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Rundschreiben Soz Nr. 03/2024 - Budget für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe
vom 05.11.2024
Inhalt
- A. Hintergrund
- B. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
- C. Anwendungshinweise
- I. Verfahrenshinweise
- II. Leistungsvoraussetzung für das Budget für Arbeit im Rahmen der Eingliederungshilfe
- III. Mitwirkungspflichten
- IV. Ausgestaltung des Budgets für Arbeit
- 1. Umfang des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX
- 2. Lohnkostenzuschuss
- 3. Anleitung und Begleitung
- 4. Arbeitgeber / Arbeitsvertrag
- 5. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
- 6. Nachweis für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses / Nachweis der Anleitung und Begleitung
- 7. Zahlungsweise, Leistungen bei Abwesenheit am Arbeitsplatz
- 8. Kündigungsschutz
- 9. Ende der Beschäftigung
- 10. Poolen der Leistung
- 11. Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe
- 12. Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb
- 13. Rückkehrrecht
- 14. Rentenansprüche/Beratungspflicht
- V. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
A. Hintergrund
A. Hintergrund
Das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX ist ein seit dem 1. Januar 2018 bestehender Anspruch, der Menschen mit Behinderungen, die die Leistungsvoraussetzungen für den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erfüllen, eine Alternative zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt bietet. Menschen mit Behinderungen, denen von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern * ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, können das „Budget für Arbeit“ nutzen. Ihnen sollen auf diese Weise neue berufliche Perspektiven zu fairen Löhnen eröffnet werden. Mit dem Budget für Arbeit können diese Arbeitsverhältnisse durch einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss gefördert werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Finanzierung der Aufwendungen für behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
* Arbeitgeber sind überwiegend juristische Personen und daher nicht von diskriminierungsrelevanten Themen betroffen. Zugleich hat sich auch der Gesetzgeber dazu entschieden, den Begriff des Arbeitgebers nicht zu gendern. Aus diesen Gründen und zur besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, den Begriff Arbeitgeber zu gendern.
B. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
B. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
Das Budget für Arbeit kann eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Es wird als Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i. V. m. § 61 SGB IX bewilligt. Daneben kann das Budget für Arbeit auch eine Leistung eines anderen Rehabilitationsträgers sein (vergl. § 63 Abs. 2 SGB IX).
Leistungen des Inklusionsamtes zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit sind nach § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX möglich, wenn es sich um Leistungen für schwerbehinderte Menschen bzw. diesen gleichgestellten behinderten Menschen handelt.
Das Rundschreiben gilt für alle Teilhabefachdienste Soziales des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin sowie für das Inklusionsamt Berlin.
C. Anwendungshinweise
C. Anwendungshinweise
I. Verfahrenshinweise
I. Verfahrenshinweise
Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht (§ 108 Abs. 1 SGB IX). Bei Folgebewilligungen wird lediglich eine Willensbekundung und kein gesonderter Antrag benötigt (§ 108 Abs. 2 SGB IX). Das Gesamtplanverfahren ist durchzuführen (vgl. Nr. 7 AV EH).
Der Gesamtplan soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben werden (§ 121 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Im Rahmen der Gesamtplanung wird das Erreichen der gemeinsam festgelegten Ziele spätestens alle zwei Jahre überprüft (s. Nr. 118 ff. AV EH). Wurden die Ziele nicht erreicht, wird gemeinsam mit den Leistungsberechtigten unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts geprüft, ob die vereinbarten Ziele oder Maßnahmen angepasst werden müssen. Gemeinsam mit den Verantwortlichen für die Anleitung und Begleitung wird überprüft, ob und ggf. wie die Verantwortlichen zu einer besseren Zielerreichung beitragen können. Bei der Höhe der Leistungen für die Anleitung und Begleitung kann von den Regelungen nach IV., 3. abgewichen werden, wenn der Leistungsträger grundsätzlich einvernehmlich mit der leistungsberechtigten Person entscheidet, dass die Anleitung und Begleitung nicht, oder nicht in diesem Umfang, mehr erforderlich ist.
Bei der Prüfung des Nachrangs der Eingliederungshilfe (vgl. Nr. 50 ff. AV EH) ist zu beachten, dass gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IX auch die in § 63 Abs. 2 SGB IX genannten Rehabilitationsträger für die Leistung des Budgets für Arbeit nach § 61 Abs. 2 SGB IX zuständig sein können (z.B. Unfallversicherung).
Bei schwerbehinderten Menschen kann das Inklusionsamt nach Maßgabe des § 185 SGB IX im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit abdecken. Darüber hinaus kann es sonstige Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, wie z.B. die Finanzierung notwendiger Arbeitsassistenz, erbringen. Sofern der Teilhabefachdienst im Rahmen der Gesamtplanung feststellt, dass Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 SGB IX notwendig sind, ist das Inklusionsamt beizuladen für die Gesamtplanung (inklusive Gesamtplankonferenz) – s. § 15 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 185 Abs. 7 SGB IX.
II. Leistungsvoraussetzung für das Budget für Arbeit im Rahmen der Eingliederungshilfe
II. Leistungsvoraussetzung für das Budget für Arbeit im Rahmen der Eingliederungshilfe
- 1. Grundvoraussetzung ist ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX und auf Leistungen nach §§ 111 Abs. 1 Nr. 3, 61 Abs. 1 und 58 SGB IX.
-
2. Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen haben gemäß § 58 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung
- eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Be-schäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) oder
- eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 SGB IX)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
Leistungen im Arbeitsbereich werden grundsätzlich nur im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungs-anbieter erbracht. Hiervon kann gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB IX abge-wichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Be-schäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat.
- 3. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX ist keine Voraussetzung für das Budget für Arbeit. Leistungsberechtigte, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt ist, sind durch den Teilhabefach-dienst über die damit verbundene mögliche Nutzung von Nachteilsausgleichen, wie z.B. Kündigungsschutz, zu informieren und zu beraten. Auf eine Feststellung der Schwerbehin-derung soll hingewirkt werden.
-
4. Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen,
- die bereits im Arbeitsbereich einer WfbM oder im Arbeitsbereich bei einem an-deren Leistungsanbieter beschäftigt sind oder
- bei denen die gesetzliche Rentenversicherung die dauerhafte volle Erwerbsmin-derung festgestellt hat und die das Eingangsverfahren und den Berufsbildungs-bereich gem. § 57 SGB IX in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsan-bieter bereits durchlaufen haben und die Voraussetzungen nach § 58 SGB IX (Mindestmaß an wirtschaftlicher verwertbarer Arbeitsleistung) erfüllen oder
- die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und vor Eintritt der vollen Erwerbsmin-derung i.d.R. mindestens ein Jahr eine berufliche Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeführt haben. Hierbei muss es sich nicht um eine inhaltlich gleichwertige Tätigkeit handeln. Maßgeblich ist die Fähigkeit, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen und die Arbeitsbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfüllen. Bei diesem Personenkreis kann das Eingangsverfahren und/oder der Berufsbildungsbereich übersprungen werden.
- 5. Des Weiteren ist der Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung unter Anwendung des Berliner Landesmindestlohns (siehe Landesmindestlohngesetz Berlin) erforderlich. Die tarifvertragliche Entlohnung kann beim gemeinsamen Tarifregister Berlin und Brandenburg abgefragt werden (https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/ oder 9028-1457).
Sozialversicherungspflicht besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit besteht in der Arbeitslosenversicherung, da der anspruchsberechtigte Personenkreis dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und beim Scheitern des Arbeitsverhält-nisses ein Aufnahmeanspruch in eine WfbM besteht. Eine Verpflichtung des Teilhabefach-dienstes Soziales zur Arbeitsvermittlung besteht nicht (§ 61 Abs. 5 SGB IX). Das sozialver-sicherungspflichtige Arbeitsverhältnis sollte in der Regel unbefristet sein, damit insbesondere Menschen mit Behinderungen gute, soziale und sichere Arbeitsbedingungen erhalten. Die Arbeitszeit sollte möglichst 35 bis 40 Stunden betragen, damit die Leistungs-berechtigten ihren Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch eigenes Einkommen bestreiten können. Teilzeit ist möglich. Die Mindeststundenzahl beträgt 15 Stunden pro Woche.
-
6 Der bewilligte Lohnkostenzuschuss soll direkt an den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses ist u.a.:
- Die Vorlage eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Sollte der Abschluss eines Arbeitsvertrages beabsichtigt aber noch nicht abgeschlossen sein, dann ist der Bescheid über die Bewilligung des Budgets für Arbeit mit einer entsprechenden Bedingung (§§ 32 Abs. 1 2. Alternative, 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) zu erlassen.
- Die Einverständniserklärung der Leistungsberechtigten, den Lohnkostenzu-schuss direkt an den Arbeitgeber auszuzahlen.
- Die Einverständniserklärung des Arbeitgebers mit der Leistungsgewährung an ihn.
- Die Zustimmung des Arbeitgebers, dass betriebsfremde Personen, die die An-leitung und Begleitung übernehmen, Zugang zum Unternehmen haben.
- Die Erklärung des Arbeitgebers, mit der für die Anleitung und Begleitung beauftragten Person im Sinne der Leistungsberechtigten zusammenzuarbeiten.
- Benennung der Ansprechperson im Unternehmen.
- 7. Ein Budget für Arbeit ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die er-satzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu er-halten (s. § 61 Abs. 3 SGB IX).
- 8. Der Umwandlung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in ein Budget für Arbeit sollte grundsätzlich nicht zugestimmt werden, insbesondere dann nicht, wenn zu vermuten ist, dass die Umwandlung vorrangig durch den Arbeitgeber initiiert wurde um höhere und ggf. dauerhafte Lohnkostenzuschüsse im Rahmen des Budgets für Arbeit zu erhalten. Sollte in Ausnahmefällen einer Umwandlung zugestimmt werden, müssen die Leistungsberechtigten darüber informiert werden, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch die Umwandlung entfällt. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis des Menschen mit Behinderungen aus personenbedingten Gründen (z.B. behinderungsbedingte Minderleistung) gefährdet ist und ohne ein Budget für Arbeit enden würde.
III. Mitwirkungspflichten
III. Mitwirkungspflichten
Die Leistungsberechtigten wirken im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten am Nachweis über das Vorliegen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung mit. Die Mitwirkungspflichten der leistungs-suchenden Person im Gesamtplanverfahren bestimmen sich nach §§ 60, 62 und 65 SGB I. Sie sind bei beeinträchtigungsbedingten Besonderheiten gemäß § 106 Abs. 3 SGB IX zu unterstützen (vgl. Nr. 11 AV EH).
IV. Ausgestaltung des Budgets für Arbeit
IV. Ausgestaltung des Budgets für Arbeit
1. Umfang des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX
1. Umfang des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX
- Einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung der Leistungsberechtigten. Dieser beträgt gemäß § 61 Abs. 2 SGB IX bis zu 75 % des von dem Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
- Die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Umfang der Leistungsminderung und der Be-darf an Anleitung und Begleitung werden individuell festgestellt.
2. Lohnkostenzuschuss
2. Lohnkostenzuschuss
Der Lohnkostenzuschuss wird in der Regel ohne Überprüfung der individuellen behinderungsbedingten Minderleistung gewährt, da schon die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis der dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen behinderungsbedingte Minderleistungen impliziert. In den ersten zwei Jahren beträgt der Lohnkostenzuschuss pauschal 75 % des monatlichen von dem Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitnehmerbrutto). Im dritten und vierten Beschäftigungsjahr wird der Lohnkostenzuschuss auf 70 % abgesenkt. Ab dem fünften Beschäftigungsjahr wird pauschal ein Lohnkostenzuschuss von 60% voraussichtlich bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit gezahlt. Eine laufende Überprüfung der individuellen behinderungsbedingten Minderleistung erfolgt grundsätzlich nicht. Grundlage für die Berechnung des Lohnkostenzuschusses ist das gezahlte Arbeits-entgelt (Arbeitnehmerbrutto). Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) werden nicht berücksichtigt.
3. Anleitung und Begleitung
3. Anleitung und Begleitung
- (1) Das Budget für Arbeit umfasst auch die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Die Pauschale Vergütung beträgt in der Regel in den ersten sechs Monaten 528,00 Euro monatlich – analog der Vergütung für Integrations-fachdienste nach den Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) für Integrationsfachdienste. Ab dem siebenten Monat beträgt die Pauschale Vergütung in der Regel 350,00 Euro monatlich. Über Anpassungen der Be-träge wird gesondert informiert.
Mit der Begleitung können die Integrationsfachdienste (IFD) (https://www.berlin.de/lageso/behinderung/arbeit-und-behinderung-integrationsamt/integrationsfachdienste-ifd/kontakt-ifd-berlin/) direkt beauftragt werden. Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen beteiligt werden können. Die Beauftragung des IFD muss schriftlich erfolgen und Festlegungen zu Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des IFD enthalten (vgl. § 194 Abs. 2 SGB IX).
Auf Wunsch der Leistungsberechtigten kann die Anleitung und Begleitung z.B. auch von- einer betreuenden Person im Betrieb oder
- einem anderen Dienstleister oder
- von einer anderen fachlich geeigneten Person
übernommen werden. In diesen Fällen ist ein Persönliches Budget nach § 105 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 29 SGB IX für die Anleitung und Begleitung zu beantragen (vgl. Nr. 142 ff. AV EH).
- (2) Die auszuzahlende Pauschale beträgt in der Regel in den ersten sechs Monaten alle zwei Monate bis zu 1.056,00 Euro und ab dem siebenten Monat bis zu 700,00 Euro. Mit der zweimonatigen Auszahlung sollen die Leistungsberechtigten die Möglichkeit erhalten, die Anleitung und Begleitung besser nach ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten. Die Details und dabei insbesondere auch die zur Qualitätssicherung der Begleitung und Betreuung geeigneten Kriterien sind in der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX schriftlich zu regeln. Die Begleitung sollte von Fachkräften mit einer zertifizierten Ausbildung vorgenommen werden. Hierzu zählen u.a. Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter, aber auch alle anderen therapeutischen Ausbildungen. Hiervon ausgenommen sind die Betreuenden im Betrieb. Wird die Anleitung und Begleitung von einer beschäftigten Person einer WfbM übernommen, dann muss von der WfbM und der in der WfbM beschäftigten Person bestätigt werden, dass die Betreuung nicht während der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit in der WfbM stattfindet. Gesetzliche Betreuer und Angehörige dürfen nicht die Anleitung und Begleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe vornehmen.
Von der Pauschale für die Anleitung und Begleitung kann abgewichen werden, wenn die Anleitung und Begleitung von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich ist in diesen Fällen von Synergieeffekten bei der Begleitung und Anleitung in Höhe von 20 % auszugehen.
- (3) Darüber hinaus können weitere Leistungen zur Beschäftigung, d. h. Gegenstände und Hilfsmittel, gemäß § 111 Abs. 2 SGB IX notwendig sein, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind (vgl. Nr. 159 AV EH).
Das Inklusionsamt kann auf Antrag Zuschüsse für die Schaffung von Arbeitsplätzen gewähren.
4. Arbeitgeber / Arbeitsvertrag
4. Arbeitgeber / Arbeitsvertrag
- (1) Als Arbeitgeber kommen private und öffentliche Arbeitgeber in Frage. Der Arbeitgeber muss seinen Sitz nicht im Land Berlin haben. Gesetzliche Betreuer oder Angehörige (des 1. oder 2. Grades) können nicht gleichzeitig Arbeitgeber für das Budget für Arbeit sein.
- (2) Aus dem Arbeitsvertrag müssen folgende Inhalte ersichtlich sein:
- Name und Anschrift der beschäftigten Person und des Arbeitgebers
- Ort des Arbeitsplatzes
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Anzahl der Wochenstunden
- Höhe der Vergütung (Arbeitnehmerbrutto)
- Beschreibung der Tätigkeit
- Urlaub
- Kündigungsfristen
- Kollektivrechtliche Vereinbarungen (z.B. Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen)
- (3) Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht schon vor Beantragung des Budgets für Arbeit bestanden haben. Bereits bestehende Arbeitsverträge werden von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst.
- (4) Bei Leistungsberechtigten, mit geringem Unterstützungsbedarf, können Arbeitgeber im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den im Rahmen des Budgets für Arbeit finanzierten Arbeitsplatz auch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne eine Unterstützung durch ein Budget für Arbeit umwandeln. Die Leistungsberechtigten teilen dies dem zuständigen Teilhabefachdienst Soziales mit. Mit der Umwandlung können keine Leistungen nach § 61 SGB IX mehr gezahlt werden. Die Arbeitgeber können z.B. Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
5. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
5. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Fahrkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes werden im Rahmen des Budgets für Arbeit
grundsätzlich nicht übernommen. Diese sind von den Leistungsberechtigten in der Regel aus dem Arbeitslohn selbst zu tragen.
Erforderlichenfalls ist über die Übernahme von Fahrtkosten gesondert zu entscheiden (Nr. 127 AV EH).
Über die Möglichkeiten der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und die dabei zu beachtenden Voraussetzungen sind die Leistungsberechtigten zu beraten.
6. Nachweis für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses / Nachweis der Anleitung und Begleitung
6. Nachweis für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses / Nachweis der Anleitung und Begleitung
- (1) Der Nachweis für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses muss alle drei Monate durch Einreichen der entsprechenden Gehaltsnachweise durch die Leistungsberechtigten oder dem Arbeitgeber erfolgen. Eine entsprechende Festlegung hierzu erfolgt im Bewilligungsbescheid.
- (2) Die Durchführung der Anleitung und Begleitung haben die Verantwortlichen für die An-leitung und Begleitung nach der Anforderung in geeigneter Weise im Rahmen der Ge-samtplanung nachzuweisen. Für die Leistung in Form eines Persönlichen Budgets gelten die in der Zielvereinbarung getroffenen Regelungen. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
7. Zahlungsweise, Leistungen bei Abwesenheit am Arbeitsplatz
7. Zahlungsweise, Leistungen bei Abwesenheit am Arbeitsplatz
- (1) Der Lohnkostenzuschuss und die Kosten für die Anleitung und Begleitung werden analog der Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III (§ 337 Abs. 2 SGB III) nachträg-lich ausgezahlt. Regelungen zur Auszahlung des Persönlichen Budgets sind in der Ziel-vereinbarung nach § 29 SGB IX und im schriftlichen Gesamtplan darzustellen. Die Auszahlung der Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung an die Integrations-fachdienste, mit denen das Inklusionsamt Verträge geschlossen hat, erfolgt nachträglich quartalsweise an das Inklusionsamt auf die Haushaltsstelle Kapitel 1166 / Titel 23698 / bezirksindividuelles Unterkonto.
- (2) Der Lohnkostenzuschuss und die Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung werden auch bei Abwesenheit der Leistungsberechtigten gezahlt (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit), solange nicht Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden. Bei einer Kündigung sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch der Leistungsberechtigten wird das Budget für Arbeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingestellt.
8. Kündigungsschutz
8. Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach den §§ 168 ff. SGB IX gilt nur bei Leistungsberechtigten des Budgets für Arbeit mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX.
9. Ende der Beschäftigung
9. Ende der Beschäftigung
Die Leistungen nach § 61 SGB IX werden bis zum Ende der Laufzeit des Gesamtplans er-bracht; maximal jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensalter erreicht wird.
10. Poolen der Leistung
10. Poolen der Leistung
Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe kann nach Maßgabe des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten und der Feststellung im Gesamt-plan von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
11. Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe
11. Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe
Leistungsberechtigte mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX können als schwerbehinderte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen auf die Pflichtquote nach § 154 SGB IX angerechnet werden. Bei einer Arbeitszeit unter 18 Stunden ist § 158 Abs. 2 SGB IX zu beachten.
12. Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb
12. Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb
Die Finanzierung eines Budgets für Arbeit in einem Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX ist im Rahmen der Vorgaben nach § 215 Abs. 3 SGB IX möglich.
Bei den Inklusionsbetrieben nach § 215 SGB IX handelt es sich um eine durch das Schwer-behindertenrecht geregelte Form der Beschäftigung für schwerbehinderte Menschen mit Mindest- und Höchstgrenzen (mindestens 30 Prozent, i. d. R. nicht mehr als 50 Prozent) und spezifischen Unterstützungsleistungen. Eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb ist dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen.
13. Rückkehrrecht
13. Rückkehrrecht
Leistungsberechtigte haben, auch nach Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit, einen An-spruch auf Aufnahme in eine WfbM – sog. Rückkehrrecht – (§ 220 Abs. 3 SGB IX).
14. Rentenansprüche/Beratungspflicht
14. Rentenansprüche/Beratungspflicht
- (1) Für Leistungsberechtigte, die im Rahmen des Budgets für Arbeit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben, bildet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrundlage für die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung. Für Leistungsberechtigte, die in einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) beschäftigt sind, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Bei einem Wechsel von einer WfbM in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen des Budgets für Arbeit könnte es somit zu einer Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung kommen, die sich später auch auf die Höhe der Rente auswirkt. Die bereits während der Tätigkeit in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter erworbenen Rentenansprüche bleiben bestehen.
- (2) Bei Leistungsberechtigten, die vorher in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungs-anbieter gearbeitet haben und anschließend mit einem Budget für Arbeit in einen Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX wechseln, werden die beitragspflichtigen Einnahmen weiterhin auf 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV berechnet (§ 162 Nr.2a SGB VI).
- (3) Leistungsberechtigte, die vorher in einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter waren, haben die Pflicht, eine Rentenberatung aufzusuchen. Die Rentenberatung soll den Leistungsberechtigten darstellen, ob und ggf. in welcher Höhe es zu einer Veränderung der Rentenansprüche durch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis kommt. Die Leistungsberechtigten müssen schriftlich nachweisen, dass sie die Rentenberatung aufgesucht haben.
V. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
V. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Das Rundschreiben tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben Soz Nr. 16/2020 vom 6. Juli 2020 außer Kraft.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales