XI | Anrechnung nach § 8 Abs. 1 LPflGG (Besitzstandsregelung) | Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG |
---|---|---|
Pflegegrad 2 | 347 € |
159,62 € (46 % von 347,00 €) |
Pflegegrad 3 | 599 € |
197,67 € (33 % vom PG 3) |
Pflegegrad 4 | 800 € |
197,67 € (33 % vom PG 3) |
Pflegegrad 5 | 990 € |
197,67 € (33 % vom PG 3) |
3.1 Begrenzung der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Abs. 4 LPflGG
3.1 Begrenzung der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Abs. 4 LPflGG
Eine Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann ab 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen.
3.2 Wahlrecht für Besitzstandsfälle
3.2 Wahlrecht für Besitzstandsfälle
Leistungsempfänger in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.
4. Schlussregelungen
4. Schlussregelungen
Das Rundschreiben Nr. 02/2024 wird zum 01.07.2025 aufgehoben.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2025 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
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