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Ausführungsvorschriften über die Aufhebung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
p(. vom 04. März 2015 (ABl. S. 415)
Auf Grund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439)) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344)) wird bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 24. September 2013 (ABl. S. 2069) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Archiv:
Archiv:
- Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) (aufgehoben)
- Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) mit den Änderungen ab 12.10.2013
- Schreiben über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 25. Januar 2011 (außer Kraft)
- Rundschreiben I Nr. 10/2003 über Verfahrenshinweise für den im konkreten Einzelfall durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und der Gemeinschaftsunterbringung gemäß Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn – AsylbLG (aufgehoben)
- Schreiben vom 18.10.2013 und Schreiben vom 05.06.2014
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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