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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 05/2017 über Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Fortgeltung der Leistungsbeträge aus 2016 bis auf weiteres

Fortgeltung der Leistungsbeträge aus 2016 bis auf weiteres

p(. vom 30. Oktober 2017aufgehoben mit dem Rundschreiben Soz Nr. 06.2019

1. Zusammensetzung des Bargeldbedarfes bzw. des notwendigen Bedarfes

Der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 2 AsylbLG setzt sich aus folgenden Bedarfsabteilungen zusammen:

Abteilung 1: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
Abteilung 3: Bekleidung und Schuhe
Abteilung 4: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung
Abteilung 6: Gesundheitspflege

Abweichend vom Regelbedarf in der Sozialhilfe sind die Bedarfe der Abt. 5 – Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände – nicht berücksichtigt worden, da der Hausrat nach § 3 Abs. 2 AsylbLG wie Unterkunft und Heizung zusätzlich zu gewähren ist.

Der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Absatz 1 AsylbLG ist wie folgt zusammengesetzt:

Abteilung 7: Verkehr
Abteilung 8: Nachrichtenübermittlung
Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
Abteilung 11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen

§ 3 Abs. 4 AsylbLG sieht vor, dass notwendiger Bedarf und notwendiger persönlicher Bedarf (“Taschengeld”) jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderungsrate für den Regelsatz in der Sozialhilfe fortgeschrieben werden.

Die zum 01.01.2017 geplante Änderung der Bedarfsstufen auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2013) in Bezug auf Höhe und Struktur ist jedoch im Bundesrat gescheitert. Auch im Vermittlungsausschuss ist hierüber keine Einigung erzielt worden, so dass eine gesetzliche Neuregelung erst in der neuen Legislaturperiode vorgenommen werden kann.
Die für das Jahr 2016 festgesetzten Leistungsbeträge gelten daher bis auf weiteres fort.

2. Bedarfsstufen

Durch die gescheiterte gesetzliche Anpassung bleibt es für die Gewährung der Grundleistungen nach dem AsylbLG bei der bisherigen Bedarfsstufensystematik.

Zur Frage der Anwendbarkeit des Regelsatzes für Partner (Bedarfsstufe 2) bei unterschiedlichen Leistungsansprüchen (AsylbLG und SGB II/XII) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 01.03.2017 darauf hingewiesen, dass die Bedarfsstufe 2 unabhängig vom leistungsrechtlichen Anspruch des Partners auf alle Leistungsberechtigten anwendbar ist, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen.
Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 20 Abs. 4 SGB II sehen daher ebenfalls vor, dass Leistungsberechtigte im SGB II, deren Partner leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 2 haben.

3. Abzugsbeträge

Die Länder haben sich mehrheitlich darauf verständigt, die Abzugsbeträge (bisher in der Anlage unter „Ausgabenpositionen“ geführt) nicht an jährliche Erhöhungen der Bedarfssätze anzupassen, sondern die im Rahmen der jeweils zurückliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelten Beträge unverändert bis zur folgenden EVS beizubehalten. Hiermit wird der Auffassung der Bundesregierung gefolgt, wonach eine isolierte Fortschreibung der Abzugsbeträge immer nur der in der jeweiligen EVS ermittelte Betrag zu Grunde gelegt werden darf.

Die in der Anlage veröffentlichten Abzugsbeträge werden daher zum 01.01.2018 an die Werte der EVS 2008 als der für das AsylbLG anwendbaren Bezugsgröße angeglichen.

Die Abzugsbeträge sind ausdrücklich nur als solche zu verwenden, wenn bestimmte Leistungsanteile aus der Bedarfsstufe nicht zu gewähren sind. Sie dienen keinesfalls der Summenbildung.

Umsetzung in OPEN:
Die geänderten Abzugsbeträge werden unmittelbar nach der Veröffentlichung des Rundschreibens eingestellt.

In Bezug auf den Abzug von Energiepauschalen gilt das Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 (Abschnitt I.3) bzw. die jeweils geltende Fassung des Rundschreibens zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII entsprechend.

4. Barleistungen in vollstationären Einrichtungen

Bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung treten Barleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 27b Abs. 2 SGB XII an die Stelle der Grundleistungen.

Die Höhe der Beträge ist der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

Umsetzung in der Fachsoftware
In der Fachsoftware ist bei Bewilligung von Barleistungen die Gewährung der Grundleistungen zu deaktivieren. Im Menü der sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG ist der fragliche Betrag manuell einzutragen.
Manuell zu berücksichtigen sind auch hier mögliche Wechsel der Regelbedarfsstufen durch Erreichen von Altersgrenzen oder Einschulung.

5. Mehrbedarfszuschläge

Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG können in entsprechender Anwendung der §§ 30 und 31 SGB XII erbracht werden, wenn sie „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich“ sind.
Dies ist beispielsweise bei Schwangeren nach der 12. Schwangerschaftswoche der Fall, auf die der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 2 SGB XII entsprechend anwendbar ist.

Soweit Leistungsberechtigte in Wohnungen mit dezentraler Warmwassererzeugung wohnen, ist ein Mehrbedarf analog § 30 Abs. 7 SGB XII zu gewähren.

Die Höhe dieser Mehrbedarfe ist ebenfalls der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

Neben den Tatbeständen der §§ 30, 31 SGB XII kommt nach § 6 AsylbLG in der Regel nur die Gewährung folgender Leistungen in Betracht:
  • Übernahme von Kosten für Pässe, Passbeschaffung und aufenthaltsrechtlichen Gebühren,
  • Ersatzbeschaffung von Hausrat (da die Grundleistungen anders als der Regelbedarf keinen Anteil für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände beinhalten),
  • medizinische Leistungen (z.B. Psychotherapien, Hilfsmittel, Körperersatzstücke),
  • ggf. Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.
    Zur Anwendung des § 6 AsylbLG auf den Personenkreis besonders Schutzbedürftiger im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU (Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) gilt das Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie .

6. Befreitung von Zuzahlungen

In den Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG ist in der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) der Teilbetrag für Zuzahlungen (Rezeptgebühren, Eigenanteile) nicht berücksichtigt, da diese Aufwendungen allein bei gesetzlich versicherten Personen anfallen.
Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG sind daher von der Zuzahlung befreit.

Das Rundschreiben Soz Nr. 03/2015 wird hiermit aufgehoben.

Anlage

  • Anlage – Höhe der Leistungsbeträge

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) * Bitte beachten Sie die dokumentarisch noch nicht erfassten Änderungen gem. BGBl. I S. 2187 und BGBl. I S. 2439 .
  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012
  • Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII (AV-BuT)
  • Rundschreiben I Nr. 06/2004 über Sozialhilferechtliche Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsesetz – GMG)
  • Rundschreiben I Nr. 08/2005 über Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. Teil I Nr. 69, S. 3445); Auswirkungen auf die Sozialhilfegewährung
  • Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)
  • Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie

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