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Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)

p(.Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der FassungVereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vom 2827. September 20062021 (GVBl. S. 9581167), zuletzt geändert mit Wirkung vom 29.12.2010 durch Art. IV Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15.12.2010 (GVBl. S. 560)
Rechtsstand: beck.online, DIE DATENBANK
Bereitgestellt vom Verlag C. H. Beck oHG.

Inhalt

Abschnitt I1 – Allgemeine VorschriftenBestimmungen

§ 1 Ziel Gleichberechtigungsgebotdes Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist diees, in Umsetzung des BenachteiligungsverbotesÜbereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit BehinderungBehinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420) und die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin .

(2)den Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstaltenvollen und Stiftungengleichberechtigten desGenuss öffentlichenaller RechtsRechte wirkendurch alle Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Ziels nach Absatz 1 hin. Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die mehrheitlich vom Land Berlin bestimmtzu werdenfördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beachten.

§ 2 – DiskriminierungsverbotGeltungsbereich

(1) NiemandDieses darfGesetz wegengilt seinerfür Behinderungdie diskriminiertBerliner werdenVerwaltung nach § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzesvom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 423), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, für den Rechnungshof von Berlin und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Beliehene sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (öffentliche Stellen). Es findet unbeschadet von § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse der in Satz 1 benannten öffentlichen Stellen.

(2) DerSoweit Gesetzgeberdas undLand derBerlin Senatunmittelbar wirkenoder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personendes Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass Menschendie Ziele dieses Gesetzes auch von diesen angemessen berücksichtigt werden. Soweit es Minderheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt oder gemeinsame Einrichtungen mit Behinderungdem Bund nach Artikel 91e des Grundgesetzes betreibt, wirkt es ebenfalls darauf hin, dass die EntfaltungZiele ihrerdieses PersönlichkeitGesetzes angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durchdieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Teilhabedem amSchutz Lebenbestimmter inPersonengruppen der Gesellschaft, die Teilnahme am Erwerbsleben und die selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werdendienen.

§ 3 Menschen Diskriminierung,mit BeweislastumkehrBehinderungen

(1)Menschen Diskriminierungmit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes istsind jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nicht gerechtfertigt ist eine Ungleichbehandlung, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruhtMenschen, die inlangfristige mittelbaremkörperliche, seelische, intellektuelle oder unmittelbaremSinnesbeeinträchtigungen Zusammenhanghaben, welche sie in Wechselwirkung mit dereinstellungs- Behinderungund stehen.umweltbedingten EineBarrieren nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist nicht gegeben, wenn eine Berücksichtigungan der Behinderungvollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der SacheGesellschaft nachhindern unverzichtbarkönnen. gebotenAls oderlangfristig zurgilt Wahrungin der berechtigtenRegel Interessenein Zeitraum, der Menschen mit Behinderunghoher erforderlichWahrscheinlichkeit ist.

(2)länger Machtals einsechs MenschMonate mit Behinderung im Streitfall Tatsachen glaubhaft, die eine Diskriminierung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt oder der Tatbestand des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt istandauert.

§ 4 – BehinderungBarrierefreiheit

MenschenBarrierefrei sind behindertbauliche Anlagen, wenn ihre körperliche FunktionVerkehrsmittel, geistigetechnische FähigkeitGebrauchsgegenstände, oderInformationsund seelischeKommunikationstechnik Gesundheitim mitSinne hoherdes WahrscheinlichkeitBarrierefreie-IKT-Gesetzes längerBerlin alsvom sechs4. MonateMärz von2019 dem(GVBl.
S. für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben210) in der Gesellschaftjeweils beeinträchtigtgeltenden istFassung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel oder erforderliche Assistenz durch menschliche oder tierische Hilfe verweigert oder erschwert werden.

§ 4a5 Angemessene BarrierefreiheitVorkehrungen

Barrierefrei(1) Angemessene Vorkehrungen sind bauliche AnlagenMaßnahmen, Verkehrsmittel,die technischeim Gebrauchsgegenstände,Einzelfall Systeme der Informationsverarbeitung, akustischegeeignet und visuelleerforderlich Informationsquellensind, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen ihre Rechte wahrnehmen und Kommunikationseinrichtungenausüben sowiekönnen andereund gestaltetedie Lebensbereiche,die wennöffentliche sieStelle nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit BehinderungBehinderungen inzur dergleichberechtigten allgemeinWahrnehmung üblichenihrer Weise,Rechte ohneist besondereeine ErschwernisDiskriminierung undim grundsätzlichSinne ohnedieses fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wirdGesetzes.

§ 56 – Berliner Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für Menschen mit BehinderungDiskriminierung

(1) Der Senat beruftDiskriminierung im EinvernehmenSinne mitdieses demGesetzes Landesbeiratist fürjede Ungleichbehandlung, Ausschließung oder Beschränkung auf Grund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die gleichberechtigte Wahrnehmung von Rechten beeinträchtigt oder vereitelt wird, ohne dass hierfür ein zwingender Grund der Sache nach vorliegt. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, die die Rechte von Menschen mit BehinderungBehinderungen auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einen Landesbeauftragtenunmittelbar oder einemittelbar Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die erneute Berufung ist möglich. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätigbeeinträchtigen.

(2) AufgabeEine desUngleichbehandlung oderist gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmenbestehende Nachteile zur Wahrung der Landesbeauftragtenberechtigten für Menschen mit Behinderung ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige LebensbedingungenInteressen von Menschen mit undBehinderungen ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird, und insbesondere auf die fortlaufende Umsetzung der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt zu achten. Erverhindert oder sie setzt sich bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigtausgeglichen werden sollen (positive Maßnahmen).

(3) ZurWerden WahrnehmungTatsachen glaubhaft gemacht, die eine Diskriminierung auf Grund von Behinderung überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der Aufgabenöffentlichen nach Absatz 2 beteiligen die SenatsverwaltungenStelle, den LandesbeauftragtenVerstoß oderzu die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren, rechtzeitig vor Beschlussfassung. Im Übrigen unterstützt jede Berliner Behörde sowie Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgabenwiderlegen.

(4) Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung arbeitet mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung zusammen. Er oder sie beachtet die Beschlüsse des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung und nimmt auf Anforderung innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung.

(5) Jeder Mensch kann sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung wenden, wenn er der Ansicht ist, dass Rechte von Menschen mit Behinderung verletzt worden sind.

(6) Jede Behörde sowie Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts erteilt dem oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Stellt der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Verstöße gegen das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung fest, so beanstandet er oder sie dies
  1. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats , im Übrigen gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Rechnungshofs oder dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten,
  2. bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
    und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verbunden werden.

§ 67 – Landesbeirat für Menschen mit BehinderungDiskriminierungsverbot

(1) EsNiemand wirddarf einauf LandesbeiratGrund für Menschen mitvon Behinderung gebildet,diskriminiert der den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, berät und unterstützt. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahrewerden.

(2) DemDer LandesbeiratSenat fürwirkt darauf hin, dass Menschen mit BehinderungBehinderungen gehörenihre alsRechte stimmberechtigtediskriminierungsfreiwahrnehmen Mitgliederund jeweilsunter einanderem Vertreterdie oderEntfaltung ihrer Persönlichkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die Teilnahme am Erwerbsleben und eine Vertreterinselbstbestimmte vonLebensführung 15verwirklichen rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Unterstützung der Interessen behinderter Menschen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung behinderter Menschen gehört. Der Landesbeirat muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat gehören außerdem die folgenden neun nicht stimmberechtigten Mitglieder an:

  • der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung,
  • je ein Vertreter oder eine Vertreterin a. des Integrationsamtes, b. der Bezirke, c. der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, d. der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, e. des Landessportbundes, f. der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, g. der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration;
  • die Hauptschwerbehindertenvertretung.

Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufenkönnen.

(3) Die Beschlüssebesonderen desBelange Landesbeirats sind unverzüglich dem oder der Landesbeauftragten fürvon Menschen mit Behinderungen, die von einer Diskriminierung aufGrund von Behinderung zurund Kenntniswenigstens eines weiteren Merkmals aus § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sein können, sind zu geben. Der Landesbeirat kann zu seinen Beschlüssen eine Stellungnahme des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung fordern.

(4) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

(5) Bei dem oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirats gebildet. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirats ein.

(6) Die Mitglieder des Landesbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Verbände und Vereine beziehungsweise der zuständigen Dienststellen durch den Senat berufenberücksichtigen.

Abschnitt 2 – Pflichten der öffentlichen Stellen

§ 78 Zusammenarbeit, BezirksbeauftragteBeteiligung, fürUnterstützung, Menschen mit BehinderungNormenprüfung

(1) InDie denöffentlichen BezirkenStellen wähltwirken im Rahmen ihrer Aufgaben auf das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes hin. Sie arbeiten zur Verwirklichung der Ziele zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

(2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bezirksamtes einen Bezirksbeauftragten oder eine BezirksbeauftragteBeauftragten für Menschen mit Behinderung.Behinderungen Hinsichtlichbei seinerder oderErfüllung ihrer Rechte und Aufgaben gegenüberzu demunterstützen, Bezirksamtinsbesondere unddie denerforderlichen anderenAuskünfte bezirklichenzu Einrichtungenerteilen giltsowie §erbetene 5Stellungnahmen entsprechendabzugeben. derDen bezirklichen Zuständigkeit.

(2) Die BezirksbeauftragtenBeauftragten für Menschen mit BehinderungBehinderungen nehmenist auf Antrag Einsicht in engem Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen der Behindertenselbsthilfe insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie geben Anregungen und unterbreiten VorschlägeAkten zu Entwürfen von Anordnungen und Maßnahmen des Bezirksgewähren, soweit diesenicht Auswirkungenüberwiegende auföffentliche oder private Belange entgegenstehen. Die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die VerwirklichungErfüllung derihrer GleichstellungAufgaben behindertererforderlich Menschen habenist.
  2. Sie wachen darüber, dass bei allen Projekten, die der Bezirk plant oder realisiert, die Belange behinderter Menschen berücksichtigt werden.

(3) Die Bezirksbeauftragtenöffentlichen fürStellen beteiligen Menschen mit BehinderungBehinderungen sindüber Ansprechpartnerderen oder Ansprechpartnerinnen für Vereine, InitiativenVerbände und sonstigeOrganisationen Organisationenbei allen Entscheidungsprozessen, die sichMenschen mit FragenBehinderungen imbetreffen. ZusammenhangDas mitBeteiligungsverfahren derkann Lebenssituationentsprechend behinderter§ Menschen19 befassen,gestaltet sowie für Einzelpersonen bei auftretenden Problemenwerden.

(4) HierdurchBei der Erstellung von Gesetzentwürfen und dem Erlass von untergesetzlichen Regelungen sowie im bestehenden Recht ist diesicherzustellen, Verantwortungdass der zuständigen Bezirksverwaltung nicht aufgehoben.

(5) In den Bezirken wird ein Beirat von und fürdiese Menschen mit BehinderungBehinderungen gebildet.nicht Er arbeitet eng mit demdiskriminieren oder derin Bezirksbeauftragtenihrem fürRecht Menschenauf mitgleichberechtigte, Behinderung zusammenvolle und gibtwirksame diesemTeilhabe oder dieser sowie dem Bezirksamt undan der BezirksverordnetenversammlungGesellschaft Empfehlungenbeeinträchtigen. zuZur Fragenregelmäßigen desDurchführung Lebensder vonNormenprüfung Menschenwerden mitgeeignete BehinderungRegelungen im Bezirk.

(6) Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnunggetroffen.

§ 89 Frauen Stärkungund des Zusammenlebens von MenschenMädchen mit und ohne BehinderungBehinderungen

DasDie Landöffentlichen BerlinStellen fördertfördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Mädchen mit Behinderungen in der Gesellschaft und sind bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, alle zur Wahrung des § 7 Absatz 1 gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um mehrfacher Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen vorzubeugen und entgegenzuwirken. Hierzu gehören insbesondere:

  1. der Schutz vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte,
  2. Hilfe, Unterstützung und Schutz vor Diskriminierung, wobei jeweils das freiwilligeAlter, sozialedas EngagementGeschlecht zurund Stärkungdie Behinderung der betroffenen Person zu berücksichtigen sind,
  3. Sicherung des ZusammenlebensZugangs zu den Gesundheits- und Sozialdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, die die unterschiedlichen Bedürfnisse von MenschenFrauen und Männern berücksichtigen, und
  4. Entwicklung und Sicherung des Zugangs zu Programmen für den sozialen Schutz und der Armutsbekämpfung speziell für Frauen und Mädchen.

Zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen mit undBehinderungen ohneist Behinderungauf die Überwindung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken.

§ 910 Kinder Sicherungund derJugendliche Mobilitätmit Behinderungen

(Die öffentlichen Stellen sind bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, alle zur
Wahrung des § 7 Absatz 1) Dergebotenen öffentlicheMaßnahmen Personennahverkehrzu intreffen, Berlinum sollzu so gestaltet werdengewährleisten, dass MenschenKinder und Jugendliche mit BehinderungBehinderungen ihngleichberechtigt nutzenmit anderen Kindern und Jugendlichen alle Rechte genießen können. Insbesondere haben sie dafür Sorge zu tragen,

    (2)
  1. dass FürKinder Fahrtenund Jugendliche mit Behinderungen die gleichen Rechte in Bezug auf das Familienleben haben; dafür sind frühzeitig Informationen, Dienste und Unterstützung zur TeilhabeVerfügung amzu Lebenstellen,
  2. dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen von ihrem Recht auf Bildung Gebrauch machen können und
  3. dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern und Jugendlichen an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können.

Dabei steht das Wohl des Kindes oder der oder des Jugendlichen im Mittelpunkt. Die freie Meinungsäußerung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist in derallen Gemeinschaft,sie dieberührenden nichtAngelegenheiten mitzu demgewährleisten. öffentlichenIhre Personennahverkehr durchgeführt werden können,Meinung wird für Menschen mit Behinderung ein besonderer Fahrdienst vorgehalten, auf den die Vorschriften des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung finden. Das Nähere über die Berechtigungskriterien, die Finanzierung, die Eigenbeteiligung der Nutzerangemessen und Nutzerinnenentsprechend ,ihrem die den Fahrdienst Betreibenden, die BeförderungsmittelAlter und dasihrer BeförderungsgebietReife regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnungberücksichtigt.

§ 1011 Teilhabe Förderungin behinderterallen FrauenLebensbereichen

Das(1) LandUm BerlinMenschen fördertmit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die tatsächlichevolle DurchsetzungTeilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, sind öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe der Gleichberechtigunggeltenden Rechtsvorschriften verpflichtet, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Beförderungsmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.

(2) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sowie sonstige Anlagen im Sinne von Frauen§ 4 sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften oder der Regelungen des Nahverkehrsplans und den mit BehinderungVerkehrsunternehmen abgeschlossenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) 1191/69 und (EWG) 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) barrierefrei zu gestalten, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind bei der Planung, Ausgestaltung und Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des sonstigen Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs zu beachten.

(3) Öffentlich zugängliche Bestandsbauten der öffentlichen Stellen sollen mittelfristig barrierefrei umgestaltet werden, soweit dies bautechnisch und unter Ausschöpfung verfügbarer Mittel möglich ist. Die Senatsverwaltungen erstellen bis zum 1. Januar 2024 und die übrigen öffentlichen Stellen erstellen bis zum 1. Januar 2026 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsbauten. Beruhend auf den Berichten nach Satz 2 erstellen die öffentlichen Stellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum Abbau der Barrieren in den Bestandsbauten. In Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs gehen die Regelungen des Nahverkehrsplans und mit Verkehrsunternehmen abgeschlossener öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes in der Gesellschaft. Zur VerbesserungFassung der SituationBekanntmachung behindertervom Frauen8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, und des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen vor.

(4) Die öffentlichen Stellen sind unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, gegenüber Dritten, die nicht dem Geltungsbereich dieses es unterfallen, auf den Abbau und die ÜberwindungBeseitigung bestehender geschlechtsspezifischerBarrieren Nachteileund Benachteiligungen hinzuwirken.

(5) Gewähren öffentliche Stellen Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, S. 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl.
S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung darauf hinwirken, dass die institutionellen Zuwendungsempfänger die Grundzüge dieses Gesetzes berücksichtigen.

§ 1112 Sicherung Berichteder Mobilität

(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle vier Jahre über die Lage derFür Menschen mit Behinderung undBehinderungen, die Entwicklungauf derGrund Teilhabebesonderer in Berlin.

(2) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus jährlich den Bericht des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung vor über
1. Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und deren dazu abgegebene Stellungnahmen oder ergriffene Maßnahmen,
2. die Tätigkeit der oder des Landesbeauftragten.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtetUmstände das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Berliner Arbeitsgeber der öffentlichen Hand, gegliedert nach Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und StiftungenAngebot des öffentlichen RechtsPersonennahverkehrs für Fahrten zur sozialen Teilhabe nicht nutzen können, hinsichtlichwerden dermit Zahldem der
1.Ziel Arbeits-einer möglichst gleichwertigen Mobilität nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes angemessene individuelle Beförderungsangebote zur Überwindung von Barrieren oder anderen Nutzungseinschränkungen entwickelt und Ausbildungsplätzebarrierefreie gemäßMobilitätsalternativen, einschließlich eines besonderen Fahrdienstes vorgehalten. Der besondere Fahrdienst ist insoweit kein Angebot des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne von § 73228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,
2vom 23. PflichtplätzeDezember gemäß2016 §(BGBl. 71I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 43 des NeuntenGesetzes Buchesvom Sozialgesetzbuch ,
320. mitAugust Schwerbehinderten2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf den besonderen Fahrdienst als barrierefreie Mobilitätsalternative regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung das Nähere über die Berechtigungskriterien, die Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und gleichgestelltenNutzer, Behindertendie besetztenBeförderungsmittel Plätzeund unterdas BerücksichtigungBeförderungsgebiet vondurch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zulässigen Mehrfachanrechnungen.

(4) Alle Aussagen der Berichte sind geschlechtsspezifisch zu treffenRechtsverordnung.

§ 12 –13 Kommunikationsformen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte KommunikationsformenKommunikationsform der deutschen Sprache.

(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlosegehörlose, Ertaubteertaubte, schwerhörige, taubblinde und Schwerhörigehörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben zur Wahrnehmung eigener Rechte das Recht, mit öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben die Berechtigten darauf hinzuweisen und dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Die §§ 2, 3, 4 Abs.Absatz 1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), findendie zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechendfinden entsprechende Anwendung.

(3) Der Senat wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Voraussetzungen schafft, dass gehörlosen, hörbehindertenEltern und sprachbehindertenandere Personensorgeberechtigte mit Behinderungen, insbesondere gehörlose, hörbehinderte und sprachbehinderte Eltern nichtund gehörloserandere KinderPersonensorgeberechtigte, haben einen Anspruch auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für diebarrierefreie Kommunikation mit derSchulen Schulesowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in deutscherDeutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen, erstattetsoweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu regeln.

(4) Die öffentlichen Stellen wirken darauf hin, dass für Menschen mit intellektuellen Einschränkungengeeignete Kommunikationshilfen zur Verfügung gestellt werden können.

§ 1314 Gestaltung Unterrichtvon Schriftstücken

(Öffentliche Stellen haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Insbesondere haben blinde und sehbehinderte Menschen Anspruch darauf, dass ihnen sämtliche Anträge zur Niederschrift abgenommen werden und Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 1) Anbis den5 Schulenund mit§ dem6 sonderpädagogischenAbsatz Förderschwerpunkt1 Hörenund 3 der Verordnung über barrierefreie Dokumente in Berlin wird der UnterrichtBundesverwaltung invom Lautsprache, lautsprachbegleitenden Gebärden, Gebärdensprache und Schriftsprache erteilt17. BeiJuli Kindern2002 (BGBl. I S. 2652), die über die Aktivierung des Resthörvermögens keine Lautsprachkompetenz erwerben können, soll die Gebärdensprache frühzeitig zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit und zum Wissenserwerb eingesetzt werden. An integrativen Schulen kann der Unterricht auch in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache angeboten werden.

(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Einführung der Gebärdensprache und zur Durchführung des Unterrichts in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache erforderlichen Ausführungsvorschriften und ergänzt insoweit die 1. Lehrerprüfungsverordnung vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel II3 desder GesetzesVerordnung vom 2625. OktoberNovember 19952016 (GVBlBGBl. I S. 6992659) geändert worden ist, umin Regelungender jeweils geltenden Fassung ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über den Erwerb der BefähigungForm, Unterricht in lautsprachbegleitenden GebärdenBekanntmachung und inZustellung Gebärdensprachevon Verwaltungsakten bleiben unberührt. Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Anforderungen des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin zu erteilen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 tätigen Lehrer müssen die Befähigung, Unterricht in Gebärdensprache zu erteilen, bis zum 31. Dezember 2007 erwerbenberücksichtigen.

§ 1415 Leichte Berufsqualifizierung für Dolmetscher und DolmetscherinnenSprache

(1) DieÖffentliche fürStellen Hochschulensollen zuständigemit SenatsverwaltungMenschen wirktmit daraufBehinderungen hinin einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen haben sie ihnen insbesondere Bescheide, dieAllgemeinverfügungen, Voraussetzungenöffentlich-rechtliche fürVerträge dieund EinrichtungVordrucke einesin Studiengangeseinfacher „Gebärdensprachdolmetschen“und verständlicher Weise zu schaffenerläutern.

(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung beziehtIst die GebärdenspracheErläuterung bisnach zumAbsatz 31.1 Dezembernicht 2000ausreichend, haben die öffentlichen Stellen auf Verlangen Menschen mit Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in dieLeichter VerordnungSprache überzu die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2erläutern. Juli 1990

(GVBL. S. 14583) einÖffentliche Stellen sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen.

Abschnitt III3AußerordentlichesBesondere KlagerechtPflichten der Senats und Bezirksverwaltungen

§ 1516 Zentrale SteuerungsstelleAußerordentlichesFocal KlagerechtPoint

(1) Ein im LandesbeiratDie für Menschendie mitallgemeine BehinderungBehindertenpolitik mitzuständige einemSenatsverwaltung stimmberechtigtenist Mitgliedfür vertretenerden rechtsfähigerProzess gemeinnützigerder VerbandSteuerung oderzur VereinErreichung kann,der ohneZiele nach diesem Gesetz verantwortlich (zentrale Steuerungsstelle Focal Point); davon bleiben die VerletzungZuständigkeiten eigenerund Rechtedie darlegen zu müssen, nach MaßgabeVerantwortung der Vorschriftenanderen derSenatsverwaltungen Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen (Rechtsbehelfe), wenn er gelten macht, dass die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise eine Abweichung von den Vorschriften des § 50 Absunberührt. 1 Satz 1 oder des § 51 der Bauordnung für Berlin oder des § 16 der Betriebs-Verordnung zulässt oder eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder des § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung gestattet oder erteilt oder die Pflichten nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Sportförderungsgesetzes oder des § 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes verletzt hat.
(geändert mit Wirkung vom 15. Juli 2009)

(2) EinZur Rechtsbehelffachlichen istAbstimmung ausgeschlossen, wennarbeitet die Maßnahmezentrale aufSteuerungsstelle Grundeng einermit Entscheidungden inKoordinierungsstellen einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erfolgt istzusammen.

§ 1617 – Gestaltung von Bescheiden und VordruckenSenatsverwaltungen

Öffentliche(1) StellenDie Senatsverwaltungen sind verpflichtet, im SinneRahmen desihrer §Aufgabenstellung 1auf Abs.allen 2Ebenen sollenwirksame beiund geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung bezüglich der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine BehinderungRechte von Menschen berücksichtigenmit Behinderungen zu ergreifen.

(2) InsbesondereDie könnenSenatsverwaltungen blindebeteiligen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sehbehindertesonstigen wichtigen Vorhaben, die Fragen von Menschen verlangenmit Behinderungen betreffen, dassund ihnengeben sämtlicheihr Anträgeoder ihm frühzeitig vor Beschlussfassung Gelegenheit zur NiederschriftStellungnahme. abgenommenDas Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten.

(3) Die Senatsverwaltungen sollen Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, ihre Vereinigungsfreiheit wahrzunehmen, ihre eigenen Kompetenzen zu stärken, in ihren eigenen Angelegenheiten selbständig und selbstbestimmt tätig zu werden undsowie Bescheide,ihre öffentlich-rechtlicheInteressen Verträgezu vertreten.

(4) Die Senatsverwaltungen sollen das freiwillige soziale Engagement zur Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und Vordruckeohne nachBehinderungen Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 1 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührtfördern.

§ 1718 – Barrierefreie InformationstechnikKoordinierungsstellen

Öffentliche

(1) StellenZur imErreichung Sinneder desZiele §nach 1diesem AbsGesetz bestimmen alle Senatsverwaltungen für ihren Zuständigkeitsbereich Koordinierungsstellen.

(2) 2Die gestaltenKoordinierungsstellen ihre Internetauftritteberaten und –angebote sowieunterstützen die vonFachbereiche ihnenin zurden Verfügungjeweiligen gestelltenSenatsverwaltungen grafischenin Programmoberflächenallen Entscheidungsprozessen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit BehinderungBehinderungen grundsätzlichbetreffen, uneingeschränktund genutztführen werdeneine könnenfachliche Abstimmung herbei.

(3) Die fürKoordinierungsstellen beziehen die Steuerung des landesweiten Einsatzes von Informationstechnik in der Berliner Verwaltung zuständige Senatsverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen vonArbeitsgruppen Menschen mit Behinderung,
  2. Behinderungen in relevante Planungs- und Arbeitsprozesse ein und organisieren und leiten die anzuwendendenSitzungen technischender StandardsArbeitsgruppen sowieMenschen denmit ZeitpunktBehinderungen.

    (4) Die Koordinierungsstellen veröffentlichen zeitnah die Ergebnisse der Sitzungen der Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen und berichten regelmäßig über die Aktivitäten zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes auf ihrer verbindlichenjeweiligen AnwendungInternetseite,

  3. die zusoweit gestaltendender BereicheSchutz undbesonderer Artenöffentlicher amtlicherBelange Informationenoder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dem nicht entgegenstehen.

§ 19 Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen der Senatsverwaltungen

(1) Zur Beteiligung von Menschen mit Behinderungen richten alle Senatsverwaltungen für den gesamten Geschäftsbereich eine oder mehrere Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen ein. Das Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten. Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen haben den Zweck, durch die Zusammenarbeit zwischen den Senatsverwaltungen und Menschen mit Behinderungen das Bewusstsein für die Belange von Menschen mit Behinderungen in den Senatsverwaltungen zu fördern und die Einbeziehung ihrer Interessen in relevante Planungs- und Arbeitsprozesse sicherzustellen.

(2) Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen setzen sich vornehmlich aus Mitgliedern des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen und Vertreterinnen und Vertretern der Senatsverwaltungen zusammen, sowie gegebenenfalls Expertinnen und Experten, die vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen und den Senatsverwaltungen benannt werden. Die Federführung für die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen haben jeweils die von den Senatsverwaltungen benannten Koordinierungsstellen inne. Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, eine Bezirksbeauftragte oder ein Bezirksbeauftragter für Menschen mit Behinderungen sowie die Zentrale Steuerungsstelle sind an den Arbeitsgruppen zu beteiligen.

(3) Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen bestehen in der Regel aus maximal 15 Mitgliedern. Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen geben sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Anzahl der Sitzungen je Kalenderjahr festlegt. Alle Mitglieder und beteiligten Akteure nach Absatz 2 werden frühzeitig über anstehende Themen informiert und sind berechtigt, eigene Tagesordnungspunkte einzubringen.

(4) Mindestens zweimal jährlich soll die Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen unter Beteiligung der Hausleitung der jeweiligen Senatsverwaltung stattfinden.

§ 20 Berichtspflichten

(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes.
(2) Die für das Landespersonal zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Berliner Arbeitgeber der öffentlichen Hand, gegliedert nach Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, hinsichtlich der Zahl der

  1. Arbeits- und Ausbildungsplätze gemäß § 156 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Pflichtplätze gemäß § 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
  3. mit schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen besetzten Plätze unter Berücksichtigung von nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zulässigen Mehrfachanrechnungen.

Die für das Landespersonal zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus dabei zudem über getroffene und geplante Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Ausbildungssituation von Menschen mit Behinderungen.

§ 21 Bezirksverwaltungen

(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz errichten die Bezirksämter Koordinierungsstellen;§ 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Bezirksverwaltungen beteiligen die Bezirksbeauftragte oder den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen frühzeitig bei allen Planungen und Vorhaben, die Menschen mit Behinderungen betreffen, und räumen ihnen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Hierdurch ist die Verantwortung der zuständigen Bezirksverwaltung nicht aufgehoben. Das Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten.

(3) Bezüglich der Aufgaben der Bezirksverwaltungen gilt § 17 Absatz 1 und Absatz 3 bis 4 entsprechend.

(4) Die Bezirksverwaltungen berichten regelmäßig über die Aktivitäten zur Zielerreichung gemäß diesem Gesetz auf ihrer Internetseite, soweit der Schutz besonderer öffentlicher Belange oder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt 4 – Die oder der Landesbeauftragte und der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

§ 22 Berufung und Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

(1) Der Senat beruft im Einvernehmen mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Position der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist unter Beachtung der jeweils geltenden Fassung von § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 531), in der jeweils geltenden Fassung von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung auszuschreiben. Das Einvernehmen wird bei der Erstberufung durch die Beteiligung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen am Bewerbungs- und Auswahlverfahren hergestellt.

(2) Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Erneute Berufungen sind möglich.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätig, in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen darf wegen der Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 23 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass das Land Berlin seinen Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachkommt.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen übernimmt die Koordinierungsfunktion zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen arbeitet mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen zusammen.

(4) Wer der Ansicht ist, dass Rechte von Menschen mit Behinderungen verletzt worden sind, kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wenden.

(5) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Verstöße gegen Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, fest, so beanstandet sie oder er dies bei öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, bei den Bezirksverwaltungen gegenüber der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, im Übrigen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs oder der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden, dem Sachverhalt angemessenen Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere dem Verbot der Diskriminierung, verbunden werden.

§ 24 Berichtspflicht der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen berichtet dem Senat anlassbezogen, mindestens aber alle zwei Jahre über

  1. Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Rechte gemäß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und deren dazu abgegebenen Stellungnahmen oder ergriffene Maßnahmen und
  2. ihre oder seine Initiativen, Tätigkeiten und Zielsetzungen.

Nach Kenntnisnahme durch den Senat ist der Bericht dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vorzulegen.

§ 25 Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Es wird ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Sie endet mit der Konstituierung eines neu berufenen Landesbeirates.
(2) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gehört. Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören außerdem die folgenden elf nicht stimmberechtigten Mitglieder an:

1. die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen,

2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) des Inklusionsamtes,

b) der Bezirke,

c) der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,

d) der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,

e) des Landessportbundes,

f) der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V.,

g) eines Trägers oder einer Organisation mit Fachkompetenz im Bereich Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI),

h) der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration und

i) der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung und

3. die Hauptschwerbehindertenvertretung.

Für die stimmberechtigten Mitglieder sind 15 stellvertretende Mitglieder zu berufen, die entweder im Falle einer Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitglieds bis zur Nachberufung die Stellung eines stimmberechtigten Mitglieds einnehmen. Für jedes nicht stimmberechtigte Mitglied nach Satz 3 Nummer 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit den Verbänden und Vereinen durch den Senat berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den zuständigen Dienststellen oder Institutionen benannt. Bei der Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ist die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten zu berücksichtigen und die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft hinreichend abzubilden. Bei mindestens 50 Prozent der Mitglieder muss es sich um Frauen handeln.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung erhalten.

§ 26 Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren.

(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz.

(3) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen arbeitet eng mit behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und lädt diese bei Bedarf frühzeitig zu seinen Sitzungen ein.

(4) Die Beschlüsse des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen werden den jeweils zuständigen öffentlichen Stellen von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen zugeleitet.

§ 27 Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen gebildet.

Abschnitt 5 – Bezirksbeauftragte und Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen

§ 28 Berufung und Rechtsstellung der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

(1) Das Bezirksamt beruft im Einvernehmen mit dem Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Position der oder des Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist unter Beachtung von § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes von der zuständigen Bezirksverwaltung auszuschreiben. Das Einvernehmen bei der Erstberufung wird durch die Beteiligung des Bezirksbeirates für Menschen mit Behinderungen am Bewerbungs- und Auswahlverfahren hergestellt.

(2) Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Erneute Berufungen sind möglich.

(3) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sind ämterübergreifend und fachlich eigenständig tätig und dienstrechtlich jeweils bei der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister angesiedelt.

(4) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sind hauptamtlich tätig. Die Kontinuität der Aufgabenerfüllung ist sicherzustellen.

(5) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 29 Aufgaben der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass die Bezirke ihren Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachkommen.

(2) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vermitteln als Schnittstelle zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren auf bezirklicher Ebene. Sie sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen befassen, sowie für Einzelpersonen bei Problemen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung auftreten.

(3) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen geben in engem Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen der Behindertenselbsthilfe insbesondere Anregungen und unterbreiten Vorschläge zu Entwürfen von Anordnungen und Maßnahmen des Bezirks, soweit diese Auswirkungen auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen haben, und wachen darüber, dass bei allen Projekten, die der Bezirk plant oder realisiert, die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewahrt werden.

§ 30 Berufung und Aufgaben der Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen die Bezirksbeauftragte oder den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren. Der Bezirksbeirat kann dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen in allen Fragen geben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren.

(2) Die Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen sollen nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder die Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene in ihrer Gesamtheit vertreten. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die Bezirksämter im Einvernehmen mit den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen.

(3) Die Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen geben sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 6 – Landesfachstelle für Barrierefreiheit und Schlichtungsstelle

§ 31 Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen

(1) Das Land Berlin richtet zum 1. Januar 2022 eine Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen ein. Die Aufgaben nach Absatz 2 können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Die Aufgaben nach Absatz 3 werden von der Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit wahrgenommen.

(2) Die Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen ist zentrale Anlaufstelle für die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 zu Fragen im Hinblick auf Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen. Sie unterstützt diese bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Herstellung von Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne dieses Gesetzes. Sie informiert und berät darüber hinaus auch die Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ihre vorrangigen Aufgaben sind:

  1. Erstberatung,
  2. Erarbeitung von Konzepten sowie Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
  3. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zu angemessenen Vorkehrungen,
  4. Aufbau eines Netzwerks und
  5. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.

Ein Kreis von Expertinnen und Experten, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen auch in Bezug auf Mehrfachzugehörigkeiten angehören, berät die Fachstelle.
(3) Die Kompetenzstelle für Digitale Barrierefreiheit ist die zentrale Anlaufstelle für die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 zu Fragen der digitalen Barrierefreiheit. Ihre Aufgaben sind durch das E-Government-Gesetz-Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Barrierefreie IKT-Gesetz Berlin beschrieben. Beratung der Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger erfolgt durch die Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

§ 32 Außerordentliches Klagerecht

(1) Ein im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, wenn er geltend macht, dass eine öffentliche Stelle in rechtswidriger Weise

  1. gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 7 oder
  2. gegen die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß den §§ 11 bis 15

verstößt.

(2) Das außerordentliche Klagerecht gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn die Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren ergangen ist.

(3) Eine Klage oder ein Widerspruch nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann eine Klage oder ein Widerspruch nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband nachweist, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.

§ 33 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass

  1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
  2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
  3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
  4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und
  5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.

Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch eine öffentliche Stelle nach § 2 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Betracht, ruht das Widerspruchsverfahren für die Dauer des Schlichtungsstellenverfahrens.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.

(3) Ein nach § 32 anerkannter Verband oder Verein kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß einer öffentlichen Stelle nach § 2

  1. gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 7,
  2. gegen die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß §§ 11 bis 15

behauptet.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die öffentliche Stelle.

(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.

(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(8) Das Schlichtungsverfahren geht einem Verbandsklageverfahren gemäß § 32 zeitlich voraus.

(9) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.

Abschnitt 7 – Förderung der Partizipation; Unabhängige Monitoringstelle

§ 34 Förderung der Partizipation

(1) Das Land Berlin fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten, soweit die Organisationen:

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern und
  2. nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen sind, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der Berliner Landes- oder Bezirksebene zu vertreten.

Bevorzugt werden Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die von Menschen mit Behinderungen geleitet und verwaltet werden und deren Mitglieder überwiegend selbst Menschen mit Behinderungen sind.

(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Bewilligungsstelle, zum Bewilligungsverfahren sowie zu den Fördergrundsätzen per Rechtsverordnung zu regeln.

§ 35 Unabhängige Monitoringstelle

Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Satz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (Monitoring) wird eine unabhängige Monitoringstelle vertraglich beauftragt. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention sind dabei die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu berücksichtigen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landes-Gleich-Berechtigungs-Gesetz (LGBG) von Berlin in Leichter Sprache

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