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Pflegeversicherungs-Schiedsstellen-Verordnung (PflegeVSchVO)

p(. vom 2. Februar 2010 (GVBl. S. 33)

Auf Grund des § 76 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 – Schiedsstelle

Im Land Berlin wird eine Schiedsstelle nach § 76 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

§ 2 – Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören neben den in § 76 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten unparteiischen Mitgliedern an:
  1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeeinrichtungen,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes Berlin als überörtlichem Träger der Sozialhilfe.
    (2) Für das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied, für alle übrigen Mitglieder wird jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt. Das stellvertretende Mitglied hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.

(3) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer Pflegekasse, einer Pflegeeinrichtung oder bei deren Trägern oder bei einer Vereinigung von derartigen Trägern tätig sein; einer nebenberuflichen Tätigkeit steht die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstandsbereich von Trägern der Einrichtung gleich. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Behörde sein. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stell-vertreterin oder Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.

§ 3 – Bestellung der Mitglieder

(1) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereit erklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Benennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat die Bestellung den beteiligten Organisationen, den bestellten Mitgliedern sowie den stellvertretenden Mitgliedern und der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

(2) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestellt die Vertreterin oder den Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

§ 4 – Amtszeit

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt.

(2) Nach dem Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. § 3 gilt entsprechend.

§ 5 – Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen kann die zuständige Behörde das vorsitzende Mitglied, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder aus wichtigem Grund von ihrem Amt abberufen, insbesondere wenn ihre Neutralität nicht mehr gewährleistet ist oder sie ihr Amt längerfristig nicht ausüben können. Für die Befugnis der berufenden Stellen, die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder abzuberufen, gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder und die zuständige Behörde schriftlich von der Abberufung oder Niederlegung des Amtes.

§ 6 – Sitzungsteilnahme

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich das stellvertretende Mitglied, bei dessen Verhinderung das zweite stellvertretende Mitglied, sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Unterrichtungspflichten des Satzes 1 gelten entsprechend für das erste und zweite stellvertretende Mitglied. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

§ 7 – Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Die Geschäftsstelle wird entweder bei einem Landesverband der Pflegekassen auf Kostenträgerseite oder bei einer beteiligten Vereinigung von Einrichtungsträgern auf Leistungsanbieterseite eingerichtet.

(2) Der Wechsel der Geschäftsstelle ist zu Beginn einer Amtszeit zu einer Organisation der jeweils anderen Seite im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 möglich. Der Wechsel ist vorzunehmen, wenn eine Organisation des Absatzes 1 Satz 2 den anderen dort genannten den Wechselwunsch spätestens sechs Monate vorher schriftlich anzeigt. Die abgebende Organisation bereitet einen nahtlosen Übergang der Tätigkeit der Geschäftsstelle vor.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle kann der Geschäftsstelle in Bezug auf die Ausführung der ihr obliegenden Geschäfte Weisungen erteilen, nicht jedoch in den Fällen des § 12.

§ 8 – Antrag

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrages eingeleitet. Der Antrag ist zu begründen und in zweifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(2) Der Antrag muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners (Vertragsparteien),
2. die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
3. eine Darstellung des Sachverhaltes und das Ergebnis der vorangegangenen
Verhandlungen sowie die Gründe für die Nichteinigung.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 9 – Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung.
Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder der Schiedsstelle. Die stellvertretenden Mitglieder und die zuständige Behörde sind über Gegenstand und Sitzungstermine zu informieren.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung muss Angaben über die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten.

(3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzung so vor, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Es trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. Auf sein Verlangen ist eine Vertragspartei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.

§ 10 – Verfahren

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde ist zur Teilnahme berechtigt. Neben den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern kann jeweils ein stellvertretendes Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen. Das vorsitzende Mitglied soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, dass die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen.

(2) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandeln, sofern diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

§ 11 – Entscheidung

(1) Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben den drei unparteiischen Mitgliedern mindestens fünf weitere Mitglieder, von denen mindestens jeweils zwei die Pflegekassen und die Pflegeeinrichtungen vertreten, anwesend sind.

(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Vertragsparteien. Kein Mitglied der Schiedsstelle darf sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.

(3) Der Beschluss der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen.

§ 12 – Entschädigung für Zeitaufwand sowie Erstattung der baren Auslagen

(1) Das vorsitzende Mitglied sowie die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder erhalten für jedes Schiedsstellenverfahren einen Pauschbetrag unabhängig von der Anzahl der Sitzungen. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhält darüber hinaus einen Pauschbetrag zur Abgeltung seines Zeitaufwands außerhalb der Sitzungen. Die Höhe der Pauschbeträge wird von den beteiligten Organisationen einvernehmlich mit Zustimmung der zuständigen Behörde festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

(2) Das vorsitzende Mitglied, die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder haben ferner Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen baren Auslagen und erhalten Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen des Landes Berlin jeweils geltenden Vorschriften.

(3) Von der Schiedsstelle hinzugezogene Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes.

(4) Über die Ansprüche entscheidet die Geschäftsstelle.

§ 13 – Kosten

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle wird entsprechend der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von mindestens 1 000 Euro und höchstens 5 000 Euro erhoben.

(2) Die Gebühr tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Sind auf einer Seite mehrere Vertragsparteien am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

(4) Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle, die nicht durch Einnahmen aus den Gebühren gedeckt sind, tragen die Organisationen der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen je zur Hälfte. Jede Seite verteilt die auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten zu gleichen Anteilen auf die sie in der Schiedsstelle vertretenden Organisationen.

§ 14 – Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung.

§ 15 – Übergangsregelung

Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund der Pflegeversicherungs-Schiedsstellen-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit am 31. Januar 2011 oder ihrem Ausscheiden (§ 4 Absatz 3) im Amt.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflegeversicherungs-Schiedsstellen-Verordnung vom 2. Mai 1995 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Informationen der für Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung zur Pflegeversicherung