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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

p(. Artikel II des Gesetzes vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert mit Artikel V des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl S. 602) mit Wirkung vom 01. Januar 2020

Das Abgeordnetenhaus hat folgendes beschlossen:

§ 1 – Träger der Sozialhilfe

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

(2) Zuständiger Träger im Land Berlin für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe. Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Land Berlin liegt. § 46b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 2 – Durchführung der Aufgaben

(1) Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegt den für das Sozialwesen zuständigen Ämtern der Bezirke, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden von für das Schulwesen und den für Jugend zuständigen Ämtern der Bezirke erbracht, soweit diese auf Grund einer Vereinbarung des Landes Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder Beschlüssen nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die entsprechenden Aufgaben nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen.

(3) Für gutachterliche Stellungnahmen zur Feststellung des Bedarfs für Leistungen der Träger nach § 1 können Sachverständige Dritte beauftragt werden. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Beauftragung der sachverständigen Dritten nach Satz 1 und über die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten für sachverständige Dritte durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 2a – Träger der Eingliederungshilfe

Abweichend von §§ 1 und 2 sind die mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten Stellen des Trägers der Eingleiderungshilfe

1.nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie

2.nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

zuständig soweit gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Sinne des § 108 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden oder zu erbringen sind. § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 2b – Durchführung besonderer Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe

Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales wird in Abweichung von § 2 Absatz 1 die Wahrnehmung der Aufgaben der Leistungserbringung nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich außerhalb Berlins übertragen, soweit das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 2 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist.

§ 3 – Steuerung

Die zuständige Senatsverwaltung kann für Ihren jeweiligen Geschäftsbereich zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleistende Mindeststandards, insbesondere der Fallbearbeitung und Steuerung, eines Fach- und Finanzcontrollings und eines Berichtswesens sowie dafür einzusetzende Verfahren bestimmen.

§ 4 – Erhöhung des Grundbetrages

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit es sich um Hilfe für Minderjährige handelt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung und, soweit es sich um pflegebedingte Leistungen nach dem Siebten und Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch handelt, im Einvernehmen mit der für das Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird.

§ 5 – Förderung des E-Government

(1) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann die verbindlich anzuwendenden geschäftlichen Prozesse für die Verwaltungsabläufe und das Verwaltungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) für die nach § 2 zuständigen Stellen zur Durchführung ihrer Aufgaben festlegen.

(2) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch landeseinheitlich einzusetzende IT-Fachverfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in Absatz 4 und Absatz 5 genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweiten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das IT-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen und das Verfahren unter Beachtung der Vorgaben der für die IKT-Steuerung zuständigen Senatsverwaltung bereitstellen.

(3) Sofern und solange die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das IT-Fachverfahren zur Durchführung bundesrechtlicher Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bereitstellt, obliegt ihr die Datenverarbeitung und Datenübermittlung zur Gewährleistung der bundesgesetzlich festgelegten Auskunftspflichten.

(4) Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,

1. am Datenabgleich nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie an automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen und

2. der für die allgemeinen Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der Datenabgleichverfahren nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der automatisierten Abrufverfahren zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

Die Einzelheiten zu den automatisierten Abrufverfahren sowie Inhalt und Umfang der Datensätze können von der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt werden.

(5) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die für Pflegewesen zuständige Senatsverwaltung zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Durchführung der Aufgaben nach dem Dritten, Neunten und Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um pflegebedingte Leistungen oder Vereinbarungen mit Einrichtungen des Pflege- und Altenhilfebereiches handelt. Die Absätze 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils das Einvernehmen mit der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung herstellt.

§ 6 – Gewährleistung des Datenschutzes

(1) Die zu gewährleistenden Mindeststandards nach § 3 umfassen auch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben. Die Durchführung der Planung sowie des Fach- und Finanzcontrollings und die Beauftragung der Durchführung bestimmter Vorhaben wissenschaftlicher Forschung für den Träger nach § 3 obliegen der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese wird ermächtigt, die Standards nach Satz 1 sowie die Einzelheiten der Datenverarbeitung, -übermittlung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die jeweiligen Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich bestimmt werden.

(2) Sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben notwendig ist, können die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung und die in § 2 benannten Stellen

1. IT-Fachverfahren gemeinsam einrichten und führen sowie

2. die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam tragen.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Einrichtung oder das Führen eines gemeinsamen Verfahrens ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die für das Pflegewesen zuständige Senatsverwaltung zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Durchführung der Aufgaben nach dem Dritten, Neunten und Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um pflegebedingte Leistungen oder Vereinbarungen mit Einrichtungen des Pflege- und Altenhilfebereiches handelt. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils das Einvernehmen mit der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung herstellt.

§ 7 – Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird für ihren jeweiligen Geschäftsbereich ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung der Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches anzuwenden.

(3) § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

§ 8 – Bereitstellung von Leistungsangeboten auf dem Gebiet der Bildungs- und Teilhabeleistungen

(1) Die ergänzende Lernförderung wird grundsätzlich als Dienstleistung im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Für die Gewährung angemessener ergänzender Lernförderung schließen die Schulen mit externen Anbietern Kooperationsverträge. Die externen Anbieter erbringen die ergänzende Lernförderung in eigener Verantwortung. Grundsätzlich soll die ergänzende Lernförderung in Räumen der Schule und in Zeiten des Ganztagsbetriebs angeboten werden. Vorrangig sollen Kooperationsverträge mit Anbietern geschlossen werden, die Ganztagsangebote an den jeweiligen Schulen erbringen und die ergänzende Lernförderung in Gruppen durchführen können.

(2) Die vom Land Berlin mit öffentlichen Mitteln finanzierten Träger von Kindertageseinrichtungen und schulischen Angeboten der ergänzenden Betreuung an Grundschulen sind verpflichtet, dem Land Berlin die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung für Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen ihrer Angebote zu ermöglichen. Dies gilt entsprechend für andere schulische Angebote, die in Form der Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden. Die Einzelheiten der Beteiligung werden auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Spitzenverbänden der Träger der freien Jugendhilfe geregelt.

§ 9 – Prüfrecht

(1) Die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gemäß § 78 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte durch die jeweilig zuständigen Stellen des Trägers der Sozialhilfe erfolgen. Prüfungen nach Satz 1, die zeitnah oder zeitgleich mit Prüfungen nach dem Wohnteilhabegesetz sowie mit Prüfungen nach dem Neunten oder Elften Buch Sozialgesetzbuch stattfinden, sind zu koordinieren. Prüfungen nach Satz 1 können auch im Auftrag der jeweils zuständigen Senatsverwaltung durch sachverständige Dritte durchgeführt werden.

(2) § 17 Absatz 6 bis 8, Absatz 10 Satz 1 und 2 und Absatz 11 und 12 des Wohnteilhabegesetzes gelten entsprechend.

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