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Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz)

p(. vom 0114. August 2006 (ABl. Seite 3326)2018, geändert durch VerwaltungsvorschriftenVerwaltungsvorschrift vom 155.Oktober Juli 2014 (ABl. Seite 1474)2021, in Kraft getreten am 0223.08Oktober 2021.2014

AufgrundAuf Grund des § 6 Abs.Absatz 1 AZGdes Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes wird bestimmt:

1. Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Vereinbarung von HonorarenHonorarverträgen mit freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern (DozentinnenHonorarkräfte) und Dozenten, Referentinnen und Referenten, Prüferinnen und Prüfer, Fachkräften, Betreuerinnen und Betreuer, Helferinnen und Helfer und anderen Honorarkräften),über die beiin VeranstaltungenNummer 2 aufgeführten Tätigkeiten des Bereiches Sozialwesen der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, ihren nachgeordneten Einrichtungen und in den Bereichen Sozialwesen der Bezirksämter und in den ihnen nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalten gegen Honorar tätig werden.

(2) Verträge mit Honorarkräften dürfen nur geschlossen oder verlängert werden, wenn vorher geprüft und aktenkundig gemacht worden ist, dass die anstehende Tätigkeit nicht auch einer vorhandenen Dienstkraft im Hauptamt oder einer geeigneten Überhangkraft übertragen werden kann.

(3) ZahlenDiese ZuwendungsempfängerVerwaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme der Nummer 4 Absatz 4 auch für die Vereinbarung von Honorarverträgen für Tätigkeiten nach Nummer 2 zwischen Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern (§§ 23, 44 LHOder Landeshaushaltsordnung) Honorareund für Veranstaltungen nach Nummer 2, so sind die in der Anlage ausgewiesenen Bandbreiten-Beträge bei der Bemessung der Zuwendungen zugrunde zu legenHonorarkräften. Nummer 1.3 der Anlage 1 zu § 44 LHOder Landeshaushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung – ANBest-I) gilt entsprechend.

2. VeranstaltungenTätigkeiten

Zu den VeranstaltungenTätigkeiten nach Nummer 1 Abs.Absatz 1 gehören
  • a.) Einzelvorträge und sonstige Aufgaben aus der Lehrtätigkeit, Prüfertätigkeit, Podiumsdiskussionen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Lehrgänge, Einzel- und Gruppensupervisionen, insbesondere im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften im Bereich Sozialwesen;
  • b.) Einzel- und Gruppenbetreuung sowie Einzel- und Gruppenberatung, Prüfertätigkeiten, Helfertätigkeiten und beschäftigungstherapeutische Maßnahmen einschließlich der hierzu gehörenden Zusammenhangsarbeiten;
  • c.) Sprachmittler-, Dolmetscher- und Gebärdendolmetschertätigkeiten.

3. Honorarvertrag

(1) Der Honorarvertrag ist schriftlich und unter Maßgabe der arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu schließen. In ihm sind insbesondere das vereinbarte Honorar, der jeweilige Honorarsatz, die zu erbringende weisungsfreie Leistung einschließlich eventueller Vorgaben zu Ort und Zeit der Leistungserbringung sowie sonstige Vereinbarungen, zum Beispiel zu Nebenkosten und zur Rechnungslegung, nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften festzulegen.

(2) Bei Vertragsabschluss ist
  • a) eine Einverständniserklärung der Honorarkraft zur Speicherung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuholen und
  • b) die Honorarkraft auf die Rentenversicherungspflicht hinzuweisen.

34. BemessungskriterienHonorarhöhe, HonorarhöheBemessungskriterien

(1) Die Höhe des Honorars bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Veranstaltung und nach der erforderlichen Qualifikation der freien Mitarbeiterin und des freien Mitarbeiters gemessen an der erforderlichen Ausbildung, Erfahrung und den Fähigkeiten. Mit dem Honorar sind die Vorbereitungszeit und andere zusammenhängende Arbeiten (insbesondere Erstellen von Arbeitspapieren, Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, Konferenzen) abgegolten.

(2) Für die Höhe der Honorare sind mit Ausnahme der NummerRegelung 10in dieserAbsatz Verwaltungsvorschriften6 die in der Anlage aufgeführten Bandbreiten für die Zeiteinheiten Zeitstunde (60 Minuten), Doppelstunde (90 Minuten) und Tagespauschalen (mindestens sechs Zeitstunden an einem Tag) verbindlich. Innerhalb dieser Bandbreiten ist der jeweilige Honorarsatz nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Tätigkeit und nach der erforderlichen Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung, Fähigkeiten) der Honorarkraft zu bemessen. Für die Einordnung innerhalb einer Bandbreite können auch einzelfallbezogene Erwägungen, wie insbesondere der jeweilige Schwierigkeitsgrad der Aufgabe berücksichtigt werden. Die Auswahlgenaue undBemessung Einstufung der Honorarkraft in ihrer Honorierung sindist mit den tragenden Gründen aktenkundig zu machen.

(2) Die Zeiteinheiten Zeitstunde und Doppelstunde können anteilig oder mehrfach vereinbart werden. Dabei ist der innerhalb der Bandbreite bemessene Honorarsatz pro Zeiteinheit zugrunde zu legen und gegebenenfalls prozentual zu erhöhen oder zu verringern.

(3) FührtIm Honorarvertrag ist zu vereinbaren, dass die freieVerlängerung Mitarbeiterinoder undvorzeitige Beendigung einer im zeitlichen Umfang festgelegten Tätigkeit zu einer Erhöhung oder Verringerung des vereinbarten Honorars führt, wobei für jede volle Viertelstunde der freieanteilig Mitarbeiterauf dieeine VeranstaltungViertelstunde nichtentfallende inTeilbetrag alleinigerdes VerantwortungHonorarsatzes durch oder besitzt sie bzw. er nur geringe Berufserfahrung, so kann die untere Bemessungsgrenze der jeweiligen Bandbreite um biszugrunde zu 10legen v.H. unterschritten werdenist.

(4) Die Leitung der jeweiligenauftraggebenden DienststelleStelle kann in besonders begründeten Einzelfällen bei Veranstaltungen mit HonorarkräftenTätigkeiten, bei denendie außergewöhnliche oder spezielle Kenntnisse erforderlich sinderfordern, ein Honorar vereinbaren, das über die in der Anlage ausgewiesenen Bandbreiten hinausgeht. Die besonderen Gründe müssen aktenkundig gemacht werden. Die Befugnis nach Satz 1 kann auf die fachlich zuständige Vertretung übertragen werden.

(5) IstEin aufgrund der besonderen Gegebenheiten in einer Veranstaltung die gleichzeitige Anwe-senheit von mehr als einer Dozentin oder Referentin bzw. einem Dozenten oder Referenten zwingend erforderlich, so wird für jede Dozentin bzw. Referentin und für jeden Dozenten oder Referenten ein Honorar in Höhe von 75 v.H. des nach der Anlage in Betracht kommenden Honorarsatzes gezahlt. Die Gründe für den Einsatz von mehr als einer Lehrkraft sind aktenkundig zu machen.

(6) Werden Leistungen von freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern nicht in Anspruch genommen,Ausfallhonorar kann bei Vertragsabschluss ein Ausfallhonorarnur vereinbart werden. Beifür:

  • a) EinzelveranstaltungenLehrtätigkeiten istfür dasdie Ausfallhonorarfolgenden nurFälle:
    • aa) zuAusfall zahleneiner Einzelveranstaltung, wenn die Absage der jeweiligen Veranstaltung die freie Mitarbeiterin bzw. der freie MitarbeiterHonorarkraft erst nach 16.0018 Uhr des vor dem Termin liegenden Tages erreicht.; Dasdas Ausfallhonorar beträgt in diesen Fällen 30 v.H.Prozent des vereinbarten Honorars und ist grundsätzlich von der Einrichtung zu zahlen, die den;
    • bb) Ausfall verursacht hat. Kommt ein Kurs oder eineeiner Veranstaltungsreihe (z.B. wegen zu geringer Beteiligung) oder aus einem anderen Grund, der nicht zustande,in soder Person der Honorarkraft liegt; als Ausfallhonorar ist dasin Honorardiesen Fällen der vereinbarte Honorarsatz für eine Doppelstunde zu zahlen. Wird eine laufende Veranstaltungsreihe abgebrochenvorzeitig beendet, so ist nur das Honorar nur für die bereits geleistetenerbrachte DoppelstundenLehrtätigkeiten zu zahlen; ein Ausfallhonorar ist nicht zu leisten.
  • b) Dolmetschertätigkeiten, Sprach- und Integrationsmittlertätigkeiten sowie fremdsprachliche Assistenz, soweit durch die Aufhebung eines Termins, zu dem die Honorarkraft bestellt ist und dessen Aufhebung nicht durch einen in dieser Person liegenden Grund veranlasst ist, für diese Person ein Einkommensverlust entsteht und ihr die Aufhebung erst am Tag des Termins vor Ort mitgeteilt wird. Das Ausfallhonorar wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem vereinbarten Honorarsatz für eine Stunde entspricht.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 werden graduierte oder staatlich
geprüfte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
sowie graduierte oder staatlich geprüfte Kommunikationshelferinnen und
Kommunikationshelfer mit einem Honorarsatz in Höhe von 85 Euro pro
Stunde vergütet. Zusätzlich werden die Fahrzeiten für Hin- und Rückfahrt
in Höhe des Honorarsatzes gewährt. Das Honorar wird nach der Dauer der
Tätigkeit zuzüglich der Fahrzeiten berechnet und festgelegt; dabei ist eine
angefangene Viertelstunde auf eine volle Viertelstunde aufzurunden. Im Falle
des Video-Ferndolmetschens (Onlineanbieter) wird anstelle des Honorars für
Fahrzeiten eine Plattformgebühr in Höhe von 18 Euro pro Stunde, maximal
5 Stunden pro Tag, erstattet. Für die Vereinbarung eines Ausfallhonorars
gelten die Regelungen des Absatzes 5 Buchstabe b entsprechend.

45. Zeitliche BemessungskriterienNebenkosten

(1) DieMit jeweilsdem inHonorar sind die zur angemessenen Durchführung der AnlageTätigkeit ausgewieseneerforderlichen DoppelstundeNebenarbeiten umfasst(insbesondere 90Vor- Minutenund Nachbereitung, eineErstellen Zeitstundevon 60 MinutenArbeitspapieren, PausenKorrekturen sindvon nichtschriftlichen einzubeziehenArbeiten, Teilnahme an Konferenzen) und sämtliche Aufwendungen vorbehaltlich Satz 2 abgegolten. Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 vereinbart werden.

(2) DauertGraduierten eineoder Veranstaltungstaatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie graduierten oder staatlich geprüften Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern werden Fahrtkosten innerhalb Berlins für die Hin- und Rückfahrt nach Absatzdem 1im SatzLand 1Berlin längergeltenden als 90 bzw. 60 Minuten, so erhöht sich das Honorar für mindestens je 15 Minuten der Verlängerung um den anteilig auf eine Viertelstunde entfallenden TeilbetragTarif des Honorarsatzesöffentlichen Personennahverkehrs erstattet.

(3) WirdUnbeschadet einevon VeranstaltungAbsatz vorzeitig2 beendetkönnen Honorarkräften, sodie wirdihren dasständigen HonorarWohnsitz nicht im Land Berlin haben, sowie Honorarkräften mit ständigem Wohnsitz in Berlin, die Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 1, Nummer 2 außerhalb Berlins erbringen, Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung des AbsatzesBundesreisekostenrechts 2ersetzt gemindertwerden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

56. Auswahl der freien Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

Die Auswahl der freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeiter, Dienstaufgabe

(1) Die Auswahl der freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeiter sowie die Entscheidung über dieden AnzahlUmfang der nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu vergütenden StundenTätigkeit und die Entscheidung über die Höhe des jeweiligen Honorars nach der Anlage trifft die bzw. der für die Maßnahme jeweils fachlich undzuständige inhaltlichStelle Verantwortlicheunter mitBeteiligung demdes jeweils zuständigenjeweiligen Beauftragten für den Haushalt. Die Vorschriften des Haushaltsrechts sind zu beachten; insbesondere die Grundsätze zur Notwendigkeit von Ausgaben, und zur SparsamkeitWirtschaftlichkeit und WirtschaftlichkeitSparsamkeit (§§ 6, 7 undder Landeshaushaltsordnung) sowie die Regelungen zu Verträgen mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 57 LHOder Landeshaushaltsordnung).

(2) Dienstkräfte des Landes Berlin erhalten für eine Tätigkeit nach Nummer 2 kein Honorar, wenn diese Tätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer besonderen Anordnung der Dienststelle zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Im Übrigen gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Nebentätigkeitsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

6. Dienstaufgabe

Dienstkräfte des Landes Berlin erhalten für eine Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltungen nach Nummer 2 kein Honorar, wenn diese Tätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer besonderen Anordnung der Dienststelle zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Im Übrigen gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung.

7. Fahrtkosten

(1) Durch das Honorar sind mit Ausnahme der Nummer 10 dieser Verwaltungsvorschriften Fahrtkosten abgegolten.

(2) Freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land Berlin haben, sowie freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter mit ständigem Wohnsitz in Berlin, die an Berliner Veranstaltungen nach Nummer 2 außerhalb Berlins teilnehmen, können Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld in sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostenrechts gewährt werden.

8. SteuernSteuerpflicht

(1) Die freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeiter sind spätestens bei Abschluss des Honorarvertrages ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
  • a.) es sich bei der Höhe des Honorars um einen BruttobetragBetrag handelt;
    , mit dem alle Aufwendungen vorbehaltlich Nummer 4 Absatz 6 Satz 2 und Nummer 5 Absatz 1 Satz 2 abgegolten sind,
  • b.) die Honorarkraft die Bestimmungen des Steuerrechts in eigener Verantwortung zu beachten und evtl.gegebenenfalls Steuern aller Art selbst zu entrichten hat;
    ,
  • c.) die zur Honorarzahlung verpflichtete Stelle keine Steuern einbehält und sie demzufolge auch nicht an das zuständige Finanzamt abführt;
    ,
  • d.) die Behördeauftraggebende Stelle ihren Meldepflichten an die Finanzämter nach der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554);, die zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, und dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 25. März 2002 (Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 477) über die An-wendungAnwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nachkommen wird und
  • e.) evtl.die zuauf zahlendedas Honorar entfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt wird, sofern diese nicht erstattetnach wird.

    (2)§ Abweichend von19 Absatz 1 Buchstabedes e)Umsatzsteuergesetzes findetunerhoben eine Erstattung der Umsatzsteuer statt, wenn die Honorarkraft gegenüber dem Auftraggeber schriftlich erklärt, dass sie beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig geführt wird (das zuständige Finanzamt und die USt-Nr. oder die USt-ID-Nr. sind zu benennen), und dass sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen wirdbleibt. Die Umsatzsteuer (mitist UStunter Angabe der Umsatzsteuernummer beziehungsweise der Umsatzsteuer-Nr. bzw. USt-ID-Nr. versehen) istIdentifikationsnummer in der Rechnung gesondert auszuweisen und durch eine Bestätigung des Finanzamts nachzuweisen.

9. Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Personen

(1) Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter, die als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, erhalten bezahlten Erholungsurlaub nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl.des Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres II Nr. 100/1979 vom 27. November 1979, zuletzt geändert durch Rundschreiben II Nr. 82/1994 vom 12. September 1994,Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger.

10. Honorare für Gebärdensprachdolmetscher

(1) Graduierte und/oder staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie graduierte und/oder staatlich geprüfte Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer werden mit einem Honorar in Höhe von 70 Euro pro Stunde oder, wenn sie ausdrücklich für ein simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, 75 Euro pro Stunde vergütet; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. Zusätzlich werden zum Honorarsatz die Fahrtzeiten in Höhe des Stundensatzes (70 Euro bzw. 75 Euro) gewährt und die Fahrtkosten nach dem im Land Berlin geltenden ÖPNV-Tarif (Hin- und Rückfahrt) erstattet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Tätigkeiten außerhalb von Veranstaltungen nach Nummer 1 Abs. 1 .

11. Honorarmittel

Bei Abschluss der Honorarvereinbarungen ist zu beachten, dass die Honorarobergrenzen nicht überschritten werden.

12. Besitzstand

Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschriften in einem freien Dienstverhältnis zum Land Berlin stehen oder mit denen im unmittelbaren Anschluss an ein bestehendes freies Dienstverhältnis erneut ein Honorarvertrag abgeschlossen wird, der mit dem vorangegangenen freien Dienstverhältnis in einem sachlichen Zusammenhang steht, erhalten weiterhin für die Dauer von 5 Jahren die bisher gezahlten Honorare nach der bisher geltenden Honorarregelung als Besitzstand, sofern die nach diesen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Honorare niedriger sind, bis ggf. das Honorar nach der Anlage zu diesen Verwaltungsvorschriften diesen Betrag übersteigt.

13. Ausnahmeregelung

In den Fällen, in denen im Rahmen von Weiterbildungslehrgängen von den freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern sowohl Unterrichtstätigkeiten als auch die dazu erforderlichen Prüftätigkeiten (Prüfungsarbeiten, Kontrollarbeiten) durchgeführt werden, wird für beide Tätigkeiten ein einheitliches Honorar nach Abschnitt A der Anlage zu diesen Verwaltungsvorschriften gezahlt.

1410. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten nach Ablauf von 10 Jahren außer Kraft.

(2) Die
a.Das AllgemeineRundschreiben Anweisungüber die Weiteranwendung der Verwaltungsvorschriften für Honorare im Geschäftsbereich Sozialwesen (HonASozHonVSoz) vom 211. August 1994,
b.2016 Richtlinien für die Festsetzung der Vergütung für den theoretischen Unterricht an Einrichtungen des Landes Berlin zur Ausbildung von Medizinalhilfspersonen SenArbSozGes – vom 4. Juni 1969, zuletzt geändert durch Schreiben SenGes – I B 211 – vom 20. Juli 1995,
c. Arbeitsanweisung für die Festsetzung von Dozentenhonoraren und vergleichbaren Entgelten im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales SenGesSoz – I B 2 – vom 14. August 1986, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 7. Januar 1987 und Schreiben SenGes – I B 211 – vom 20. Juli 1995,
die bereits durch Ablauf außer Kraft getreten sind, aber in Ermangelung neuer Verwaltungsvorschriften noch angewandt werden, sindist mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften nicht mehr anzuwenden.

Anlage

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