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Anlage 1 zur AV-VSH - Tabelle der Vermögensschongrenzen
Die Vermögensschongrenze für kleinere Barbeträge und Geldwerte beträgt nach der DVO zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII :
Einzelne nachfragende Person | 10.000 Euro |
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Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen | 20.000 Euro (jeweils 10.000 Euro) |
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder seinem Ehegatten/Lebenspartner oder den Eltern oder des Elternteils überwiegend unterhalten wird, zusätzlich | 500 Euro |
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig | 10.500 Euro |
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch von einem Elternteil abhängig | 5.500 Euro |
Aus der Systematik der Vermögensheranziehung nach § 90 SGB XII ergeben sich für Fallkonstellationen der Eingliederungshilfe bis zum Inkrafttreten des BTHG in 2020 die in der Tabelle dargestellten Schonbeträge.
Sie gelten ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege – jedoch unbefristet und mit der Einschränkung, dass der Schonbetrag in Höhe von 25 000 Euro der leistungsberechtigten Person zusteht, wenn sie dieses Vermögen während des Leistungsbezugs ganz oder überwiegend aus eigenem Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit erworben hat. Nach den allgemeinen Normen der Vermögensanrechnung ist jedoch auch hier das Vermögen der gesamten Einstandsgemeinschaft umfasst, so dass insofern auch das Vermögen des Ehegatten hinzuzuziehen ist. (vgl. Schreiben des BMAS vom 9. Februar 2017).
Fallkonstellation | Leistungsart (Bedarf) | Grundfreibetrag § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII | § 90 Abs. 3 SGB XII | § 60a SGB XII/66a SGB XII | Schonbetrag |
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Einzelne nachfragende Person | nur EH/HzP | 5 000 Euro | X Euro Härte (z.B. Bestattungsvorsorge) | 25.000 Euro | 30 000 + X Euro |
Einzelne nachfragende Person | EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) | 5 000 Euro | X Euro Härte (z.B. Bestattungsvorsorge) | 5 000 + X Euro | |
Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen | Nur EH/HzP | 10 000 Euro (jeweils 5 000 Euro) | X Euro Härte (z.B. Bestattungsvorsorge) | 25.000 Euro | 35 000 + X Euro |
Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen | EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) | 10 000 Euro (jeweils 5 000 Euro) | X Euro Härte (z.B. Bestattungsvorsorge) | 10 000 + X Euro | |
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten/ Lebenspartner oder von den Eltern oder dem Elternteil überwiegend unterhalten wird, zusätzlich | Nur EH/HzP | 500 Euro | 500 Euro | ||
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten/ Lebenspartner oder von den Eltern oder dem Elternteil überwiegend unterhalten wird, zusätzlich | EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) | 500 Euro | 500 Euro | ||
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig | Nur EH/HzP | 10 500 Euro | X Euro sonstige Härte | 25.000 Euro | 35 500 + X Euro |
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig | EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) | 10 500 Euro | X Euro sonstige Härte | 10 500 + X Euro | |
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch von einem Elternteil abhängig | Nur EH/HzP | 5 500 Euro | X Euro sonstige Härte | 25.000 Euro | 30 500 + X Euro |
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch von einem Elternteil abhängig | EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) | 5 500 Euro | X Euro sonstige Härte | 5 500 + X Euro |
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