Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Anlage zu den Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz)

Abschnitt A (Nummer 2 Buchstabe a)

Für Einzelvorträge, sonstige Aufgaben aus der Lehrtätigkeit, Einzel- und Gruppensupervisionen, Arbeitsgemeinschaften sowie Podiumsdiskussionen werden folgende Honorare gewährt:

Unterabschnitt I

Honorar je Doppelstunde (90 Minuten; Honorarrahmen von ….. € bis ….. €)

Gruppe 1 (132,95 € bis 167252,6500 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (vergleiche Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) erfordert und die von hervorgehobener Bedeutung ist, wenn die Gewinnung einer besonders qualifizierten Honorarkraft für die Durchführung der Veranstaltung unabdingbar ist.

Gruppe 2 (5263,2400 € bis 80121,1850 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (vergleiche Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 3 (3747,6600 € bis 4670,1750 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor oder Diplom Fachhochschule) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 4 (3138,5900 € bis 3757,6600 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 5 (1332,7700 € bis 3148,5900 €)
Für Tätigkeit, die keine spezielle Ausbildung erfordert.

Honorarkräfte als Betreuerinnen und Betreuer von Gruppen und andere freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter (insbesondere Helferinnen und Helfer) erhalten je Zeitstunde in Abhängigkeit von der für die Betreuungs- oder Helfertätigkeit erforderlichen Qualifikation und Dauer der Tätigkeit ein Honorar nach Abschnitt B Unterabschnitt I.

Unterabschnitt II

Tagespauschalen für Tätigkeiten mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 86 Stunden (je 60 Minuten; Honorarrahmen von ….. € bis ….. €)

Gruppe 1 (167226,6500 € bis 227602,1800 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (vergleiche Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 2 (139163,7100 € bis 177347,3700 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor oder Diplom Fachhochschule) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 3 (115137,4100 € bis 139283,7100 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 4 (73114,4400 € bis 115237,4100 €)
Für Tätigkeit, die keine spezielle Ausbildung erfordert.

Unterabschnitt III

Für Betreuer von Gruppen bei internatsmäßiger Unterbringung (Honorarrahmen von ….. € bis ….. €)

Gruppe 1 (7795,7500 € bis 120182,2725 €)
Für freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter des Unterabschnitts I Gruppe 2 als Betreuer mit Lehrtätigkeit, sofern sie Einzelvorträge im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a halten, bis zur Dauer von höchstens 1,5 Doppelstunden.

Gruppe 2 (5570,8800 € bis 69105,2575 €)
Für freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter des Unterabschnitts I Gruppe 3 als Betreuer mit Lehrtätigkeit, sofern sie Einzelvorträge im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a halten, bis zur Dauer von höchstens 1,5 Doppelstunden.

Gruppe 3 (4759,3800 € bis 5485,6650 €)
Für freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter des Unterabschnitts I Gruppe 4 als Betreuer mit Lehrtätigkeit, sofern sie Einzelvorträge im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a halten, bis zur Dauer von 1,5 Doppelstunden.

Gruppe 4 (914,7258 €)
Für freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter des Unterabschnitts I Gruppe 1, 2 oder 3 als Betreuer für die Zeit nach Beendigung der Lehrtätigkeit bis zum Ende der Betreuungstätigkeit bis zur Höchstdauer von 10,5 Stunden je Zeitstunde.

Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter der Gruppen 1, 2 oder 3 erhalten für den Bereitschaftsdienst nach 22.00 Uhr bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages in begründeten Einzelfällen einen Zuschlag von insgesamt 2126,8725 €.

Abschnitt B (Nummer 2 Buchstabe b)

Betreuungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Prüfertätigkeiten

Unterabschnitt I

Für
  • die Beratung und sozialpädagogische Einzel- und Gruppenbetreuung
  • sowie zur Teilnahme an notwendigen Supervisionen,
  • die Leitung von Senioreninteressengruppen,
  • die Leitung von Gruppen in Vorbereitung auf das Seniorenalter,
  • die Leitung beschäftigungstherapeutischer Maßnahmen

Honorar je Zeitstunde (60 Minuten; Honorarrahmen von ….. € bis ….. €)

Gruppe 1 (1822,2200 € bis 2335,0800 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (vergleiche Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 2 (1317,3600 € bis 1529,7900 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor oder Diplom Fachhochschule) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 3 (1014,9300 € bis 1321,3600 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 4 (912,1800 € bis 1017,9300 €)
Für Tätigkeit, die keine spezielle Ausbildung erfordert.

Unterabschnitt II

Für Prüfertätigkeiten

Honorar je Zeitstunde (60 Minuten; Honorarrahmen von ….. € bis ….. €)

Gruppe 1 (1822,2200 € bis 2335,0800 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (vergleiche Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 2 (1317,3600 € bis 1529,7900 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor oder Diplom Fachhochschule) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 3 (1014,9300 € bis 1321,3600 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Unterabschnitt III

Für die Betreuung von Gruppen, Helfertätigkeit bei der Beratung, bei sozialpädagogischer Einzel- und Gruppenbetreuung und in anderen Fällen

Honorar je Zeitstunde (60 Minuten; Honorarrahmen von ….. € bis ….. €)

Gruppe 1 (1014,9300 € bis 1321,3600 €)
Für Tätigkeit, die eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert.

Gruppe 2 (912,1800 € bis 1017,9300 €)
Für Tätigkeit, die keine spezielle Ausbildung erfordert.

Abschnitt C (Nummer 2 Buchstabe c)

Verhandlungsdolmetscherinnen bzw. Verhandlungsdolmetscherinnen, Sprach- und Integrationsmittlerinnen bzw. Sprach- und Integrationsmittler und fremdsprachliche Assistentinnen bzw. fremdsprachliche Assistenten

Honorar je Zeitstunde (60 Minuten; Honorarrahmen von ….. € bis ….. €)

Gruppe 1 (1215,1500 € bis 1524,7900 €)
Für fremdsprachliche Assistentinnen und fremdsprachliche Assistenten sowie für Sprachmittlungstätigkeit.

Gruppe 2 (1519,0900 € bis 1934,4300 €)
Für Sprach- und Integrationsmittlerinnen und Sprach- und Integrationsmittler mit entsprechender Qualifikation.

Gruppe 3 (2734,9400 € bis 3148,5900 €)
Für Verhandlungsdolmetscherinnen und Verhandlungsdolmetscher.

Gruppe 4 (3138,5900 € bis 3452,0200 €)
Für Verhandlungsdolmetscherinnen und Verhandlungsdolmetscher bei vielseitiger Verwendung (vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten zu dolmetschen).

Gruppe 5 (3441,0200 € bis 3757,6600 €)
Für Verhandlungsdolmetscherinnen und Verhandlungsdolmetscher bei allseitiger Verwendung (allseitige Verwendung setzt die Fähigkeit voraus, ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und gegebenenfalls auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen).

Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlag für die Gruppen 1 bis 5 Für Tätigkeiten oder Einsatzbereitschaften in der Zeit
  • zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nachtarbeit)
  • an Samstagen ab 13:00 Uhr oder
  • an Sonn- und Feiertagen
    aufgrund einer in begründeten Einzelfällen im Honorarvertrag festgelegten Vereinbarung pro angefangener Stunde 3,00 €.

zur HonVSoz