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Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (ZustVOSoz)

p(. vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147), letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 02.07.2019 (GVBl. S. 475)

Auf Grund des§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzesin der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:

§ 1 – Aufstiegsfortbildungsförderung

(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach§ 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) in der jeweils geltenden Fassung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Reinickendorf wahr.

(2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach§ 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzesfür die Bezirke Pankow, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr.

§ 2 – aufgehoben -

- aufgehoben –

§ 3 – Unterhaltssicherung

(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Kreuzberg-Friedrichshain, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln.

(2) Der Bezirk Pankow führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Mitte, Pankow und Reinickendorf.

(3) Der Bezirk Lichtenberg führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg.

§ 4 – Inkrafttreten, Auüerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe und der Unterhaltssicherung (ZustVOArbSoz) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 525) außer Kraft.

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