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Anlage 1 AV Wohnen

Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten) gemäß Nummer 3.2

Bitte beachten Sie, dass sich mit Wirkung ab 01.07.2021 die Richtwerte verändern/verändert haben – siehe Rundschreiben Soz Nr. 06/2021 – Aktuelle Richtwerte für die Höhe der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (Bruttokaltmiete)

Im Land Berlin werden die Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten auf der Grundlage des nachfolgend beschriebenen schlüssigen Konzepts ermittelt. Das Konzept folgt der Produkttheorie, nach der die Richtwerte aus dem Produkt der nachfolgend beschriebenen Parameter gebildet werden.

Als Basis für das Berliner Angemessenheitskonzept dient der Berliner Mietspiegel einschließlich der für seine Erstellung erhobenen Grundlagendaten in der jeweils aktuellen Fassung.

1. Bestimmung desder abstrakt angemessenen QuadratmeterpreisesRichtwerte – bruttokalt –

(Nummer 3.2 AV-Wohnen)

Der Richtwert für die angemessene monatliche Bruttokaltmiete wird ermittelt durch die abstrakt angemessene Wohnfläche (dazu Nummer 1.1) multipliziert mit der Summe aus der Nettokaltmiete (Nummer 1.3) und den kalten Betriebskosten (Nummer 1.4) pro Quadratmeter.

1.1 Abstrakt angemessene Wohnfläche

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche wird auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im Sozialen Wohnungsbau abgestellt (siehe hierzu BSG-Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R –).

Die Ausführungsvorschriften nach § 27 Absatz 4 Wohnraumförderungsgesetz vom 17. April 2018 (ABl. S. 2095) legen die maßgeblichen Wohnungsgrößen für Wohnberechtigte im sozia-len Wohnungsbau fest. Maßgeblich ist eine Wohnungsgröße, wenn sie es ermöglicht, dass auf jede haushaltsangehörige Person ein Wohnraum entfällt. Abweichend davon dürfen Ein-einhalb- oder Zwei-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 m² auch an Einzelpersonen überlassen werden. Nach den seit dem Jahr 2014 wieder bestehenden neuen Wohnraumförderungsbestimmungen wurden bisher nur wenige Tausende neue Sozialwoh-nungen fertiggestellt. Erst zukünftig werden im größeren Umfang neue Sozialwohnungen fer-tiggestellt und vergeben. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG a.a.O.) wird auch nicht auf die Wohnflächen im Rahmen der Eigentumsförderung zu-rückgegriffen.

Die Grundlage für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße in Abhän-gigkeit von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (siehe Berechnungstabelle unter 2. – Spalte 1) bilden daher weiterhin die zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz und § 27 Wohn-raumförderungsgesetz (unveröffentlichten) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadt-entwicklung vom 15.12.2004, die (vergleich Hinweis 8) an die zuvor ergangenen Bekanntma-chungen – hier Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) – anknüpfen (BSG a.a.O.). Diese hatten für 1-Personenhaushalte eine Wohnfläche von höchstens 50 m² vorgesehen und für 2-Personenhaushalte eine Wohnfläche von höchstens 60 m² vorgesehen.
Bei den 2-Personenhaushalten wird für den Personenkreis der Alleinerziehenden mit einem Kind eine Sonderregelung getroffen, da hier regelmäßig ein größerer Wohnflächenbedarf als bei Paarhaushalten besteht. In entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 2 Wohnraumge-setz Berlin eine angemessene Wohnfläche von 65 qm zugrunde gelegt. Gleiches gilt für 2-Personen-Haushalte, die als „Paar-Haushalt“ Bestandsmieter sind, um Umzüge zu vermeiden und den Verbleib in bisherigem Wohnraum zu ermöglichen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für die Neuanmietung von Wohnraum durch Paar-Haushalte.
Da in den Ausführungsvorschriften zu § 27 Absatz 4 Wohnraumförderungsgesetz vom 17. April 2018 keine Quadratmeter-Werte für Mehrpersonenhaushalte genannt werden, wird im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin insoweit weiter auf die Wohnungsbauförderbestimmungenangemessenen 1990Wohnflächen vomgemäß 16§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin in aktueller Fassung abgestellt.
Als angemessen gilt danach die unter 2. Juli 1990Spalte (ABl2 aufgeführte Wohnfläche. S. 1379) zurückgegriffen. Dabei
Gleichwohl wird entsprechendfestgehalten, dass die durchschnittliche Wohnfläche von 2-Raum-Wohnungen in Berlin unter der in § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den AusführungsvorschriftenSozialen Wohnungsbau in Berlin als angemessen festgelegten Wohnfläche von 65 Quadratmetern liegen, die Wohnungsbaubestimmungen zur Förderung des Wohnungsneubaus ebenfalls unter diesen Werten liegen und auch die vorherrschenden Baupreise und Klimaaktivitäten zu §kleineren 27Wohnungen Absatz 4 Wohnraumförde-rungsgesetz die entsprechende Zimmerzahl der jeweiligen Haushaltsgröße zugeordnet.

Damit wird die tatsächliche Zusammensetzung der Wohnungsbestände im Sozialen Woh-nungsbau angemessen berücksichtigt, insbesondere die starke Phase der Wohnraumförde-rung in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts.

Im Ergebnis werden für 3-Personenhaushalte 80 m², für 4-Personenhaushalte 90 m² und für jede weitere Person plus 12 m² zugrunde gelegttendieren.

1.2 Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes

Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind ausreichend große Räume – nicht bloße Orts- oder Stadtteile – der Wohnbebauung zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Aufgrund der entwickelten Infrastruktur und der verkehrstechnischen Anbindung aller Wohnorte in Berlin wird als räumlicher Vergleichsmaßstab das Berliner Stadtgebiet zu Grunde gelegt (BSG a.a.O.), für das auch der Berliner Mietspiegel erstellt ist (s. u.1.3).

1.3 Bestimmung des zu berücksichtigenden Quadratmeterpreises – nettokalt –

Grundlage für die Bestimmung des Mietpreises nettokalt pro Quadratmeter ist der Berliner Mietspiegel 20192021. Der mit dem Konzept des kommunalen Trägers festzustellende Wohnungs-standardWohnungsstandard, der sich regelmäßig im Mietpreis niederschlägt, soll nach höchstrichterlicher Recht-sprechungRechtsprechung (siehe hierzu u.a. BSG-Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R -) die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden.
Allerdings muss bei der Heranziehung eines Mietspiegels das Kriterium der Verfügbarkeit von Wohnraum berücksichtigt werden und sichergestellt werden, dass es in ausreichendem Maß Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vergleich BSG-Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R -).
Durch die Mietenbegrenzungsverordnung vom 2819.04.2015 Mai 2020 (GVBl. S.101 343) zur Umsetzung der Mietpreisbremse ist Berlin auch weiterhin zum Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt worden, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ange-messenenangemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Zudem ist dieDie Einwohnerzahl im Land Berlin ist in den letzten Jahren bis Ende 2019 stark gestiegen. Gemäßund Pressemitteilung des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg Nr. 39 vom 22. Februar 2018 erhöhte sichhat die EinwohnerzahlWohnungsnachfrage Berlins im Jahr 2017 um 41.300 Personenerhöht.
Zugleich sank die Leerstandsquote bei Wohnungen in Berlin in den letzten Jahren erheblichweiter. Sie lag im Jahre 20172019 etwa im Wohnungsbestand des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) bei nur noch 1,76% (siehe BBU Marktmonitor 20182020, Seite 911 und 5665 ff.). Bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften sowie Genossenschaften des BBU beträgt die Leerstandsquote unter 1 % (vergleich IBB Wohnungsmarktbericht 20182020, Sei-teSeite 7173).
Die hierdurch bestehende aktuelle Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt macht es erforder-lichdeshalb erforderlich, neben Wohnungen der einfachen Wohnlage auch alle Wohnungen der mittleren Wohnla-geWohnlage in die Berechnung einzubeziehen (siehe Mietspiegeltabelle; zur Zulässigkeit der Einbezie-hungEinbeziehung mittlerer Wohnlagen: BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R).
Die Berücksichtigung der mittleren Wohnlagen bedeutet nicht automatisch auch, dass ein höherer Wohnstandard vorliegt. Deren Berücksichtigung stellt vielmehr sicher, dass eine Vielzahl an Wohnungen mit einfachem Standard berücksichtigt wird (einfache Wohnlagen = 438.000, inkl. mittlere Wohnlagen 1.126.000 Wohnungen).
Lediglich Wohnungen mit Minderausstattung (Wohnungen ohne Bad, ohne Sammelheizung mit Innen-WC bzw. Wohnungen ohne Sammelheizung oder ohne Bad mit Innen-WC) werden nicht einbezogen, da Leistungsberechtigte auf diese Wohnungen nicht verwiesen werden könnenkann. In der aktuellen Mietspiegeltabelle werden diese Wohnungen – wie auch zuvor bei den Mietspiegeln ab 2015 und 2017 – nicht in einer eigenen Spalte dargestellt, da sie im Berliner Wohnungsbestand nur noch selten vorkommen. AufgrundDer dessenBerliner siehtMietspiegel weist für jeden Wohnungstyp jeweils eine Mietpreisspanne und den Mittelwert aus. Die Miete einer normalen Wohnung mit 3 von 6

Standardausstattung in üblicher Qualität wird vorwiegend um den ausgewiesenen Mittelwert liegen. Eine schlechter ausgestattete Wohnung wird im unteren, eine besser ausgestattete im oberen Bereich der MietspiegelSpanne 2019einzuordnen sein. Wohnungen mit einem einfachen Wohnstandard werden daher grundsätzlich im unteren Bereich der ausgewiesenen Mietpreisspanne (regelmäßig bis zum Mittelwert) zu verorten sein. Die Berücksichtigung der ausgewiesenen Mittelwerte deckt daher das Spektrum der Mietpreise für Wohnungen in Berlin mit Minderausstattungeinfachen weiterhinStandard einengut pauschalen Abschlag vor, der jedoch in die Richtwertbildung nicht einbezogen wirdgab.


Zu Grunde gelegt wird deshalb der Mittelwert und nicht der obere oder untere Spannenwert, wobeidies wäre nur angezeigt, wenn lediglich Wohnungen im einfachen Wohnstandard in den jeweiligen Mietspiegelfeldern abgebildet würden. Dabei ist zu berücksichtigen ist, dass den einzelnen Rasterfeldern des Mietspiegels keine gleichmäßige Verteilung des Wohnungsbestands zu Grunde liegt und daraus abgeleitete arithmetische Mit-telwerteMittelwerte nicht die Gewähr dafür bieten, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird.


Deswegen wird der Quadratmeter-Preis zu Grunde gelegt, der sich als anhand des Woh-nungsbestandsWohnungsbestands gewichteter Mittelwert, nach Wohnungsgrößen differenziert, aus der einfa-cheneinfachen und mittleren Wohnlage des Berliner Mietspiegels ergibt (Summe aus den einzelnen Produkten des jeweiligen Mittelwertes und Anzahl der Wohnungen der Rasterfelder der einfa-cheneinfachen und mittleren Lage geteilt durch die Gesamtanzahl der Wohnungen der einfachen und mittleren Lage jeweils ohne Wohnungen mit Minderausstattung gemäß Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel).


Der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Nettokaltmiete pro Quadratmeter ist der Be-rechnungstabelleBerechnungstabelle unter 2. – Spalte 3 zu entnehmen.

1.4 Zu berücksichtigende kalte Betriebskosten

Da der Berliner Mietspiegel Nettokaltmieten ausweist, ist für die Bemessung des Richtwertes im nächsten Schritt die angemessene Höhe der kalten Betriebskosten pro Quadratmeter zu ermitteln.

Grundlage hierfür bildet die Übersicht der durchschnittlichen kalten Betriebskostenvorauszah-lung zum Berliner Mietspiegel 2019 in Euro pro Quadratmeter, welche im Methodenbericht „Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel und Aktualisierung des Wohnlagenver-zeichnisses zum Berliner Mietspiegel 2019“ veröffentlicht werden wird. Um die konkreten Berliner Verhältnisse abzubilden, werden die im Methodenbericht veröffentlichten Durch-schnittswerte der in Berlin im Erhebungszeitraum tatsächlich geleisteten kalten Betriebskos-tenvorauszahlungen zu Grunde gelegt, die sich anhand des Wohnungsbestands als gewichte-ter Durchschnittswert des Berliner Mietspiegels ergibt (Summe aus den einzelnen Produkten des jeweiligen Durchschnittswertes und Anzahl der Wohnungen in der jeweiligen Baualters-klasse (ohne Wohnungen mit Minderausstattung) geteilt durch die Gesamtanzahl der Woh-nungen (ohne Wohnungen mit Minderausstattung) gemäß Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel).

Der auf diese Weise ermittelte gewichtete Durchschnittsbetrag für kalte Betriebskosten pro Quadratmeter wurde mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland fortgeschrieben (+1,1 %). Der berücksichtigte Durchschnittswert für kalte Betriebskosten ist der folgenden Berechnungstabelle unter Spalte 4 zu entnehmen:.

2. Berechnung des abstrakt angemessenen QuadratmeterpreisesRichtwertes – bruttokalt –

Hinweis
Die neuen Richtwerte ab 1. Oktober 2023 sind dem Rundschreiben Soz 03/2023 zu entnehmen

(siehe oben unter 1.)

Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft (BG) Abstrakt angemessene Wohnungsgröße gemäß § 2 Abs. 2 Wohnraumgesetz Berlin in m² Nettokaltmiete nach Mietspiegel 20192021 (gewichteter Mittelwert aus einfacher und mittlerer Wohnlage nach BG-Größe) monatlich in Euro/m² Durchschnittswert kalte Betriebskosten Vorauszahlungen monatlich in Euro/m² Bruttokaltmiete monatlich in Euro//m² Richtwert bruttokalt monatlich in Euro
1 Person 50 6,7784 1,6668 8,4352 421426,5000
2 Personen 6065 6,5925 1,66 € 8,25 € 495,00 €
2 Personen (Alleinerziehende mit einem Kind) 65 6,18 € 1,6668 7,8493 509515,6045
3 Personen 80 6,1825 1,6668 7,8493 627634,2040
4 Personen 90 6,1825 1,6668 7,8493 705713,6070
5 Personen 102 6,6673 1,6668 8,3241 848857,6482
jede weitere Person 12 6,6673 1,6668 8,3241 99100,8492

3. Sozialer Wohnungsbau

Gemäß Nummer 3.2 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften wird für Wohnungen, die im 1. Förderweg errichtet wurden, eine Überschreitung der Richtwerte für angemessene Brutto-kaltmietenBruttokaltmieten zugelassen.


Die durchschnittlichen Nettokaltmieten pro Quadratmeter im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) beliefen sich Endemit desStand JahresNovember 20172020 auf 6,4672 Euro pro Quadratmeter monat-lichmonatlich, die durchschnittlichen kalten Betriebskosten auf 12,9706 Euro pro Quadratmeter monatlich (IBB-Mietenauswertungen, Vermieterbefragungen, eigene Berechnungen IBB und Sen-StadtWohnSenStadtWohn). Die durchschnittliche Bruttokaltmiete im Sozialen Wohnungsbau beträgt damit 8,4378 Euro pro Quadratmeter. Sie ist damit höher als die auf Grundlage des Berliner Mietspie-gelsMietspiegels ermittelten Bruttokaltmieten pro Quadratmeter, die in die Richtwerte bruttokalt gemäß Nummer 3.2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 1 und 2 dieser Ausführungsvorschrif-tenAusführungsvorschriften eingeflossen sind.


Es ist daher sachgerecht, dieses Wohnungsmarktsegment (1. Förderweg) speziell für den Personenkreis einkommensschwacher Haushalte für die transferleistungsbeziehenden Haus-halteHaushalte zu erhalten und eine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte um 10 Prozent zuzu-lassenzuzulassen. Dies dient dem Erhalt sozial durchmischter Quartiere und wirkt der Segregation ent-gegenentgegen. Wegzug aus den Innenstadtbereichen kann so vermieden und das Hauptziel der AV Wohnen – Wohnungserhalt – besser umgesetzt werden.

4. Anmietbarkeit – Verfügbarkeit von Wohnraum

In den zuletzt ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. September 2020 (B 14 AS 37/19 R und B 14 AS 40/19 R) wurde darauf hingewiesen, dass für ein schlüssiges Konzept ein weiteres Kriterium zu berücksichtigen ist und hat auf die „hinreichende Verfügbarkeit von Wohnraum“ abgestellt.
Eine solche Ermittlung bedeutet für zukünftig geltende Werte immer eine Prognose für die Zukunft, welche aufgrund der Auswertungen der Vergangenheit abgegeben werden kann. Diese Betrachtung kommt regelmäßig aber immer nur dann zum Tragen, wenn die individuellen Wohnkosten als sozialhilferechtlich nicht angemessen beurteilt werden.
Entsprechend der Methodenfreiheit des kommunalen Trägers stellt das Land Berlin bei der Ermittlung verfügbaren Wohnraums auf den qualifizierten Mietspiegel ab. Soweit ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, muss daher nicht auf Datengrundlagen wie den Angebotsmieten zurückgegriffen werden (BSG vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R RdNr 32; BSG vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22; BSG vom 16.6.2015 – B 4 AS 45/14 R – juris RdNr 22).
Dies belegt auch die exemplarische Auswertung der Datengrundlage für den Berliner Mietspiegel 2019, welche ergeben hat, dass die Kosten von fast 70% der knapp 1,4 Millionen Wohnungen, welche vom Mietspiegel erfasst werden, innerhalb der für das Jahr 2018 geltenden Bruttokaltmietrichtwerten lagen.
Bei über 22.000 Wohnungen, welche im Jahr 2018 (01.01. – 31.08.2018) neu angemietet wurden, lag die Bruttokaltmiete innerhalb der Richtwerte der AV-Wohnen. Im Vergleich wurden bei unter 4.300 Haushalten die Kosten auf die angemessenen Unterkunftskosten gesenkt, so dass auch die Überprüfung bestätigt, dass bei der Ermittlung der Richtwerte auf Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels die Anmietbarkeit unterstellt werden kann.
Die Ermittlung der angemessenen Wohnkosten im Angemessenheit-Konzept in Berlin ist somit auch nach dem Kriterium der Anmietbarkeit schlüssig dargelegt.
Zusätzlich wird im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung sichergestellt, dass bei nachgewiesener erfolgloser Wohnungssuche von einer Kostensenkung abzusehen ist (Nummer 7.1 der AV-Wohnen).
Festzuhalten bleibt, dass die AV-Wohnen kein Instrument der Wohnraumbeschaffung ist und damit auch nicht das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu beheben vermag. Die Erhöhung der abstrakten Angemessenheitswerte würde zu keiner Entspannung der Wohnungsmarktlage führen.
Vorrangiges Ziel der AV-Wohnen ist es, mit Hilfe eines schlüssigen Konzepts, die angemessenen Kosten für eine Unterkunft im einfachen Wohnstandard auf einem gegebenen Wohnungsmarkt nachvollziehbar und abstrakt zu ermitteln.

45. Klimabonus

Zur Umsetzung des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms 2018 (BEK 2030) wird ein Klimabonus eingeführt. Durch den Klimabonus soll den leistungsberechtigten Personen die das Marktsegment der energetisch sanierten Wohnungen in Bezug auf deren Anmietung er-öffnet werden.
Die durchschnittlichen Heizkosten betrugen gem. Bundesheizspiegel 20182020 pro Jahr und Quadratmeter zwischen 14,5000 Euro und 22,00 Euro.,00
Wohngebäude mit einer Energieeffizienz von C und besser (unter 100 kWh pro Quadratmeter und Jahr) kosten gem. Verbraucherzentrale 78,00 Euro pro Quadratmeter und Jahr, so dass eine Heizkostenersparnis von mindestens 76,5000 Euro pro Quadratmeter und Jahr (0,62550 Euro mo-natlichmonatlich je Quadratmeter) zu erwarten ist.

Dementsprechend wurde unter Berücksichtigung der jeweils angemessenen Wohnflächen ein Klimabonus festgelegt.

Die Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung (gegebenenfalls inklusive der zentra-lenzentralen Warmwasserbereitungskosten) dürfen unter Berücksichtigung des Klimabonus den Richtwert nach Nummer 3.2 zuzüglich gegebenenfalls eines Zuschlages nach Ziffer 3.5.1 und die Heizkosten nach 5.2 nicht überschreiten.

Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft (BG) Klimabonus in Euro pro Monat
1 Person 25,00
2 Personen 32,50
3 Personen 40,00
4 Personen 45,00
5 Personen 51,00
jede weitere Person 6,00