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Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz)

(AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz)

p(. vom 21.05.2019 (ABl. S. 3959), in der geänderten Fassung vom 3115.07.20202021 (ABl. S. 41422605)

Inhalt

Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 7.Siebten September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 625. DezemberSeptember 20172019 (GVBl. S. 665602) geändert worden ist, wird bestimmt:

I. Allgemeines

1. Grundsätze Zuständigkeitund für Sozialhilfeleistungen im Land BerlinVerfahren

1 Diese Ausführungsvorschriften regeln die Umsetzung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften über die Zuständigkeit der Berliner Verwaltung für die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

2 Soweit in den Abschnitten II bis IV nichts Abweichendes geregelt ist, richtet sich das Verfahren der Prüfung und Aktenabgabe nach den Ziffern 3 bis 15.

1.1 Zuständigkeit der Bezirksämter für SozialhilfeleistungenZuständigkeitszweifel

(1)3 NachBestehen §Zweifel 1über AG-SGB XII ist das Land Berlin örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe zugleich. Die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin im Verhältnis zu anderen Trägern der Sozialhilfe richtet sich nach den Zuständigkeitsbestimmungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) . Dies gilt sowohl für Leistungen des Landes Berlin in seiner Eigenschaft als örtlicher wie auch als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.

(2) Die Bezirksämter von Berlin sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger der Sozialhilfe. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten der Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgabe wahr (§ 2 Abs. 1 AG-SGB XII ; §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 AZG; Nr. 14 ZustKatAZG).

(3) Diedie örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes, erstrecktso sichbestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das örtlich zuständige Bezirksamt, sofern auf alleder FachbereicheEbene der Amtsleiterinnen und Amtsleiter keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde. Soweit hierbei ein Jugendamt beteiligt ist, wird die anEntscheidung im Einvernehmen mit der Bearbeitungfür undJugend Entscheidungzuständigen überSenatsverwaltung die Sozialhilfeleistung im Einzelfall zu beteiligen sindgetroffen.

1.2 ZuständigkeitNeuanträge desim LAFZusammenhang fürmit Sozialhilfeleistungendem Umzug in einen anderen Bezirk

(1)4 FürVerzieht die Leistungserbringung an ehemalige Asylbewerber oder Asylbewerberinnenjemand, derender Aufenthaltsgestattungbisher biskeinerlei zurSozialhilfeleistungen Erteilungbezogen eineshat, Aufenthaltstitelsohne fortgiltZutun der Bezirksämter in einen anderen Wohnbezirk, nimmt dort seinen Wohnsitz im Sinne der Nummern 96 ff, und denenwird dieder ErwerbstätigkeitSozialhilfebedarf biserst dahindanach bekannt, so ist das Zuzugsbezirksamt – auch bei noch nicht gestatteterfolgter ist,melderechtlicher Anmeldung das Landesamtörtlich zuständig.
Dies gilt auch für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zuständigFälle, bisin diedenen Ausländerbehördedem denBezirksamt elektronischenam Aufenthaltstitelbisherigen erteilt hat; längstens jedoch für drei Monate (Nr. 3 Abs. 1 Buchst. d)Wohnsitz der AVBedarf übererst dieunmittelbar Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nachvor dem Asylbewerberleistungsgesetzbereits feststehenden AVZustAsylbLGUmzug )bekannt wird.

(2)5 DasBeantragt Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) ist auch für Sozialhilfeleistungen an ein minderjähriges Kind zuständigjemand, dessender Elternbisher bzw.noch Elternteilkeine Sozialhilfe bezogen hat, in seinem Wohnbezirk Leistungen nach dem AsylbLGSGB durchXII und ergibt sich aus der Prüfung, dass ein Umzug in einen anderen Bezirk beabsichtigt ist, aber noch nicht unmittelbar bevorsteht, oder dass der spezielle Bedarf am ehesten in einer Einrichtung oder besonderen Wohnform in einem anderen Bezirk gesichert werden kann, so ist das LAFBezirksamt erhaltenam Wohnsitz für die Bearbeitung des Erstantrags örtlich zuständig. Insbesondere sind Mietkosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Wohnung oder Wohngemeinschaft nur nach Anhörung des aufnehmenden Bezirks zu übernehmen. Werden zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beantragt, richtet sich das Verfahren nach den Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH). Die Regelungen für die Aktenabgabe bei Zuständigkeitswechsel sind einzuhalten.

1.3 ZuständigkeitZuständigkeitswechsel der/ BezirksämterAktenabgabe fürbei Sozialhilfeleistungenlaufendem an minderjährige KinderSozialhilfebezug

1.3.1.– Grundsätzliches GrundsatzVerfahren

(1)6 FürDie Sozialhilfeleistungenörtliche anZuständigkeit einbei minderjährigeseinem unverheiratetesWechsel Kinddes istWohnbezirks beginnt mit Ausnahmeder Wohnsitznahme im Sinne der FälleNummern nach96 Nummerbis 4 Abs98. 1Bis zum dasUmzug Bezirksamtsind örtlichplanbare zuständig,offene das/ nachausstehende AbschnittRechnungen IIvon bisherigen Leistungserbringern anzufordern und zu begleichen.
Der bisherige Bezirk hat die für dessenden ElternFolgemonat bzw.offenen Elternteilund zuständigfälligen istLeistungen oderanzuweisen wäre,und inzu dessen Haushalt das Kind lebt. Auf die tatsächliche Sozialhilfeberechtigung der Eltern oder des Elternteils kommt es dabei nicht anerbringen.

(2)7 ErhaltenDas zur Abgabe der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt hat vor der Abgabe alle unmittelbar anstehenden Schritte der Fallbearbeitung zu erledigen. Dazu zählt beispielsweise im Sozialamtsbereich die ElternAuflösung bzw.der ElternteileWohnung bei Unterbringung in Einrichtungen (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, Rückforderung von Mietkautionen), die Überleitung der Renten und die Sicherung der Ansprüche des sozialhilfeberechtigtenTrägers Kindesder Sozialhilfe gegenüber Drittverpflichteten (mindestens durch eine Bedarfsanzeige mit dem Nachweis der Zustellung an die Unterhaltsverpflichteten), die Veranlassung von Gutachten oder die Anforderung von fehlenden Unterlagen. Im Jugendamtsbereich und bei der Betreuung von Minderjährigen durch die für Soziales zuständige Abteilung sind darüber hinaus die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Drittverpflichteten und gegebenenfalls die Abrechnung der von der zuständigen Amtsvormundschaft eingezogenen Unterhaltsleistungen zu veranlassen. Vor der Aktenabgabe an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) sind die Vorgaben im nachfolgenden Abschnitt sowie die Nummern 36 bis 42, 48 bis 53 zu beachten

8 Der OPEN/PROSOZ-Fall sowie die Aktenvorgänge sind grundsätzlich innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss des Monatsprüf-/Zahllaufes abzugeben. Es ist sicherzustellen, dass alle Leistungen nachbis einschließlich für den Folgemonat ausgezahlt wurden und der OPEN/PROSOZ-Fall keine offenen SOLL-Stellungen oder Überzahlungen ausweist. Alle vor dem AsylbLGMonatsprüflauf durcheingehenden einRechnungen sind zu begleichen.

9 Im Übrigen übernimmt das zur Übernahme der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt vonmit Berlinden Sozialhilfeakten auch die gesamte Bearbeitung des Falles, so richtetzum sichBeispiel auch die ZuständigkeitAnweisung fürnoch Eltern/-teilausstehender und Kind nach Abschnitt II Rechnungen.

1.3.2 SozialhilfeBesondere zur Unterbringung in einer anderen Familie (§ 107 SGB XII)Verfahrensregelungen

(1)10 ErhältZeichnet sich bei Leistungsfällen mit gleichzeitigem Bedarf an Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ein minderjährigesZuständigkeitswechsel Kindwegen inUmzugs Verwandtenpflege Leistungen nach § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII ab, ist der soweitTeilhabefachdienst dasdes Landpotentiellen Berlin gem. § 107 SGB XII örtlich zuständig ist – nach Abschnitt II Nr. 3 das BezirksamtAufnahmebezirks am WohnsitzAssessmentverfahren deszu Kindesbeteiligen örtlichund zuständigeine nahtlose Aktenübergabe und Leistungserbringung zu gewährleisten.

Diese Checklisten treten durch Beschluss des Berliner Steuerungskreises am 1. Januar 2021 in Kraft und werden als Anlage Teil der AV EH.
Für die Entwicklung der Checkliste zu den Abschnitten 2.2, 5.1 und 5.3 wird eine temporäre Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus den Teilhabefachdiensten Jugend und Soziales, dem LAGeSo, der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung unter Federführung der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung eingesetzt. Die Entwicklung der Checkliste zu Abschnitt 5.2 erfolgt in einer temporären Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des LAGeSo, der Sozialämter, der Teilhabefachdienste Soziales und der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung unter Federführung der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung.

11 Für die Abrechnungen der Krankenkassen gemäß der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), die Zeiträume seiner bisherigen Leistungszuständigkeit betreffen, bleibt der Abgabebezirk zuständig. Zur Unterstützung der Rechnungsprüfung teilt die zuständige Dienstkraft im Abgabebezirk im Zusammenhang mit der Fallabgabeverfügung der Abrechnungsstelle im Hause schriftlich mit, für welchen Zeitraum im abzugebenden Fall ein Leistungsanspruch nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V bestand.

12 Die Kostenübernahme für den Folgemonat (Nummer 8 Satz 2) Fürentfällt,
  • soweit minderjährigePersonen Kinderim undRahmen Jugendlichedes § 2b AG-SGB XII durch das LAGeSo außerhalb Berlins untergebracht werden, derenoder
  • wenn Elterneine bzw.bisher Elternteileim Rahmen des § 2b AG-SGB XII vom LAGeSo außerhalb Berlins untergebrachte leistungsberechtigte Person in eine selbst genutzte Wohnung in Berlin lebenübertritt.

13 Für die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten ist das Bezirksamt örtlich zuständig, das nach diesen Ausführungsvorschriften im strittigen Leistungszeitraum für die Leistungsgewährung örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob und von welchem Bezirksamt die betreffende Person aktuell Leistungen nach dem SGB XII bezieht, oder ob die Zuständigkeit auf das LAGeSo übergegangen ist.

14 Sind Rechtsstreitigkeiten aus einem laufenden Leistungsfall noch nicht abgeschlossen, gilt bei einem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitswechsel innerhalb Berlins (zum Beispiel wegen Umzugs):
  • Widersprüche sind gemäß §§ 84 und 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Buchstabe b AZG von dem Bezirksamt zu bescheiden, das den Verwaltungsakt erlassen hat;
  • Prozesse sind vom LAGeSo oder von dem Bezirksamt, das zum Beispiel aufgrund des erlassenen Widerspruchsbescheides die Klage zu vertreten hat, bis zur Beendigung (Rechtskraft des Urteils / Vergleichs) weiterzuführen.
    Von hierzu angelegten Zwischenakten sind Kopien an das übernehmende Bezirksamt bzw. an das LAGeSo abzugeben, das in die Leistung eintritt.
    Die Streitakten und die außerhalbbetreffenden BerlinsSozialhilfeakten insind einererst anderennach FamilieAbschluss des Verfahrens abzugeben. Der abgebende Bezirk bzw. das LAGeSo hat zuvor den Fall entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuarbeiten und verfügt etwaige Nachzahlungen. Der übernehmende Bezirk bzw. das LAGeSo leistet die Nachzahlungen im Rahmen der aktuellen Fallbearbeitung.

Ist die örtliche oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht sind, ist gem. § 107 SGB XII unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 SGB XII das Land Berlin für Sozialhilfeleistungen örtlich zuständig. Wird die Unterbringung in der anderen Familie über einen längeren Zeitraum durch Zusammenleben des Minderjährigen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Pflegefamilie unterbrochen, ist zu prüfen, ob das Kind am Pflegestellenort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. In einem solchen Fall endet die bisherigesachliche Zuständigkeit des Landes Berlin nachals §Träger 107der SGB XII und geht auf den Pflegestellenort über. Verbleibt das KindSozialhilfe oder derals JugendlicheRehabilitationsträger ab VollendungGegenstand des 18.Gerichtsverfahrens, Lebensjahres inwird der anderen Familie, erwirbt es dort ebenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 98 SGB XII , selbst wennWechsel der Aufenthaltörtlichen inoder dersachlichen anderenZuständigkeit Familieinnerhalb nurdes nochLandes wenigeBerlin Tageausgesetzt, dauert.bis Damiteine endetrechtskräftige zweitinstanzliche Entscheidung die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin fürbestätigt. Solange finden die Sozialhilfeleistung, auch wenn zu diesem Zeitpunkt ein Kostenerstattungsanspruch nach § 106 Abs. 3 SGB XII gegeben ist. Für die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 3 SGB XII in Folge des Verlassens der anderen Familie verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bezirksamtes von Berlin am Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils (Nr. 6 AV-Pflege). Es handelt sich hierbei nicht um Fälle nach §Sätze 2 derbis ZustVOSoz5 keine Anwendung.

(3)15 BeiBesteht Sozialhilfeleistungenkein an Kinder in einer anderen Familie oder bei anderen Personen im Land BerlinLeistungsfall, deren Eltern bzw. Elternteile außerhalb Berlins leben, richtet sichumfasst die örtlicheAufarbeitung Zuständigkeitdes nachFalles dem Wohnsitz der Eltern bzw. Elternteile. In diesen Fällen ist durch das Bezirksamt, in dessen Amtsbereich diese Familie oderauch die andere Person wohnt, regelmäßig zunächst zu prüfen, welcher Träger der Sozialhilfe gem. § 107 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständig ist und nach Nummer 2.2 zu verfahrenAuszahlung.

1a –2. Zuständigkeit für Leistungen der GrundsicherungSozialhilfe nach dem ViertenDritten, Fünften sowie Siebten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

(1) Für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständiger Träger im Sinne von § 46b Absatz 1 SGB XII ist das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe. Die Vorschriften des AG-SGB XII gelten entsprechend. Soweit Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe im Land Berlin geregelt sind, gilt dies auch für das Vierte Kapitel SGB XII.

(2) Die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden ab dem 1. Januar 2013 in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die zuständigen Behörden des Landes Berlin unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Artikel 85 Grundgesetz.

(3) Für die örtliche Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin nach dem Vierten Kapitel SGB XII gelten das 12. Kapitel SGB XII sowie die Bestimmungen dieser Ausführungsvorschriften entsprechend, soweit nicht Sonderregelungen für bestimmte Leistungen getroffen werden.

2 – Örtliche.1 Zuständigkeit desder TrägersAbteilungen Soziales der Bezirksämter

16 Nach § 1 Absatz 1 AG-SGB XII ist das Land Berlin örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe Berlinzugleich. nach dem SGB XII

Die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin alsim TrägerVerhältnis zu anderen Trägern der Sozialhilfe richtet sich nach den §§Zuständigkeitsbestimmungen 24im undZwölften 98Kapitel SGB XII. Dies gilt sowohl für Leistungen des Landes Berlin in seiner Eigenschaft als örtlicher wie auch als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Das Nähere ist in Abschnitt II geregelt.

Von17 demDie Abteilungen Soziales der Bezirksämter von Berlin führen die Leistungen der Sozialhilfe durch. Sie sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger der Sozialhilfe. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten der Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgabe wahr (§ 2 Absatz 1 AG-SGB XII; §§ 3 Absatz 2, 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung – Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG; Nummer 14 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog – ZustKat AZG).

18 Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksämter innerhalb Berlins richtet sich grundsätzlich nach Abschnitt IIIII. örtlichDie zuständigenörtliche BezirksamtZuständigkeit sindeines AnträgeBezirksamtes vonerstreckt Leistungsberechtigtensich auf alle Fachbereiche, die sich tatsächlich in Berlin aufhalten und nicht unmittelbar an einen anderen Träger verwiesen werden können, entgegenzunehmen und zunächst umgehend zu prüfen, ob das Land Berlin auf Grund einer dieser Vorschriften für die Sozialhilfeleistung örtlich zuständig ist.
Ist das nicht der Fall,Bearbeitung sind alle Antragsunterlagen mit der Aufforderung zurund Entscheidung über die LeistungSozialhilfeleistung anim denEinzelfall örtlichzu zuständigen Träger der Sozialhilfe abzugeben. Der leistungsberechtigten Personbeteiligen sind der örtlich zuständige Träger und die Abgabe des Antrages mitzuteilen.

2.12 Zuständigkeit für minderjährige Leistungsberechtigte

19 Ist die leistungsberechtigte Person minderjährig, und lebt sie im Haushalt der Eltern, ist für die Sozialhilfe außerhalbdas Bezirksamt örtlich zuständig, das nach Abschnitt III für dessen Eltern oder Elternteil zuständig ist oder wäre. Auf die tatsächliche Leistungsberechtigung der Eltern oder des Elternteils kommt es dabei nicht an. Das gilt auch, wenn nur das Kind sozialhilfeberechtigt ist, die Eltern hingegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch ein Bezirksamt von EinrichtungenBerlin erhalten.

20 Lebt ein minderjähriges Kind ohne melderechtliche Registrierung in Berlin, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe nach den Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit der Jugendämter auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe (AV Zust Jug).

21 Für Leistungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Leistungen zur Unterbringung in einer anderen Familie27a Absatz 5 SGB XII, § 107 SGB XII) ist das Bezirksamt örtlich zuständig, das gemäß Abschnitt III im Zeitpunkt der Aufnahme bei der anderen Familie oder einer anderen Person für die Eltern beziehungsweise das personensorgeberechtigte Elternteil oder die Mutter örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Bei dieser Zuständigkeit verbleibt es bis zum Ende der Unterbringung.

22 Leben die Eltern beziehungsweise Elternteile außerhalb Berlins, ist das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich das Kind untergebracht ist.
Hinweis: Die Leistungen nach dem SGB XII sind gemäß § 107 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe am Wohnsitz der Eltern beziehungsweise des Elternteils zu erstatten.

23 Hat das Land Berlin gemäß § 107 SGB XII unter den Voraussetzungen des § 98 AbsAbsatz 2 SGB XII die Kosten der Sozialhilfeleistungen für außerhalb Berlins in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebrachte minderjährige Kinder und Jugendliche zu erstatten, gilt Nummer 21 entsprechend. Diese Verpflichtung endet, wenn die Unterbringung in der anderen Familie über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel durch Zusammenleben des Minderjährigen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Pflegefamilie) unterbrochen wird, spätestens aber mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Fiktion des Verlassens der Einrichtung im Sinne von § 106 Absatz 3 SGB XII).

Das nach Nummer 21 zuständige Bezirksamt hat abschließend zu klären, ob das Land Berlin im Anschluss an die Kostenerstattungspflicht nach § 107 SGB XII gemäß § 98 Absatz 2, Absatz 5 oder Absatz 6 SGB XII für Leistungen der Sozialhilfe örtlich zuständig ist.
Das kann zutreffen, wenn das Kind am Ort der Pflegefamilie keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, weil zum Beispiel der Verbleib in der Pflegefamilie über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus nicht zukunftsoffen, sondern erkennbar nur vorübergehend möglich ist.
Werden im Anschluss Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung oder in einer Form des ambulant-betreuten Wohnens erbracht, sind die Leistungsakten unter Beachtung der Nummern 6 bis 15 an das LAGeSo abzugeben.

Hat das Kind hingegen am Pflegestellenort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, endet die bisherige Zuständigkeit des Landes Berlin nach § 107 SGB XII und geht gemäß § 98 Absatz 1 SGB XII) auf den Pflegestellenort über.
Das ist in der Regel anzunehmen, wenn es ab Vollendung des 18. Lebensjahres zukunftsoffen in der anderen Familie verbleibt. Für die Kostenerstattung nach § 106 Absatz 3 SGB XII in Folge des Verlassens der anderen Familie verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bezirksamtes von Berlin am Wohnsitz der Eltern beziehungsweise des Elternteils. Diese Fälle sind nicht an das LAGeSo abzugeben.

2.1.13 Zuständigkeit Grundsatz:des TatsächlicherLandesamtes Aufenthaltfür Flüchtlingsangelegenheiten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB XIILAF)

24 Für die Leistungserbringung an ehemalige Asylbewerberinnen oder Asylbewerber, deren Aufenthaltsgestattung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels fort gilt und denen die Erwerbstätigkeit bis dahin nicht gestattet ist, bleibt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (1LAF) Derzuständig, Trägerbis die Ausländerbehörde den elektronischen Aufenthaltstitel erteilt hat, längstens jedoch für drei Monate (Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe d) der SozialhilfeAusführungsvorschriften Berlinüber istdie örtlich zuständigZuständigkeit für die ErbringungLeistungsgewährung vonnach Leistungendem außerhalbAsylbewerberleistungsgesetz von stationärenAV Einrichtungen an Leistungsberechtigte, die sich im Bereich des Landes Berlin tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ). Es kommt somit weder auf den gewöhnlichen Aufenthalt noch auf den Wohnsitz der leistungsberechtigten Person an. Ferner ist es unerheblich, ob sich die leistungsberechtigte Person erlaubt oder unerlaubt, ständig oder nur vorübergehend im Bereich des Trägers der Sozialhilfe Berlin aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn sie außerhalb des Bereiches des Trägers der Sozialhilfe Berlin sichergestellt wird (§ 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XIIZustAsylbLG ).

(2)25 DieDas AbgrenzungLAF derist örtlichenauch Zuständigkeitfür zwischenSozialhilfeleistungen denan Bezirksämternein richtetminderjähriges sichKind zuständig, dessen Eltern beziehungsweise Elternteil Leistungen nach Abschnittdem IIAsylbLG durch das LAF erhalten beziehungsweise erhält.

23. Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII

26 Für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständiger Träger im Sinne von § 46b Absatz 1 SGB XII ist das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe.2 Die Vorschriften des AG-SGB XII gelten entsprechend. Soweit Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe beiim UmzugLand Berlin geregelt sind, gilt dies auch für das Vierte Kapitel SGB XII.

27 Die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden ab dem 1. Januar 2013 in einBundesauftragsverwaltung anderesdurchgeführt. BundeslandDie zuständigen Behörden des Landes Berlin unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Artikel 85 Grundgesetz. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung nimmt insoweit die Bezirksaufsicht gemäß § 9 AZG sowie das Eingriffsrecht gemäß § 13a AZG wahr.

28 Für die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin gilt § 46b Absatz 3 SGB XII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist das Zwölften Kapitel SGB XII nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. Die folgenden Nummern 29 bis 33 stellen die sich daraus ergebenden Konstellationen dar.

29 Der Träger der Sozialhilfe Berlin ist für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII örtlich zuständig, wenn die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hat9841 Abs.Absatz 1 Satz 1 SGB XII)

(1) Beabsichtigt eine in Berlin wohnende leistungsberechtigte Person in das Gebiet eines anderen Trägers der Sozialhilfe umzuziehen, soll der Wechsel der Zuständigkeit für sie nachvollziehbar, reibungslos und rechtssicher ausgestaltet werden. Deswegen ist das Land Berlin während der verbleibenden Dauer des maßgeblichen tatsächlichen Aufenthaltes in Berlin für alle mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zuständig. Dazu gehören beispielsweise auch die Entscheidungen zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten. Näheres regelt die jeweils gültige Fassung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII.

(2)30 DerAbweichend Sozialhilfeträgervon amNummer Zuzugsort29 ist fürder dieTräger Prüfungder Sozialhilfe Berlin im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Bestätigungnach der§ Angemessenheit34a derAbsatz neuen7 WohnungSGB XII (Schulausflüge) für Schülerinnen und Schüler örtlich zuständig, weil die dortigen Angemessenheitskriterien im Rahmen der Zustimmung zum Umzug im Land Berlin Berücksichtigungeine findenSchule müssenbesuchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hingegen außerhalb des Landes Berlin haben (§ 46b Absatz 3 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 98 Absatz 1a SGB XII).
Im Soweitumgekehrten die leistungsberechtigte Person bereits die Wohnung am Zuzugsort bewohnt,Fall ist der Träger der Grundsicherung am ZuzugsortOrt der Schule für allediese EntscheidungenLeistungen an Schülerinnen und Schüler örtlich zuständig, die dasihren vorangegangenegewöhnlichen MietverhältnisAufenthalt betreffenim Land Berlin haben. In diesen Fällen sind die genannten Leistungen nicht auszuzahlen.

31 Nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung.
In diesen Fällen ist § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 SGB XII anzuwenden (zvergleiche Nummern 69 ff).B.

32 Heizkosten-Für oderdie NebenkostennachforderungLeistungen ausder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an Personen, die Leistungen nach dem altenSiebten Mietverhältnisund Achten Kapitel SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 SGB XII entsprechend anzuwenden (vergleiche Nummern 76 bis 88).

33 Die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an Leistungsberechtigte, die zugleich Leistungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten, richtet sich nach § 98 Absatz 6 SGB XII.
Danach gilt für gleichzeitig zu erbringende Leistungen der Sozialhilfe die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB IX. Die Nummern 36 ff der AV EH sind entsprechend anzuwenden.

34 Die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin richtet sich nach Abschnitt III.

35 Abweichend hiervon ist das LAGeSo im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach § 2b AG-SGB XII und § 3 AG SGB IX auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung örtlich zuständig.

24.2 Sonderzuständigkeit Sozialhilfedes LAGeSo für PersonenSozialhilfeleistungen innach stationärendem EinrichtungenSiebten Kapitel SGB XII an außerhalb Berlins untergebrachte Leistungsberechtigte982b Abs. 2 AG-SGB XII)

(1)

36 Für die Leistung in einer stationären Einrichtung istIst der Träger der Sozialhilfe Berlin gemäß § 98 Absatz 2, 5 oder 6 SGB XII für Leistungsberechtigte örtlich zuständig, wenn

  • die leistungsberechtigteLeistungen Personnach ihrendem gewöhnlichenSiebten AufenthaltKapitel imSGB Zeitpunkt der AufnahmeXII in Berlinstationären hatEinrichtungen oder in denFormen zweiambulanter Monatenbetreuter vorWohnmöglichkeiten deraußerhalb AufnahmeBerlins inerhalten, werden die EinrichtungAufgaben ingemäß Berlin zuletzt gehabt hat (§ 982b AbsAG-SGB XII durch das LAGeSo wahrgenommen. 2Diese SatzZuständigkeit 1umfasst alle Leistungen nach dem SGB XII.

    37 ).

  • dieDie leistungsberechtigteZuständigkeit Persondes beiLAGeSo Einsetzentritt nur dann ein, wenn der SozialhilfeWohnsitz ausnicht einernur stationären Einrichtungvorübergehend in eine andere solchevollstationäre Einrichtung oder von dort in weitereeine EinrichtungenForm übergetretenambulanter war,betreuter oderWohnmöglichkeiten wenn nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall eintritt und diese Person vor Aufnahme in die erste Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hatte (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ).
  • der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter eines in einer stationären Einrichtung geborenen Kindes das Land Berlin ist (§ 98 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ).
(2) Eine stationäre Einrichtung liegt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB XII in der Regel dann vor, wenn die leistungsberechtigte Person dort die erforderliche Hilfe (sowohl Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln 3 und 4 SGB XII als auch Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 dieses Gesetzes für die tägliche Lebensführung) unter der organisatorischen Gesamtverantwortung vom Einrichtungsträger erhält. Eine stationäre Einrichtung liegt immer vor, wenn sie die Kriterien
  • organisatorische Zusammenfassung von personellen und sächlichen Mitteln,
  • Vollaufenthalt,
  • Betreuungsmöglichkeit „rund-um-die-Uhr“ und
  • Mindestgröße
    (vgl. BVerwGE 95, 149) erfüllt.
    Die in einer Einzelvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII vorgenommene Zuordnung zu einer Einrichtungsart ist sowohl innerhalbaußerhalb des Landes Berlin verlegt wird. Als vorübergehend ist ein geplanter Aufenthalt anzusehen, der auf Grund der Art der Maßnahme von vornherein, d.h. ohne Option der Verlängerung, zeitlich auf weniger als auch6 gemMonate befristet ist.

    38 §Werden 77bei Abs.der 1Antragstellung Satzbereits 2Leistungen nach dem SGB XII bezogen, so hat der abgebende Bezirk eine sozialhilferechtliche Vorprüfung des Antrages durchzuführen, die

    • den Grund für anderedie Trägerauswärtige Unterbringung,
    • bei Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB XII den beschiedenen Pflegegrad beziehungsweise den Antrag nach § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • und neben dem Formantrag Angaben zum Einkommen und Vermögen der Sozialhilfeeinsatzpflichtigen verbindlich.Personen beinhaltet,
    (3)

    welche Derdie Trägerbisherige sozialhilferechtliche Leistungsberechtigung nachweisen.

    39 Das Bezirksamt, welches die Unterbringung veranlasst hat, ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der SozialhilfeAuflösung Berlinder hatWohnung überstehenden dieAufwendungen Hilfe(beispielsweise unverzüglichUmzugs- und Entrümpelungskosten, Renovierungskosten, Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses) auch ohne Antrag zu prüfen, zu entscheiden und vorläufig einzutretenauszuzahlen, wennda sichdieser Hilfebedarf durch die leistungsberechtigtegeplante PersonUnterbringung tatsächlichbekannt imist. LandGleiches Berlingilt aufhältfür und

    • nichtdie spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und woRückforderung der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist, oder
    • ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, oder
    • ein Eilfall vorliegt (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ).

    (4) Ein Eilfall liegt in der Regel dann vor, wenn es nach den Besonderheiten des Einzelfalles im Interesse der leistungsberechtigten Person notwendig und geboten ist, sofort helfend einzugreifen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Bedarf eine medizinische Indikation zugrunde liegt, oder wenn Aspekte der individuellen Bedarfssituation die Leistungserbringung unaufschiebbar machen. Das Vorliegen eines Eilfalles ist schriftlich zu begründen und zur Akte zu nehmenMietkaution.

    (5)40 LiegtDas einLAGeSo Eilfalllegt vor,abweichend von Nummer 8 und 9 auf der Grundlage der Unterlagen der sozialhilferechtlichen Grundsatzprüfung und der vom Herkunftsbezirk übersandten Aktenvorgänge einen neuen Fall in OPEN-PROSOZ unter Angabe des Herkunftsbezirkes an. Der im Herkunftsbezirk geführte elektronische Aktenvorgang verbleibt dort und ist übernach die Leistung sofort zu entscheiden. Vor allem sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des NachrangesErledigung der Sozialhilfe einzuleiten. Lässt sich in einemNummer Eilfall39 eingenannten nachArbeitsschritte § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln, sind ihm unverzüglich alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu übersenden und Kostenerstattung gem. § 106 Abs. 1 SGB XII geltend zu machenabzuschließen.

    (6)41 LiegtBei kein Eilfall vor und ist der gewöhnliche Aufenthalt bekannt bzw. konnte er innerhalb der gesetzlichen 4-Wochen-Frist ermittelt werdenPersonen, sinddie bisher keine Leistungen nach SGB XII bezogen haben (Neufälle), wird die Antragsbearbeitung vom LAGeSo übernommen.

    42 Kostenübernahmen gegenüber dem örtlichauswärtigen zuständigenLeistungserbringer Trägerwerden der Sozialhilfeunabhängig allevon Antragsunterlageneiner mitbisherigen derSozialhilfeleistung Aufforderungdurch zurein EntscheidungBezirksamt über dieausschließlich Leistungvom zuLAGeSo übersenden. Der leistungsberechtigten Person sind der örtlich zuständige Träger und die Abgabe des Antrages mitzuteilenerteilt.

25.3 Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX

43 Die Zuständigkeit für Personendie Leistungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe folgt gemäß § 98 Absatz 6 SGB XII den Zuständigkeitsbestimmungen des § 98 SGB IX, des AG SGB IX, sowie der AV EH, um die Leistungen „wie aus einer Hand“ zu gewähren.

44 Auf Grund der Übergangsregelung in ambulant§ betreuten98 WohnmöglichkeitenAbsatz 5 SGB IX bleibt das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2020 für alle Leistungen nach dem SGB XII an Leistungsberechtigte nach dem SGB IX örtlich zuständig, für die er bereits bis zum 31. Dezember 2019 als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig war.

45 Für neue Leistungsfälle nach Teil 2 des SGB IX ab dem 1. Januar 2020 wird das Land Berlin für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 98 Absatz 6 und § 46b Absatz 3 Satz 5 SGB XII in entsprechender Anwendung des § 98 SGB IX örtlich zuständig.

46 Die örtliche Zuständigkeit bleibt in beiden Fallkonstellationen bis zum Ende des Leistungsbezugs nach Teil 2 des SGB IX bestehen.
Sie ist auf der Grundlage von § 98 SGB XII neu festzustellen, wenn Leistungen nach Teil 2 des SGB IX nicht mehr erbracht werden, da die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelungen des SGB IX auf die Zeiträume des gleichzeitigen Bezugs beider Leistungen beschränkt ist („Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe … zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches …“).
Werden innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten erneut Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, lebt die vorherige örtliche Zuständigkeit nach § 98 Absatz 1 bis 4 SGB IX wieder auf (§ 98 AbsAbsatz 1 Satz 4 SGB IX).

47 Soweit das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe nach § 98 SGB IX und als Träger der Sozialhilfe nach § 98 Absatz 6 und § 46b Absatz 3 Satz 5 SGB XII örtlich zuständig ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden innerhalb des Landes Berlin nach Nummer 36 der AV EH.
Danach ist ab dem 1. Januar 2020 für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Sinne von § 98 Absatz 1 SGB IX maßgeblich, unabhängig davon, ob sie in Berlin in einer Wohnung oder in einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderung lebt. Auch hier folgt die örtliche Zuständigkeit für die gleichzeitigen Leistungen nach dem SGB XII der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen nach dem SGB IX.
(Vergleiche Übergangsregelung in Nummer 2 des Rundschreibens Soz Nummer 15/2019)

2.35.1 Sonderzuständigkeit Grundsätzedes LAGeSo als Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach dem SGB XII außerhalb des Landes Berlin (§ 3 AG SGB IX)

(

48 Gemäß § 3 Nummer 1) AG SGB IX führt das LAGeSo die Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte außerhalb Berlins durch, soweit nicht die Jugendämter gemäß § 53 AG KJHG sachlich zuständig sind. Die AnwendungZuständigkeit vonumfasst auch alle gleichzeitig erforderlichen Leistungen der Sozialhilfe. (vergleiche Nummer 28 bis 30 AV EH)

49 Die Zuständigkeit des LAGeSo nach § 983 Abs. 5 Satz 1AG SGB XIIIX setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R) voraus, dass

  • beginnend abdas demLand 1.Berlin Januarauf 2005
  • inhaltlichGrund einebundesrechtlicher LeistungVorschriften desals Betreuten-WohnensTräger der Eingliederungshilfe (§ 98 SGB IX) sowie als Träger der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung im SinneAlter vonund bei Erwerbsminderung (§ 5446b Abs.Absatz 13 SGBSatz XII5 inund Verbindung mit § 5598 Abs. 2 Nr.Absatz 6 SGB IXXII) erbrachtörtlich wird,zuständig ist.

  • deren50 ZielZu dieden FörderungEinzelheiten der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich
  • in Form einer kontinuierlichen – nicht vorwiegend medizinischen oder pflegerischen – Betreuung ist, die hauptsächlich als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient.
(2) Erfasst sind von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl
  • in der eigenen Wohnung,
  • in Wohngruppen bzw. in Wohngemeinschaften
  • unabhängig davon, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird oder selbst (gesucht und) angemietet wurde.

(3) Die nach § 98 Abs. 5 SGB XII begründete örtlicheörtlichen Zuständigkeit umfasstfür nebenLeistungen der Eingliederungshilfe zumnach Betreuten-Wohnen§ auch98 alleSGB weiterenIX imwird Einzelfallauf die Nummern 36 ff der AV EH verwiesen.

Hinsichtlich der Modalitäten des Übergangs der Zuständigkeit vom Haus der Teilhabe eines Bezirksamtes an das LAGeSo sind die Nummern 6 bis 15 und 36 bis 42 zu erbringenden Sozialhilfeleistungenbeachten.

2.35.2 Sonderzuständigkeit Örtlichedes ZuständigkeitLAGeSo für Leistungen in NeufällenForm der 98Persönlichen Abs.Assistenz 5für SatzMenschen 1mit SGBschwerer XII)Körperbehinderung und besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf

51 Das LAGeSo führt ab dem 1. Januar 2020 gemäß § 3 Nummer 2 AG SGB IX als Träger der Eingliederungshilfe für alle Bezirksämter die Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung und besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf durch, für die das Land Berlin auf Grund des § 98 Absatz 6 SGB XII in Verbindung mit § 98 SGB IX örtlich zuständig ist (1vergleiche Nummer 31 AV EH).

52 WerdenDiese Zuständigkeit umfasst alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XII.

53 Hinsichtlich der Definition der Leistung, des Personenkreises und der Übergangsregelung wird auf die Nummern 31 bis 33 der AV EH verwiesen.
Es Dezembergilt 2004der erstmaligGrundsatz der summarischen Antragsprüfung und Begründung durch die im Sinne von Nummer 31 Absatz 1 AV EH zuerst angegangene Stelle, die für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Willensbekundung, Leistungen der Eingliederungshilfe in FormenForm ambulantvon betreuterPersönlicher WohnmöglichkeitenAssistenz erbrachtin Anspruch zu nehmen, als Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX sachlich zuständig ist.
Zuerst angegangene Stelle kann demnach sowohl das LAGeSo als auch der Teilhabefachdienst Soziales eines Bezirkes sein. Gehen Neuanträge in anderen Fachbereichen eines zuerst angegangenen Bezirksamtes ein, ist zwecks Einhaltung der 14-tägigen Prüffrist gemäß § 14 SGB IX durch geeignete bezirksinterne organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Anträge unverzüglich dem Teilhabefachdienst Soziales zugeleitet werden.
Die zuerst angegangene Stelle (NeufälleLAGeSo oder Teilhabefachdienst eines Bezirksamtes) ist verpflichtet zu prüfen, ob das Land Berlin im Sinne des SGB IX örtlich und sachlich zuständiger Rehabilitationsträger ist (§ 98 SGB IX sowie die einschlägigen Regelungen der AV EH). Ist das Land Berlin als Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX insgesamt sachlich und örtlich nicht zuständig, ist der TrägerAntrag innerhalb der Sozialhilfe14-tägigen BerlinFrist örtlichnach zuständig, soweit er vor Eintritt in diese Wohnform gemäß § 9814 Absff. 1 oder Abs. 2 SGB XIIIX zuletztunmittelbar zuständig war bzw. für die konkrete Lebenssituation, in der sich die nachfragende Person zuvor befunden hat, für die Sozialhilfeleistung hypothetisch zuständig gewesen wäre, wenn die betreffende Person ihren Bedarf nicht selbst oder durch andere hätte decken können. Aufan den tatsächlichenvermutlich Bezugzuständigen vonRehabilitationsträger Sozialhilfeweiterzuleiten vor(vergleiche BeginnNummern der40 Leistung zum Betreuten-Wohnen kommt es dabei nicht an.
Bei der Anwendung des § 98 Absff. 5AV Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellenEH).

(2) Befand sichSofern die leistungsberechtigteZuständigkeit Persondes vorLandes Berlin gegeben ist und der AufnahmeAntrag im Bezirk gestellt wurde, leitet der Bezirk den Antrag an das LAGeSo weiter.

Sobald eines der in dieNummer betreute31 Wohnform(3) inAV einerEH stationärengenannten EinrichtungKriterien nach Aktenlage nicht vorliegt, bleibtwird derdas gem.LAGeSo § 98 Abs. 2 SGB XII für die Hilfe in der Einrichtung bisher zuständig gewesene Träger der Sozialhilfe auch weiterhin örtlichnicht zuständig.Gleiches giltIn auchdiesen beimFällen Wechselerfolgt keine Weiterleitung an das LAGeSo. Diese Anträge verbleiben demnach im jeweiligen Bezirk und sind von einerdort betreutenzu Wohnform in eine andere („Einrichtungskette“ zum Schutz der Leistungsorte und Kriterien analog § 98 Abs. 2 SGB XII )bearbeiten.

2.35.3 Sonderzuständigkeit Örtlicheder ZuständigkeitJugendämter infür AltfällenLeistungen nach dem SGB XII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung9853 Abs.AG 5 Satz 2 SGB XIIKJHG)

Die54 AnwendungSoweit vonund solange die Jugendämter (Teilhabefachdienst Jugend) gemäß § 53 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sachlich zuständig sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe nach § 98 Abs.Absatz 56 SGB XII in Verbindung mit § 98 SGB IX. Das Nähere zur Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend regeln die Nummern 24 und 36 bis 39 der AV EH.

55 Ist das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht bzw, Einrichtung der besonderen Wohnformen in Berlin örtlich zuständig, ist auffür neuedie FälleFeststellung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb Berlins abweichend von Abschnitt II die letzte Meldeanschrift des Kindes außerhalb einer solchen besonderen Wohnform beziehungsweise Unterkunft maßgeblich. Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeit nach § 53 AG KJHG im Einzelfall erst im Verlauf einer Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII einsetzt. Die örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die sachliche Zuständigkeit des Jugendamtes gemäß § 53 AG KJHG endet.

56 Sofern die leistungsberechtigte Person ab InkrafttretenVolljährigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII beschränkthat, wechselt die sachliche Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend für die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht gemäß § 53 AG KJHG erst nach Beendigung der Leistungen nach § 41 SGB VIII zu dem für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Nummer 36 und 38 der AV EH zuständigen Teilhabefachdienst Soziales. Die57 VorschriftAbweichend giltvon demzufolgeNummer nicht56 wechselt die Zuständigkeit vom Teilhabefachdienst Jugend direkt zum LAGeSo, wenn feststeht, dass der Leistungsfalljunge volljährige Mensch im Anschluss an die Leistungen der Jugendhilfe Leistungen nach dem SGB IX oder nach dem Siebten Kapitel SGB XII außerhalb des Betreuten-WohnensLandes bereitsBerlin vorerhält, demfür 1.welche Januardas 2005Land eingetretenBerlin istals undTräger fortbestehtder (Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs.Absatz 2, 5 Satzbeziehungsweise 2Absatz 6 SGB XII )örtlich zuständig ist.

Hier57 geltenAbweichend gem.von §Nummer 9856 Abs.wechselt 5die SatzZuständigkeit 2vom Teilhabefachdienst Jugend direkt zum LAGeSo, wenn feststeht, dass der junge volljährige Mensch im Anschluss an die Leistungen der Jugendhilfe Leistungen nach dem SGB IX oder nach dem Siebten Kapitel SGB XII weiterhin die Bestimmungenaußerhalb des §Landes 97Berlin Abs.erhält, 1für BSHGwelche bzw.das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs.Absatz 12, 5 beziehungsweise Absatz 6 SGB XII örtlich zuständig ist.

58 DanachBesteht wechseltnach Erreichen der Volljährigkeit ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII neben Leistungen der Eingliederungshilfe in einembesonderen fortbestehendenWohnformen (Alt-)Fallnach § 134 SGB IX, ist sachlich und örtlich das Sozialamt desselben Bezirkes zuständig.

Die Zuständigkeit nach dem Vierten Kapitel des Betreuten-WohnensSGB beiXII einem Umzug die örtliche Zuständigkeitwechselt auf den Trägeram Wohnort zuständigen Teilhabefachdienst Soziales, soweit Leistungen der SozialhilfeEingliederungshilfe amerforderlich neuensind Wohnsitzund eine Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend endet.Auch dieSie wechselt vom Sozialamt zum LAGeSo in den Fällen, in denen das LAGeSo gemäß § 983 Abs. 5 Satz 1AG SGB IX und § 2b AG-SGB XII angeordnetezuständig Zuständigkeitsbündelungwird.

59 fürBeim gleichzeitigWechsel gewährteder Leistungensachlichen (BeschäftigungZuständigkeit inzum einerTeilhabefachdienst WfbMSoziales oderbzw. Grundsicherung)zum greiftLAGeSo dann nicht, so dass auch hierfürsind die allgemeinen ZuständigkeitsregelungenVerfahrensregelungen desin §der 98AV Abs.EH, 1insbesondere SGBdie XIIdort maßgeblichgeregelten sindFristen für die Information und Vorbereitung der Aktenabgabe, sowie die allgemeinen und besonderen Verfahrensregelungen der Nummern 6 bis 15 und 36 bis 53 einzuhalten.

2.4II Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe fürBerlin Bestattungskostennach gem.dem §Zwölften 74Kapitel SGB XII (§ 98 Abs. 3 SGB XII)

(1)60 FürDie Leistungenörtliche nachZuständigkeit §des 74Landes SGBBerlin XII ist derals Träger der Sozialhilfe richtet sich nach den §§ 24 und 98 SGB XII.
Von dem nach Abschnitt III örtlich zuständigen Bezirksamt sind Anträge von Leistungsberechtigten, die sich tatsächlich in Berlin aufhalten und nicht unmittelbar an einen anderen Träger verwiesen werden können, entgegenzunehmen und zunächst umgehend zu prüfen, ob das Land Berlin auf bundesgesetzlicher Grundlage für die Sozialhilfeleistung örtlich zuständig, wennist.
Ist erdas nicht der verstorbenenFall, Personsind bisalle zumAntragsunterlagen Todmit Sozialhilfeder leistete.Aufforderung Hatzur einEntscheidung andererüber die Leistung an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe fürabzugeben. Der leistungsberechtigten Person sind der örtlich zuständige Träger und die verstorbeneAbgabe Persondes bisAntrages zu deren Tod Leistungen erbracht, so ist er für die Leistungen nach § 74 SGB XII zuständig.
Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn Berlin der Sterbeort ist (§ 98 Abs. 3 SGB XII ).

(2) Näheres zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern regeln die Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten in der Sozialhilfe (§ 74 SGB XII ) in der jeweils gültigen Fassungmitzuteilen.

2.51Zusammentreffen von Leistungen der Sozialhilfe fürmit PersonenLeistungen inder StrafvollzugseinrichtungenEingliederungshilfe (§§ 98 Abs.Absatz 46 Satz 3 und 46b Absatz 3 SGB XII)

Für61 Ab dem 1. Januar 2020 ist beim Zusammentreffen von Leistungen annach Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Nummern 2.1 und 2.2 entsprechend. Die §§ 106dem SGB XII (Kostenerstattung)mit undLeistungen 109der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX folgendes zu beachten:

Ist das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe nach § 98 SGB IX örtlich zuständig, umfasst diese Zuständigkeit auch alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XII (Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts) sind entsprechend zu beachten (§ 98 AbsAbsatz 6 SGB XII). § 98 Absatz 1 bis 5 SGB XII ist demnach nicht anzuwenden, soweit Sozialhilfeleistungen gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind. Diese örtliche Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Eingliederungshilfeleistungen bestehen (§ 98 Absatz 1 Satz 3 SGB IX). Werden nach Beendigung der Eingliederungshilfe fortgesetzt Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen, ist die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Absatz 1 bis 5 SGB XII neu festzustellen.

Falls die letzte örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin nach § 98 Absatz 1 Satz 4 SGB IX wieder auflebt, weil innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der Eingliederungshilfe erneut Leistungen nach Teil 2 des SGB IX beantragt/bezogen werden, so lebt gemäß § 98 Absatz 6 SGB XII )auch die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem SGB XII wieder auf.

Ist der Träger der Sozialhilfe Berlin nach Beendigung der Eingliederungshilfe gemäß § 98 SGB XII für die Sozialhilfeleistung örtlich zuständig, gibt der bisher leistende Teilhabefachdienst die Zuständigkeit an das nach Abschnitt III örtlich zuständige Bezirksamt ab. Wird innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten erneut Eingliederungshilfe beantragt, kehrt die örtliche Zuständigkeit zum gleichen Teilhabefachdienst zurück. Wird Eingliederungshilfe zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt, ist die örtliche Zuständigkeit durch den dann zuerst angegangenen Teilhabefachdienst neu festzustellen.

2.6 Sozialhilfe füraußerhalb Deutschevon im AuslandEinrichtungen2498 Absatz 1 SGB XII)

(1)

62 Für die Sozialhilfeleistungen in den Fällen des § 24 SGB XII ist Berlin als überörtlicherDer Träger der Sozialhilfe Berlin ist örtlich zuständig für

  • a. alleinstehende Leistungsberechtigte, wenn
    • die leistungsberechtigte Person in Berlin geboren ist oder
    • Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird;
  • b. Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte, die bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammenleben, wenn
    • der oder die älteste von ihnen in Berlin geboren ist oder
    • Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird.

Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine oder einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.

(2) Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Geschäftsbereich Soziales, nimmt – abweichend von Abschnitt II – zentral für die Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereiche Soziales, die Erbringung von Leistungen außerhalb von stationären Einrichtungen an Leistungsberechtigte, die sich im Bereich des Landes Berlin tatsächlich aufhalten (§ 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Es kommt somit weder auf den gewöhnlichen Aufenthalt noch auf den Wohnsitz der leistungsberechtigten Person an. Ferner ist es unerheblich, ob sich die leistungsberechtigte Person erlaubt oder unerlaubt, ständig oder nur vorübergehend im Bereich des Trägers der Sozialhilfe fürBerlin Deutscheaufhält. imDiese AuslandZuständigkeit nachbleibt §bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn sie außerhalb des Bereiches des Trägers der Sozialhilfe Berlin erbracht wird (§ 2498 ,Absatz 1321 Satz 2 SGB XII).

63 wahrDie Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern richtet sich nach Abschnitt III.

2.2 Ausnahmeregelung für Leistungen für Schulausflüge gemäß §§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 34a Absatz 7 SGB Kostenerstattung bei Einreise aus dem AuslandXII10898 Absatz 1a SGB XII)

(1)64 Für die Kostenerstattung in den Fällen des § 10898 SGBAbsatz XII ist Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn Berlin vom Bundesverwaltungsamt, das gem. § 108 Abs. 2 SGB XII die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 108 Abs. 1 SGB XII wahrnimmt, als Träger bestimmt wird.

(2) Die Zuständigkeit der Bezirksämter richtet sich entsprechend der Anlage nach dem Land, aus dem die leistungsberechtigte Person in den Geltungsbereich des1a SGB XII eingereistregelt ist.
Beiabweichend Einreisedie einerörtliche minderjährigenZuständigkeit leistungsberechtigtendes PersonTrägers ausam dem Ausland,Schulort für die BerlinAuszahlung alsder überörtlicherLeistungen Trägernach zuständig§ ist,34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 34a Absatz 7 SGB XII. Auf Nummer 30 wird die Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereich Jugend, durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung anhand einer Liste bestimmt, in der zwecks gleichmäßiger Verteilung der Belastungen alle derartigen Fälle unter Kennzeichnung des jeweils hierzu bestimmten Bezirks eingetragen werdenverwiesen.

II2.3 DieSozialhilfe örtlichebei ZuständigkeitUmzug zwischenin denein Bezirksämternanderes vonBundesland Berlin(§ 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII)

65 Beabsichtigt eine in Berlin wohnende leistungsberechtigte Person in das Gebiet eines anderen Trägers der Sozialhilfe umzuziehen, soll der Wechsel der Zuständigkeit für sie nachvollziehbar, reibungslos und rechtssicher ausgestaltet werden. Deswegen ist das Land Berlin während der verbleibenden Dauer des maßgeblichen tatsächlichen Aufenthaltes in Berlin für alle mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zuständig. Dazu gehören beispielsweise auch die Entscheidungen zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten. Näheres regelt die jeweils gültige Fassung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung Leistungen gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen).

66 Der Sozialhilfeträger am Zuzugsort ist für die Prüfung und Bestätigung der Angemessenheit der neuen Wohnung zuständig, weil die dortigen Angemessenheitskriterien im Rahmen der Zustimmung zum Umzug im Land Berlin Berücksichtigung finden müssen. Soweit die leistungsberechtigte Person bereits die Wohnung am Zuzugsort bewohnt, ist der Träger am Zuzugsort für alle Entscheidungen zuständig, die das vorangegangene Mietverhältnis betreffen (zum Beispiel Heizkosten- oder Nebenkostennachforderung aus dem alten Mietverhältnis).

3 GrundsätzeSozialhilfe für Personen in stationären Einrichtungen (§ 98 Absatz 2 SGB XII)

67 Für die Leistung in einer stationären Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn
  • die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in Berlin hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung in Berlin zuletzt gehabt hat (§ 98 Absatz 2 Satz 1 SGB XII).
  • die leistungsberechtigte Person bei Einsetzen der Sozialhilfe aus einer stationären Einrichtung in eine andere solche Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten war, oder wenn nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall eintritt und diese Person vor Aufnahme in die erste Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hatte (§ 98 Absatz 2 Satz 2 SGB XII),
    oder
  • der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter eines in einer stationären Einrichtung geborenen Kindes das Land Berlin ist (§ 98 Absatz 2 Satz 4 SGB XII).

3.1 Gewöhnlicher Zuständigkeitsbegründende MeldeanschriftenAufenthalt

(1)68 Für die AbgrenzungBestimmung derdes örtlichengewöhnlichen Zuständigkeit zwischen den BezirksämternAufenthalts gilt der§ Grundsatz,30 dassAbsatz das3 BezirksamtSatz örtlich2 zuständigErstes ist,Buch inSozialgesetzbuch dessen(SGB AmtsbezirkI). dieDanach leistungsberechtigtehat eine Person ihren Wohnsitzgewöhnlichen hat.Aufenthalt Alsdort, Wohnsitzwo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, sondern im Sinne diesereines Ausführungsvorschriftenzukunftsoffenen giltVerbleibs verweilt.
Grundsätzlich kann der Wohnsitz als Anknüpfungspunkt zu Grunde gelegt werden.
Für die letzteFeststellung des gewöhnlichen Aufenthalts sind im Einzelfall alle im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände des Aufenthalts als hypothetische Tatsachen festzustellen, die für die Beurteilung der künftigen Entwicklung den Schluss nahelegen, dass die betreffende Person an diesem Ort/in diesem Gebiet im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs verweilt. Dabei ist es unerheblich, wie lange der Aufenthalt bereits dauert und ob er durch Eintragkurzfristige imstationäre PersonalausweisBehandlungen nachgewieseneunterbrochen bzwwerden musste. durch Rückfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne schriftlichen Vertrag).
Das gilt auch, wenn dieder leistungsberechtigtegewöhnliche PersonAufenthalt voraussichtlichrückblickend nurzu für einen befristeten Zeitraum – z.B. für die Dauer des Studiums – im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnt, sowie für Leistungsberechtigte in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (vgl. Nummer 2.3 ), das heißt, auch für letztereermitteln ist das Bezirksamt am Wohnsitz zuständig. Für ambulante Leistungen an den Personenkreis nach §§ 67 ff SGB XII gilt Nummer 3.2./3.3. in Verbindung mit Nummer 4.

(2) Als Wohnsitz gilt ab 01.07.2019 auch, wenn eine nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG leistungsberechtigte statusgewandelte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) wohnt, soweit es sich nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 des Asylgesetzes (Fassung vom 2.9.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.12.2018 (BGBl. I S. 2250) handelt.

Statusgewandelt ist eine Person, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und die in der Regel von der Leistungszuständigkeit des LAF in die ordnungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit eines Bezirks bzw. eines Jobcenters wechselt oder deren Aufenthaltsstatus sich unabhängig von einem vorangegangenen Asylverfahren ergibt.

Die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern die leistungsberechtigte statusgewandelte Person in eine nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift im Sinne von Nummer 3.2 umzieht.
Sie endet/wechselt erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person in eine neue zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift umzieht.

Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer Gemeinschaftsunterkunft des LAF für eine darin untergebrachte Person wirkt auch nach deren Schließung weiterhin fort

Für die Prüfung stellt das LAF eine Liste der Gemeinschaftsunterkünfte des LAF zur Verfügung und schreibt diese fort.

(3) Als Wohnsitz gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nur für einen befristeten Zeitraum – z.B. für die Dauer des Studiums – im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnt, sowie für Leistungsberechtigte in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (vgl. Nummer 2.3), das heißt, auch für letztere ist das Bezirksamt am Wohnsitz zuständig. Für ambulante Leistungen an den Personenkreis nach §§ 67 ff SGB XII gilt Nummer 3.2./3.3. in Verbindung mit Nummer 4.

3.2 Stationäre Nicht zuständigkeitsbegründende MeldeanschriftenEinrichtung

Nicht

69 zuständigkeitsbegründendEine invollstationäre diesemEinrichtung im Sinne sindvon melderechtliche§ Registrierungen

  • in13 Pensionen und gewerblichen Zimmervermietungen sowie in Übergangswohnheimen, -herbergen und sonstigen unterkunftsdienenden Unterbringungsformen z.B. für Spätaussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge (mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterkünfte des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten nach Nummer 3.1 Abs.Absatz 2) und Wohnungslose,
  • in vollstationären Einrichtungen zur stationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Erziehung usw. sowie in Haftanstalten, in Mutter-Kind-Heimen und in Internaten für behinderte Menschen,
  • in ambulant betreuten Wohnungen für den Personenkreis gem. §§ 67 ff SGB XII liegt vor, für die eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vorliegt und bei denenwenn es sich um Wohnraumeinen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln mit einer Mindestgröße unter verantwortlicher Trägerschaft handelt, der vomauf Trägergewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, und der Maßnahme für die DauerPflege, der MaßnahmeBehandlung zuroder Verfügungsonstigen gestelltnach wird.dem BeimSGB TrägerXII zu deckenden Bedarfen oder der MaßnahmeErziehung mussin Form des Vollaufenthalts unter fachlicher Betreuung 24 Stunden täglich dient.

    70 Ob es sich um eineHilfe juristischein Personvollstationärer Form handelt, ist anhand der in Nummer 69 genannten Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Die Bezeichnung der Einrichtung oder Konzeptionen des öffentlichenTrägers allein sind insoweit unmaßgeblich.

    Eine dezentrale Unterkunft gehört dementsprechend nur dann zu den Räumlichkeiten einer solchen Einrichtung, wenn sie der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers als Teil des Einrichtungsganzen eingegliedert ist. Das ist dann der Fall, einenwenn anerkanntender privatenWohnraum Trägerdurch oder einenden Träger der WohlfahrtspflegeEinrichtung handelnselbst vorgehalten wird, der die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung dafür übernimmt und die rechtliche Möglichkeit hat, die sichUnterkunft aufuneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen.

    Einer stationären Betreuung steht ein Aufenthalt außerhalb der Räumlichkeiten einer Einrichtung nur dann gleich, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der leistungsberechtigten Person übernimmt. Das ist auch dann der Fall, wenn eine ständige Überwachung durch die Einrichtung gegebenenfalls unter Einschaltung dritter Stellen erfolgt, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss über den Tagesablaufplan und bei der Betreuung bleiben muss.

    Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit einer stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen.

    71 Die in einer Einzelvereinbarung gemäß § 54975 AbsAbsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 76 ff. SGB XII vorgenommene Zuordnung zu einer Einrichtungsart ist sowohl innerhalb des Landes Berlin als auch gemäß § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB XII für andere Träger der Sozialhilfe verbindlich. 3.3 Vorläufige Zuständigkeit und Eilfall

    72 Der Träger der Sozialhilfe Berlin hat über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich im Land Berlin aufhält und
    • nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Absatz 2 Nr.Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist, oder
    • ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, oder
    • ein Eilfall vorliegt (§ 98 Absatz 2 Satz 3 BGBSGB berufen können und als solche selbst Vertragspartner des Mietvertrages sindXII).

    73 Ein Eilfall liegt in der Regel dann vor, wenn es nach den Besonderheiten des Einzelfalles im Interesse der leistungsberechtigten Person notwendig und geboten ist, sofort helfend einzugreifen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Bedarf eine medizinische Indikation zugrunde liegt, oder wenn Aspekte der individuellen Bedarfssituation die Leistungserbringung unaufschiebbar machen. Das Vorliegen eines Eilfalles ist schriftlich zu begründen und zur Akte zu nehmen.

    74 Liegt ein Eilfall vor, ist über die Leistung sofort zu entscheiden. Vor allem sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Nachranges der Sozialhilfe einzuleiten. Lässt sich in einem Eilfall ein nach § 98 Absatz 2 SGB XII örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln, sind ihm unverzüglich alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu übersenden und Kostenerstattung gemäß § 106 Absatz 1 SGB XII geltend zu machen.

    75 Liegt kein Eilfall vor und ist der gewöhnliche Aufenthalt bekannt beziehungsweise konnte er innerhalb der gesetzlichen vier-Wochen-Frist ermittelt werden, sind dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe alle Antragsunterlagen mit der Aufforderung zur Entscheidung über die Leistung zu übersenden. Der leistungsberechtigten Person sind der örtlich zuständige Träger und die Abgabe des Antrages mitzuteilen. Bei Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung sind die §§ 14 ff SGB IX sowie die Nummern 11 bis 13 und 40 bis 45 der AV EH zu beachten.

3.34 SonderregelungSozialhilfe imfür ZusammenhangPersonen mitin einemambulant Statuswechselbetreuten beiWohnmöglichkeiten Beendigung einer Maßnahme nach §(§ 6798 ffAbsatz 5 SGB XII)

(1) Zieht die leistungsberechtigte Person nach Beendigung der Maßnahme nicht aus der Wohnung aus, ist dennoch das Mietverhältnis beendet (auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB). Allein durch das Verbleiben in der Wohnung gilt die Person nicht als Mieter/Untermieter. Sie verbleibt im Status „wohnungslos“. Eine Statusänderung ergibt sich in diesen Fällen nur dann, wenn der Vermieter nach Eintritt der auflösenden Bedingung mit der Person den Verbleib in der Wohnung vereinbart (aufschiebende Wirkung gem. § 158 Abs. 1 BGB). Dann besteht ein Mietverhältnis gemäß § 535 BGB und damit eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung.

(2) Erhält die leistungsberechtigte Person während einer ambulanten Maßnahme oder zwischen zwei ambulanten Maßnahmen einen Hauptmietvertrag für Wohnraum ohne Bindung an die Maßnahme, entsteht eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung und damit eine Statusänderung.

(3) Wird durch den Statuswechsel ein Wechsel der bezirklichen Zuständigkeit begründet, erbringt der bisher zuständige Bezirk einen weiteren Monat die im Voraus zu leistende Sozialhilfe, bevor der neu zuständige Bezirk eintritt, um eine nahtlose Leistung bei bestehender Bedürftigkeit zu sichern. Das bisher zuständige Sozialamt informiert das Job-Center über den Termin der Fallabgabe in einen anderen Bezirk.

34.41 Fehlerhafte Angaben im oder fehlender PersonalausweisGrundsätze

(1)76 StimmtDas Land Berlin ist für alle Leistungen nach dem SGB XII an Personen örtlich zuständig, die imLeistungen Personalausweisnach angegebenedem WohnanschriftSiebten nichtund mitAchten derKapitel tatsächlichenSGB UnterkunftXII übereinin Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten benötigen, wenn es vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.
Das ist der Personalausweis ungültigFall, istwenn das Land Berlin als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 1 bis 4 SGB XII vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt Sozialhilfe geleistet hat oder geleistet hätte, wenn die leistungsberechtigte Person aufzufordernnaheliegende Sozialhilfeansprüche geltend gemacht beziehungsweise gehabt hätte. Waren beispielsweise während des Aufenthalts im Land Berlin keine Leistungen der Sozialhilfe erbracht worden, diewird Meldeadressenach umgehenddem berichtigenUmzug bzw.in sichein einenanderes Bundesland der Träger der Sozialhilfe am neuen PersonalausweisWohnort ausstellengemäß § 98 Absatz 1 SGB XII nur dann örtlich zuständig, wenn mit dem Umzug kein Eintritt in eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit verbunden ist. Stand der Umzug in Verbindung mit der Absicht, Hilfen in einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit zu lassen.beziehen, Biswird zurdas DurchführungLand derBerlin Berichtigunggemäß bzw.§ bis98 zurAbsatz Ausstellung5 desSGB PersonalausweisesXII verbleibtdafür esörtlich bei der Zuständigkeit nach der im Personalausweis bisher angegebenen Adressezuständig.

(2)77 WirdDie derAnwendung Berlinervon Wohnsitz§ nicht98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII setzt voraus, dass eine regelmäßige ambulante Betreuung im Sinne des Siebten oder lediglichAchten durchKapitels eineSGB AnmeldebestätigungXII nachgewiesendurchgeführt wird.
Die Anwendung scheidet aus, weilwenn keinstationäre Personalausweisoder vorhandenteilstationäre istLeistungen oder ausschließlich Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII (zum Beispiel beinach Ausländern),dem istNeunten durchKapitel RückfrageSGB (ohne ArchivanfrageXII) beimerbracht Landesamtwerden.
Die fürnach Bürger§ 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII begründete örtliche Zuständigkeit umfasst neben der Hilfe zum Betreuten-Wohnen nach dem Siebten und OrdnungsangelegenheitenAchten (LABO)Kapitel /SGB BürgeramtXII auch alle weiteren im Einzelfall zu ermitteln,erbringenden obSozialhilfeleistungen einenach Berliner§ Anschrift8 vorhandenSGB istXII (vglsogenannte „Zusammenhangsleistungen“).

78 Vor Inkrafttreten des SGB XII am 1. Abs.Januar 12005 begründete örtliche Zuständigkeiten bleiben gemäß § 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII bestehen und richten sich auch weiterhin nach § 97 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Wird dabei ein früherer Wohnsitz in einem anderen Berliner Bezirk festgestellt, ist zur Vermeidung von Doppelbezug – gegebenenfalls telefonisch – zu prüfen, ob bereits von dort Sozialhilfe erbracht wurde. Das für den früheren Wohnort zuständige Bezirksamt ist über die Sozialhilfeleistung zu unterrichten.

34.52 Definition Fälleder mitForm mehrerender zuständigkeitsbegründendenambulanten Meldeanschriftenbetreuten Wohnmöglichkeit

(1)79 IstEine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit liegt vor, wenn im eigenen Wohnumfeld durch fachlich geschultes Personal im Rahmen einer Gesamtkonzeption kontinuierliche – nicht vorwiegend medizinische – Betreuungsleistungen der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ambulant erbracht werden. Intensität und zeitlicher Umfang müssen erkennbar niedriger sein als bei Vollaufenthalt in einer stationären Einrichtung.
Formen des betreuten Wohnens können sehr vielfältig sein. Ob und wie sich eine leistungsberechtigteEinrichtung Personoder mitWohnprojekt Nebenwohnung in einem anderen Amtsbezirk gemeldet,bezeichnet ist die Hauptwohnungdeshalb für die örtlicherechtliche ZuständigkeitEinordnung entscheidendder Leistung ohne Belang.

(2)80 Betreuungsleistungen in diesem Sinne beinhalten insbesondere die kontinuierliche Anleitung und Hilfe bei allen wichtigen Alltagsverrichtungen. Sie ermöglichen das selbstbestimmte und selbständige Leben und Wohnen, damit die leistungsberechtigte Person durch den Verbleib zum Beispiel in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung ihrer Lebensführung erhält.
Die Leistungen sind nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen beschränkt. Neben einer möglichst selbständigen Haushaltsführung soll sozialer Isolation, Erkrankung oder Verwahrlosung vorgebeugt und eine stationäre Unterbringung vermieden werden. Deshalb können sie – je nach individuellem Bedarf ein Ehegattevom /Orientierungstraining Lebenspartnerüber oderdie PartnerBegleitung in die nähere Umgebung bis zu einzelnen, von fachlich geschulten Personen vorgenommene Betreuungsleistungen reichen.

81 Unter einer eheähnlichenambulanten Gemeinschaftbetreuten derWohnmöglichkeit Hilfesind nur Räumlichkeiten zu verstehen, welche die Mindestanforderungen an Wohnraum (mit Kochgelegenheit, sanitären Einrichtungen sowie Heizung) erfüllen. Es kann sowohl die eigene, selbst angemietete Wohnung sein als auch eine Wohnung beziehungsweise eine Wohnmöglichkeit in einer ambulantWohngruppe betreutenoder Wohnformeiner Wohngemeinschaft, währenddie von einem Träger in Verbindung mit der andereambulanten inBetreuungsleistung derzur bisherVerfügung gemeinsamengestellt Wohnungwird.
Die verbleibt,leistungsberechtigte istPerson dermuss Amtsbezirk,rechtlich derund fürtatsächlich dieüber Leistungenderen inAusstattung derund ambulantNutzung betreutenentscheiden Wohnform örtlich zuständig ist, auch für Leistungen an den Partner örtlich zuständigkönnen.

4.3 Örtliche Zuständigkeit für Personen ohne oder ausschließlich mit nicht zuständigkeitsbegründenden melderechtlichen Einträgen in BerlinNeufällen (§ 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII)

(1)82 PersonenWerden ohnenach melderechtlichendem Eintrag31. Dezember 2004 erstmalig Betreuungsleistungen in BerlinFormen einschließlichambulanter Minderjährigebetreuter abWohnmöglichkeiten vollendetemerbracht 14. Lebensjahr(Neufälle), bei denen auch durch Rückfrage beim LABO / Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es giltist der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) keine bisherige Meldung im SinneTräger der NummerSozialhilfe 3.1Berlin ermitteltörtlich werden kannzuständig, werdensoweit entsprechender vor Eintritt in diese Wohnform gemäß § 98 Absatz 1 oder Absatz 2 SGB XII zuletzt zuständig war beziehungsweise für die Sozialhilfeleistung in der Regelungkonkreten Lebenssituation, in Absatz 3 dem jeweiligen Bezirk zugewiesen. Dies gilt auch für Personen, die nach Berlin zuziehen und in denen ausschließlich nicht zuständigkeitsbegründende Berliner Meldungen im Sinne der Nummer 3.2 aus früheren Zeiten vorliegen.

(2) Für neu zuziehende Personen ohne aktuellen melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der nachfragendennachfragende Person zuzuvor erbringen;befunden andernfalls findet die Tabelle in Absatz 3 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit eines Bezirksamtes für Personen ohne oder mit nicht zuständigkeitsbegründendem melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich entsprechend der nachstehenden Tabelle nach dem Geburtsdatum.

Bezirk Geburtsdatum Buchstabe
Mitte Januar K
Friedrichshain-Kreuzberg Februar B
Pankow März Ahat, E,hypothetisch F,zuständig J
Charlottenburg-Wilmersdorf April C,gewesen H
Spandau Mai D
Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V
Tempelhof-Schöneberg Juli I, M, N
Neukölln August R, T
Treptow- Köpenick September L, O, Q,
Marzahn-Hellersdorf Oktober P, S – Schu
Lichtenberg November Schv – Sz
Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z

(4) Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.

Bei Namen wie zum Beispiel
  • „Ben“
  • „El“
  • „Al“
  • „Abu“
  • „Abou“ oder
  • „von“
    gilt der Anfangsbuchstabe des darauf folgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

(5) Beantragen Ehegatten, Lebenspartner oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung für Berlin Sozialhilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des Älteren von ihnen. Lässt sich jedoch für eine oder einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit für alle Beteiligten hiernach. Dabei ist zu beachten, dass Kinder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr eigenständig zu behandeln sind. Für sie richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Tabelle in Absatz 3.

(6) Sofern antragstellende Personen nicht mehr rechtzeitig zum zuständigen Bezirksamt gelangen können, zahlt zunächst das Bezirksamt, bei dem der Antrag gestellt wird, einen Abschlag und informiert den nach Absatz 1 zuständigen Bezirk, der dann die weitere sozialhilferechtliche Prüfung und Bearbeitung übernimmt. Diese „Notzahlung“ begründet keine weitere Zuständigkeit.

(7) Auf einen möglichst umgehenden melderechtlichen Eintrag ist jedoch in jedem Falle zu dringen, vor allem dannwäre, wenn dersie Geburtstagihren Bedarf nicht selbst oder durch irgendwelcheandere Personaldokumentehätte nachgewiesendecken wirdkönnen. Auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfe vor Beginn der Leistung in Formen ambulanter bereuter Wohnmöglichkeiten kommt es nicht an. Das gilt auch, wenn bis dahin ausschließlich andere Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.

54.3.1 Wechsel Örtlicheaus Zuständigkeiteiner beistationären melderechtlichen EinträgenEinrichtung in stationäreneine Einrichtungen sowie in Unterkünften im SinneForm der Nummerambulanten 3.2betreuten Wohnmöglichkeit

(1)83 DieWechselt örtlicheeine Zuständigkeitleistungsberechtigte richtetPerson sichvon einer stationären Einrichtung in dieseneine Fällen nachForm der letztenambulanten melderechtlichenbetreuten AnmeldungWohnmöglichkeit, außerhalbbleibt gemäß § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII der gemäß § 98 Absatz 2 SGB XII für die Hilfe in der Einrichtung bzw.bisher derzuständig Unterkunft.gewesene Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Selbstzahler, die erst späterTräger der Sozialhilfe bedürfen. Liegt kein melderechtlicher Eintrag im Sinne des Satzes 1 vor, gilt die Geburtsdatenregelung nach Nummer 4 .

(2) Die nach Abs. 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch beiweiterhin Wechselörtlich der Einrichtung bzw. der Unterkunft bestehen. Sie endet (wechselt) erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person der Hilfe in einer Einrichtung oder Unterkunft nicht mehr bedarf und ihren Wohnsitz außerhalb einer solchen begründetzuständig.

64.3.2 Wechsel Aufenthaltaus imeiner FrauenhausForm oderder ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in Zufluchtswohnungeneine stationäre Einrichtung

(1)84 FürAm Ort einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit wird regelmäßig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Deshalb wird beim Wechsel aus einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung gemäß § 98 Absatz 2 SGB XII derjenige Träger der Sozialhilfe für die Dauervollstationäre der ersten 4 Wochen des Aufenthalts im Frauenhaus ist das Bezirksamt zuständig, in dessen örtlichem Bereich die letzte melderechtliche Registrierung erfolgte, wenn vor dem Aufenthalt bereits Sozialhilfe bezogen wurde. Danach geht die örtliche Zuständigkeit auf das Bezirksamt am Sitz des Frauenhauses über. Wurde vor Aufnahme in das Frauenhaus keine Sozialhilfe bezogen, ist von Anfang an das BezirksamtHilfe örtlich zuständig, in dessen AmtsbereichZuständigkeitsbereich sich das Frauenhaus befindet.

(2) In besonderen Notfällen wird für Frauen und deren minderjährige Kinder, die eineForm entsprechendeder Bescheinigungambulanten desbetreuten Frauenhauses vorweisen, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sofort das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das FrauenhausWohnmöglichkeit befindet. Das nachgilt auch dann, wenn auf Grund einer Kette ambulanter Wohnformen vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung zuletzt ein anderer Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 5 Satz 1 zuständigeSGB Bezirksamt hat das bisher zuständige Bezirksamt über den Frauenhausaufenthalt zu informieren und alle weiteren Entscheidungen zu treffen.

(3) Ist eine vorherige melderechtliche Registrierung in Berlin nicht gegeben, ist von Anfang an das Bezirksamt am Sitz des FrauenhausesXII örtlich zuständig war.

(4) Die§ nach98 denAbsatz Absätzen2 1Satz bis2 3SGB begründeteXII örtliche Zuständigkeit gilt nach Verlassen des Frauenhauses fort, wenn die Frau weiterhin sozialhilfebedürftig und eine neue Meldeanschrift nochist nicht bekanntanwendbar ist.

(5keine „gemischte Einrichtungskette“) Für den Aufenthalt in einer Zufluchtswohnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

74.3.3 – Örtliche Zuständigkeit für Haftentlassene / EntlasseneWechsel aus Sicherungsverwahrungeiner Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere

(1)85 DieWechselt örtlicheeine Zuständigkeitleistungsberechtigte für Haftentlassene richtet sich – unabhängigPerson von dereiner bisherigen melderechtlichen Anmeldung und den RegelungenForm der Nummerambulanten 3.1betreuten Wohnmöglichkeit nachin eine andere Form der zukünftigenambulanten Wohnsitznahmebetreuten Wohnmöglichkeit, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oderbleibt der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist vonTräger der antragstellenden Person zu erbringen.

Ist die zukünftige Wohnsitznahme noch offen, wird die erforderliche Leistung durch das Bezirksamt erbracht, das vor der Inhaftierung zuletztSozialhilfe örtlich zuständig, imder Sinnefür dieserdie AusführungsvorschriftenLeistungen in der ersten Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit zuständig war.

(2) AbweichendBei vonder Anwendung des § 98 Absatz 5 Satz 1 richtetSGB sichXII ist nach einem Umzug grundsätzlich auf den Eintritt in die örtlicheWohnform Zuständigkeitals fürsolche, ausnicht Sicherungsverwahrungauf entlasseneden PersonenBeginn nachder demBetreuung Geburtsdatumin (vgl.der Nummerneuen 4Wohnung ). Eine bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begründete örtliche Zuständigkeit bleibt hiervon unberührtabzustellen.

84.4 SozialhilfeÖrtliche nachZuständigkeit in Altfällen (§ 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII)

86 Die Anwendung von §§ 53,98 54Absatz und5 61Satz 1 SGB XII anist außerhalbauf Berlinsneue untergebrachteFälle Personenab Inkrafttreten des SGB XII beschränkt. Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Leistungsfall des ambulanten betreuten Wohnens bereits vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist und fortbesteht (ZustVOSoz§ 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII).

In diesen Fällen gelten gemäß § 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII weiterhin die Bestimmungen des
§ 97 Absatz 1 BSHG. Danach wechselt in einem fortbestehenden (1Alt-)Fall Istdes ambulanten betreuten Wohnens bei einem Umzug in eine andere Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit die örtliche Zuständigkeit auf den Träger der Sozialhilfe Berlin gem. § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII für Leistungsberechtigte örtlich zuständig, die Leistungen nach dem Sechsten oder Siebten Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb Berlins erhalten, werden die Aufgaben gem. § 2 der ZustVOSoz vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2008 (GVBl. S. 232), durch den Bezirk Lichtenberg wahrgenommen.

(2) Die Zuständigkeit des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin tritt nur dann ein, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Berlin aufgegeben wird. Indiz dafür ist die Aufgabe des Wohnsitzes.

(3) Werden bei der Antragstellung Leistungen nach dem SGB XII bezogen, so hat der abgebende Bezirk eine sozialhilferechtliche Grundsatzprüfung des Antrages durchzuführen, die
  • den Grund für die auswärtige Unterbringung,
  • bei Eingliederungshilfe nach§§ 53, 54 SGB XII eine amtsärztliche Stellungnahme zur beantragten Maßnahme bzw. den Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII ,
  • bei Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII die beschiedene Pflegestufe bzw. den Antrag nach § 43 SGB XI ,
  • und neben dem Formantrag Angaben zum Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person, welche eine sozialhilferechtliche Leistungsberechtigung nachweisen,
    beinhaltet.

(4) Abweichend von Nummer 12 ist das Bezirksamt, welches die Unterbringung veranlasst hat, verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Auflösung der Wohnung stehenden Arbeiten (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, Rückforderung von Mietkautionen) auch ohne Antrag zu erledigen, da dieser Hilfebedarf allein durch die geplante Unterbringung bekannt ist.
Das Bezirksamt Lichtenberg legt auf der Grundlage der Unterlagen der sozialhilferechtlichen Grundsatzprüfung (siehe Absatz 3) und der vom Herkunftsbezirk übersandten Aktenvorgänge einenam neuen Fall in OPEN-PROSOZ unter Angabe des Herkunftsbezirkes an. Der im Herkunftsbezirk geführte elektronische Aktenvorgang verbleibt dort und ist nach Erledigung der in Satz 1 genannten Arbeiten abzuschließen.

(5) Bei Personen, die bisher keine Leistungen nach SGB XII bezogen haben (Neufälle), wird die Antragsbearbeitung vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin übernommen.

(6) Kostenübernahmen für die Maßnahmen nach §§ 53, 54 oder 61 SGB XII werden ausschließlich, auch unabhängig von einer vorherigen Sozialhilfeleistung durch ein anderes Bezirksamt, vom Bezirk Lichtenberg erteiltWohnort.

94.4.1 Wechsel Örtliche Zuständigkeit nach Beendigungaus einer Jugendhilfemaßnahmestationären Einrichtung in eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit

(87 Unter Anwendung des § 97 Absatz 1) DieBSHG geht beim Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit die örtliche Zuständigkeit nachin BeendigungAltfällen einerauf Jugendhilfemaßnahmeden richtet sich – unabhängig vonTräger der bisherigenSozialhilfe melderechtlichenam Anmeldungneuen undWohnort denüber Regelungen(keine sog. „gemischte Einrichtungskette“). Die leistungsberechtigte Person begründet dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, der Nummerbei 3.1erneuter Aufnahme nachin dereine zukünftigenstationäre Wohnsitznahme,Einrichtung soferngemäß ein§ Mietvertrag97 bereitsAbsatz abgeschlossen2 wurdeBSHG oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der antragstellenden Person zu erbringen.
Gleiches giltmaßgeblich für statusgewandeltedie leistungsberechtigteörtliche Personen, deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft des LAF gesichertZuständigkeit ist.

(2) Ist die zukünftige Wohnsitznahme noch offen, wird die erforderliche Leistung von dem Bezirksamt erbracht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Jugendhilfe zuletzt geleistet wurde.

III4.4.2 SchlussvorschriftenWechsel (Umzug) von einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere

88 In Altfällen gilt § 97 Absatz 1 BSHG fort, so dass durch den Umzug ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet und der Träger am neuen Wohnort für die Hilfen in der Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit zuständig wird.

105 ZuständigkeitszweifelSozialhilfe für Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII (§ 98 Absatz 3 SGB XII)

Bestehen89 ZweifelFür überLeistungen diegemäß örtliche§ Zuständigkeit74 einesSGB Bezirksamtes,XII soist bestimmtder dieTräger fürder dasSozialhilfe Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung dasBerlin örtlich zuständige Bezirksamt (§ 2 SGB X )zuständig, sofernwenn aufer der Ebeneverstorbenen Person bis zum Tod Sozialhilfe leistete. Hat ein anderer Träger der Amtsleiter / Leiter der Leistungs- und Verantwortungszentren keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde. Soweit hierbei ein Jugendamt beteiligt ist, wird die Entscheidung im Einvernehmen mit derSozialhilfe für die Organisationverstorbene Person bis zu deren Tod Leistungen erbracht, so ist er für die Leistungen nach § 74 SGB XII zuständig.

Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe erhalten, ist der JugendämterTräger zuständigender SenatsverwaltungSozialhilfe getroffenBerlin örtlich zuständig, wenn Berlin der Sterbeort ist (§ 98 Absatz 3 SGB XII).

Liegt der Sterbeort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ist die Bestattung im Inland vorgesehen und hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen, kommt es auf den tatsächlichen Aufenthaltsort der Person an, die Sozialhilfe begehrt (§ 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII).
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungsberechtigte nach Teil 2 des SGB IX. § 98 Absatz 6 SGB XII ist insoweit nicht anzuwenden.

90 Näheres zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern regeln die Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (AV –Soz –Bestattungskosten) in der jeweils gültigen Fassung.

116 NeuanträgeSozialhilfe imfür Zusammenhang mit dem UmzugPersonen in einenStrafvollzugseinrichtungen anderen Bezirk98 Absatz 4 SGB XII)

(1)91 VerziehtFür jemandLeistungen an Personen, derdie bisher keinerlei Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne Zutun der Bezirksämtersich in einenEinrichtungen anderenzum WohnbezirkVollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, nimmtgelten dortdie seinenNummern Wohnsitz67 imbis Sinne75 derentsprechend. Nummer§ 3 , und wird der Sozialhilfebedarf erst danach bekannt, so ist das Zuzugsbezirksamt – auch bei noch nicht erfolgter melderechtlicher Anmeldung – örtlich zuständig.
Dies gilt auch für Fälle, in denen dem Bezirksamt am bisherigen Wohnsitz der Bedarf erst unmittelbar vor dem bereits feststehenden Umzug bekannt wird.

(2) Beantragt jemand, der bisher noch keine Sozialhilfe bezogen hat, in seinem Wohnbezirk Leistungen nach dem106 SGB XII und(Kostenerstattung ergibtbei sich aus der Prüfung, dass ein Umzug in einen anderen Bezirk beabsichtigt ist, aber noch nicht unmittelbar bevorsteht, oder dass der spezielle Bedarf am ehestenAufenthalt in einer Einrichtung) inund einem§ anderen109 BezirkSGB gesichertXII werden kann, so ist das Bezirksamt am Wohnsitz für die Bearbeitung(Ausschluss des Erstantragsgewöhnlichen örtlichAufenthalts) zuständig.sind Im Rahmen des Eingliederungshilfe-Fallmanagements erfolgt in diesen Fällen der Zuständigkeitswechsel nach dem Assessmentverfahren, woran das Fallmanagement des potentiellen Aufnahmebezirksentsprechend zu beteiligenbeachten und eine98 nahtloseAbsatz Aktenübergabe4 undSGB Leistungserbringung zu gewährleisten ist. Insbesondere sind Mietkosten im Rahmen der Grundsicherung für die Wohnung oder Wohngemeinschaft nur nach Anhörung des aufnehmenden Bezirks zu übernehmen. Die Regelungen für die Aktenabgabe bei Zuständigkeitswechsel sind einzuhaltenXII).

127 ZuständigkeitswechselSozialhilfe /für AktenabgabeDeutsche beiim laufendemAusland Sozialhilfebezug(§ 24 SGB XII)

92 Für die Sozialhilfeleistungen in den Fällen des § 24 SGB XII ist Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig für

1. alleinstehende Leistungsberechtigte, wenn
  • die leistungsberechtigte Person in Berlin geboren ist oder
  • Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird;
2. Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte, die bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammenleben, wenn
  • der oder die älteste von ihnen in Berlin geboren ist oder
  • Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird.

Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine oder einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.

93 Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Geschäftsbereich Soziales, nimmt – abweichend von Abschnitt III – zentral für die Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereiche Soziales, die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24, 132 SGB XII wahr.

12.18GrundsätzlichesKostenerstattung Verfahrenbei Einreise aus dem Ausland (§ 108 SGB XII)

(1)94 DieFür örtlichedie ZuständigkeitKostenerstattung beiin einemden WechselFällen des Wohnbezirks§ beginnt108 mitSGB XII ist Berlin als überörtlicher Träger der WohnsitznahmeSozialhilfe imörtlich Sinnezuständig, wenn Berlin vom Bundesverwaltungsamt, das gemäß § 108 Absatz 2 SGB XII die Aufgaben der NummerSchiedsstelle 3nach .§ Bis108 zumAbsatz Umzug1 sindSGB planbareXII offenewahrnimmt, /als ausstehendeTräger Rechnungenbestimmt von bisherigen Leistungserbringern anzufordern und zu begleichen.
Der bisherige Bezirk hat die für den Folgemonat offenen und fälligen Leistungen anzuweisen und zu erbringenwird.

(2)95 DasDie zur AbgabeZuständigkeit der AktenvorgängeBezirksämter verpflichteterichtet Bezirksamtsich hat vorentsprechend der AbgabeAnlage allenach Arbeitendem undLand, Anträgeaus zu erledigen. Dazu zählt auch im Sozialamtsbereichdem die Auflösungleistungsberechtigte Person in den Geltungsbereich des SGB XII eingereist ist.
Bei Einreise einer minderjährigen leistungsberechtigten Person aus dem Ausland, für die Berlin als überörtlicher Träger zuständig ist, wird die Zuständigkeit der Wohnung bei Unterbringung in Einrichtungen (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, RückforderungBezirksämter von Mietkautionen)Berlin, dieGeschäftsbereich Überleitung der Renten und die Sicherung der Ansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber Drittverpflichteten mindestens durch eine Bedarfsanzeige mit dem Nachweis der Zustellung an die Unterhaltsverpflichteten; im Jugendamtsbereich und bei der Betreuung von MinderjährigenJugend, durch die für SozialesJugend zuständige AbteilungSenatsverwaltung dieanhand Prüfungeiner undListe Geltendmachungbestimmt, von Ansprüchen gegenüber Drittverpflichteten und gegebenenfalls Abrechnungin der vonzwecks gleichmäßiger Verteilung der zuständigenBelastungen Amtsvormundschaftalle eingezogenenderartigen Unterhaltsleistungen.

(3)Fälle Derunter OPEN/PROSOZ-Fall sowie die Aktenvorgänge sind ausnahmslos innerhalb von 3 Werktagen nach AbschlussKennzeichnung des Monatsprüf-/Zahllaufesjeweils abzugeben.hierzu Esbestimmten istBezirks sicherzustellen,eingetragen dass alle Leistungen bis einschließlich für den Folgemonat ausgezahlt wurden und der OPEN/PROSOZ-Fall keine offenen SOLL-Stellungen oder Überzahlungen ausweist. Alle vor dem Monatsprüflauf eingehenden Rechnungen sind zu begleichen.

(4) Im Übrigen übernimmt das zur Übernahme der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt mit den Sozialhilfeakten auch die gesamte Bearbeitung des Falles, so zum Beispiel auch die Anweisung noch ausstehender Rechnungenwerden.

12III.2 Die Besondereörtliche VerfahrensregelungenZuständigkeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin

(1) Zeichnet sich bei Leistungsfällen der Eingliederungshilfe ein Zuständigkeitswechsel ab, ist das Fallmanagement des potentiellen Aufnahmebezirks am Assessmentverfahren zu beteiligen und eine nahtlose Aktenübergabe und Leistungserbringung zu gewährleisten.
Ist im Ergebnis der Evaluation der Umzug wegen des veränderten Bedarfs der leistungsberechtigten Person notwendig geworden, ist der Antrag auf die neue Leistung einschließlich der entscheidungsrelevanten Gutachten einen Monat vor dem Umzug an den Zuzugsbezirk zu übersenden. Der Zuzugsbezirk entscheidet innerhalb eines Monats über den Antrag ab dem Leistungszeitraum nach dem Umzug.

(2) Für die Abrechnungen der Krankenkassen gemäß der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V , die Zeiträume seiner bisherigen Leistungszuständigkeit betreffen, bleibt der Abgabebezirk zuständig. Zur Unterstützung der Rechnungsprüfung teilt die zuständige Dienstkraft im Abgabebezirk im Zusammenhang mit der Fallabgabeverfügung der Abrechnungsstelle im Hause schriftlich mit, für welchen Zeitraum im abzugebenden Fall ein Leistungsanspruch nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V bestand.

(3) Die Kostenübernahme nach Nummer 12.1 Absatz 1 Satz 3 entfällt,
  • soweit Personen im Rahmen des § 2 ZustVOSoz durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin außerhalb Berlins untergebracht werden,
  • wenn eine bisher im Rahmen des § 2 ZustVOSoz vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin außerhalb Berlins untergebrachte leistungsberechtigte Person in eine selbst genutzte Wohnung in Berlin übertritt.
(4) Für die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten aus einem Sozialhilfefall gilt folgende Zuständigkeitsregelung:
  • Widersprüche sind gemäß §§ 84 und 85 Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Buchstabe b AZG von dem Bezirksamt zu bescheiden, das den Verwaltungsakt erlassen hat;
  • Prozesse sind von dem Bezirksamt bis zur Beendigung (Rechtskraft des Urteils / Vergleichs) weiterzuführen, das die Klage zu vertreten hat (z.B. aufgrund des erlassenen Widerspruchsbescheides).

Von hierzu angelegten Zwischenakten sind im Falle eines Umzugs Kopien an das übernehmende Bezirksamt abzugeben, das in die Leistung eintritt.
Die Streitakten und die betreffenden Sozialhilfeakten sind erst nach Abschluss des Verfahrens abzugeben. Der abgebende Bezirk hat zuvor den Fall entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuarbeiten und verfügt etwaige Nachzahlungen. Der übernehmende Bezirk leistet die Nachzahlungen im Rahmen der aktuellen Fallbearbeitung.

131 Inkrafttreten/AußerkrafttretenGrundsätze

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten – mit Ausnahme von Nummer 3.1 Abs. 2, Nummer 4 Abs. 2 Satz 3 sowie Nummer 9 Abs. 1 Satz 3 – am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft
(2) Nummer 3.1 Abs. 2, Nummer 4 Abs. 2 Satz 3 sowie Nummer 9 Abs. 1 Satz 3 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

(3) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

(4) Die Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz) vom 14. Mai 2013 (ABl. S. 1082) treten mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften außer Kraft.

(5) Die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften begründete örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes bleibt hiervon unberührt.

141.1 ÜbergangsregelungZuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

(1)96 AbweichendFür vondie NummerAbgrenzung 13der Absatzörtlichen 2Zuständigkeit findetzwischen Nummerden 3Bezirksämtern gilt der Grundsatz, dass das Bezirksamt örtlich zuständig ist, in dessen Amtsbezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.1

Als Abs.Wohnsitz 2im Sinne dieser Ausführungsvorschriften gilt die letzte durch Eintrag im Personalausweis nachgewiesene beziehungsweise durch Rückfrage beim Landesamt für bereitsBürger- vorund Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne schriftlichen Vertrag).

97 Als Wohnsitz gilt ab 1. Juli 2019 statusgewandelteauch, wenn eine nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG leistungsberechtigte Personenstatusgewandelte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft des LAF gemäß § 53 Asylgesetz (sog. BestandsfälleAsylG) mitwohnt, soweit es sich nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 des Asylgesetzes in der Maßgabejeweils Anwendunggeltenden Fassung handelt.

Statusgewandelt in diesem Sinne ist eine Person, dassderen Asylverfahren abgeschlossen ist und die von der WechselLeistungszuständigkeit derdes örtlichenLAF in die ordnungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit miteines AblaufBezirks desbeziehungsweise jeweilseines fürJobcenters wechselt, oder deren Aufenthaltsstatus sich unabhängig von einem vorangegangenen Asylverfahren ergibt.

Die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern die leistungsberechtigte statusgewandelte Person in eine nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift im Sinne von Nummer 99 umzieht.
Sie endet/wechselt erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person/Bedarfsgemeinschaft geltenden Bewilligungszeitraums in dereine Zeitneue vomzuständigkeitsbegründende 1.Meldeanschrift Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 vorzunehmen istumzieht.

(2)Die Trittzuständigkeitsbegründende beiWirkung diesemeiner PersonenkreisGemeinschaftsunterkunft abdes demLAF 1. Januar 2021für eine Änderungdarin deruntergebrachte persönlichenPerson Verhältnissewirkt (Änderungauch dernach Größederen derSchließung Bedarfsgemeinschaftweiterhin und/oder Umzug in eine zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift i.S.v. Nummer 3.1 Abs. 2) ein, erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig vom vorher festgelegten Ende des Bewilligungszeitraums im Jahr 2021 bereits mit Eintreten der Änderung der persönlichen Verhältnissefort.

(3)Für Abweichenddie Prüfung stellt das LAF eine Liste der Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung und schreibt diese fort.

98 Als Wohnsitz gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nur für einen befristeten Zeitraum – zum Beispiel für die Dauer des Studiums – im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnt, sowie für Leistungsberechtigte in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von Absatz§ 1 Satz 1 und98 Absatz 25 erfolgtSGB dieXII Umstellung(vergleiche derNummer örtlichen76 Zuständigkeitbis unabhängig81), vomdas Ablaufheißt, desauch Bewilligungszeitraumsfür bereitsletztere mitist Umzugdas inBezirksamt am Wohnsitz zuständig, sofern das Land Berlin zuständiger Leistungsträger ist. Für ambulante Leistungen an den eigenenPersonenkreis Wohnraum.nach Es§§ 67 ff SGB XII gilt Nummer 12.199 bis 106 in Verbindung mit Nummer 3.1107 Absätzebis 1 und 3109.

1.2 – Nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

99 Nicht zuständigkeitsbegründend sind melderechtliche Registrierungen

  • in Pensionen und gewerblichen Zimmervermietungen sowie in Übergangswohnheimen, -herbergen und sonstigen unterkunftsdienenden Unterbringungsformen zum Beispiel für Spätaussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge (mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterkünfte nach Nummer 97) und Wohnungslose,
  • in vollstationären Einrichtungen zur stationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Erziehung usw. sowie in Haftanstalten (besondere Wohnformen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erbracht werden, gehören nicht dazu),
  • in ambulanten betreuten Wohnungen für den Personenkreis gemäß §§ 67 ff SGB XII , für die eine Vereinbarung nach §§ 75 Absatz 1 Satz 1, 76 ff. SGB XII vorliegt und bei denen es sich um Wohnraum handelt, der vom Leistungserbringer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung gestellt wird. Beim Leistungserbringer muss es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege handeln, die sich auf §§ 549 Absatz 2 Nummer 3, 578 Absatz 3 BGB berufen können und als solche selbst Vertragspartner des Mietvertrages sind.

1.3 – Sonderregelung nach Beendigung einer Maßnahme nach §§ 67 ff SGB XII

100 Zieht die leistungsberechtigte Person nach Beendigung der Maßnahme nicht aus der Wohnung aus, ist dennoch das Mietverhältnis beendet (auflösende Bedingung gemäß § 158 Absatz 2 BGB). Allein durch das Verbleiben in der Wohnung gilt die Person nicht als Mieterin beziehungsweise Untermieterin. Sie verbleibt im Status „wohnungslos“. Eine Statusänderung ergibt sich in diesen Fällen nur dann, wenn der Vermieter nach Eintritt der auflösenden Bedingung mit der Person den Verbleib in der Wohnung vereinbart (aufschiebende Wirkung gemäß § 158 Absatz 1 BGB). Dann besteht ein Mietverhältnis gemäß § 535 BGB und damit eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung.

101 Erhält die leistungsberechtigte Person während einer ambulanten Maßnahme oder zwischen zwei ambulanten Maßnahmen einen Hauptmietvertrag für Wohnraum ohne Bindung an die Maßnahme, entsteht eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung.

102 Wird infolge von Nummer 97 oder 101 ein Wechsel der bezirklichen Zuständigkeit begründet, erbringt der bisher zuständige Bezirk einen weiteren Monat die im Voraus zu leistende Sozialhilfe, bevor der neu zuständige Bezirk eintritt, um eine nahtlose Leistung bei bestehender Bedürftigkeit zu sichern. Das bisher zuständige Sozialamt informiert das Job-Center über den Termin der Fallabgabe in einen anderen Bezirk.

1.4 – Fehlerhafte Angaben im oder fehlendes amtliches Ausweisdokument

103 Stimmt die im Personalausweis angegebene Wohnanschrift nicht mit der tatsächlichen Unterkunft überein oder ist der Personalausweis ungültig, ist die leistungsberechtigte Person aufzufordern, die Meldeadresse umgehend berichtigen beziehungsweise sich einen neuen Personalausweis ausstellen zu lassen. Bis zur Durchführung der Berichtigung beziehungsweise bis zur Ausstellung des Personalausweises verbleibt es bei der Zuständigkeit nach der im Personalausweis bisher angegebenen Adresse.

104 Wird der Berliner Wohnsitz nicht oder lediglich durch eine Anmeldebestätigung nachgewiesen, weil kein amtliches Dokument (Pass oder Ersatzpapiere) vorhanden ist (zum Beispiel bei Ausländerinnen und Ausländern), ist durch Rückfrage (ohne Archivanfrage) beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt zu ermitteln, ob eine Berliner Anschrift vorhanden ist (Nummern 96 bis 98). Wird dabei ein früherer Wohnsitz in einem anderen Berliner Bezirk festgestellt, ist zur Vermeidung von Doppelbezug – gegebenenfalls telefonisch – zu prüfen, ob bereits von dort Sozialhilfe erbracht wurde. Das für den früheren Wohnort zuständige Bezirksamt ist über die Sozialhilfeleistung zu unterrichten.

1.5. – Fälle mit mehreren zuständigkeitsbegründenden Meldeanschriften

105 Ist eine leistungsberechtigte Person mit Nebenwohnung in einem anderen Amtsbezirk gemeldet, ist die Hauptwohnung für die örtliche Zuständigkeit entscheidend.

106 Bedarf ein Ehegatte / Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft der Hilfe in einer ambulant betreuten Wohnform, während der andere in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleibt, ist der Amtsbezirk, der für die Leistungen in der ambulant betreuten Wohnform örtlich zuständig ist, auch für Leistungen an den Partner örtlich zuständig.

2 – Örtliche Zuständigkeit für Personen ohne oder ausschließlich mit nicht zuständigkeitsbegründenden melderechtlichen Einträgen in Berlin

107 Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin, bei denen auch durch Rückfrage beim LABO / Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) keine bisherige Meldung im Sinne der Nummer 96 bis 98 ermittelt werden kann, werden entsprechend der Regelung in Nummern 109 und 110 dem jeweiligen Bezirk zugewiesen. Dies gilt auch für Personen, die nach Berlin zuziehen und bei denen ausschließlich nicht zuständigkeitsbegründende Berliner Meldungen im Sinne der Nummer 99 aus früheren Zeiten vorliegen.

108 Für neu zuziehende Personen ohne aktuellen melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem zukünftigen Wohnsitz, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der nachfragenden Person zu erbringen; andernfalls findet die Tabelle in Nummer 109 Anwendung.
Gleiches gilt für neu zuziehende statusgewandelte Personen, deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 AsylG gesichert ist.

109 Die Zuständigkeit eines Bezirksamtes für Personen ohne oder mit nicht zuständigkeitsbegründendem melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich entsprechend der nachstehenden Tabelle nach dem Geburtsdatum.
Bezirk Geburtsdatum Buchstabe
Mitte Januar K
Friedrichshain-Kreuzberg Februar B
Pankow März A,E,F,J
Charlottenburg-Wilmersdorf April C,H
Spandau Mai D
Steglitz-Zehlendorf Juni G,U,V
Tempelhof-Schöneberg Juli I,M,N
Neukölln August R,T
Treptow-Köpenick September L,O,Q
Marzahn-Hellersdorf Oktober P,S – Sch
Lichtenberg November Schv – Sz
Reinickendorf Dezember W,X,Y,Z
110 Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Nummer 109 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel
  • „Ben“
  • „El“
  • „Al“
  • „Abu“
  • „Abou“
  • „von“ oder
  • „O´“
    gilt der Anfangsbuchstabe des darauffolgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

111 Beantragen Ehegatten, Lebenspartner oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung für Berlin Sozialhilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum beziehungsweise Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des Älteren von ihnen. Lässt sich jedoch für eine oder einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit für alle Beteiligten hiernach.

Kinder gehören ab dem vollendetem 18. Lebensjahr nicht mehr zur Einsatzgemeinschaft ihrer Eltern im Sinne des SGB XII, so dass die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr von der Zuständigkeit für die Eltern abgeleitet ist.
Abweichend hiervon richtet sich die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes Berlin auch für Volljährige im Haushalt der Eltern lebende Kinder nach den Sätzen 1 und 2, solange sie der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern im Sinne von § 7 Absatz 3 SGB II angehören.
Andernfalls (§ 22 Absatz 5 SGB II) richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Tabelle in Nummer 109, es sei denn, das volljährige Kind hat einen Mietvertrag für eine zuständigkeitsbegründende eigene Wohnung.

112 Sofern antragstellende Personen nicht mehr rechtzeitig zum zuständigen Bezirksamt gelangen können, zahlt zunächst das Bezirksamt, bei dem der Antrag gestellt wird, einen Abschlag und informiert den nach Nummer 107 zuständigen Bezirk, der dann die weitere sozialhilferechtliche Prüfung und Bearbeitung übernimmt. Diese „Notzahlung“ begründet keine weitere Zuständigkeit.

3 – Örtliche Zuständigkeit bei melderechtlichen Einträgen in stationären Einrichtungen sowie in Unterkünften im Sinne der Nummer 99

113 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach der letzten melderechtlichen Anmeldung außerhalb der Einrichtung beziehungsweise der Unterkunft. Liegt kein melderechtlicher Eintrag im Sinne des Satzes 1 vor, gilt die Geburtsdatenregelung nach Nummer 109. Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, die erst später der Sozialhilfe bedürfen.
Abweichend hiervon gelten bei Leistungsberechtigten nach Teil 2 des SGB IX die Nummern 36 und 38 der AV EH.

114 Die nach Nummer 113 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch bei Wechsel der Einrichtung beziehungsweise der Unterkunft bestehen. Sie endet (wechselt) erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person der Hilfe in einer Einrichtung oder Unterkunft nicht mehr bedarf und ihren Wohnsitz außerhalb einer solchen begründet.

4 – Aufenthalt im Frauenhaus oder in Zufluchtswohnungen

115 Für die Dauer der ersten vier Wochen des Aufenthalts im Frauenhaus ist das Bezirksamt zuständig, in dessen örtlichem Bereich die letzte melderechtliche Registrierung erfolgte, wenn vor dem Aufenthalt bereits Sozialhilfe bezogen wurde. Danach geht die örtliche Zuständigkeit auf das Bezirksamt am Sitz des Frauenhauses über. Wurde vor Aufnahme in das Frauenhaus keine Sozialhilfe bezogen, ist von Anfang an das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich das Frauenhaus befindet.

116 In besonderen Notfällen wird für Frauen und deren minderjährige Kinder, die eine entsprechende Bescheinigung des Frauenhauses vorweisen, auch in den Fällen der Nummer 115 Satz 1 sofort das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Frauenhaus befindet. Das nach Satz 1 zuständige Bezirksamt hat das bisher zuständige Bezirksamt über den Frauenhausaufenthalt zu informieren und alle weiteren Entscheidungen zu treffen.

117 Ist eine vorherige melderechtliche Registrierung in Berlin nicht gegeben, ist von Anfang an das Bezirksamt am Sitz des Frauenhauses örtlich zuständig.

118 Die nach den Nummern 115 bis 117 begründete örtliche Zuständigkeit gilt nach Verlassen des Frauenhauses fort, wenn die Frau weiterhin sozialhilfebedürftig und eine neue Meldeanschrift noch nicht bekannt ist.

119 Für den Aufenthalt in einer Zufluchtswohnung gelten die Nummern 115 bis 118 entsprechend.

5 – Örtliche Zuständigkeit für Haftentlassene / Entlassene aus Sicherungsverwahrung

120 Die örtliche Zuständigkeit für Haftentlassene richtet sich – unabhängig von der bisherigen melderechtlichen Anmeldung und den Regelungen der Nummern 96 bis 98 – nach dem zukünftigen Wohnsitz, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der antragstellenden Person zu erbringen.
Ist der zukünftige Wohnsitz noch offen, wird die erforderliche Leistung durch das Bezirksamt erbracht, das vor der Inhaftierung zuletzt örtlich zuständig im Sinne dieser Ausführungsvorschriften war.

121 Abweichend von Nummer 120 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für aus Sicherungsverwahrung entlassene Personen nach dem Geburtsdatum (vergleiche Nummer 109). Eine bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begründete örtliche Zuständigkeit bleibt hiervon unberührt.

6 – Örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme

122 Die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe im Anschluss an die Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme richtet sich für junge Volljährige nach deren aktuellem oder nach dem zukünftigen Wohnsitz, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der antragstellenden Person zu erbringen. Für Leistungsberechtigte nach Teil 2 des SGB IX gelten die Nummern 54 bis 59.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für statusgewandelte leistungsberechtigte Personen, deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG gesichert ist.

123 Besitzt die leistungsberechtigte Person keine zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift und ist der zukünftige Wohnsitz noch offen, bleibt für die Sozialhilfeleistung das Bezirksamt örtlich zuständig, das zuletzt die Jugendhilfe geleistet hat.
Das gilt nicht für Leistungsberechtigte nach Teil 2 des SGB IX (vergleiche Nummern 54 bis 59)

IV. Schlussvorschriften

1 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

124 Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ausnahme der Nummern 97, 108 Satz 3 sowie 122 Satz 3 (3.1 Absatz 2, Nummer 4 Absatz 2 Satz 3 sowie Nummer 9 Absatz 1 Satz 3 alt) am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

125 Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

126 Die Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz) vom 21. Mai 2019 (Amtsblatt für Berlin S. 3959) treten mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften außer Kraft.

127 Die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften begründete örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes bleibt hiervon unberührt.

2 – Übergangsregelung

128 Abweichend von Nummer 124 findet Nummer 97 für bereits vor dem 1. Juli 2019 statusgewandelte leistungsberechtigte Personen (sog. Bestandsfälle) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit mit Ablauf des jeweils für die leistungsberechtigte Person/Bedarfsgemeinschaft geltenden Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 vorzunehmen ist.

129 Tritt bei diesem Personenkreis ab dem 1. Januar 2021 eine Änderung der persönlichen Verhältnisse (Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft und/oder Umzug in eine zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift im Sinne von Nummer 97 ein, erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig vom vorher festgelegten Ende des Bewilligungszeitraums im Jahr 2021 bereits mit Eintreten der Änderung der persönlichen Verhältnisse.

130 Abweichend von Nummer 128 Satz 1 und Nummer 129 erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig vom Ablauf des Bewilligungszeitraums bereits mit Umzug in den eigenen Wohnraum. Es gilt das grundsätzliche Verfahren nach Nummer 6 bis 9 n Verbindung mit den Nummern 96 und 98.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (ZustVOSoz)
  • AV über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG)
  • Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 2935 und 3436 SGB XII (AV-Wohnen)
  • Rundschreiben II Nr. 03/2012 über örtliche Zuständigkeit nach der Geburtsdatenregelung ab dem 01.05.2012
  • Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II
  • Rundschreiben Soz Nr. 04/2020 über die Aussetzung der Umstellung vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip für leistungsberechtigte Geflüchtete nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)