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Berliner Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten (Berliner Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – BlnPflFAAPrV)

Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften im Bereich der Ausbildung und Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 457)

Inhalt

Teil 1 Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten

Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung

§ 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin und zum Pflegefachassistenten befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) in der jeweils geltenden Fassung an der Pflege, Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Einrichtungen mitzuwirken. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 1 konkretisiert.

(2) Die Ausbildung umfasst mindestens

p(. 1. den in Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Unterrichtsstunden und

p(. 2. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung von 1.200 Stunden.

(3) Die Ausbildung wird im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung durchgeführt. Der Unterricht und die praktische Ausbildung sind auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 7 aufeinander abzustimmen.

(4) Fehlzeiten können nach § 8 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Einsatzes nach Anlage 3 nicht überschreiten. Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Einsatzes nach § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.

(5) Bei Ausbildungen in Teilzeitform nach § 7 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 2 erreicht wird. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Unter unmittelbarer Aufsicht einer Pflegefachperson können im letzten Ausbildungsdrittel höchstens 40 Stunden der praktischen Ausbildung als Nachtdienst abgeleistet werden.

§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht

(1) Im theoretischen und praktischen Unterricht muss den Auszubildenden hinreichende Möglichkeit gegeben werden, das Ausbildungsziel nach § 6 des Pflegefachassistenzgesetzes zu erreichen, um die beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen. Die Befähigung der Auszubildenden stützt sich auf fachliches Wissen und Können sowie auf den allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Pflegefachassistenzberufs erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit zu fördern.

(2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden.

§ 3 Praktische Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.

(2) Die zeitliche Ausgestaltung der praktischen Ausbildung richtet sich nach Anlage 3. Die genaue zeitliche Reihenfolge ist im Ausbildungsplan nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes festzulegen.

(3) Zur Überprüfung, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird, entwickelt die Pflegeschule einen Ausbildungsnachweis, der so zu gestalten ist, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen lassen. Dieser schriftliche Ausbildungsnachweis ist von den Auszubildenden zu führen. Sofern das Land einen Musterausbildungsnachweis zur Verfügung stellt, muss dieser genutzt werden.

(4) Einrichtungen der Akut- und Langzeitpflege nach § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes sind für die praktische Ausbildung geeignet, wenn

p(. 1. sie sicherstellen, dass während der Durchführung der strukturierten Praxisanleitung nach § 7 Absatz 6 des Pflegefachassistenzgesetzes eine Praxisanleiterin oder einen Praxisanleiter in der Regel höchstens zwei Auszubildende zeitgleich anleitet,

p(. 2. der Pflege- und Betreuungsbedarf und die Anzahl der zu versorgenden Personen geeignet und ausreichend sind, damit die oder der Auszubildende die im Ausbildungsplan nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie die von den kooperierenden Pflegeschulen curricular festgelegten Praxisaufgaben durchführen kann und die oder der Auszubildende überwiegend pflegerische Tätigkeiten wahrnimmt und

p(. 3. die Anzahl des Pflegepersonals und die der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein angemessenes Verhältnis besteht

p((. a) in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, wenn über den Dienstplan sichergestellt ist, dass zeitgleich mit der oder dem Auszubildenden eine Pflegefachperson, eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter, eine Pflegefachassistenzkraft oder eine mindestens dreijährig erfahrene Pflegehilfskraft als Ansprechperson schnell erreichbar vor Ort zur Verfügung steht;

p((. b) in der häuslichen Pflege, wenn die oder der Auszubildende stets begleitet wird. Die Begleitung hat in der Regel durch eine Pflegefachassistenzkraft, eine Pflegefachperson oder eine mindestens dreijährig erfahrene Pflegehilfskraft zu erfolgen.

§ 4 Praxisanleitung

(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Pflegefachassistenzgesetzes sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachassistentin oder als Pflegefachassistent heranzuführen, die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 3 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplans.

(2) Für die Praxisanleitung gilt § 4 Absatz 2 und 3 der Pflegeberufe- Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die in § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung festgelegten Qualifikationsanforderungen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind durch die Einrichtungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen, intern zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bis zu 50 Prozent der Praxisanleitung nach Absatz 1 unter der Gesamtverantwortung einer Person nach Absatz 2 auch durch andere, für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Personen mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation und regelmäßiger, insbesondere berufspädagogischer Fortbildung erfolgen. Die berufspädagogische Zusatzqualifikation und die regelmäßige berufspädagogische Fortbildung richtet sich nach den Vorgaben der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Bis zum 31. Dezember 2027 können mindestens dreijährig erfahrene Pflegefachpersonen, Pflegefachassistenz- und Pflegehilfskräfte auch ohne berufspädagogische Zusatzqualifikation und regelmäßige berufspädagogische Fortbildung als geeignete Personen nach Absatz 3 eingesetzt werden.

§ 5 Praxisbegleitung

Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede Auszubildende oder für jeden Auszubildenden daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Einsatz nach Anlage 3 in der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Die Praxisbegleitung kann abweichend von Satz 3 und 4 bei entsprechend sachgerechter technischer Ausstattung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch digital erfolgen, sofern die Aufgaben nach Satz 2 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 6 Zeugnisse, Leistungseinschätzungen und Bewertungsschlüssel

(1) Zum Ende des vierten und des 13. Monats erteilt die Pflegeschule den Auszubildenden ein Zeugnis über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Im Falle einer Ausbildung nach § 8 Absatz 2 werden die Zeugnisse zum Ende des dritten und des achten Monats erteilt. Der Bewertungszeitraum ist bei einer Ausbildung in Teilzeitform an den festgelegten Teilzeitumfang anzupassen. Für den Unterricht wird eine Gesamtnote gebildet. Für die praktische Ausbildung wird eine separate Note gebildet. In den Zeugnissen sind etwaige Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.

(2) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach § 1 Absatz 4. Die Leistungseinschätzung ist der oder dem Auszubildenden bei Beendigung des Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern.

(3) Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der für die im jeweiligen Bewertungszeitraum nach Absatz 1 erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach Absatz 2 festgelegt.

(4) Für die Zeugnisse gilt die Notenregelung des § 18.

(5) Für die Benotung gilt folgender Bewertungsschlüssel:
Note Prozentsatz der erreichten Punkte
sehr gut (1) mindestens 92 Prozent
gut (2) mindestens 81, aber weniger als 92 Prozent
befriedigend (3) mindestens 67, aber weniger als 81 Prozent
ausreichend (4) mindestens 50, aber weniger als 67 Prozent
mangelhaft (5) mindestens 30, aber weniger als 50 Prozent
ungenügend (6) weniger als 30 Prozent

§ 7 Kooperationsverträge

(1) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 7 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Fällen des § 9 Absatz 2 bis 4 des Pflegefachassistenzgesetzes Kooperationsverträge in Schriftform; die Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.

(2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.

Abschnitt 2 Anrechenbarkeit einschlägiger Vorbildung

§ 8 Anrechenbarkeit einschlägiger Vorbildung auf die Dauer der Ausbildung

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung nach Maßgabe des § 14 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Gesamtdauer der Ausbildung anrechnen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag und unter Vorlage einer Kompetenzfeststellung nach § 9 eine abgeschlossene Maßnahme zur Qualifizierung für zusätzliche Betreuungskräfte im Sinne der §§ 43b und 53b des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder berufsqualifizierende Maßnahmen in der Pflege nach Maßgabe des § 14 des Pflegefachassistenzgesetzes und unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3 sechs Monate auf die Gesamtdauer der Ausbildung anrechnen.

§ 9 Kompetenzfeststellungsverfahren

(1) Die Durchführung des Kompetenzfeststellungsverfahrens erfolgt in einer Pflegeschule.

(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Pflegeschule eingereicht werden:

p(. 1. Ein Nachweis über berufliche Vorerfahrungen in der Pflege mit Arbeitszeugnissen, wobei die Berufserfahrung mindestens zwei Jahre in Vollzeittätigkeit umfassen muss; bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die erforderliche Berufserfahrung entsprechend und

p(. 2. ein Motivationsschreiben und

p(. 3. ein Nachweis über eine abgeschlossene Maßnahme zur Qualifizierung für zusätzliche Betreuungskräfte im Sinne der §§ 43b und 53b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder über eine berufsqualifizierende Maßnahme in der Pflege im Sinne des § 14 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes. Zudem muss die antragstellende Person an der Pflegeschule einen wissensbasierten Zugangstest zu Kompetenzen in der Pflege durchführen.

(3) Das von der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung vorgegebene Verfahren zur Kompetenzfeststellung und der wissensbasierte Zugangstest nach Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden.

Abschnitt 3 Bestimmungen für die staatliche Prüfung

§ 10 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die auf § 6 des Pflegefachassistenzgesetzes beruhenden, in Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen.

(2) Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit nachzuweisen. Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zur Mitwirkung bei der Pflege von Menschen in stabilen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem Ausbildungsziel des Pflegefachassistenzgesetzes auszuführen.

(3) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung bei der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse vorher zu hören.

(4) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel beim Träger der praktischen Ausbildung abgelegt.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) An jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig ist. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

p(. 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person,

p(. 2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Pflegefachassistenzausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,

p(. 3. mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die hauptberuflich an der Pflegeschule unterrichten, und

p(. 4. mindestens eine Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 4 Absatz 1 tätig ist und die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 erfüllt und von denen mindestens eine Person für die Einrichtung tätig ist, die Träger der praktischen Ausbildung ist.

(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Pflegeschule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertretungen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestimmen. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Es wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von der zuständigen Behörde unterstützt. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertretungen für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung.

(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den jeweiligen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr oder ihm ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung besteht nicht.

(5) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. Die Teilnahme an einer realen Pflegesituation ist nur mit Einwilligung des zu pflegenden Menschen zulässig.

§ 12 Zulassung zur Prüfung

(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

p(. 1. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in beglaubigter Abschrift,

p(. 2. die bis zur Prüfungsanmeldung erteilten Zeugnisse nach § 6 Absatz 1,

p(. 3. die Bestätigung der Pflegeschule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung mit Ausweisung der Fehlzeiten nach dem Muster der Anlage 4 und

p(. 4. Bescheide nach § 8 Absatz 1 oder 2, sofern diese erteilt wurden. Im Fall einer Externenprüfung wird anstelle der Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 und 3 der Nachweis nach dem Muster der Anlage 5 erbracht.

(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 dieser Verordnung zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die für die Vornotenbildung maßgeblichen Noten der Zeugnisse gemäß § 6 Absatz 1 jeweils insgesamt mindestens „ausreichend“ betragen.

(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

(5) Die Absätze 1 und 4 gelten für zu prüfende Personen, die gemäß § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht die vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert haben, entsprechend. Zur Durchführung der Externenprüfung sind die Prüfungstermine der regulären staatlichen Prüfung zu nutzen.

§ 13 Nachteilsausgleich

Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung richten sich nach § 12 der Pflegeberufe- Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 Vornoten

(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person setzt auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Zeugnisse nach § 6 Absatz 1. Im Fall einer Externenprüfung nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes wird keine Vornote festgesetzt.

(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 50 Prozent berücksichtigt.

(3) Für die Bildung der Vornoten für den schriftlichen Teil der Prüfung und den mündlichen Teil der Prüfung zählen die in dem ersten Zeugnis für den Unterricht ausgewiesene Gesamtnote zu einem Drittel und die in dem zweiten Zeugnis für den Unterricht ausgewiesene Gesamtnote zu zwei Dritteln. Für die Bildung der Vornote für den praktischen Teil der Prüfung zählen die in dem ersten Zeugnis ausgewiesene Note für die praktischen Leistungen zu einem Drittel und die in dem zweiten Zeugnis ausgewiesene Note für die praktischen Leistungen zu zwei Dritteln. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Die Vornoten werden den Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil als erster Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche 4 bis 7 der Anlage 1. Er besteht aus einer Aufsichtsarbeit, in der schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten sind und die 120 Minuten dauert. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben für die zentrale Aufsichtsarbeit werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Pflegeschulen ausgewählt. Die zuständige Behörde legt landeseinheitliche Prüfungstermine fest.

(3) Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 unabhängig voneinander zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit von beiden Personen nach Absatz 3 mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(5) Sofern der schriftliche Teil der Prüfung bestanden ist, bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person aus dem arithmetischen Mittel der Note der Aufsichtsarbeit und der Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 14 Absatz 1 und 2 die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Im Fall einer Externenprüfung nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes erfolgt die Berechnung ohne Vornote.

§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche 1 und 3 der Anlage 1. Daraus ergibt sich der Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung in Form einer Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsrolle sowie dem beruflichen Selbstverständnis und mit teambezogenen, einrichtungsbezogenen sowie gesellschaftlichen Kontextbedingungen sowie deren Einfluss auf das pflegerische Handeln.

(2) Die mündliche Prüfung wird in Form einer Präsentationsprüfung abgelegt. Die zu prüfenden Personen wählen in Abstimmung mit der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft die Thematik für die Präsentationsprüfung aus, die von der Schulleitung genehmigt werden muss.

(3) Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation unter Einbindung digitaler Medien einer in der Praxis erlebten Pflegesituation, der Analyse derselben unter Einbezug der im theoretischen Unterricht erworbenen Fachkompetenzen sowie einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten und die Prüfung insgesamt mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und benotet.

(5) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person das arithmetische Mittel. Die Berechnungen erfolgen auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(6) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung von beiden Personen nach Absatz 4 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(7) Sofern der mündliche Teil der Prüfung bestanden ist, bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnote und der Vornote für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 14 Absatz 1 und 2 die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Im Fall einer Externenprüfung nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes erfolgt die Berechnung ohne Vornote.

(8) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 17 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflegesituation von maximal zwei Menschen in einer stabilen Pflegesituation in der Regel in der Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung. Die zu prüfende Person übernimmt alle Aufgaben für die Durchführung von Pflegemaßnahmen einschließlich der Betreuung und Begleitung sowie anfallende medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachpersonen einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihr Pflegehandeln unter Einbeziehung des zu erstellenden Arbeitsplanes nach Absatz 3 zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben nach § 6 des Pflegefachassistenzgesetzes auszuführen.

(2) Die Auswahl der Pflegesituation erfolgt auf Vorschlag der Pflegeschule unter Einwilligung der zu pflegenden Person und dem für die zu pflegende Person verantwortlichen Fachpersonal durch eine Person nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.

(3) Der praktische Teil der Prüfung umfasst bis zu 120 Minuten unter Aufsicht für die Vorbereitung eines Arbeitsplanes in Bezug auf die vorliegende Pflegeplanung, die am Vortag erfolgen kann. Am Prüfungstag ist zusätzlich eine angemessene Zeit unter Aufsicht für die Vorbereitung der Pflegesituation sicherzustellen. Die Prüfung in der Pflegesituation umfasst 90 Minuten. Die anschließende Reflexion, die Bestandteil der praktischen Prüfung ist, soll die Dauer von 10 Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die abzuprüfenden Kompetenzbereiche richten sich nach der jeweiligen realen Pflegesituation.

(4) Die Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet.

(5) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person das arithmetische Mittel. Die Berechnungen erfolgen auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(6) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung von beiden Personen nach Absatz 4 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(7) Sofern der praktische Teil der Prüfung bestanden ist, bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnote und der Vornote für den praktischen Teil der Prüfung nach § 14 Absatz 1 und 2 die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Im Fall einer Externenprüfung nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes erfolgt die Berechnung ohne Vornote.

(8) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Pflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

§ 18 Benotung

Für die Vornoten und für die staatliche Prüfung gelten folgende Noten:
Erreichter Wert Note Notendefinition
bis unter 1,50 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis unter 2,50 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis unter 3,50 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis unter 4,50 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,50 bis unter 5,50 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ab 5,50 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

§ 19 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 20 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung; Abschlusszeugnis

(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung nach § 15 Absatz 5, des mündlichen Teils nach § 16 Absatz 7 und des praktischen Teils der Prüfung nach § 17 Absatz 7 jeweils mindestens „ausreichend“ ist. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Note des schriftlichen Teils der Prüfung nach § 15 Absatz 5, des mündlichen Teils nach § 16 Absatz 7 und des praktischen Teils der Prüfung nach § 17 Absatz 7 gebildet.

(2) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung, der mündliche Teil der Prüfung und der praktische Teil der Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(4) Hat die zu prüfende Person den schriftlichen Teil der Prüfung oder den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer Lernberatung sowie einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Im Einzelfall kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern abweichend von Satz 1 über eine zusätzliche Ausbildung entscheiden. Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung sowie den Umfang der Lernberatung durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 bestimmt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit neun Monate nicht überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. Die zu prüfende Person hat ihrem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.

§ 21 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Genehmigt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen.

(3) Genehmigt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 22 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 23 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 24 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten und die im Rahmen der Präsentationsprüfung eingesetzten Medien sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Teil 2 Sonstige Vorschriften

Abschnitt 1 Erlaubniserteilung

§ 25 Erlaubnisurkunde

Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegefachassistenzgesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.

Abschnitt 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen

§ 26 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen

(1) Eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Ausbildung absolviert hat, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zu führen.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 oder § 26 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes vorliegen. Nach Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“.

(3) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person zu entscheiden.

(4) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Bescheid enthält folgende Angaben:

p(. 1. das Niveau der in Berlin verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

p(. 2. die Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

p(. 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in Berlin zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin oder des Pflegefachassistenten notwendig sind,

p(. 4. eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kompetenzen ausgleichen kann, die sie im Sinne des § 31 des Pflegefachassistenzgesetzes im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und

p(. 5. die Angabe, welche Anpassungsmaßnahme für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist.

§ 27 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 37 des Pflegefachassistenzgesetzes

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 37 des Pflegefachassistenzgesetzes ist es, festzustellen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin oder des Pflegefachassistenten erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann. Der Anpassungslehrgang darf höchstens 18 Monate dauern.

(2) Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab. Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen.

(4) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter nach Absatz 2 Satz 2, die die Teilnehmerin oder den Teilnehmer während des Lehrgangs betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 2 nicht erteilt werden, darf die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.

§ 28 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 36 des Pflegefachassistenzgesetzes

(1) In der Kenntnisprüfung nach § 36 des Pflegefachassistenzgesetzes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin oder des Pflegefachassistenten erforderlich sind. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche der Anlage 1.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus mindestens drei verschiedenen Kompetenzbereichen enthält. Die Prüfungsaufgabe erfolgt unter Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllen muss, abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die mit der Aufgabenstellung geforderten Kompetenzen übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

(4) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in mindestens einer Pflegesituation und höchstens zwei Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 6 des Pflegefachassistenzgesetzes auszuführen. Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich nach § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie die Zahl der Pflegesituationen fest.

(5) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus drei Teilen. Die Vorbereitung des jeweiligen Arbeitsplanes in Bezug auf die jeweils vorliegende Pflegeplanung, die am Vortag unter Aufsicht erfolgen kann, soll nicht länger als 120 Minuten bei einer Pflegesituation und nicht länger als 180 Minuten bei zwei Pflegesituationen dauern. Am Prüfungstag ist zusätzlich eine angemessene Zeit für die Vorbereitung der Pflegesituation unter Aufsicht sicherzustellen. Die Prüfung soll je Pflegesituation nicht länger als 90 Minuten dauern. Die anschließende Reflexion soll die Dauer von 20 Minuten bei einer Pflegesituation und 30 Minuten bei zwei Pflegesituationen nicht überschreiten. Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 11 Absatz Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Handeln beziehen.

(6) Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

(7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Pflegesituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(8) Die Kenntnisprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Zur Durchführung der Prüfungen kann die zuständige Behörde die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 nutzen; sie hat dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 26 Absatz 4 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 19, 21 bis 24 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.

(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

§ 29 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 35 des Pflegefachassistenzgesetzes

(1) In der Eignungsprüfung nach § 35 des Pflegefachassistenzgesetzes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu prüfende Person hat in der praktischen Prüfung in mindestens einer Pflegesituation und höchstens zwei Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 6 des Pflegefachassistenzgesetzes auszuführen. Im Rahmen der pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung eingebundenen Personen deutlich zu werden. Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich nach § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. Gemäß den festgestellten Unterschieden sind in der praktischen Prüfung die entsprechenden Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen der Anlage 1 nachzuweisen.

(3) Die praktische Prüfung soll für die Vorbereitung des jeweiligen Arbeitsplanes in Bezug auf die jeweils vorliegende Pflegeplanung, die am Vortag unter Aufsicht erfolgen kann, nicht länger als 120 Minuten bei einer Pflegesituation und nicht länger als 180 Minuten bei zwei Pflegesituationen dauern. Am Prüfungstag ist zusätzlich eine angemessene Zeit für die Vorbereitung der Pflegesituation unter Aufsicht sicherzustellen. Die Prüfung soll je Pflegesituation nicht länger als 90 Minuten dauern. Das anschließende Prüfungsgespräch soll die Dauer von 20 Minuten bei einer Pflegesituation und 30 Minuten bei zwei Pflegesituationen nicht überschreiten. Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Handeln beziehen.

(4) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

(5) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 erteilt.

(6) Die Eignungsprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Zur Durchführung der Prüfungen kann die zuständige Behörde die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 26 Absatz 4 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 19, 21 bis 24 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.

§ 30 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Eine Person, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt und eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem der Pflegefachassistentin oder des Pflegefachassistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(3) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ersetzen.

(4) Eine antragstellende Person nach Absatz 1 kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaates vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(5) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde behandelt die in Absatz 1, 2 und 4 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen vertraulich. Die Bescheinigungen und Mitteilungen dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde (1) Eine Person, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt und eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem der Pflegefachassistentin oder des Pflegefachassistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(3) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ersetzen.

(4) Eine antragstellende Person nach Absatz 1 kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaates vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(5) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde behandelt die in Absatz 1, 2 und 4 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen vertraulich. Die Bescheinigungen und Mitteilungen dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 31 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Die zuständige Behörde hat die Person, die beabsichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 38 des Pflegefachassistenzgesetzes zu erbringen, und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 40 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes zu unterrichten. In der Unterrichtung teilt die Behörde der Person mit, ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung nach § 29 abzulegen.

(2) Ist es der zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 40 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, teilt sie der Person innerhalb dieser Frist die Gründe der Verzögerung mit. Die zuständige Behörde hat die der Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten die Person über das Ergebnis ihrer Prüfung.

(3) Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde in den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

Teil 3 Datenverarbeitung; Zuständigkeit; Übergangsvorschriften

§ 32 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen öffentlichen Stellen einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 33 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

§ 34 Übergangsvorschriften

Für Ausbildungen, die nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, bis zum 1. April 2022 begonnen worden und bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sind, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vom 10. August 2016 (GVBl. S. 509) anzuwenden.

§ 35 Sicherung der Ausbildung und Prüfung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, einer Großschadenslage oder einer Katastrophe

Die zuständige Behörde kann während und bis zu einem Jahr nach

p(. 1. dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,

p(. 2. dem Ende einer durch das Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellten konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und Anwendung konkreter Maßnahmen im Sinne des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes,

p(. 3. der Wiederaufhebung eines Katastrophenalarms für das Land Berlin durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung gemäß § 10 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung oder

p(. 4. der Feststellung des Endes einer Großschadenslage für das Land Berlin durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung gemäß § 10 Absatz 2 des Katastrophenschutzgesetzes

Ausnahmen von den Regelungen zum Ablauf der Ausbildung nach § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3, zur Praxisanleitung nach § 4, zur Praxisbegleitung nach § 5, zum Prüfungsausschuss nach § 11, zum schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15, zum mündlichen Teil der Prüfung nach § 16 und zum praktischen Teil der Prüfung nach § 17 dieser Verordnung zulassen, soweit sie erforderlich sind. In diesen Fällen kann der theoretische Unterricht auch ausschließlich über webbasierte Videokonferenzen, über digitale Lernplattformen oder andere geeignete Formen des Distanzunterrichts stattfinden. Beim Einsatz und der Nutzung der digitalen Unterrichtsformate sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Zur Sicherung der Ausbildungsqualität muss das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels und dessen zuverlässige Überprüfung gewährleistet werden.