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Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz)

(AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz)

p(. vom 21.05.2019 (ABl. S. 3959), in der geänderten Fassung vom 15.07.2021 (ABl. S. 2605)

Inhalt

Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom Siebten September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, wird bestimmt:

I. Allgemeines

1. Grundsätze und Verfahren

1 Diese Ausführungsvorschriften regeln die Umsetzung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften über die Zuständigkeit der Berliner Verwaltung für die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

2 Soweit in den Abschnitten II bis IV nichts Abweichendes geregelt ist, richtet sich das Verfahren der Prüfung und Aktenabgabe nach den Ziffern 3 bis 15.

1.1 – Zuständigkeitszweifel

3 Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes, so bestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das örtlich zuständige Bezirksamt, sofern auf der Ebene der Amtsleiterinnen und Amtsleiter keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde. Soweit hierbei ein Jugendamt beteiligt ist, wird die Entscheidung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung getroffen.

1.2 – Neuanträge im Zusammenhang mit dem Umzug in einen anderen Bezirk

4 Verzieht jemand, der bisher keinerlei Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne Zutun der Bezirksämter in einen anderen Wohnbezirk, nimmt dort seinen Wohnsitz im Sinne der Nummern 96 ff, und wird der Sozialhilfebedarf erst danach bekannt, so ist das Zuzugsbezirksamt – auch bei noch nicht erfolgter melderechtlicher Anmeldung – örtlich zuständig.
Dies gilt auch für Fälle, in denen dem Bezirksamt am bisherigen Wohnsitz der Bedarf erst unmittelbar vor dem bereits feststehenden Umzug bekannt wird.

5 Beantragt jemand, der bisher noch keine Sozialhilfe bezogen hat, in seinem Wohnbezirk Leistungen nach dem SGB XII und ergibt sich aus der Prüfung, dass ein Umzug in einen anderen Bezirk beabsichtigt ist, aber noch nicht unmittelbar bevorsteht, oder dass der spezielle Bedarf am ehesten in einer Einrichtung oder besonderen Wohnform in einem anderen Bezirk gesichert werden kann, so ist das Bezirksamt am Wohnsitz für die Bearbeitung des Erstantrags örtlich zuständig. Insbesondere sind Mietkosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Wohnung oder Wohngemeinschaft nur nach Anhörung des aufnehmenden Bezirks zu übernehmen. Werden zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beantragt, richtet sich das Verfahren nach den Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH). Die Regelungen für die Aktenabgabe bei Zuständigkeitswechsel sind einzuhalten.

1.3 – Zuständigkeitswechsel / Aktenabgabe bei laufendem Sozialhilfebezug

1.3.1.– Grundsätzliches Verfahren

6 Die örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel des Wohnbezirks beginnt mit der Wohnsitznahme im Sinne der Nummern 96 bis 98. Bis zum Umzug sind planbare offene / ausstehende Rechnungen von bisherigen Leistungserbringern anzufordern und zu begleichen.
Der bisherige Bezirk hat die für den Folgemonat offenen und fälligen Leistungen anzuweisen und zu erbringen.

7 Das zur Abgabe der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt hat vor der Abgabe alle unmittelbar anstehenden Schritte der Fallbearbeitung zu erledigen. Dazu zählt beispielsweise im Sozialamtsbereich die Auflösung der Wohnung bei Unterbringung in Einrichtungen (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, Rückforderung von Mietkautionen), die Überleitung der Renten und die Sicherung der Ansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber Drittverpflichteten (mindestens durch eine Bedarfsanzeige mit dem Nachweis der Zustellung an die Unterhaltsverpflichteten), die Veranlassung von Gutachten oder die Anforderung von fehlenden Unterlagen. Im Jugendamtsbereich und bei der Betreuung von Minderjährigen durch die für Soziales zuständige Abteilung sind darüber hinaus die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Drittverpflichteten und gegebenenfalls die Abrechnung der von der zuständigen Amtsvormundschaft eingezogenen Unterhaltsleistungen zu veranlassen. Vor der Aktenabgabe an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) sind die Vorgaben im nachfolgenden Abschnitt sowie die Nummern 36 bis 42, 48 bis 53 zu beachten

8 Der OPEN/PROSOZ-Fall sowie die Aktenvorgänge sind grundsätzlich innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss des Monatsprüf-/Zahllaufes abzugeben. Es ist sicherzustellen, dass alle Leistungen bis einschließlich für den Folgemonat ausgezahlt wurden und der OPEN/PROSOZ-Fall keine offenen SOLL-Stellungen oder Überzahlungen ausweist. Alle vor dem Monatsprüflauf eingehenden Rechnungen sind zu begleichen.

9 Im Übrigen übernimmt das zur Übernahme der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt mit den Sozialhilfeakten auch die gesamte Bearbeitung des Falles, so zum Beispiel auch die Anweisung noch ausstehender Rechnungen.

1.3.2 – Besondere Verfahrensregelungen

10 Zeichnet sich bei Leistungsfällen mit gleichzeitigem Bedarf an Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ein Zuständigkeitswechsel wegen Umzugs ab, ist der Teilhabefachdienst des potentiellen Aufnahmebezirks am Assessmentverfahren zu beteiligen und eine nahtlose Aktenübergabe und Leistungserbringung zu gewährleisten.

Diese Checklisten treten durch Beschluss des Berliner Steuerungskreises am 1. Januar 2021 in Kraft und werden als Anlage Teil der AV EH.
Für die Entwicklung der Checkliste zu den Abschnitten 2.2, 5.1 und 5.3 wird eine temporäre Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus den Teilhabefachdiensten Jugend und Soziales, dem LAGeSo, der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung unter Federführung der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung eingesetzt. Die Entwicklung der Checkliste zu Abschnitt 5.2 erfolgt in einer temporären Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des LAGeSo, der Sozialämter, der Teilhabefachdienste Soziales und der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung unter Federführung der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung.

11 Für die Abrechnungen der Krankenkassen gemäß der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), die Zeiträume seiner bisherigen Leistungszuständigkeit betreffen, bleibt der Abgabebezirk zuständig. Zur Unterstützung der Rechnungsprüfung teilt die zuständige Dienstkraft im Abgabebezirk im Zusammenhang mit der Fallabgabeverfügung der Abrechnungsstelle im Hause schriftlich mit, für welchen Zeitraum im abzugebenden Fall ein Leistungsanspruch nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V bestand.

12 Die Kostenübernahme für den Folgemonat (Nummer 8 Satz 2) entfällt,
  • soweit Personen im Rahmen des § 2b AG-SGB XII durch das LAGeSo außerhalb Berlins untergebracht werden, oder
  • wenn eine bisher im Rahmen des § 2b AG-SGB XII vom LAGeSo außerhalb Berlins untergebrachte leistungsberechtigte Person in eine selbst genutzte Wohnung in Berlin übertritt.

13 Für die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten ist das Bezirksamt örtlich zuständig, das nach diesen Ausführungsvorschriften im strittigen Leistungszeitraum für die Leistungsgewährung örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob und von welchem Bezirksamt die betreffende Person aktuell Leistungen nach dem SGB XII bezieht, oder ob die Zuständigkeit auf das LAGeSo übergegangen ist.

14 Sind Rechtsstreitigkeiten aus einem laufenden Leistungsfall noch nicht abgeschlossen, gilt bei einem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitswechsel innerhalb Berlins (zum Beispiel wegen Umzugs):
  • Widersprüche sind gemäß §§ 84 und 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Buchstabe b AZG von dem Bezirksamt zu bescheiden, das den Verwaltungsakt erlassen hat;
  • Prozesse sind vom LAGeSo oder von dem Bezirksamt, das zum Beispiel aufgrund des erlassenen Widerspruchsbescheides die Klage zu vertreten hat, bis zur Beendigung (Rechtskraft des Urteils / Vergleichs) weiterzuführen.
    Von hierzu angelegten Zwischenakten sind Kopien an das übernehmende Bezirksamt bzw. an das LAGeSo abzugeben, das in die Leistung eintritt.
    Die Streitakten und die betreffenden Sozialhilfeakten sind erst nach Abschluss des Verfahrens abzugeben. Der abgebende Bezirk bzw. das LAGeSo hat zuvor den Fall entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuarbeiten und verfügt etwaige Nachzahlungen. Der übernehmende Bezirk bzw. das LAGeSo leistet die Nachzahlungen im Rahmen der aktuellen Fallbearbeitung.

Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des Landes Berlin als Träger der Sozialhilfe oder als Rehabilitationsträger Gegenstand des Gerichtsverfahrens, wird der Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit innerhalb des Landes Berlin ausgesetzt, bis eine rechtskräftige zweitinstanzliche Entscheidung die Zuständigkeit des Landes Berlin bestätigt. Solange finden die Sätze 2 bis 5 keine Anwendung.“

15 Besteht kein Leistungsfall, umfasst die Aufarbeitung des Falles auch die Auszahlung.

2. Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten, Fünften sowie Siebten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

2.1 Zuständigkeit der Abteilungen Soziales der Bezirksämter

16 Nach § 1 Absatz 1 AG-SGB XII ist das Land Berlin örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe zugleich. Die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin im Verhältnis zu anderen Trägern der Sozialhilfe richtet sich nach den Zuständigkeitsbestimmungen im Zwölften Kapitel SGB XII. Dies gilt sowohl für Leistungen des Landes Berlin in seiner Eigenschaft als örtlicher wie auch als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Das Nähere ist in Abschnitt II geregelt.

17 Die Abteilungen Soziales der Bezirksämter von Berlin führen die Leistungen der Sozialhilfe durch. Sie sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger der Sozialhilfe. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten der Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgabe wahr (§ 2 Absatz 1 AG-SGB XII; §§ 3 Absatz 2, 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung – Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG; Nummer 14 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog – ZustKat AZG).

18 Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksämter innerhalb Berlins richtet sich grundsätzlich nach Abschnitt III. Die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes erstreckt sich auf alle Fachbereiche, die an der Bearbeitung und Entscheidung über die Sozialhilfeleistung im Einzelfall zu beteiligen sind.

2.2 Zuständigkeit für minderjährige Leistungsberechtigte

19 Ist die leistungsberechtigte Person minderjährig, und lebt sie im Haushalt der Eltern, ist für die Sozialhilfe das Bezirksamt örtlich zuständig, das nach Abschnitt III für dessen Eltern oder Elternteil zuständig ist oder wäre. Auf die tatsächliche Leistungsberechtigung der Eltern oder des Elternteils kommt es dabei nicht an. Das gilt auch, wenn nur das Kind sozialhilfeberechtigt ist, die Eltern hingegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch ein Bezirksamt von Berlin erhalten.

20 Lebt ein minderjähriges Kind ohne melderechtliche Registrierung in Berlin, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe nach den Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit der Jugendämter auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe (AV Zust Jug).

21 Für Leistungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Leistungen zur Unterbringung in einer anderen Familie (§ 27a Absatz 5 SGB XII, § 107 SGB XII) ist das Bezirksamt örtlich zuständig, das gemäß Abschnitt III im Zeitpunkt der Aufnahme bei der anderen Familie oder einer anderen Person für die Eltern beziehungsweise das personensorgeberechtigte Elternteil oder die Mutter örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Bei dieser Zuständigkeit verbleibt es bis zum Ende der Unterbringung.

22 Leben die Eltern beziehungsweise Elternteile außerhalb Berlins, ist das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich das Kind untergebracht ist.
Hinweis: Die Leistungen nach dem SGB XII sind gemäß § 107 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe am Wohnsitz der Eltern beziehungsweise des Elternteils zu erstatten.

23 Hat das Land Berlin gemäß § 107 SGB XII unter den Voraussetzungen des § 98 Absatz 2 SGB XII die Kosten der Sozialhilfeleistungen für außerhalb Berlins in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebrachte minderjährige Kinder und Jugendliche zu erstatten, gilt Nummer 21 entsprechend. Diese Verpflichtung endet, wenn die Unterbringung in der anderen Familie über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel durch Zusammenleben des Minderjährigen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Pflegefamilie) unterbrochen wird, spätestens aber mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Fiktion des Verlassens der Einrichtung im Sinne von § 106 Absatz 3 SGB XII).

Das nach Nummer 21 zuständige Bezirksamt hat abschließend zu klären, ob das Land Berlin im Anschluss an die Kostenerstattungspflicht nach § 107 SGB XII gemäß § 98 Absatz 2, Absatz 5 oder Absatz 6 SGB XII für Leistungen der Sozialhilfe örtlich zuständig ist.
Das kann zutreffen, wenn das Kind am Ort der Pflegefamilie keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, weil zum Beispiel der Verbleib in der Pflegefamilie über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus nicht zukunftsoffen, sondern erkennbar nur vorübergehend möglich ist.
Werden im Anschluss Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung oder in einer Form des ambulant-betreuten Wohnens erbracht, sind die Leistungsakten unter Beachtung der Nummern 6 bis 15 an das LAGeSo abzugeben.

Hat das Kind hingegen am Pflegestellenort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, endet die bisherige Zuständigkeit des Landes Berlin nach § 107 SGB XII und geht gemäß § 98 Absatz 1 SGB XII auf den Pflegestellenort über.
Das ist in der Regel anzunehmen, wenn es ab Vollendung des 18. Lebensjahres zukunftsoffen in der anderen Familie verbleibt. Für die Kostenerstattung nach § 106 Absatz 3 SGB XII in Folge des Verlassens der anderen Familie verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bezirksamtes von Berlin am Wohnsitz der Eltern beziehungsweise des Elternteils. Diese Fälle sind nicht an das LAGeSo abzugeben.

2.3 Zuständigkeit des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)

24 Für die Leistungserbringung an ehemalige Asylbewerberinnen oder Asylbewerber, deren Aufenthaltsgestattung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels fort gilt und denen die Erwerbstätigkeit bis dahin nicht gestattet ist, bleibt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF) zuständig, bis die Ausländerbehörde den elektronischen Aufenthaltstitel erteilt hat, längstens jedoch für drei Monate (Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AV ZustAsylbLG ).

25 Das LAF ist auch für Sozialhilfeleistungen an ein minderjähriges Kind zuständig, dessen Eltern beziehungsweise Elternteil Leistungen nach dem AsylbLG durch das LAF erhalten beziehungsweise erhält.

3. Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII

26 Für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständiger Träger im Sinne von § 46b Absatz 1 SGB XII ist das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe. Die Vorschriften des AG-SGB XII gelten entsprechend. Soweit Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe im Land Berlin geregelt sind, gilt dies auch für das Vierte Kapitel SGB XII.

27 Die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden ab dem 1. Januar 2013 in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die zuständigen Behörden des Landes Berlin unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Artikel 85 Grundgesetz. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung nimmt insoweit die Bezirksaufsicht gemäß § 9 AZG sowie das Eingriffsrecht gemäß § 13a AZG wahr.

28 Für die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin gilt § 46b Absatz 3 SGB XII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist das Zwölften Kapitel SGB XII nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. Die folgenden Nummern 29 bis 33 stellen die sich daraus ergebenden Konstellationen dar.

29 Der Träger der Sozialhilfe Berlin ist für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII örtlich zuständig, wenn die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hat (§ 41 Absatz 1 Satz 1 SGB XII).

30 Abweichend von Nummer 29 ist der Träger der Sozialhilfe Berlin im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 SGB XII (Schulausflüge) für Schülerinnen und Schüler örtlich zuständig, die im Land Berlin eine Schule besuchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hingegen außerhalb des Landes Berlin haben (§ 46b Absatz 3 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 98 Absatz 1a SGB XII).
Im umgekehrten Fall ist der Träger der Grundsicherung am Ort der Schule für diese Leistungen an Schülerinnen und Schüler örtlich zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben. In diesen Fällen sind die genannten Leistungen nicht auszuzahlen.

31 Nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung.
In diesen Fällen ist § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 SGB XII anzuwenden (vergleiche Nummern 69 ff).

32 Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 SGB XII entsprechend anzuwenden (vergleiche Nummern 76 bis 88).

33 Die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an Leistungsberechtigte, die zugleich Leistungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten, richtet sich nach § 98 Absatz 6 SGB XII.
Danach gilt für gleichzeitig zu erbringende Leistungen der Sozialhilfe die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB IX. Die Nummern 36 ff der AV EH sind entsprechend anzuwenden.

34 Die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin richtet sich nach Abschnitt III.

35 Abweichend hiervon ist das LAGeSo im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach § 2b AG-SGB XII und § 3 AG SGB IX auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung örtlich zuständig.

4. Sonderzuständigkeit des LAGeSo für Sozialhilfeleistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII an außerhalb Berlins untergebrachte Leistungsberechtigte (§ 2b AG-SGB XII)

36 Ist der Träger der Sozialhilfe Berlin gemäß § 98 Absatz 2, 5 oder 6 SGB XII für Leistungsberechtigte örtlich zuständig, die Leistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb Berlins erhalten, werden die Aufgaben gemäß § 2b AG-SGB XII durch das LAGeSo wahrgenommen. Diese Zuständigkeit umfasst alle Leistungen nach dem SGB XII.

37 Die Zuständigkeit des LAGeSo tritt nur dann ein, wenn der Wohnsitz nicht nur vorübergehend in eine vollstationäre Einrichtung oder in eine Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb des Landes Berlin verlegt wird. Als vorübergehend ist ein geplanter Aufenthalt anzusehen, der auf Grund der Art der Maßnahme von vornherein, d.h. ohne Option der Verlängerung, zeitlich auf weniger als 6 Monate befristet ist.

38 Werden bei der Antragstellung bereits Leistungen nach dem SGB XII bezogen, so hat der abgebende Bezirk eine sozialhilferechtliche Vorprüfung des Antrages durchzuführen, die

  • den Grund für die auswärtige Unterbringung,
  • bei Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB XII den beschiedenen Pflegegrad beziehungsweise den Antrag nach § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
  • und neben dem Formantrag Angaben zum Einkommen und Vermögen der einsatzpflichtigen Personen beinhaltet,

welche die bisherige sozialhilferechtliche Leistungsberechtigung nachweisen.

39 Das Bezirksamt, welches die Unterbringung veranlasst hat, ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Wohnung stehenden Aufwendungen (beispielsweise Umzugs- und Entrümpelungskosten, Renovierungskosten, Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses) auch ohne Antrag zu prüfen, zu entscheiden und auszuzahlen, da dieser Hilfebedarf durch die geplante Unterbringung bekannt ist. Gleiches gilt für die Rückforderung der Mietkaution.

40 Das LAGeSo legt abweichend von Nummer 8 und 9 auf der Grundlage der Unterlagen der sozialhilferechtlichen Grundsatzprüfung und der vom Herkunftsbezirk übersandten Aktenvorgänge einen neuen Fall in OPEN-PROSOZ unter Angabe des Herkunftsbezirkes an. Der im Herkunftsbezirk geführte elektronische Aktenvorgang verbleibt dort und ist nach Erledigung der in Nummer 39 genannten Arbeitsschritte abzuschließen.

41 Bei Personen, die bisher keine Leistungen nach SGB XII bezogen haben (Neufälle), wird die Antragsbearbeitung vom LAGeSo übernommen.

42 Kostenübernahmen gegenüber dem auswärtigen Leistungserbringer werden – unabhängig von einer bisherigen Sozialhilfeleistung durch ein Bezirksamt – ausschließlich vom LAGeSo erteilt.

5. Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX

43 Die Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe folgt gemäß § 98 Absatz 6 SGB XII den Zuständigkeitsbestimmungen des § 98 SGB IX, des AG SGB IX, sowie der AV EH, um die Leistungen „wie aus einer Hand“ zu gewähren.

44 Auf Grund der Übergangsregelung in § 98 Absatz 5 SGB IX bleibt das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2020 für alle Leistungen nach dem SGB XII an Leistungsberechtigte nach dem SGB IX örtlich zuständig, für die er bereits bis zum 31. Dezember 2019 als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig war.

45 Für neue Leistungsfälle nach Teil 2 des SGB IX ab dem 1. Januar 2020 wird das Land Berlin für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 98 Absatz 6 und § 46b Absatz 3 Satz 5 SGB XII in entsprechender Anwendung des § 98 SGB IX örtlich zuständig.

46 Die örtliche Zuständigkeit bleibt in beiden Fallkonstellationen bis zum Ende des Leistungsbezugs nach Teil 2 des SGB IX bestehen.
Sie ist auf der Grundlage von § 98 SGB XII neu festzustellen, wenn Leistungen nach Teil 2 des SGB IX nicht mehr erbracht werden, da die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelungen des SGB IX auf die Zeiträume des gleichzeitigen Bezugs beider Leistungen beschränkt ist („Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe … zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches …“).
Werden innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten erneut Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, lebt die vorherige örtliche Zuständigkeit nach § 98 Absatz 1 bis 4 SGB IX wieder auf (§ 98 Absatz 1 Satz 4 SGB IX).

47 Soweit das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe nach § 98 SGB IX und als Träger der Sozialhilfe nach § 98 Absatz 6 und § 46b Absatz 3 Satz 5 SGB XII örtlich zuständig ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden innerhalb des Landes Berlin nach Nummer 36 der AV EH.
Danach ist ab dem 1. Januar 2020 für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Sinne von § 98 Absatz 1 SGB IX maßgeblich, unabhängig davon, ob sie in Berlin in einer Wohnung oder in einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderung lebt. Auch hier folgt die örtliche Zuständigkeit für die gleichzeitigen Leistungen nach dem SGB XII der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen nach dem SGB IX.
(Vergleiche Übergangsregelung in Nummer 2 des Rundschreibens Soz Nummer 15/2019)

5.1 Sonderzuständigkeit des LAGeSo als Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach dem SGB XII außerhalb des Landes Berlin (§ 3 AG SGB IX)

48 Gemäß § 3 Nummer 1 AG SGB IX führt das LAGeSo die Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte außerhalb Berlins durch, soweit nicht die Jugendämter gemäß § 53 AG KJHG sachlich zuständig sind. Die Zuständigkeit umfasst auch alle gleichzeitig erforderlichen Leistungen der Sozialhilfe. (vergleiche Nummer 28 bis 30 AV EH)

49 Die Zuständigkeit des LAGeSo nach § 3 AG SGB IX setzt voraus, dass das Land Berlin auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften als Träger der Eingliederungshilfe (§ 98 SGB IX) sowie als Träger der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 46b Absatz 3 Satz 5 und § 98 Absatz 6 SGB XII) örtlich zuständig ist.

50 Zu den Einzelheiten der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 98 SGB IX wird auf die Nummern 36 ff der AV EH verwiesen.

Hinsichtlich der Modalitäten des Übergangs der Zuständigkeit vom Haus der Teilhabe eines Bezirksamtes an das LAGeSo sind die Nummern 6 bis 15 und 36 bis 42 zu beachten.

5.2 Sonderzuständigkeit des LAGeSo für Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung und besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf

51 Das LAGeSo führt ab dem 1. Januar 2020 gemäß § 3 Nummer 2 AG SGB IX als Träger der Eingliederungshilfe für alle Bezirksämter die Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung und besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf durch, für die das Land Berlin auf Grund des § 98 Absatz 6 SGB XII in Verbindung mit § 98 SGB IX örtlich zuständig ist (vergleiche Nummer 31 AV EH).

52 Diese Zuständigkeit umfasst alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XII.

53 Hinsichtlich der Definition der Leistung, des Personenkreises und der Übergangsregelung wird auf die Nummern 31 bis 33 der AV EH verwiesen.
Es gilt der Grundsatz der summarischen Antragsprüfung und Begründung durch die im Sinne von Nummer 31 Absatz 1 AV EH zuerst angegangene Stelle, die für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Willensbekundung, Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Persönlicher Assistenz in Anspruch zu nehmen, als Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX sachlich zuständig ist.
Zuerst angegangene Stelle kann demnach sowohl das LAGeSo als auch der Teilhabefachdienst Soziales eines Bezirkes sein. Gehen Neuanträge in anderen Fachbereichen eines zuerst angegangenen Bezirksamtes ein, ist zwecks Einhaltung der 14-tägigen Prüffrist gemäß § 14 SGB IX durch geeignete bezirksinterne organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Anträge unverzüglich dem Teilhabefachdienst Soziales zugeleitet werden.
Die zuerst angegangene Stelle (LAGeSo oder Teilhabefachdienst eines Bezirksamtes) ist verpflichtet zu prüfen, ob das Land Berlin im Sinne des SGB IX örtlich und sachlich zuständiger Rehabilitationsträger ist (§ 98 SGB IX sowie die einschlägigen Regelungen der AV EH). Ist das Land Berlin als Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX insgesamt sachlich und örtlich nicht zuständig, ist der Antrag innerhalb der 14-tägigen Frist nach § 14 ff. SGB IX unmittelbar an den vermutlich zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten (vergleiche Nummern 40 ff. AV EH).

Sofern die Zuständigkeit des Landes Berlin gegeben ist und der Antrag im Bezirk gestellt wurde, leitet der Bezirk den Antrag an das LAGeSo weiter.

Sobald eines der in Nummer 31 (3) AV EH genannten Kriterien nach Aktenlage nicht vorliegt, wird das LAGeSo nicht zuständig. In diesen Fällen erfolgt keine Weiterleitung an das LAGeSo. Diese Anträge verbleiben demnach im jeweiligen Bezirk und sind von dort zu bearbeiten.

5.3 Sonderzuständigkeit der Jugendämter für Leistungen nach dem SGB XII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung (§ 53 AG KJHG)

54 Soweit und solange die Jugendämter (Teilhabefachdienst Jugend) gemäß § 53 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sachlich zuständig sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe nach § 98 Absatz 6 SGB XII in Verbindung mit § 98 SGB IX. Das Nähere zur Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend regeln die Nummern 24 und 36 bis 39 der AV EH.

55 Ist das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht bzw, Einrichtung der besonderen Wohnformen in Berlin örtlich zuständig, ist für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb Berlins abweichend von Abschnitt II die letzte Meldeanschrift des Kindes außerhalb einer solchen besonderen Wohnform beziehungsweise Unterkunft maßgeblich. Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeit nach § 53 AG KJHG im Einzelfall erst im Verlauf einer Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII einsetzt. Die örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die sachliche Zuständigkeit des Jugendamtes gemäß § 53 AG KJHG endet.

56 Sofern die leistungsberechtigte Person ab Volljährigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat, wechselt die sachliche Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend für die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht gemäß § 53 AG KJHG erst nach Beendigung der Leistungen nach § 41 SGB VIII zu dem für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Nummer 36 und 38 der AV EH zuständigen Teilhabefachdienst Soziales. 57 Abweichend von Nummer 56 wechselt die Zuständigkeit vom Teilhabefachdienst Jugend direkt zum LAGeSo, wenn feststeht, dass der junge volljährige Mensch im Anschluss an die Leistungen der Jugendhilfe Leistungen nach dem SGB IX oder nach dem Siebten Kapitel SGB XII außerhalb des Landes Berlin erhält, für welche das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 2, 5 beziehungsweise Absatz 6 SGB XII örtlich zuständig ist.

57 Abweichend von Nummer 56 wechselt die Zuständigkeit vom Teilhabefachdienst Jugend direkt zum LAGeSo, wenn feststeht, dass der junge volljährige Mensch im Anschluss an die Leistungen der Jugendhilfe Leistungen nach dem SGB IX oder nach dem Siebten Kapitel SGB XII außerhalb des Landes Berlin erhält, für welche das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 2, 5 beziehungsweise Absatz 6 SGB XII örtlich zuständig ist.

58 Besteht nach Erreichen der Volljährigkeit ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII neben Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nach § 134 SGB IX, ist sachlich und örtlich das Sozialamt desselben Bezirkes zuständig.

Die Zuständigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wechselt auf den am Wohnort zuständigen Teilhabefachdienst Soziales, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich sind und eine Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend endet. Sie wechselt vom Sozialamt zum LAGeSo in den Fällen, in denen das LAGeSo gemäß § 3 AG SGB IX und § 2b AG-SGB XII zuständig wird.

59 Beim Wechsel der sachlichen Zuständigkeit zum Teilhabefachdienst Soziales bzw. zum LAGeSo sind die allgemeinen Verfahrensregelungen in der AV EH, insbesondere die dort geregelten Fristen für die Information und Vorbereitung der Aktenabgabe, sowie die allgemeinen und besonderen Verfahrensregelungen der Nummern 6 bis 15 und 36 bis 53 einzuhalten.

II Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe Berlin nach dem Zwölften Kapitel SGB XII

60 Die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin als Träger der Sozialhilfe richtet sich nach den §§ 24 und 98 SGB XII.
Von dem nach Abschnitt III örtlich zuständigen Bezirksamt sind Anträge von Leistungsberechtigten, die sich tatsächlich in Berlin aufhalten und nicht unmittelbar an einen anderen Träger verwiesen werden können, entgegenzunehmen und zunächst umgehend zu prüfen, ob das Land Berlin auf bundesgesetzlicher Grundlage für die Sozialhilfeleistung örtlich zuständig ist.
Ist das nicht der Fall, sind alle Antragsunterlagen mit der Aufforderung zur Entscheidung über die Leistung an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe abzugeben. Der leistungsberechtigten Person sind der örtlich zuständige Träger und die Abgabe des Antrages mitzuteilen.

1 – Zusammentreffen von Leistungen der Sozialhilfe mit Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 98 Absatz 6 Satz 3 und 46b Absatz 3 SGB XII)

61 Ab dem 1. Januar 2020 ist beim Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB XII mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX folgendes zu beachten:

Ist das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe nach § 98 SGB IX örtlich zuständig, umfasst diese Zuständigkeit auch alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XII (§ 98 Absatz 6 SGB XII). § 98 Absatz 1 bis 5 SGB XII ist demnach nicht anzuwenden, soweit Sozialhilfeleistungen gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind. Diese örtliche Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Eingliederungshilfeleistungen bestehen (§ 98 Absatz 1 Satz 3 SGB IX). Werden nach Beendigung der Eingliederungshilfe fortgesetzt Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen, ist die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Absatz 1 bis 5 SGB XII neu festzustellen.

Falls die letzte örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin nach § 98 Absatz 1 Satz 4 SGB IX wieder auflebt, weil innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der Eingliederungshilfe erneut Leistungen nach Teil 2 des SGB IX beantragt/bezogen werden, so lebt gemäß § 98 Absatz 6 SGB XII auch die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem SGB XII wieder auf.

Ist der Träger der Sozialhilfe Berlin nach Beendigung der Eingliederungshilfe gemäß § 98 SGB XII für die Sozialhilfeleistung örtlich zuständig, gibt der bisher leistende Teilhabefachdienst die Zuständigkeit an das nach Abschnitt III örtlich zuständige Bezirksamt ab. Wird innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten erneut Eingliederungshilfe beantragt, kehrt die örtliche Zuständigkeit zum gleichen Teilhabefachdienst zurück. Wird Eingliederungshilfe zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt, ist die örtliche Zuständigkeit durch den dann zuerst angegangenen Teilhabefachdienst neu festzustellen.

2 – Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen (§ 98 Absatz 1 SGB XII)

62 Der Träger der Sozialhilfe Berlin ist örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen außerhalb von stationären Einrichtungen an Leistungsberechtigte, die sich im Bereich des Landes Berlin tatsächlich aufhalten (§ 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Es kommt somit weder auf den gewöhnlichen Aufenthalt noch auf den Wohnsitz der leistungsberechtigten Person an. Ferner ist es unerheblich, ob sich die leistungsberechtigte Person erlaubt oder unerlaubt, ständig oder nur vorübergehend im Bereich des Trägers der Sozialhilfe Berlin aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn sie außerhalb des Bereiches des Trägers der Sozialhilfe Berlin erbracht wird (§ 98 Absatz 1 Satz 2 SGB XII).

63 Die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern richtet sich nach Abschnitt III.

2.2 Ausnahmeregelung für Leistungen für Schulausflüge gemäß §§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 34a Absatz 7 SGB XII (§ 98 Absatz 1a SGB XII)

64 § 98 Absatz 1a SGB XII regelt abweichend die örtliche Zuständigkeit des Trägers am Schulort für die Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 34a Absatz 7 SGB XII. Auf Nummer 30 wird verwiesen.

2.3 Sozialhilfe bei Umzug in ein anderes Bundesland (§ 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII)

65 Beabsichtigt eine in Berlin wohnende leistungsberechtigte Person in das Gebiet eines anderen Trägers der Sozialhilfe umzuziehen, soll der Wechsel der Zuständigkeit für sie nachvollziehbar, reibungslos und rechtssicher ausgestaltet werden. Deswegen ist das Land Berlin während der verbleibenden Dauer des maßgeblichen tatsächlichen Aufenthaltes in Berlin für alle mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zuständig. Dazu gehören beispielsweise auch die Entscheidungen zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten. Näheres regelt die jeweils gültige Fassung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung Leistungen gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen).

66 Der Sozialhilfeträger am Zuzugsort ist für die Prüfung und Bestätigung der Angemessenheit der neuen Wohnung zuständig, weil die dortigen Angemessenheitskriterien im Rahmen der Zustimmung zum Umzug im Land Berlin Berücksichtigung finden müssen. Soweit die leistungsberechtigte Person bereits die Wohnung am Zuzugsort bewohnt, ist der Träger am Zuzugsort für alle Entscheidungen zuständig, die das vorangegangene Mietverhältnis betreffen (zum Beispiel Heizkosten- oder Nebenkostennachforderung aus dem alten Mietverhältnis).

3 – Sozialhilfe für Personen in stationären Einrichtungen (§ 98 Absatz 2 SGB XII)

67 Für die Leistung in einer stationären Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn
  • die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in Berlin hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung in Berlin zuletzt gehabt hat (§ 98 Absatz 2 Satz 1 SGB XII).
  • die leistungsberechtigte Person bei Einsetzen der Sozialhilfe aus einer stationären Einrichtung in eine andere solche Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten war, oder wenn nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall eintritt und diese Person vor Aufnahme in die erste Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hatte (§ 98 Absatz 2 Satz 2 SGB XII),
    oder
  • der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter eines in einer stationären Einrichtung geborenen Kindes das Land Berlin ist (§ 98 Absatz 2 Satz 4 SGB XII).

3.1 Gewöhnlicher Aufenthalt

68 Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gilt § 30 Absatz 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, sondern im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs verweilt.
Grundsätzlich kann der Wohnsitz als Anknüpfungspunkt zu Grunde gelegt werden.
Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts sind im Einzelfall alle im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände des Aufenthalts als hypothetische Tatsachen festzustellen, die für die Beurteilung der künftigen Entwicklung den Schluss nahelegen, dass die betreffende Person an diesem Ort/in diesem Gebiet im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs verweilt. Dabei ist es unerheblich, wie lange der Aufenthalt bereits dauert und ob er durch kurzfristige stationäre Behandlungen unterbrochen werden musste.
Das gilt auch, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist.

3.2 Stationäre Einrichtung

69 Eine vollstationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Absatz 2 SGB XII liegt vor, wenn es sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln mit einer Mindestgröße unter verantwortlicher Trägerschaft handelt, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung in Form des Vollaufenthalts unter fachlicher Betreuung 24 Stunden täglich dient.

70 Ob es sich um Hilfe in vollstationärer Form handelt, ist anhand der in Nummer 69 genannten Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Die Bezeichnung der Einrichtung oder Konzeptionen des Trägers allein sind insoweit unmaßgeblich.

Eine dezentrale Unterkunft gehört dementsprechend nur dann zu den Räumlichkeiten einer solchen Einrichtung, wenn sie der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers als Teil des Einrichtungsganzen eingegliedert ist. Das ist dann der Fall, wenn der Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst vorgehalten wird, der die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung dafür übernimmt und die rechtliche Möglichkeit hat, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen.

Einer stationären Betreuung steht ein Aufenthalt außerhalb der Räumlichkeiten einer Einrichtung nur dann gleich, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der leistungsberechtigten Person übernimmt. Das ist auch dann der Fall, wenn eine ständige Überwachung durch die Einrichtung gegebenenfalls unter Einschaltung dritter Stellen erfolgt, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss über den Tagesablaufplan und bei der Betreuung bleiben muss.

Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit einer stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen.

71 Die in einer Einzelvereinbarung gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 76 ff. SGB XII vorgenommene Zuordnung zu einer Einrichtungsart ist sowohl innerhalb des Landes Berlin als auch gemäß § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB XII für andere Träger der Sozialhilfe verbindlich. 3.3 Vorläufige Zuständigkeit und Eilfall

72 Der Träger der Sozialhilfe Berlin hat über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich im Land Berlin aufhält und
  • nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Absatz 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist, oder
  • ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, oder
  • ein Eilfall vorliegt (§ 98 Absatz 2 Satz 3 SGB XII).

73 Ein Eilfall liegt in der Regel dann vor, wenn es nach den Besonderheiten des Einzelfalles im Interesse der leistungsberechtigten Person notwendig und geboten ist, sofort helfend einzugreifen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Bedarf eine medizinische Indikation zugrunde liegt, oder wenn Aspekte der individuellen Bedarfssituation die Leistungserbringung unaufschiebbar machen. Das Vorliegen eines Eilfalles ist schriftlich zu begründen und zur Akte zu nehmen.

74 Liegt ein Eilfall vor, ist über die Leistung sofort zu entscheiden. Vor allem sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Nachranges der Sozialhilfe einzuleiten. Lässt sich in einem Eilfall ein nach § 98 Absatz 2 SGB XII örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln, sind ihm unverzüglich alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu übersenden und Kostenerstattung gemäß § 106 Absatz 1 SGB XII geltend zu machen.

75 Liegt kein Eilfall vor und ist der gewöhnliche Aufenthalt bekannt beziehungsweise konnte er innerhalb der gesetzlichen vier-Wochen-Frist ermittelt werden, sind dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe alle Antragsunterlagen mit der Aufforderung zur Entscheidung über die Leistung zu übersenden. Der leistungsberechtigten Person sind der örtlich zuständige Träger und die Abgabe des Antrages mitzuteilen. Bei Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung sind die §§ 14 ff SGB IX sowie die Nummern 11 bis 13 und 40 bis 45 der AV EH zu beachten.

4 – Sozialhilfe für Personen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 98 Absatz 5 SGB XII)

4.1 – Grundsätze

76 Das Land Berlin ist für alle Leistungen nach dem SGB XII an Personen örtlich zuständig, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten benötigen, wenn es vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.
Das ist der Fall, wenn das Land Berlin als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 1 bis 4 SGB XII vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt Sozialhilfe geleistet hat oder geleistet hätte, wenn die leistungsberechtigte Person naheliegende Sozialhilfeansprüche geltend gemacht beziehungsweise gehabt hätte. Waren beispielsweise während des Aufenthalts im Land Berlin keine Leistungen der Sozialhilfe erbracht worden, wird nach dem Umzug in ein anderes Bundesland der Träger der Sozialhilfe am neuen Wohnort gemäß § 98 Absatz 1 SGB XII nur dann örtlich zuständig, wenn mit dem Umzug kein Eintritt in eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit verbunden ist. Stand der Umzug in Verbindung mit der Absicht, Hilfen in einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit zu beziehen, wird das Land Berlin gemäß § 98 Absatz 5 SGB XII dafür örtlich zuständig.

77 Die Anwendung von § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII setzt voraus, dass eine regelmäßige ambulante Betreuung im Sinne des Siebten oder Achten Kapitels SGB XII durchgeführt wird.
Die Anwendung scheidet aus, wenn stationäre oder teilstationäre Leistungen oder ausschließlich Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII (zum Beispiel nach dem Neunten Kapitel SGB XII) erbracht werden.
Die nach § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII begründete örtliche Zuständigkeit umfasst neben der Hilfe zum Betreuten-Wohnen nach dem Siebten und Achten Kapitel SGB XII auch alle weiteren im Einzelfall zu erbringenden Sozialhilfeleistungen nach § 8 SGB XII (sogenannte „Zusammenhangsleistungen“).

78 Vor Inkrafttreten des SGB XII am 1. Januar 2005 begründete örtliche Zuständigkeiten bleiben gemäß § 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII bestehen und richten sich auch weiterhin nach § 97 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).

4.2 Definition der Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit

79 Eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit liegt vor, wenn im eigenen Wohnumfeld durch fachlich geschultes Personal im Rahmen einer Gesamtkonzeption kontinuierliche – nicht vorwiegend medizinische – Betreuungsleistungen der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ambulant erbracht werden. Intensität und zeitlicher Umfang müssen erkennbar niedriger sein als bei Vollaufenthalt in einer stationären Einrichtung.
Formen des betreuten Wohnens können sehr vielfältig sein. Ob und wie sich eine Einrichtung oder Wohnprojekt bezeichnet ist deshalb für die rechtliche Einordnung der Leistung ohne Belang.

80 Betreuungsleistungen in diesem Sinne beinhalten insbesondere die kontinuierliche Anleitung und Hilfe bei allen wichtigen Alltagsverrichtungen. Sie ermöglichen das selbstbestimmte und selbständige Leben und Wohnen, damit die leistungsberechtigte Person durch den Verbleib zum Beispiel in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung ihrer Lebensführung erhält.
Die Leistungen sind nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen beschränkt. Neben einer möglichst selbständigen Haushaltsführung soll sozialer Isolation, Erkrankung oder Verwahrlosung vorgebeugt und eine stationäre Unterbringung vermieden werden. Deshalb können sie – je nach individuellem Bedarf – vom Orientierungstraining über die Begleitung in die nähere Umgebung bis zu einzelnen, von fachlich geschulten Personen vorgenommene Betreuungsleistungen reichen.

81 Unter einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit sind nur Räumlichkeiten zu verstehen, welche die Mindestanforderungen an Wohnraum (mit Kochgelegenheit, sanitären Einrichtungen sowie Heizung) erfüllen. Es kann sowohl die eigene, selbst angemietete Wohnung sein als auch eine Wohnung beziehungsweise eine Wohnmöglichkeit in einer Wohngruppe oder einer Wohngemeinschaft, die von einem Träger in Verbindung mit der ambulanten Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.
Die leistungsberechtigte Person muss rechtlich und tatsächlich über deren Ausstattung und Nutzung entscheiden können.

4.3 – Örtliche Zuständigkeit in Neufällen (§ 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII)

82 Werden nach dem 31. Dezember 2004 erstmalig Betreuungsleistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht (Neufälle), ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, soweit er vor Eintritt in diese Wohnform gemäß § 98 Absatz 1 oder Absatz 2 SGB XII zuletzt zuständig war beziehungsweise für die Sozialhilfeleistung in der konkreten Lebenssituation, in der sich die nachfragende Person zuvor befunden hat, hypothetisch zuständig gewesen wäre, wenn sie ihren Bedarf nicht selbst oder durch andere hätte decken können. Auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfe vor Beginn der Leistung in Formen ambulanter bereuter Wohnmöglichkeiten kommt es nicht an. Das gilt auch, wenn bis dahin ausschließlich andere Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.

4.3.1 Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit

83 Wechselt eine leistungsberechtigte Person von einer stationären Einrichtung in eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, bleibt gemäß § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII der gemäß § 98 Absatz 2 SGB XII für die Hilfe in der Einrichtung bisher zuständig gewesene Träger der Sozialhilfe auch weiterhin örtlich zuständig.

4.3.2 Wechsel aus einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung

84 Am Ort einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit wird regelmäßig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Deshalb wird beim Wechsel aus einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung gemäß § 98 Absatz 2 SGB XII derjenige Träger der Sozialhilfe für die vollstationäre Hilfe örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit befindet. Das gilt auch dann, wenn auf Grund einer Kette ambulanter Wohnformen vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung zuletzt ein anderer Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII örtlich zuständig war. § 98 Absatz 2 Satz 2 SGB XII ist nicht anwendbar (keine „gemischte Einrichtungskette“).

4.3.3 Wechsel aus einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere

85 Wechselt eine leistungsberechtigte Person von einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der für die Leistungen in der ersten Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit zuständig war. Bei der Anwendung des § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung abzustellen.

4.4 – Örtliche Zuständigkeit in Altfällen (§ 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII)

86 Die Anwendung von § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII ist auf neue Fälle ab Inkrafttreten des SGB XII beschränkt. Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Leistungsfall des ambulanten betreuten Wohnens bereits vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist und fortbesteht (§ 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII).

In diesen Fällen gelten gemäß § 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII weiterhin die Bestimmungen des
§ 97 Absatz 1 BSHG. Danach wechselt in einem fortbestehenden (Alt-)Fall des ambulanten betreuten Wohnens bei einem Umzug in eine andere Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit die örtliche Zuständigkeit auf den Träger der Sozialhilfe am neuen Wohnort.

4.4.1 Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit

87 Unter Anwendung des § 97 Absatz 1 BSHG geht beim Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit die örtliche Zuständigkeit in Altfällen auf den Träger der Sozialhilfe am neuen Wohnort über (keine sog. „gemischte Einrichtungskette“). Die leistungsberechtigte Person begründet dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, der bei erneuter Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gemäß § 97 Absatz 2 BSHG maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist.

4.4.2 Wechsel (Umzug) von einer Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere

88 In Altfällen gilt § 97 Absatz 1 BSHG fort, so dass durch den Umzug ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet und der Träger am neuen Wohnort für die Hilfen in der Form der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit zuständig wird.

5 – Sozialhilfe für Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII (§ 98 Absatz 3 SGB XII)

89 Für Leistungen gemäß § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn er der verstorbenen Person bis zum Tod Sozialhilfe leistete. Hat ein anderer Träger der Sozialhilfe für die verstorbene Person bis zu deren Tod Leistungen erbracht, so ist er für die Leistungen nach § 74 SGB XII zuständig.

Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn Berlin der Sterbeort ist (§ 98 Absatz 3 SGB XII).

Liegt der Sterbeort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ist die Bestattung im Inland vorgesehen und hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen, kommt es auf den tatsächlichen Aufenthaltsort der Person an, die Sozialhilfe begehrt (§ 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII).
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungsberechtigte nach Teil 2 des SGB IX. § 98 Absatz 6 SGB XII ist insoweit nicht anzuwenden.

90 Näheres zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern regeln die Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (AV –Soz –Bestattungskosten) in der jeweils gültigen Fassung.

6 – Sozialhilfe für Personen in Strafvollzugseinrichtungen (§ 98 Absatz 4 SGB XII)

91 Für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Nummern 67 bis 75 entsprechend. § 106 SGB XII (Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung) und § 109 SGB XII (Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts) sind entsprechend zu beachten (§ 98 Absatz 4 SGB XII).

7 – Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII)

92 Für die Sozialhilfeleistungen in den Fällen des § 24 SGB XII ist Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig für

1. alleinstehende Leistungsberechtigte, wenn
  • die leistungsberechtigte Person in Berlin geboren ist oder
  • Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird;
2. Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte, die bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammenleben, wenn
  • der oder die älteste von ihnen in Berlin geboren ist oder
  • Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird.

Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine oder einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.

93 Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Geschäftsbereich Soziales, nimmt – abweichend von Abschnitt III – zentral für die Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereiche Soziales, die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24, 132 SGB XII wahr.

8 – Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland (§ 108 SGB XII)

94 Für die Kostenerstattung in den Fällen des § 108 SGB XII ist Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn Berlin vom Bundesverwaltungsamt, das gemäß § 108 Absatz 2 SGB XII die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 108 Absatz 1 SGB XII wahrnimmt, als Träger bestimmt wird.

95 Die Zuständigkeit der Bezirksämter richtet sich entsprechend der Anlage nach dem Land, aus dem die leistungsberechtigte Person in den Geltungsbereich des SGB XII eingereist ist.
Bei Einreise einer minderjährigen leistungsberechtigten Person aus dem Ausland, für die Berlin als überörtlicher Träger zuständig ist, wird die Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereich Jugend, durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung anhand einer Liste bestimmt, in der zwecks gleichmäßiger Verteilung der Belastungen alle derartigen Fälle unter Kennzeichnung des jeweils hierzu bestimmten Bezirks eingetragen werden.

III. Die örtliche Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin

1 – Grundsätze

1.1 – Zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

96 Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern gilt der Grundsatz, dass das Bezirksamt örtlich zuständig ist, in dessen Amtsbezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.

Als Wohnsitz im Sinne dieser Ausführungsvorschriften gilt die letzte durch Eintrag im Personalausweis nachgewiesene beziehungsweise durch Rückfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne schriftlichen Vertrag).

97 Als Wohnsitz gilt ab 1. Juli 2019 auch, wenn eine nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG leistungsberechtigte statusgewandelte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft des LAF gemäß § 53 Asylgesetz (AsylG) wohnt, soweit es sich nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 des Asylgesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt.

Statusgewandelt in diesem Sinne ist eine Person, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und die von der Leistungszuständigkeit des LAF in die ordnungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit eines Bezirks beziehungsweise eines Jobcenters wechselt, oder deren Aufenthaltsstatus sich unabhängig von einem vorangegangenen Asylverfahren ergibt.

Die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern die leistungsberechtigte statusgewandelte Person in eine nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift im Sinne von Nummer 99 umzieht.
Sie endet/wechselt erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person in eine neue zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift umzieht.

Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer Gemeinschaftsunterkunft des LAF für eine darin untergebrachte Person wirkt auch nach deren Schließung weiterhin fort.

Für die Prüfung stellt das LAF eine Liste der Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung und schreibt diese fort.

98 Als Wohnsitz gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nur für einen befristeten Zeitraum – zum Beispiel für die Dauer des Studiums – im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnt, sowie für Leistungsberechtigte in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Absatz 5 SGB XII (vergleiche Nummer 76 bis 81), das heißt, auch für letztere ist das Bezirksamt am Wohnsitz zuständig, sofern das Land Berlin zuständiger Leistungsträger ist. Für ambulante Leistungen an den Personenkreis nach §§ 67 ff SGB XII gilt Nummer 99 bis 106 in Verbindung mit Nummer 107 bis 109.

1.2 – Nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

99 Nicht zuständigkeitsbegründend sind melderechtliche Registrierungen

  • in Pensionen und gewerblichen Zimmervermietungen sowie in Übergangswohnheimen, -herbergen und sonstigen unterkunftsdienenden Unterbringungsformen zum Beispiel für Spätaussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge (mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterkünfte nach Nummer 97) und Wohnungslose,
  • in vollstationären Einrichtungen zur stationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Erziehung usw. sowie in Haftanstalten (besondere Wohnformen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erbracht werden, gehören nicht dazu),
  • in ambulanten betreuten Wohnungen für den Personenkreis gemäß §§ 67 ff SGB XII , für die eine Vereinbarung nach §§ 75 Absatz 1 Satz 1, 76 ff. SGB XII vorliegt und bei denen es sich um Wohnraum handelt, der vom Leistungserbringer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung gestellt wird. Beim Leistungserbringer muss es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege handeln, die sich auf §§ 549 Absatz 2 Nummer 3, 578 Absatz 3 BGB berufen können und als solche selbst Vertragspartner des Mietvertrages sind.

1.3 – Sonderregelung nach Beendigung einer Maßnahme nach §§ 67 ff SGB XII

100 Zieht die leistungsberechtigte Person nach Beendigung der Maßnahme nicht aus der Wohnung aus, ist dennoch das Mietverhältnis beendet (auflösende Bedingung gemäß § 158 Absatz 2 BGB). Allein durch das Verbleiben in der Wohnung gilt die Person nicht als Mieterin beziehungsweise Untermieterin. Sie verbleibt im Status „wohnungslos“. Eine Statusänderung ergibt sich in diesen Fällen nur dann, wenn der Vermieter nach Eintritt der auflösenden Bedingung mit der Person den Verbleib in der Wohnung vereinbart (aufschiebende Wirkung gemäß § 158 Absatz 1 BGB). Dann besteht ein Mietverhältnis gemäß § 535 BGB und damit eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung.

101 Erhält die leistungsberechtigte Person während einer ambulanten Maßnahme oder zwischen zwei ambulanten Maßnahmen einen Hauptmietvertrag für Wohnraum ohne Bindung an die Maßnahme, entsteht eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung.

102 Wird infolge von Nummer 97 oder 101 ein Wechsel der bezirklichen Zuständigkeit begründet, erbringt der bisher zuständige Bezirk einen weiteren Monat die im Voraus zu leistende Sozialhilfe, bevor der neu zuständige Bezirk eintritt, um eine nahtlose Leistung bei bestehender Bedürftigkeit zu sichern. Das bisher zuständige Sozialamt informiert das Job-Center über den Termin der Fallabgabe in einen anderen Bezirk.

1.4 – Fehlerhafte Angaben im oder fehlendes amtliches Ausweisdokument

103 Stimmt die im Personalausweis angegebene Wohnanschrift nicht mit der tatsächlichen Unterkunft überein oder ist der Personalausweis ungültig, ist die leistungsberechtigte Person aufzufordern, die Meldeadresse umgehend berichtigen beziehungsweise sich einen neuen Personalausweis ausstellen zu lassen. Bis zur Durchführung der Berichtigung beziehungsweise bis zur Ausstellung des Personalausweises verbleibt es bei der Zuständigkeit nach der im Personalausweis bisher angegebenen Adresse.

104 Wird der Berliner Wohnsitz nicht oder lediglich durch eine Anmeldebestätigung nachgewiesen, weil kein amtliches Dokument (Pass oder Ersatzpapiere) vorhanden ist (zum Beispiel bei Ausländerinnen und Ausländern), ist durch Rückfrage (ohne Archivanfrage) beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt zu ermitteln, ob eine Berliner Anschrift vorhanden ist (Nummern 96 bis 98). Wird dabei ein früherer Wohnsitz in einem anderen Berliner Bezirk festgestellt, ist zur Vermeidung von Doppelbezug – gegebenenfalls telefonisch – zu prüfen, ob bereits von dort Sozialhilfe erbracht wurde. Das für den früheren Wohnort zuständige Bezirksamt ist über die Sozialhilfeleistung zu unterrichten.

1.5. – Fälle mit mehreren zuständigkeitsbegründenden Meldeanschriften

105 Ist eine leistungsberechtigte Person mit Nebenwohnung in einem anderen Amtsbezirk gemeldet, ist die Hauptwohnung für die örtliche Zuständigkeit entscheidend.

106 Bedarf ein Ehegatte / Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft der Hilfe in einer ambulant betreuten Wohnform, während der andere in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleibt, ist der Amtsbezirk, der für die Leistungen in der ambulant betreuten Wohnform örtlich zuständig ist, auch für Leistungen an den Partner örtlich zuständig.

2 – Örtliche Zuständigkeit für Personen ohne oder ausschließlich mit nicht zuständigkeitsbegründenden melderechtlichen Einträgen in Berlin

107 Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin, bei denen auch durch Rückfrage beim LABO / Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) keine bisherige Meldung im Sinne der Nummer 96 bis 98 ermittelt werden kann, werden entsprechend der Regelung in Nummern 109 und 110 dem jeweiligen Bezirk zugewiesen. Dies gilt auch für Personen, die nach Berlin zuziehen und bei denen ausschließlich nicht zuständigkeitsbegründende Berliner Meldungen im Sinne der Nummer 99 aus früheren Zeiten vorliegen.

108 Für neu zuziehende Personen ohne aktuellen melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem zukünftigen Wohnsitz, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der nachfragenden Person zu erbringen; andernfalls findet die Tabelle in Nummer 109 Anwendung.
Gleiches gilt für neu zuziehende statusgewandelte Personen, deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 AsylG gesichert ist.

109 Die Zuständigkeit eines Bezirksamtes für Personen ohne oder mit nicht zuständigkeitsbegründendem melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich entsprechend der nachstehenden Tabelle nach dem Geburtsdatum.
Bezirk Geburtsdatum Buchstabe
Mitte Januar K
Friedrichshain-Kreuzberg Februar B
Pankow März A,E,F,J
Charlottenburg-Wilmersdorf April C,H
Spandau Mai D
Steglitz-Zehlendorf Juni G,U,V
Tempelhof-Schöneberg Juli I,M,N
Neukölln August R,T
Treptow-Köpenick September L,O,Q
Marzahn-Hellersdorf Oktober P,S – Sch
Lichtenberg November Schv – Sz
Reinickendorf Dezember W,X,Y,Z
110 Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Nummer 109 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel
  • „Ben“
  • „El“
  • „Al“
  • „Abu“
  • „Abou“
  • „von“ oder
  • „O´“
    gilt der Anfangsbuchstabe des darauffolgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

111 Beantragen Ehegatten, Lebenspartner oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung für Berlin Sozialhilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum beziehungsweise Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des Älteren von ihnen. Lässt sich jedoch für eine oder einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit für alle Beteiligten hiernach.

Kinder gehören ab dem vollendetem 18. Lebensjahr nicht mehr zur Einsatzgemeinschaft ihrer Eltern im Sinne des SGB XII, so dass die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr von der Zuständigkeit für die Eltern abgeleitet ist.
Abweichend hiervon richtet sich die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes Berlin auch für Volljährige im Haushalt der Eltern lebende Kinder nach den Sätzen 1 und 2, solange sie der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern im Sinne von § 7 Absatz 3 SGB II angehören.
Andernfalls (§ 22 Absatz 5 SGB II) richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Tabelle in Nummer 109, es sei denn, das volljährige Kind hat einen Mietvertrag für eine zuständigkeitsbegründende eigene Wohnung.

112 Sofern antragstellende Personen nicht mehr rechtzeitig zum zuständigen Bezirksamt gelangen können, zahlt zunächst das Bezirksamt, bei dem der Antrag gestellt wird, einen Abschlag und informiert den nach Nummer 107 zuständigen Bezirk, der dann die weitere sozialhilferechtliche Prüfung und Bearbeitung übernimmt. Diese „Notzahlung“ begründet keine weitere Zuständigkeit.

3 – Örtliche Zuständigkeit bei melderechtlichen Einträgen in stationären Einrichtungen sowie in Unterkünften im Sinne der Nummer 99

113 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach der letzten melderechtlichen Anmeldung außerhalb der Einrichtung beziehungsweise der Unterkunft. Liegt kein melderechtlicher Eintrag im Sinne des Satzes 1 vor, gilt die Geburtsdatenregelung nach Nummer 109. Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, die erst später der Sozialhilfe bedürfen.
Abweichend hiervon gelten bei Leistungsberechtigten nach Teil 2 des SGB IX die Nummern 36 und 38 der AV EH.

114 Die nach Nummer 113 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch bei Wechsel der Einrichtung beziehungsweise der Unterkunft bestehen. Sie endet (wechselt) erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person der Hilfe in einer Einrichtung oder Unterkunft nicht mehr bedarf und ihren Wohnsitz außerhalb einer solchen begründet.

4 – Aufenthalt im Frauenhaus oder in Zufluchtswohnungen

115 Für die Dauer der ersten vier Wochen des Aufenthalts im Frauenhaus ist das Bezirksamt zuständig, in dessen örtlichem Bereich die letzte melderechtliche Registrierung erfolgte, wenn vor dem Aufenthalt bereits Sozialhilfe bezogen wurde. Danach geht die örtliche Zuständigkeit auf das Bezirksamt am Sitz des Frauenhauses über. Wurde vor Aufnahme in das Frauenhaus keine Sozialhilfe bezogen, ist von Anfang an das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich das Frauenhaus befindet.

116 In besonderen Notfällen wird für Frauen und deren minderjährige Kinder, die eine entsprechende Bescheinigung des Frauenhauses vorweisen, auch in den Fällen der Nummer 115 Satz 1 sofort das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Frauenhaus befindet. Das nach Satz 1 zuständige Bezirksamt hat das bisher zuständige Bezirksamt über den Frauenhausaufenthalt zu informieren und alle weiteren Entscheidungen zu treffen.

117 Ist eine vorherige melderechtliche Registrierung in Berlin nicht gegeben, ist von Anfang an das Bezirksamt am Sitz des Frauenhauses örtlich zuständig.

118 Die nach den Nummern 115 bis 117 begründete örtliche Zuständigkeit gilt nach Verlassen des Frauenhauses fort, wenn die Frau weiterhin sozialhilfebedürftig und eine neue Meldeanschrift noch nicht bekannt ist.

119 Für den Aufenthalt in einer Zufluchtswohnung gelten die Nummern 115 bis 118 entsprechend.

5 – Örtliche Zuständigkeit für Haftentlassene / Entlassene aus Sicherungsverwahrung

120 Die örtliche Zuständigkeit für Haftentlassene richtet sich – unabhängig von der bisherigen melderechtlichen Anmeldung und den Regelungen der Nummern 96 bis 98 – nach dem zukünftigen Wohnsitz, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der antragstellenden Person zu erbringen.
Ist der zukünftige Wohnsitz noch offen, wird die erforderliche Leistung durch das Bezirksamt erbracht, das vor der Inhaftierung zuletzt örtlich zuständig im Sinne dieser Ausführungsvorschriften war.

121 Abweichend von Nummer 120 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für aus Sicherungsverwahrung entlassene Personen nach dem Geburtsdatum (vergleiche Nummer 109). Eine bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begründete örtliche Zuständigkeit bleibt hiervon unberührt.

6 – Örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme

122 Die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe im Anschluss an die Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme richtet sich für junge Volljährige nach deren aktuellem oder nach dem zukünftigen Wohnsitz, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der antragstellenden Person zu erbringen. Für Leistungsberechtigte nach Teil 2 des SGB IX gelten die Nummern 54 bis 59.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für statusgewandelte leistungsberechtigte Personen, deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG gesichert ist.

123 Besitzt die leistungsberechtigte Person keine zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift und ist der zukünftige Wohnsitz noch offen, bleibt für die Sozialhilfeleistung das Bezirksamt örtlich zuständig, das zuletzt die Jugendhilfe geleistet hat.
Das gilt nicht für Leistungsberechtigte nach Teil 2 des SGB IX (vergleiche Nummern 54 bis 59)

IV. Schlussvorschriften

1 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

124 Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ausnahme der Nummern 97, 108 Satz 3 sowie 122 Satz 3 (3.1 Absatz 2, Nummer 4 Absatz 2 Satz 3 sowie Nummer 9 Absatz 1 Satz 3 alt) am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

125 Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

126 Die Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz) vom 21. Mai 2019 (Amtsblatt für Berlin S. 3959) treten mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften außer Kraft.

127 Die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften begründete örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes bleibt hiervon unberührt.

2 – Übergangsregelung

128 Abweichend von Nummer 124 findet Nummer 97 für bereits vor dem 1. Juli 2019 statusgewandelte leistungsberechtigte Personen (sog. Bestandsfälle) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit mit Ablauf des jeweils für die leistungsberechtigte Person/Bedarfsgemeinschaft geltenden Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 vorzunehmen ist.

129 Tritt bei diesem Personenkreis ab dem 1. Januar 2021 eine Änderung der persönlichen Verhältnisse (Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft und/oder Umzug in eine zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift im Sinne von Nummer 97 ein, erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig vom vorher festgelegten Ende des Bewilligungszeitraums im Jahr 2021 bereits mit Eintreten der Änderung der persönlichen Verhältnisse.

130 Abweichend von Nummer 128 Satz 1 und Nummer 129 erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig vom Ablauf des Bewilligungszeitraums bereits mit Umzug in den eigenen Wohnraum. Es gilt das grundsätzliche Verfahren nach Nummer 6 bis 9 n Verbindung mit den Nummern 96 und 98.

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